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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.09.2014 ZK2 2014 31

11 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,859 parole·~9 min·5

Riassunto

Schadenersatz | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 31 15. September 2014 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 23. Juni 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2014, in Sachen des Berufungsklägers gegen lic. iur. Y._____, betreffend Schadenersatz (Nichtleistung des Kostenvorschusses),

Seite 2 — 8 hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. Juli 2014 (Poststempel 23. Juli 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 23. Oktober 2013 aufgrund seiner anhängig gemachten Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ angesichts des Streitwertes von über 6 Mio. Franken und der Komplexität des Falles zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verpflichtet wurde, – dass X._____ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und darin im Wesentlichen die Höhe des Kostenvorschusses bemängelte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Januar 2014 auf seine Beschwerde nicht eintrat, da er den für das Beschwerdeverfahren geforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- auch innert der eingeräumten Notfrist nicht geleistet hatte, – dass ihm das Bezirksgericht Hinterrhein mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2014 für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- eine Nachfrist bis am 31. März 2014 einräumte, – dass in dieser Verfügung ausdrücklich auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 ZPO hingewiesen wurde, wonach das Gericht auf die Klage nicht eintreten kann, sollte der Vorschuss nicht innert dieser Nachfrist geleistet werden, – dass X._____ das Bezirksgericht Hinterrhein mit Schreiben vom 27. März 2013 um eine Verlängerung dieser Nachfrist ersuchte, bis "das Staatshaftungsverfahren _____ vor den oberen Instanzen abgeschlossen" sei, – dass sich aus der dem Gesuch beigelegten Kopie einer prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. März 2014 ergab, dass vor Verwaltungsgericht unter der Prozessnummer _____ ein Verfahren anhängig war, – dass das Bezirksgericht Hinterrhein X._____ mittels prozessleitender Verfügung vom 1. April 2014 darauf hinwies, dass Nachfristen nicht erstreckt werden können und ihm − wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen − lediglich eine Notfrist bis am 28. April 2014 gewährte,

Seite 3 — 8 – dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 15. April 2014 auf seine hiergegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eintrat, – dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde an das Bundesgericht erhob, welches darauf mit Urteil vom 11. Juni 2014 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 23. Juni 2014, mitgeteilt gleichentags, auf die Klage von X._____ nicht eintrat mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht eingegangen, – dass X._____ gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel 23. Juli 2014) – der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung folgend – Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss geltend machte, der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein sei vorliegendenfalls nicht befugt gewesen, in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden, da sowohl der in der Hauptsache massgebliche Streitwert von über 6 Mio. Franken als auch der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 20'000.-- den Betrag von Fr. 5'000.-- übersteigen würden, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein folglich "ZPO Art. 4 Abs. b" – gemeint wohl Art. 4 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) – verletzt habe, – dass lic. iur. Y._____ mit Stellungnahme vom 28. August 2014 den Antrag stellte, auf die Beschwerde von X._____ sei nicht einzutreten, – dass X._____ in seiner Begründung, wonach der Bezirksgerichtspräsi-dent Hinterrhein nur bis Fr. 5'000.-- Kompetenz hätte, den Sachentscheid mit dem prozessleitenden Entscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses verwechsle, – dass aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Verfahren nämlich definitiv geschlossen sei und nicht weitergeführt werden könne, infolgedessen die Angelegenheit materiell gar nicht zur Prüfung komme, weshalb es auch nicht um die Kompetenz bis Fr. 5'000.-- gehe,

Seite 4 — 8 – dass gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO das Gericht auf die Klage nicht eintritt, wenn der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird, – dass es sich bei der Leistung des geforderten Kostenvorschusses um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO), deren Fehlen zwingend einen Nichteintretensentscheid zur Folge hat, – dass es sich bei einem Nichteintretensentscheid infolge fehlender Leistung des geforderten Gerichtskostenvorschusses um einen Entscheid handelt, der das Verfahren aus prozessualen Gründen vollständig abschliesst (Prozessendentscheid) (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 16 zu Art. 308 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 103 ZPO), – dass ein solcher Nichteintretensentscheid (Prozessendentscheid) jedoch nicht von Art. 103 ZPO erfasst wird, sondern nach Massgabe von Art. 308 Ziff. 1 lit. a ZPO der Berufung unterliegt (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 103 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 103 ZPO), – dass gegen den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid demzufolge – entgegen der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein – richtigerweise das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen gewesen wäre, – dass im konkreten Fall indessen keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerde vom 20. Juli 2014 (Poststempel 23. Juli 2014) nicht sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO erfüllen könnte, – dass sie einerseits schriftlich innert der Frist von 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids unter Beilage desselben eingereicht wurde sowie Anträge und eine Begründung enthält (vgl. Art. 311 ZPO),

Seite 5 — 8 – dass andererseits auch der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten notwendigerweise erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) ohne weiteres erreicht wird, da sowohl der in der Hauptsache massgebliche Streitwert von über 6 Mio. Franken als auch der geforderte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 20'000.-- diesen übersteigt, so dass das Streitwerterfordernis im einen wie im anderen Fall gegeben ist, – dass es vorliegendenfalls überspitzt formalistisch wäre, das als Beschwerde eingereichte Rechtsmittel nicht in eine Berufung umzudeuten, – dass demnach festgehalten werden kann, dass die eingereichte Beschwerde offensichtlich die Sachurteilsvoraussetzungen der Berufung erfüllt und es ohne weiteres möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln, weshalb sämtliche Voraussetzungen für eine Umwandlung (Konversion) gegeben sind (vgl. Beschluss der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 11 33 vom 8. September 2011, E. 3), – dass das als Beschwerde eingereichte Rechtsmittel folglich als Berufung entgegengenommen wird, – dass mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO), – dass X._____ geltend macht, der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein habe "ZPO Art. 4 Abs. b" – gemeint wohl Art. 4 Abs. 1 lit. b EGzZPO – verletzt, indem er den Nichteintretensentscheid in einzelrichterlich-er Kompetenz gefällt habe, und zur Begründung ausführt, dass sowohl der in der Hauptsache massgebliche Streitwert von über 6 Mio. Franken als auch der geforderte Gerichtskostenvorschuss in Höhe Fr. 20'000.-- den die einzelrichterliche Kompetenz begrenzenden Betrag von Fr. 5'000.-- übersteigen würden, – dass, sofern der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird, das Gericht auf die Klage nicht eintritt (Art. 103 ZPO), – dass die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Gerichte dem kantonalen Recht vorbehalten ist, soweit die Schweizerische Zivilprozessordnung nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO), – dass Art. 39 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SR 173.000) vorschreibt, dass die Kammern der Bezirksgerichte in der Regel in

Seite 6 — 8 der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden haben, wobei das Gesetz in bestimmten Bereichen auch eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen kann (Art. 39 Abs. 4 GOG), – dass die Fälle, die die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder ein anderes Mitglied des Bezirksgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden befugt sind, in Art. 4 EGzZPO abschliessend aufgeführt werden, – dass ein Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz demzufolge möglich ist in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (lit. a), bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag bis Fr. 5'000.-- (lit. b), über Ehescheidung, Ehetrennung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (lit. c), über die Vollstreckung (lit. d) sowie über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinn der Zivilprozessordnung (lit. e); dass ferner auch Rechtshilfegesuche in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen, soweit nicht das Kantonsgericht dafür zuständig ist (Art. 4 Abs. 2 EGzZPO), – dass damit die Fälle, die in die Kompetenz des Einzelrichters am Bezirksgericht fallen, gesetzlich klar umschrieben werden, – dass das Nichteintreten auf eine Klage als Sanktion für den nicht geleisteten Kostenvorschuss nach den dargelegten Gesetzesbestimmungen jedoch nicht darunter fällt, sondern dieser Fall – mangels Nennung in Art. 4 EGzZPO – vielmehr von einer Kammer des Bezirksgerichts behandelt werden muss, die sich in der Regel aus drei Richterinnen oder Richtern zusammensetzt (Art. 39 Abs. 2 GOG), – dass die Annahme der gegenteiligen Lösung, wie sie vom Vorderrichter gehandhabt wurde, ausserdem zur Folge hätte, dass die vom Gesetzgeber gewollte verfahrensrechtliche Garantie eines grundsätzlich mit drei Richtern besetzten Gerichts abgeschwächt und die Kompetenzen des Einzelrichters auf Fälle erweitert würden, die vom Gesetz ausgeschlossen beziehungsweise nicht vorgesehen wurden, und der Einzelrichter dadurch formelle Kompetenzen (Nichteintreten auf ein Verfahren) in Streitigkeiten erhielte, welche materiell von einer mit drei Richtern besetzten Kammer behandelt werden müssten (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.5 S. 166 = Pra 2011 Nr. 113 E. 4.5), – dass X._____ daher insofern zuzustimmen ist, als der Vorderrichter nicht befugt war, den Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz zu er-

Seite 7 — 8 lassen, sondern dieser in der ordentlichen Besetzung mit drei Richtern zu fällen gewesen wäre, – dass die als Berufung entgegengenommene Beschwerde demzufolge gutgeheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Beurteilung in der ordentlichen Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, – dass vorliegendenfalls nicht von einem groben Fehler des Vorderrichters gesprochen werden kann, weshalb auf eine Kostenauferlegung zu Lasten des Bezirks Hinterrhein zu verzichten ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens folglich lic. iur. Y._____ als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dem nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger, zumal er eine solche auch nicht beantragt hat, praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Seite 8 — 8 erkannt: 1. Die als Berufung entgegengenommene Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Beurteilung in der ordentlichen Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von lic. iur. Y._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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