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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.10.2014 ZK2 2014 26

14 ottobre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,944 parole·~15 min·7

Riassunto

Festsetzung der Entschädigung (Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege) | OR 363-393 Werkvertrag/Verlagsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 26 22. Oktober 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Michael Dürst Aktuar ad hoc Paganini In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen den einzelrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, vom 19. Mai 2014, mitgeteilt am 27. Mai 2014, in Sachen Gemeinde Y . _____ , Beschwerdegegnerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung (Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (act. E.I KK 19) wurde A._____ sel. im Verfahren betreffend Ausweisung aus dem Pachtverhältnis zwischen ihr und B._____ vom Kreispräsidenten Küblis die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt X._____ bewilligt. B. Am 30. Dezember 2010 überwies der Kreispräsident Küblis zuständigkeitshalber gemäss neuem Recht sämtliche Akten zur Weiterbearbeitung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos (vgl. act. E.I KK 1) C. Infolge Abschluss eines Vergleichs am 6. Juli 2012 (act. E.I BPD 19) schrieb die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos (nachfolgend: Vorderrichterin) mit Abschreibungsentscheid vom 13. Juli 2012 (act. E.I BPD 20) das Verfahren zwischen A._____ sel. und B._____ betreffend Ausweisung aus dem Pachtverhältnis als erledigt ab. Dabei erkannte die Vorderrichterin: "1. Das Verfahren zwischen A._____ und B._____ betreffend Ausweisung aus dem Pachtverhältnis wird infolge Abschluss eines Vergleiches als erledigt abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'517.65 (Entscheidgebühr CHF 900.00, Kosten der Beweisführung CHF 617.65) gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ und der B._____. Sie werden mit Rücksicht auf die Bewilligungen zur unentgeltlichen Rechtspflege des Kreisamtes Küblis vom 18. Oktober 2010 (A._____) bzw. 15. Dezember 2010 (B._____) direkt der Gemeinde Y._____ in Rechnung gestellt. b) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Der Vergleich sah unter anderem folgende Vereinbarungen vor: "1. B._____ verlässt die Liegenschaft "C._____", Plan_____, Parzelle Nr. _____, Grundbuch Y._____, spätestens am Montag, 30. September 2013. (…). 2. A._____ schuldet B._____ für die getätigten Investitionen den Betrag von pauschal CHF 5'000.00. Dieser Betrag ist innert zehn Tagen seit Unterzeichnung dieses Vergleichs an die Gerichtskasse (…) zu überweisen. Der Betrag von CHF 5'000.00 wird nach Pachtende am 30. September 2013 vom Bezirksgericht Prättigau/Davos an B._____ (…) überwiesen. (…)" Sowohl der Abschreibungsentscheid als auch der Vergleich wurden nicht angefochten. Sie sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

Seite 3 — 10 D. Gestützt auf den Kostenspruch im Dispositiv unter Ziff. 2 Bst. a des Abschreibungsentscheids vom 13. Juli 2012 ersuchte das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 8. November 2012 (vgl. act. E.I BPD 21/22) die Gemeinde Y._____ (kostenpflichtige Wohnsitzgemeinde von A._____ sel.) um Überweisung der Gerichtskosten von je CHF 758.85 zu Lasten von B._____ und A._____ aufgrund der ihnen vom Kreispräsidenten Küblis am 18. Oktober 2010 für das betreffende Verfahren ausgestellte Bewilligung um unentgeltliche Rechtspflege. E. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 (act. E.I BPD 23) informierte Rechtsanwalt X._____ die Vorderrichterin über den vor der Auflösung des Pachtverhältnisses eingetretenen Tod von A._____. Weiter machte er geltend, B._____ sei nicht per 30. September 2013 wie gemäss Vergleich vom 6. Juli 2012 aus der Liegenschaft "C._____" ausgezogen, so dass diese keinen Anspruch auf die von A._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos hinterlegten CHF 5'000.– habe. Da es noch offen sei, ob im Nachlass genügend Mittel zur Begleichung seiner anwaltlichen Aufwendungen vorhanden seien, behalte er sich vor, auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zurückzukommen, zudem ersuchte er die Vorderrichterin zu prüfen, ob die hinterlegten CHF 5'000.– an ihn zwecks Verrechnung erstattet werden könnten. F. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2013 (act. E.I BPD 24) teilte Rechtsanwalt X._____ der Vorderrichterin mit, er habe die anwaltlichen Aufwendungen der Erbengemeinschaft in Rechnung gestellt, sei aber informiert worden, dass der Nachlass nicht über genügend Mittel verfüge. Deshalb legte er gestützt auf die bewilligte unentgeltliche Prozessführung der Vorinstanz seine Honorarnoten betreffend Ausweisungsverfahren (CHF 7'722.–) und Pachtfeststellungsklageverfahren (CHF 4'428.–) bei. G. Am 24. Februar 2014 (act. E.I BPD 25) forderte die Vorderrichterin die Gemeinde Y._____ zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben samt Honorarnoten von Rechtsanwalt X._____ vom 19. Dezember 2013 auf. H. In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2014 (act. E.I BPD 26) teilte die Gemeinde Y._____ dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit, gemäss Handänderungsanzeige vom 6. September 2011 habe A._____ sel. ihre Liegenschaft Oberdorf an ein Ehepaar Schumacher verkauft. In Anbetracht dieses Verkaufs in Höhe von CHF 310'000.– lehne die Gemeinde Y._____ eine Übernahme der Honorarforderungen vom Rechtsanwalt X._____ vorerst ab und bitte um Prüfung, ob die Aufwendungen vom vorhandenen Nachlass finanziert werden könnten.

Seite 4 — 10 I. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (act. E.I BPD 29) erklärte Rechtsanwalt X._____ dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, dass seine Anfrage bei den Angehörigen von A._____ sel. bezüglich des Ausmasses des Nachlasses nichts ergeben habe und eine nähere Überprüfung ihm nicht möglich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass wegen der von D._____ (Tochter von A._____ sel.) geltend gemachten Überschuldung des Nachlasses nichts erhältlich sein würde. J. Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 erkannte die Vorderrichterin: "1. Die vom Kreisamt Küblis mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 an A._____ erteilte unentgeltliche Rechtspflege wird ex tunc widerrufen. 2. (Rechtsmittelbelehrung) 3. (Mitteilung)" Im Wesentlichen stützt sie ihre Entscheidung auf die Begründung, dass bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Begünstigten ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Laufe des Verfahrens jederzeit zulässig sei. K. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt X._____ am 11. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, mit folgenden Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos sei anzuweisen, die eingereichten Honorarrechnungen zu prüfen und zulasten der Gemeinde Y._____ als Kostenträgerin zu genehmigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner." L. Daraufhin ging beim Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerdeantwort der Gemeinde Y._____ vom 13. Juni 2014 ein, worin folgende Anträge gestellt werden: "…die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 19.05.2014, mitgeteilt am 27.05.2014, sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers,…" Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1.a) Die Verfügung des Kreispräsidenten Küblis vom 18. Oktober 2010 betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt X._____ als Rechtsvertreter erfolgte in einem Verfahren gemäss Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) in einem Nebenverfahren zu einem erstinstanzlich abgeschriebenen Prozess (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Vorliegend hat die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Prättigau/Davos als Einzelrichterin am 19. Mai 2014 über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter sodann nach Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO am 27. Mai 2014 mitgeteilt. Für die Wahl des Rechtsmittels ist demnach die neue Schweizerischen ZPO massgebend (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). b) Gegen Entscheide betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Mai 2014 und wurde Rechtsanwalt X._____ am 27. Mai 2014 mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2014 erfolgte mit Einberechnung vom Pfingstmontag als gesetzlich anerkannter Feiertag fristgerecht (Art. 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage; BR 520.100) und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann grundsätzlich nur von der betroffenen Partei selber angefochten werden. Gemäss Praxis des Bundesgerichts steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand das Beschwerderecht einzig zu, soweit es um die Höhe seiner Entschädigung durch den Staat geht (Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2 Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 120 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007 E. 1.2 m.H.). Demgegenüber wird diesem im Entzugsverfahren ein eigener Anspruch auf rechtliches Gehör eingeräumt, da durch die unentgeltliche Verbeiständung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Rechtsbeistand und Staat begründet wird, das durch den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vorzeitig

Seite 6 — 10 aufgelöst wird (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum ZPO, Band I, N 40 zu Art. 120 ZPO). In Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ist der Honoraranspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeinde Y._____ strittig. Dabei rügt er unter anderem auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, namentlich die fehlende Einleitung eines eigentlichen Widerrufsverfahrens, in welchem ihm das rechtliche Gehör zur Frage eines Widerrufs zu gewähren gewesen wäre. Damit wird der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, weshalb dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der einzelrichterliche Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos betreffend Festsetzung der Entschädigung resp. Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aus der unentgeltlichen Rechtsvertretung fliessende Honoraranspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist vorerst festzuhalten, dass sich die von Rechtsanwalt X._____ dem Kantonsgericht beigelegten Honorarnoten vom 19. Dezember 2013 (act. B.3 resp. B.4) auf zwei verschiedene Verfahren beziehen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde A._____ sel. mittels Verfügungen vom 18. Oktober 2010 (für das Verfahren betreffend Ausweisung aus dem Pachtverhältnis, act. E.1 KK 19) und vom 29. November 2010 (für das Verfahren betreffend Pachtfeststellungsklage, act. B.6) gewährt. Relevant im Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen Widerrufsentscheid ist sodann lediglich die Honorarnote betreffend das Ausweisungsverfahren in Höhe von CHF 7'722.–, da der hier zu behandelnde Entzugsentscheid ausschliesslich die bewilligende Verfügung des Kreisamts Küblis vom 18. Oktober 2010 im Rahmen des Ausweisungsverfahrens zum Gegenstand hat. Demnach ist die Honorarnote in Höhe von CHF 4'428.– hiervon nicht betroffen und gestützt auf die die unentgeltliche Rechtspflege bewilligende Verfügung vom 29. November 2010 weiterhin grundsätzlich von der Gemeinde Y._____ zu tragen. 3. Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben waren. Dabei ist gemäss Übergangsbestimmung (Art. 404 Abs. 1 ZPO) das mit Einführung der Schweizerischen ZPO ausser Kraft gesetzte kantonale Zivilprozessrecht massgebend. a) Art. 43 Abs. 5 ZPO-GR sieht vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege jederzeit widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen sind. Da diese Regelung grundsätzlich mit Art. 120 ZPO-CH übereinstimmt, wonach das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege nämlich zu

Seite 7 — 10 entziehen hat, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat, erscheint es hier angebracht – soweit mit der alten kantonalen Norm vereinbar – auch die Lehrmeinungen über die eidgenössische Zivilprozessordnung zur Auslegungshilfe heranzuziehen. Wie Norbert Brunner noch in Bezug auf die kantonale Zivilprozessordnung in seinem Aufsatz kommentierte, ist der Widerruf ex tunc auszusprechen, wenn sich herausstellt, dass es die wirtschaftlichen Gegebenheiten ohne weiteres zulassen, dass die Partei die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen kann (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 164). Ein rückwirkender Entzug ist nach ZPO-CH gemäss dem überwiegenden Teil der Lehre zum einen zu bejahen, wenn die Mittellosigkeit nie bestanden hat und die begünstigte Partei durch unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation die Bewilligung zu Unrecht erlangt hat, zum anderen, wenn die Partei zu Prozessbeginn zwar durchaus mittellos gewesen ist, in der Folge aber eine ausserordentliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse erfahren durfte (vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2 Aufl., Basel 2013, N 1 und 2 zu Art. 121 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 120 ZPO; Stefan Meichssner, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B, Band 77, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 174- 175; a.M. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 27 zu Art. 120 ZPO, welcher ein rückwirkender Entzug nur dann für möglich hält, wenn ein bös- oder mutwilliges Verhalten vorliegt). Ein Entzug setzt – wie es früher unter Geltung der kantonalen Zivilprozessordnungen von verschiedenen Autoren auch vertreten wurde – überdies ein hängiges und damit noch nicht abgeschlossenes Verfahren voraus (Alfred Bühler, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Band 46, 1998, § 132 N 5; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 172; gl. M. für die heute geltende Schweizerische ZPO bspw. Frank Emmel, a.a.O., N 1 zu Art. 120 ZPO). Demgegenüber vertritt nun Alfred Bühler im Kommentar zur Schweizerischen ZPO die Ansicht, dass einer bösgläubigen oder mutwilligen Partei die unentgeltliche Rechtspflege auch noch nach Rechtskraft des Endurteils in der Hauptsache entzogen werden kann (Alfred Bühler, in: Berner Kommentar a.a.O., N 30a zu Art. 120 ZPO). Der Wortlaut von Art. 43 Abs. 5 ZPO-GR lässt aber keine solche Auslegung zu, zumal im Unterschied zur Schweizerischen ZPO gerade die Worte "im Laufe des Verfahrens" vorkommen, was einen Widerruf nach Abschluss des

Seite 8 — 10 Hauptverfahrens ausschliesst. Vorliegend wurde der Prozess, für welchen die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden ist, durch Entscheid vom 13. Juli 2012 (act. E.I BPD 20) als erledigt abgeschrieben, wobei das Mandat infolge der im Rahmen der Verhandlung vereinbarten Pachterstreckung bis zum 30. September 2013 pendent bleiben sollte. Da die Abschreibungsverfügung nicht angefochten wurde, ist sie in Rechtskraft erwachsen. Folglich kann im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsentscheids der Vorderrichterin, d.h. am 19. Mai 2014, von einem noch hängigen Verfahren keine Rede sein. b) Die Vorderrichterin stützt ihren rückwirkenden Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege hauptsächlich auf die von Norbert Brunner postulierte Auffassung (vgl. Norbert Brunner, a.a.O., S. 164), wonach es bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sinnvoller erscheine, wenn die Gesuchstellerin (vorliegend die Erbengemeinschaft) die bis anhin aufgelaufenen Kosten bezahle, statt diese vom Gemeinwesen begleichen zu lassen und dieses mit der Aufgabe der Rückforderung zu belasten. Diese Vorgehensweise findet aber – wenigstens unter dem alten kantonalen Zivilprozessrecht – bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Hauptverfahren keine Anwendung: Dabei kommt höchstens noch eine Anordnung der Nachzahlung (vgl. hierfür Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR, welcher Art. 123 ZPO entspricht) in Betracht (vgl. Stefan Meichssner, a.a.O., S. 172-173 mit weiteren Hinweisen). c) Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO-GR gehen die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Partei. So stellte die Vorderrichterin am 8. November 2012 die dem Bezirksgericht Prättigau/Davos angefallenen zu Lasten von A._____ gehenden Gerichtskosten aus dem Ausweisungsverfahren gestützt auf Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR der Gemeinde Y._____ in Rechnung. Dass sich dann der rückwirkende Entzug der Vorderrichterin auf die Entschädigung des Rechtsbeistands auswirkt, die Gerichtskosten davon jedoch unbetroffen bleiben, erscheint unhaltbar, vor allem wenn man bedenkt, dass die kostentragende Gemeinde Y._____ die vom 6. September 2011 datierte Veräusserung der Liegenschaft bei Rechnungsstellung für die Gerichtskosten seitens des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht erwähnte, sondern diese erst nach Aufforderung zur Stellungnahme zu den Honorarnoten von Rechtsanwalt X._____ bekannt gab. In diesem Zusammenhang sei auf die rechtliche Folge hingewiesen, dass, wäre hier von einem rechtmässig erfolgten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ex tunc auszugehen, entsprechend auch das Forderungsrecht des Bezirksgerichts Prättigau/Davos für die Gerichtskosten bei der Gemeinde Y._____ hätte widerrufen werden müssen.

Seite 9 — 10 4. Vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, entsprechend wird der angefochtene Entscheid vom 19. März 2014 aufgehoben. Bei dieser Ausgangslage wird das Bezirksgericht Prättigau/Davos angewiesen, die Honorarrechnung von Rechtsanwalt X._____ zu prüfen und deren Begleichung der Gemeinde Y._____ unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts aufzuerlegen. 5. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Da Rechtsanwalt X._____ mit seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu überbinden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese hat überdies den obsiegenden Rechtsanwalt X._____ zu entschädigen. Da es sich hier nicht um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Arbeitsaufwand handelt, ist ihm keine volle Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zuzusprechen (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d S. 135). Der in eigener Sache auftretende Rechtsanwalt X._____ erhält eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), welche zunächst nach Anwaltstarif berechnet werden kann, anschliessend aber angemessen zu reduzieren ist (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu Art. 95 ZPO mit Hinweis auf andere Autoren). Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 240.– (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; HV; BR 310.250]) und entsprechender Reduktion erscheint in Berücksichtigung der mutmasslichen notwendigen Bemühungen eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'200.– angezeigt, allfällige Spesen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Mai 2014 aufgehoben. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos wird angewiesen, die Honorarrechnung in Sachen Ausweisung aus dem Pachtverhältnis von Rechtsanwalt X._____ zu prüfen und zu Lasten der Gemeinde Y._____ aufzuerlegen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Gemeinde Y._____, welche den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 1'200.– (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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