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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.03.2013 ZK2 2013 8

13 marzo 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,359 parole·~12 min·5

Riassunto

Forderung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 8 9. April 2013 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Beweisverfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 13. Februar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Beweisverfügung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 15. Dezember 2011 liess Y. beim Vermittleramt Plessur eine Forderungsklage gegen die X. AG zur Schlichtung anmelden, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 150‘000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszinsen ab 1. Oktober 2009. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Die Forderung wurde damit begründet, dass bei Y. nach einem Verkehrsunfall im Januar 2002 erhebliche gesundheitliche Probleme auftraten, welche bis zur Arbeitsunfähigkeit führten. Da die Einschränkungen und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden (direkter Erwerbsschaden, Haushaltschaden, Kosten und Schadenszinsen) unfallkausal seien, habe die X. AG als Unfallversicherer dafür aufzukommen. B. Die Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Plessur fand am 19. Januar 2012 statt. Da die Schlichtungsbemühungen erfolglos blieben, wurde gleichentags gestützt auf Art. 209 ZPO die Klagebewilligung erteilt, welche den Parteien am 1. Februar 2012 zugestellt wurde. C. Am 27. April 2012 liess die Klägerin beim Bezirksgericht Plessur eine Klage mit unverändert gebliebenem Rechtsbegehren einreichen. Darin stellte sie den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlich-medizinischen Gutachtens zur Diagnose des CRPS und dessen Unfallkausalität sowie zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Periode und zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt seit dem Unfall. Des Weiteren ersuchte sie um Einholung eines gerichtlich-hauswirtschaftlichen Gutachtens zur Festlegung der Auswirkungen der funktionellen schmerzbedingten Einschränkung sowie der psychischen Beschwerden an die konkrete Haushaltsführung. D. Mit Beweisverfügung vom 13. Februar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, ordnete der Instruktionsrichter am Bezirksgericht Plessur in Ziffer II.C. die Einholung eines gerichtlich-medizinischen Gutachtens zu folgenden Fragen an:  Diagnose des CRPS und dessen Unfallkausalität sowie zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Periode;  Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt seit dem Unfall;  Festlegung der Auswirkungen der funktionellen schmerzbedingten Einschränkung sowie der psychischen Beschwerden an die konkrete Haushaltsführung.

Seite 3 — 9 E. Gegen diese Beweisverfügung liess die X. AG am 25. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen. Dabei stellte sie das folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziff. II.C. der Beweisverfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Februar 2013, mitgeteilt am 14. Februar 2013, sei dahingehend abzuändern, als  In Ziff. II.C. al. 2 die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt seit dem Unfall nur bezogen auf ein allfälliges CRPS und nur soweit dieses unfallbedingt ist, angeordnet wird;  Ziff. II.C. al. 3, wonach die Festlegung der Auswirkungen der funktionellen schmerzbedingten Einschränkung sowie der psychischen Beschwerden an die konkrete Haushaltführung erfragt werden soll, aufgehoben wird. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin Y..“ F. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 liess Y. beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Mit Beschwerde anfechtbar sind zunächst die nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Gegen andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). a) Die Beweisverfügung vom 13. Februar 2013 stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen die das Gesetz die Anfechtbarkeit mittels Beschwerde nicht ausdrücklich vorsieht. Als Beweisverfügung ist sie grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7377). Eine solche Vorgehensweise drängt sich aus den Überlegungen auf, dass einerseits das erstinstanzliche Haupt- und Beweisverfahren nicht unnötig verlängert werden soll und andererseits vermieden werden soll, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmalig zu beschäftigen hat. Vielmehr soll die Rechtsmittelinstanz einen ihr vorgelegten Fall grundsätzlich ein-

Seite 4 — 9 malig und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191). Die Beschwerde ist nur dann - abweichend von diesem Grundsatz - zulässig, wenn der betroffenen Partei durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Einerseits hat als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Nach überwiegender Lehrmeinung sollen daneben auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 15 zu Art. 319; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, N. 39 zu Art. 319; a.M. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 319). Im Falle einer Beweisverfügung kann der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil beispielsweise in einem drohenden Untergang von Beweismitteln sowie dann gegeben sein, wenn eine erlassene Beweisverfügung das Verfahren unwiederbringlich und unnütz in grossem Ausmass verteuert (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Juni 2012, ZK2 11 63; Blickenstorfer, a.a.O., N. 39 zu Art. 319). b) Das Beschwerdeverfahren ist vom Rügeprinzip beherrscht. Dieses gilt auch für die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. 2.a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Anordnung eines gerichtlichmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt seit dem Unfall. Diese Anordnung sei entgegen dem Begehren der Klägerin nicht mehr auf ein CRPS und dessen unfallbedingte Kausalität beschränkt. Der Gutachter sei somit gezwungen, sämtliche Umstände der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt und damit auch die Beschwerden über die HWS und die psychischen Beschwerden der Klägerin abzuklären. Das Bezirksgericht Plessur sei daher an-

Seite 5 — 9 zuweisen, antragsgemäss die al. 2 insoweit zu präzisieren, als auch in Ziff. II.C. al. 2 die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt seit dem Unfall nur bezogen auf ein allfälliges CRPS und nur soweit dieses unfallbedingt sei, erfolge. Andernfalls würde das Fragethema für das gerichtlich-medizinische Gutachten über den Antrag der Klägerin hinaus ausgeweitet. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liege darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gewählten Formulierung nicht erkennen könne, zu welchem Beweis genau sie bis zum 6. März 2013 einen Experten benennen müsse und entsprechende Expertenfragen auch nicht im Detail stellen könne. Darüber hinaus stünden unterschiedliche Expertenvorschläge im Raum, wenn ein solcher für die Diagnose CRPS benannt werden müsse oder aber eine umfassendere Beurteilung erfolgen solle. Es würde zu langwierigen Verfahrensverzögerungen kommen, damit die Beschwerdeführerin und Beklagte ihre Rechte geltend machen könnte. b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen. Vorliegend ist der gestützt auf die Beweisverfügung zu erteilende Auftrag zur Einholung eines Gutachtens noch nicht erteilt worden. Vielmehr wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, innert angesetzter Frist Expertenvorschläge zu unterbreiten und Expertenfragen einzureichen. Gestützt darauf bestimmt das Gericht die sachverständige Person und arbeitet den Fragenkatalog aus. Gemäss Art. 185 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Parteien sodann Gelegenheit zu geben, sich zu seinem Entwurf des Fragenkatalogs mündlich in einer Verhandlung oder schriftlich zu äussern sowie Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutachtens ist den Parteien nochmals Gelegenheit zu geben, eine Erläuterung zu verlangen und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 187 Abs. 4 ZPO). In Anbetracht dieser Verfahrensgrundsätze ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete unklare Umschreibung des Beweisthemas - gesetzt den Fall, die Vorwürfe würden sich im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung als berechtigt erweisen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigieren lassen sollten. Ausserdem steht im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht fest, ob die in der Beschwerde geäusserten Bedenken der Beschwerdeführerin allenfalls bei der Ausarbeitung des Fragekatalogs berücksichtigt werden. Warum der reine Zeitablauf eine spätere Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin verunmöglichen oder deutlich erschweren sollte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechende Abänderungs- und Ergänzungsanträge im Rahmen des Beweisverfahrens wesentlich weniger Zeit beansprucht hätten als die Einleitung eines Verfahrens vor der

Seite 6 — 9 Rechtsmittelinstanz. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Gericht über die Zulassung der Abänderungs- und Ergänzungsanträge nach pflichtgemässem Ermessen mit einem prozessleitenden Zwischenentscheid entscheidet, welcher in der Regel nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Ruetschi, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N. 10 zu Art. 185 mit Hinweisen). 3.a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Anordnung des gerichtlichmedizinischen Gutachtens zur Frage der Festlegung der Auswirkungen der funktionellen schmerzbedingten Einschränkung sowie der psychischen Beschwerden an die konkrete Haushaltsführung. Aus dem vom Gericht gewählten Wortlaut gehe auch für Spezialisten nicht hinreichend hervor, was Inhalt eines solchen gerichtlich-medizinischen Gutachtens sei. So habe die Beschwerdeführerin in diesem Punkt gar kein gerichtlich-medizinisches Gutachten verlangt, sondern ein hauswirtschaftliches Gutachten beantragt. Die Vorinstanz erhebe somit einen Beweis über einen Gegenstand, welcher gar nicht zum Beweis beantragt worden sei. Damit erweise sich die Beweisverfügung schon aus diesem Grund als rechtswidrig beziehungsweise als Verletzung von Art. 150 ZPO. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, was „funktionelle schmerzbedingte Einschränkungen“ aus medizinischer Sicht darstellen würden. Dieser Begriff sei bei Spezialisten nicht bekannt. Es sei der Beschwerdeführerin mit dieser Formulierung auch nicht möglich, die gleichzeitig mit der Beweisverfügung angeordnete Frist zu wahren und einen Gutachter vorzuschlagen sowie entsprechende Fragen zu stellen. Die Beweisverfügung verstosse gegen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, Stellung zum Beweisthema und zur Person des Gutachters nehmen zu können. Der Beschwerdeführerin entstehe damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da sie durch die unklare Beweisanordnung in der Ausübung ihrer Rechte gehindert werde und diese nur in langwierigen Verfahrensschritten wieder hergestellt werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass das Gutachten zum Vornherein nicht umfassend sei. Es wäre voraussehbar, dass je nach Beurteilung des Gutachtens weitere Aspekte geklärt werden müssten, was zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen werde. b) Auch in diesem Punkt ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angefochtene Beweisverfügung rechtswidrig sein soll respektive worin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist. Wie bereits ausgeführt wurde, befindet sich das Beweisverfahren noch in einem Anfangsstadium. Der Gutachter ist noch nicht bestimmt worden und auch die Zeugenfragen wurden noch nicht ausgearbeitet. Insbesondere ist auch noch keine Instruktion der sachverständigen Person im

Seite 7 — 9 Sinne von Art. 185 Abs. 1 ZPO erfolgt. Somit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, aus dem vom Gericht gewählten Wortlaut gehe auch für Spezialisten nicht hinreichend hervor, was Inhalt eines solchen gerichtlich-medizinischen Gutachtens sei, zu diesem Zeitpunkt völlig unerheblich. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise zu erkennen, wurde der Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Plessur doch das Recht eingeräumt, Expertenvorschläge zu unterbreiten und Expertenfragen einzureichen. Des Weiteren steht ihr von Gesetzes wegen (Art. 185 Abs. 2 ZPO) das Recht zu, Änderungsoder Ergänzungsanträge zum Fragenkatalog zu stellen. Weiter kann auch ein Verstoss gegen Art. 150 ZPO ausgeschlossen werden, zumal das Beweisthema entsprechend dem Beweisantrag der Klägerin festgelegt wurde und durch die konkreten Fragen an die sachverständige Person zu konkretisieren sein wird. Insbesondere kann auch keine unzulässige Ausdehnung des Beweisthemas erblickt werden. Zwar stellte die Klägerin vor der Vorinstanz den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlich-medizinischen Gutachtens. Die Vorinstanz führte diesbezüglich jedoch aus, dass der vorgeschlagene Gutachter oder die vorgeschlagene Gutachterin wenn möglich alle drei Fragenkomplexe abdecken könnte. Am zweckmässigsten sei es, wenn sich die Parteien auf diese eine Person verständigen könnten. Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz beabsichtigt, lediglich ein Gutachten hinsichtlich sämtlicher Beweisthemen einzuholen. Sollten sich die Parteien jedoch nicht auf eine sachverständige Person einigen können, steht es der Vorinstanz jederzeit frei, die erlassene Beweisverfügung entsprechend abzuändern oder zu ergänzen (Art. 154 StPO). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könnte, es nicht rechtfertigt, eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen, ist eine solche - wie bereits ausgeführt wurde - doch stets auch mit einem entsprechenden Zeitaufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. 4. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht hinreichend begründet, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil-

Seite 8 — 9 sachen (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichtskosten auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Die Parteientschädigung wird unter Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.325) auf Fr. 1‘000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer festgesetzt.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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