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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 31.08.2015 ZK2 2013 23

31 agosto 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·7,148 parole·~36 min·7

Riassunto

Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 31. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 23 01. September 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Schnyder und Pritzi Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 28. November 2012, mitgeteilt am 5. März 2013, in Sachen der Y . _____AG , Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. X._____ liess in der Gemeinde A._____ ein Zweifamilienhaus und ein Einfamilienhaus unter dem Namen Wohnüberbauung B._____ erstellen. Das Einfamilienhaus verkaufte sie bereits im Rohbauzustand. Die Y._____AG führte in der Wohnüberbauung B._____ Arbeiten im Bereich Heizungs- und Sanitäranlagen aus. Während im Zweifamilienhaus nach Angaben der Y._____AG die gesamten Heizungs- und Sanitäranalgen durch sie geliefert und installiert wurden, wurden im Einfamilienhaus nur gewisse Vorbereitungshandlungen von ihr ausgeführt. X._____ leistete der Y._____AG am 17. Juli 2008 eine erste Teilzahlung von Fr. 23'500.-- und am 24. November 2008 eine zweite Teilzahlung von Fr. 21'250.-- für Sanitärarbeiten am Zweifamilienhaus. Für Heizungsinstallationen im gleichen Gebäude erfolgte am 24. November 2008 eine Anzahlung von Fr. 37'000.-- (Fr. 18'500.-- für die Wohnung im Erdgeschoss und Fr. 18'500.-- für die Wohnung im Obergeschoss). Die Schlussrechnung der Y._____AG für ihre Heizungs- und Sanitärarbeiten im Zweifamilienhaus datiert vom 28. August 2009. Die geltend gemachten Rechnungsbeträge von Fr. 56'985.10 für Sanitärinstallationen und von Fr. 21'100.30 für Heizungsinstallationen in der Wohnung im Erdgeschoss sowie von Fr. 17'704.95 für Heizungsinstallationen in der Wohnung im Obergeschoss wurden von X._____ nicht beglichen. Ebenso unbezahlt blieben die beiden Rechnungen vom 15. April 2010 über Fr. 2'376.90 (Heizungsanlagen) und Fr. 9'397.15 (Sanitärinstallationen) am Einfamilienhaus. B. Da sich die Parteien in der Folge über die Bezahlung der Rechnungen nicht einigen konnten, liess die Y._____AG die Streitsache am 17. März 2010 beim Kreisamt Ilanz zur Vermittlung anmelden. Gegen die anhängig gemachte Klage liess X._____ mit Schreiben vom 15. April 2010 die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erheben und blieb aus diesem Grund der Sühneverhandlung vom 16. April 2010 fern. Da die Sühneverhandlung somit erfolglos blieb, stellte der Kreispräsident Ilanz am 30. April 2010 der Y._____AG den Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren aus:

Seite 3 — 22 "Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beiträge zu bezahlen: Fr. 95'790.35 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2009; Fr. 11'774.05 nebst 5% Zins seit 16. April 2010. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer." C. Mit Prozesseingabe vom 25. Mai 2010 liess die Y._____AG die Klage an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Dabei hielt sie an den Rechtsbegehren gemäss Leitschein unverändert fest. D. In der Klageantwort vom 16. August 2010 liess X._____ folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Klage sei für den Betrag von CHF 45'057.20 gutzuheissen, soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." E. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2010 setzte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva der Y._____AG eine Frist, um zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das angerufene Gericht einen Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit fällen werde. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2010 liess die Y._____AG beantragen, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sei zu verwerfen, und es sei auf die Klage einzutreten. Mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht Surselva: "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gegen die vor Bezirksgericht Surselva hängige Klage der Y._____AG gegen X._____ betreffend Forderung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26. Januar 2011 durch die Beklagte zurückgezogen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Surselva zur Behandlung dieser Klage örtlich zuständig ist. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Surselva für den vorliegenden Zwischenentscheid bestehend aus: - Gerichtsgebühr Fr. 2'580.-- - Schreibgebühr Fr. 380.-- - Barauslagen Fr. 40.-total somit Fr. 3'000.-gehen zulasten der Beklagten.

Seite 4 — 22 Die Beklagte hat die Klägerin für die Aufwendungen des vorliegenden Zwischenverfahrens zudem ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung)" Dieser Zwischenentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Aufgrund der Tatsache, dass X._____ die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhoben hatte, blieb sie der Sühneverhandlung vom 16. April 2010 fern, womit in der Sache noch keine Vermittlung stattgefunden hatte. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 entschied das Bezirksgerichtspräsidium Surselva deshalb, die Angelegenheit an das Vermittleramt Surselva zur Durchführung einer gehörigen Vermittlung zurückzuweisen. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 20. April 2011 konnten sich die Parteien nicht einigen, so dass das Vermittleramt Surselva dem Bezirksgericht Surselva den Leitschein am 3. Mai 2011 zustellte zwecks Weiterführung des hängigen Verfahrens. Die Rechtsbegehren lauteten: "Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 95'790.35 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2009 Fr. 11'774.05 nebst 5% Zins seit 16. April 2010 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6%/8% Mehrwertsteuer. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." G. In der Folge wurde das Hauptverfahren fortgesetzt und der Y._____AG Frist zur Einreichung der Replik gewährt. In der Replik vom 30. Mai 2011 hielt die Y._____AG an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. In der Duplik vom 14. Juli 2011 liess X._____ folgendes Rechtsbegehren stellen: "Die Klage sei für den Betrag von CHF 45'057.20 gutzuheissen, soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." H. Am 15. September 2011 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Surselva die Beweisverfügung. Am 11. November 2011 wurde C._____ als Experte nominiert und beauftragt, ein Gutachten über die ausgeführten Arbeiten sowie über deren Wert beziehungsweise über die Höhe des Vergütungsanspruches des Unterneh-

Seite 5 — 22 mers zu erstellen. Gegen die Nominierung von C._____ liess X._____ am 29. November 2011 ein Ausstandsbegehren stellen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 8. Februar 2012, mitgeteilt am 13. Februar 2012, wurde das Ausstandsbegehren gegen C._____ abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. April 2012, mitgeteilt am 30. April 2012, abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, womit das Verfahren vor Bezirksgericht Surselva fortgesetzt werden konnte. I. Das Bezirksgericht Surselva erkannte mit Entscheid vom 28. November 2012, mitgeteilt am 5. März 2013: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 90'062.30 nebst Zins von 5% seit 16. April 2010 und - Fr. 9'618.40 nebst Zins von 5% seit 16. Mai 2010. 2. Die Kosten des Kreisamts Ilanz von Fr. 250.-- und des Vermittleramtes Surselva von Fr. 250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: - Gerichtsgebühr (inkl. reduziertem Streitwertzuschlag) Fr. 9'000.00 - Schreibgebühr Fr. 960.00 - Barauslagen (Expertise C._____) Fr. 8'719.00 Total somit Fr. 18'679.00 gehen zu 9/10 zulasten der Beklagten und zu 1/10 zulasten der Klägerin. Die Beklagte hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit Fr. 10'929.20 zu entschädigen. 3. a)(Rechtsmittelbelehrung) b)(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 4. (Mitteilung)" J. Dagegen liess X._____ am 19. April 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragt: "1. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2012 sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten, soweit den Betrag von CHF 45'057.20 übersteigend, abzuweisen. 2. Eventualiter: Das Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2012 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteikostenentschädigung sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren zu bezahlen."

Seite 6 — 22 K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 reichte die Y._____AG ihre Berufungsantwort ein und erhob gegen das vorinstanzliche Urteil ihrerseits Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten für ihre Forderung von Fr. 90'062.30 ein Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge + 8% Mehrwertsteuer." L. Mit Anschlussberufungsantwort vom 28. Juni 2013 liess X._____ die Abweisung der Anschlussberufung beantragen. Im Übrigen hielt sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift vom 19. April 2013 fest. M. Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte Rechtsanwalt Marfurt dem Kantonsgericht mit, dass er die Berufungsklägerin nicht mehr vertrete. N. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 405 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der vorliegend angefochtene - in altrechtlich geführtem Verfahren erlassene - Entscheid datiert vom 28. November 2012. Der Entscheid wurde den Parteien somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, weshalb auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit 1. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen. 2.a) Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Surselva, welches eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr.10‘000.-zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefoch-

Seite 7 — 22 tenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. b) Die Berufungsklägerin nahm den am 5. März 2013 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Surselva am 6. März 2013 in Empfang. Unter Berücksichtigung des vom 24. März 2013 bis zum 7. April 2013 geltenden Fristenstillstands an Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 23. April 2013 (act. D.2) wurde der beklagten Partei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung einzureichen sei (Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden kann. Die mit Eingabe vom 24. Mai 2013 eingereichte Berufungsantwort/Anschlussberufung erfolgte folglich fristgerecht, weshalb auch darauf einzutreten ist. 3.a) Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sämtliche in der Duplik gestellten Beweisanträge abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, die erhobenen Beweise würden für eine umfassende Beurteilung der vorliegenden Streitsache genügen und es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen sachdienlichen Erkenntnisse von den gestellten Beweisanträgen zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die Expertise C._____ zu verweisen, welche zur Verlässlichkeit der Regierapporte eingehend und klar Stellung nehme. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass die Berufungsklägerin die Echtheit der Regierapporte bestreite. Die von der Y._____AG mit der Replik als Beilage 15 eingereichten Arbeitsrapporte seien wahrscheinlich immer von derselben Person geschrieben worden, obwohl gemäss den Rapporten diverse Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen seien. Zudem würden auch noch andere Unstimmigkeiten auffallen. Insbesondere sei der Eindruck entstanden, etliche Rapporte seien nicht unmittelbar nach Leistung der Arbeiten, sondern sehr viel später erstellt und eventuell sogar rückdatiert worden. Aufgrund der vorhandenen Diskrepanzen werde die Echtheit der von der Klägerin eingereichten Arbeitsrapporte vorsorglicherweise bestritten. Zu der Echtheit der Regierapporte nehme der Experte in seinen vier Expertisen nicht Stellung. Nur Rapporte, deren Inhalt in

Seite 8 — 22 bautechnischer Hinsicht oder bezüglich der Preise unzutreffend seien, würden beanstandet. Demgegenüber stütze sich der Experte bei Unklarheiten über den Arbeitsaufwand grundsätzlich und vollumfänglich auf den entsprechenden Regierapport. Komme hinzu, dass die beiden Zeugeneinvernahmen - insbesondere auch diejenige des Architekten D._____ - am 17. November 2010 stattgefunden hätten, also fast acht Monate vor Einreichung der Duplik durch die Berufungsklägerin. Da die erneute Einvernahme des Zeugen D._____ und der Mitarbeiter der Y._____AG, welche angeblich die Regierapporte erstellt hätten, abgewiesen worden sei, habe die Berufungsklägerin keine Möglichkeit gehabt, die besagten Personen zu der Echtheit der Regierapporte zu befragen. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. b)aa) Bei Regiearbeiten handelt es sich um Arbeiten, die nach Aufwand zu vergüten sind (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N 948). Oftmals werden Arbeiten, die im Werkvertrag nicht vorgesehen waren und erst während der Ausführung des Werkes angefallen sind, ganz allgemein als Regiearbeiten bezeichnet. Der Bauherr ist zur Bezahlung von solchen Zusatzarbeiten verpflichtet, wenn er diese bestellt hat. Zu beachten ist, dass der bauleitende Architekt in der Regel als Vertreter des Bauherrn handelt und der Bauherr sich eine Bestellung oder Genehmigung einer Zusatzarbeit durch den Architekten anrechnen lassen muss. Soweit – wie vorliegend (vgl. die in kB 4, 12, 13 und 14 enthaltenen Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 1 Grundlagen) – die SIA-Norm 118 als anwendbar erklärt wurde, ist dies ausdrücklich so bestimmt. In Art. 33 Abs. 2 der SIA-Norm 118 ist eine Vollmachtskundgabe zuhanden des Unternehmers enthalten, worin der Bauleiter als Vertreter des Bauherrn bezeichnet wird und im Weiteren klargestellt wird, dass all seine Willensäusserungen, welche das Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich sind (Gauch, a.a.O., N 279). bb) Ein vom Besteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichneter Regierapport begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhalt des Rapportes der Wahrheit entspricht und der ausgewiesene Aufwand nötig war. Mit anderen Worten spricht in einem solchen Fall eine natürliche Vermutung dafür, dass die im unterzeichneten Rapport enthaltenen Angaben über den Aufwand des Unternehmers (zum Beispiel über Arbeitsstunden, Maschinenstunden und Materialverbrauch) richtig sind. Da es sich um eine tatsächliche Vermutung (keine Rechtsvermutung) handelt, hat der Besteller lediglich durch Gegenbeweis – nicht Beweis des Gegenteils – Zweifel an der Richtigkeit der in den Regierapporten verurkundeten Tatsachen nachzuweisen. Tut er dies, so kommt den Regierapporten nur noch die Bedeutung von Indizien zu, und der Unternehmer hat ihre Richtigkeit

Seite 9 — 22 durch zusätzliche Beweismittel – meist durch Expertise – nachzuweisen (Alfred Bühler, in: Koller [Hrsg.], Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, St. Gallen 1994, S. 309; Gauch, a.a.O., N 1020 ff. und N 1028). c)aa) Vorliegend wurden die fraglichen Regierapporte jeweils vom bauleitenden Architekten unterzeichnet (kB 15). Wie den Akten entnommen werden kann, war die Bauleitung für die gesamte Bauausführung verantwortlich und gegenüber den Unternehmern weisungsberechtigt (kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 2). Sodann steht fest, dass der Verkehr zwischen Unternehmern und der Bauherrschaft ausschliesslich über die Bauleitung zu erfolgen hatte (kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 6) und die Bauleitung zu Bestellungsänderungen und zu Nachbestellungen ermächtigt war (kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziffer 10, Absatz 2). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Regierapporte von D._____ unterzeichnet worden sind. Der bauleitende Architekt war mit anderen Worten der Vertreter der Berufungsklägerin (vgl. auch Zeugenaussage D._____ vom 17. November 2010, Seite 2, Antwort zu Frage 3) und von diesem bestellte oder nachträglich genehmigte Zusatzarbeiten waren somit auch für die Berufungsklägerin verbindlich. Auf Seiten der Y._____AG wurden die fraglichen Arbeitsrapporte jeweils von den tätigen Monteuren in der Hauptsache von E._____ unterzeichnet. bb) Im vorliegenden Fall bestreitet die Berufungsklägerin die Echtheit der Regierapporte. Sie kommt zum Schluss, dass zumindest ein Teil der Rapporte nicht unmittelbar nach Leistung der Arbeiten, sondern sehr viel später erstellt und eventuell rückdatiert worden seien. Tatsächlich stimmt teilweise das Ausstellungsdatum des jeweiligen Arbeitsrapportes nicht mit den Ausführungsdaten der entsprechenden Arbeiten überein. So datiert beispielsweise der Arbeitsrapport mit dem Arbeitsbeschrieb "Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bodenheizung in den 3 Duschen" vom 29. Oktober 2008. Die Arbeiten sind aber gemäss diesem Rapport am 30. Oktober 2008 ausgeführt worden. Allein diese Unstimmigkeiten in Bezug auf Ausstellungsdatum des Arbeitsrapportes und Ausführungsdatum der jeweiligen Arbeiten führen aber nicht dazu, dass Zweifel am Inhalt der Arbeitsrapporte geweckt werden könnten. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ist durchaus vorstellbar, dass die Ausführung von Regiearbeiten im Voraus mit der Bauleitung besprochen werden und die Bauleitung diese Arbeiten mit ihrer Unterschrift auf den noch - ohne Zeitangabe - ausgefüllten Arbeitsrapport im Voraus genehmigt. Denkbar ist auch der umgekehrte Fall, nämlich die nachträgliche Genehmigung von Regiearbeiten durch die Bauleitung (vorinstanzliches Urteil S. 17). Kommt hinzu, dass die durch die Vorinstanz in Auftrag

Seite 10 — 22 gegebene Expertise von C._____ ergeben hat, dass die besagten Regiearbeiten effektiv erbracht wurden (vgl. Expertise 2, Frage 1 und 2, S. 3 – 6, Expertise 3, Frage 1 und 2, S. 3 und 4, Expertise 4, Frage 1 und 2, S. 4 – 7, Zusammenfassung Expertise 1- 4, S. 2 unten). Dies ist wesentlich. Einwände hat der Experte lediglich zur Abrechnung einzelner Regiearbeiten erhoben. Die Regiearbeiten an sich wurden aber nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen liegen – wie dies die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – keine Gründe für die Annahme einer Fälschung der Regierapporte vor. Der Umstand, dass Arbeitsrapporte teilweise vor Ausführung der Arbeiten oder erst danach unterzeichnet wurden, ändert nichts an der Sachlage, dass die aufgeführten Arbeiten gemäss der umfassenden Expertise von C._____ notwendig waren, tatsächlich ausgeführt wurden und dementsprechend auch zu bezahlen sind. Von der erneuten Einvernahme von D._____ hat die Vorinstanz demnach zu Recht abgesehen. Es wären keine zusätzlichen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, nachdem die detaillierte Expertise von C._____ die Verlässlichkeit der Regierapporte bejaht hat. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Antrag, die namentlich in der Duplik vom 14. Juli 2011 (S. 4 und S. 5) aufgeführten Arbeitnehmer der Y._____AG als Zeugen zu befragen. Nachdem die Expertise von C._____ zweifelsfrei zum Schluss gekommen ist, dass die fraglichen Regiearbeiten effektiv erbracht wurden, erübrigt sich die Einvernahme dieser Mitarbeiter. Kommt hinzu, dass die Regierapporte aus dem Jahre 2008 stammen und nicht zu erwarten ist, dass die Mitarbeiter sieben Jahre später sich noch im Detail an die fraglichen Regierapporte beziehungsweise an die entsprechenden Arbeiten erinnern können. Eine nachvollziehbare Begründung, wieso die einzelnen Rapporte dieselbe Handschrift aufweisen, hat die Berufungsbeklagte schliesslich geliefert: Die Aufträge in ihrem Betrieb würden regelmässig von derselben Person entgegengenommen und anschliessend als schriftliche Aufträge an die verfügbaren Mitarbeiter weitergeleitet. 4.a) Die Berufungsklägerin wendet - wie bereits in ihrer Klageantwort, in ihrer Duplik sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz - ein, der Werkvertrag vom 9./20. Oktober 2008 betreffend Heizungsinstallationen ZFH (kB 4) sei nicht zwischen ihr und der Y._____AG, sondern zwischen ihr und F._____, Heizungs- Sanitärinstallationen, O.1_____, abgeschlossen worden. Letzterer sei im Ingress des Werkvertrages als Unternehmer aufgeführt und dieser habe den Werkvertrag auch unterzeichnet. Mit anderen Worten bestreitet sie die Aktivlegitimation der Y._____AG. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, soweit sie in Ziffer 2.1 der Erwägungen zum Schluss komme, der Werkvertrag betreffend Heizungsinstallationen (kB 4) sei von G._____ - gemäss Handelsregisterauszug ein-

Seite 11 — 22 zelzeichnungsberechtigter Vizepräsident des Verwaltungsrates der Y._____AG unterzeichnet worden. Die Vorinstanz stütze ihre These einerseits auf einen Unterschriftenvergleich und andererseits auf die Einvernahme von G._____ vom 17. November 2010. Ein Unterschriftenvergleich ohne entsprechende Sachkenntnisse in Bezug auf forensische Handschriftenuntersuchung stelle sicher kein taugliches Beweismittel dar. Zudem liege keine Unterschrift von F._____ vor, welche einen Vergleich zugelassen hätte. Schliesslich stelle die Aussage von G._____, seinerseits Organ der Berufungsbeklagten, lediglich eine Parteibehauptung dar. Im Weiteren könne sie der Aussage der Vorinstanz, wonach G._____ für die Y._____AG gehandelt habe, nicht folgen. Es sei zu beachten, dass der fragliche Vertrag nicht von beiden Parteien gleichzeitig unterzeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin habe am 9. Oktober 2008 und der Unternehmer am 20. Oktober 2008 unterzeichnet. Da die Berufungsklägerin als erste unterzeichnet habe, sei es für sie aufgrund des klaren Wortlautes des Werkvertrages klar gewesen, dass sie einen Vertrag mit F._____ abgeschlossen habe. Die Frage eines Vertretungsverhältnisses habe sich für sie so nicht gestellt und sie habe diese Frage auch nicht stellen müssen. Dass die Teilzahlungen an die Y._____AG geleistet worden seien, sei richtig. Dies jedoch einzig, weil der Architekt D._____ dies so veranlasst habe (vgl. Zeugenaussage vom 17. November 2010, Antwort zu ad. 6). b) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich aufgrund eines Vergleichs der Unterschriften - im Werkvertrag und anlässlich der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 17. November 2010 - klar sagen, dass die beiden Unterschriften identisch sind. G._____ hat denn auch anlässlich seiner Zeugenaussage bestätigt, dass er den Werkvertrag unterzeichnet habe (vgl. Zeugenaussage vom 17. November 2010, S. 3, Ergänzungsfrage Fürsprecher Marfurt). Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht um eine blosse Parteibehauptung. Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren und somit auch auf das entsprechende Beweisverfahren anwendbaren Bündnerischen Zivilprozessordnung konnten Organe von juristischen Personen, die Verfahrenspartei waren, als Zeugen einvernommen werden. Dem Umstand der Organstellung war lediglich bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (PKG 1989 Nr. 15). Vorliegend gibt keinerlei Grund oder Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Aussagen von G._____ zu zweifeln. Für die II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes ist aufgrund der dargelegten Umstände der Beweis erbracht, dass der fragliche Werkvertrag die Unterschrift von G._____ trägt.

Seite 12 — 22 c) Als nächstes stellt sich die Frage, für wen G._____ gehandelt hat. Gemäss Art. 32 OR bedarf es für die rechtsgeschäftliche Vertretung einer anderen Person einer Vertretungsmacht. Sodann hat der Vertreter der Gegenpartei ausdrücklich oder zumindest stillschweigend kundzutun, dass er für einen anderen handelt. Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Dies gilt auch bei der Vertretung einer Aktiengesellschaft, zumal die Bestimmung von Art. 719 OR, wonach die Organe einer Aktiengesellschaft der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beizufügen haben um für diese zu handeln, als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist (Watter, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, N 2 zu Art. 719 OR). Der Werkvertrag vom 9./20. Oktober 2008 wurde von G._____ unterzeichnet, ohne ausdrücklich auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Dass G._____ für sich persönlich gehandelt haben könnte, ist ausgeschlossen und wird auch nicht von der Berufungsklägerin behauptet. Im Ingress des Werkvertrags wird F._____, Heizungs- Sanitärinstallationen, O.1_____, als Unternehmer aufgeführt, was als Hinweis auf ein mögliches Vertretungsverhältnis angesehen werden könnte. Ein Vertretungsverhältnis zwischen G._____ und F._____ ist jedoch nicht aktenkundig, so dass davon auszugehen ist, dass G._____ keine Vertretungsmacht für F._____ hatte und für diesen keine Verträge abschliessen konnte. Hingegen war G._____ bei der Unterzeichnung des Werkvertrages einzelzeichnungsberechtigter Vizepräsident der Y._____AG (vgl. beglaubigter Handelsregisterauszug vom 6. April 2005 und Internet-Auszug vom 15. April 2012, kB 3). Es steht ausser Frage, dass G._____ in dieser Funktion die Vertretungsmacht hatte, um für die Y._____AG zu handeln. In seiner Zeugenaussage vom 17. November 2010 (S. 2, Frage 6 Zeugenfragethema RA Brunner) macht er denn auch geltend, für die die Y._____AG gehandelt zu haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es für die Berufungsklägerin nach Treu und Glauben erkennbar war, dass G._____ für die Y._____AG gehandelt hat und nicht für F._____, der seinerseits einzelzeichungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Y._____AG war. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das gesamte Offertwesen über die Y._____AG und nicht über F._____ persönlich gelaufen ist (vgl. die dem Vertrag beigehefteten Offerten). Dies ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als wichtiger, für die Berufungsklägerin erkennbarer Hinweis zu werten, dass G._____ für die Y._____AG und nicht für F._____ handelte. Es wäre aussergewöhnlich, wenn der Vertrag in der

Seite 13 — 22 Folge nicht mit der offerierenden Unternehmung, sondern mit F._____ persönlich abgeschlossen worden wäre. Zudem fehlen jegliche Hinweise, wonach im Vorfeld des Vertragsschlusses F._____ persönlich als Vertragspartner aufgetreten wäre. Dies wurde von der Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso fehlen Hinweise, dass G._____ im Vorfeld des Vertragsabschlusses als Vertreter von F._____ aufgetreten wäre. Vielmehr geht aus dem Werkvertrag hervor, dass G._____ als Vertreter der Y._____AG handelte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche im Vertrag den Offerten der Y._____AG vorangestellt sind, wurden von G._____ unterzeichnet. Seiner Unterschrift wurde ein Stempel folgenden Inhalts angebracht: "Unternehmer: Y._____AG, O.2_____ …". Hier ist somit klar ersichtlich, dass G._____ für die Y._____AG handelte. Einzig im Ingress des Werkvertrages ist, wie bereits ausgeführt, F._____, der Verwaltungsratspräsident der Y._____AG, als Unternehmer aufgeführt. Eine Erklärung für diesen Umstand lieferte der Architekt D._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 17. November 2010. Zu der darauf Bezug nehmenden Frage 9 führte er aus: "Früher wurden die Sanitär- und Heizungsarbeiten von einer Firma F._____ ausgeführt. Diese wurde dann - wann kann ich nicht sagen - in eine AG umgewandelt. Die ersten Aufträge meines Büros in diesem Bereich wurden von der Einzelfirma F._____ ausgeführt. Offenbar ist diese Firma noch in meinem Rechner als Unternehmen gespeichert gewesen". G._____ bestätigte als Zeuge, dass die Einzelfirma F._____ seit etwa dem Jahre 1990/91 keine Sanitär- und Heizungsarbeiten mehr ausführe und nur noch unter der Firma Y._____AG auftrete. Kommt hinzu, dass alle Teilrechnungen von der Y._____AG erstellt und von der Berufungsbeklagten ohne weiteres bezahlt worden sind. So hat die Y._____AG beispielsweise unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Heizungsanlage im Zweifamilienhaus der Berufungsklägerin zwei Teilrechnungen im Betrag von Fr. 37'000.-- zukommen lassen. Diese Summe wurde von der Berufungsklägerin am 24. November 2008 anstandslos bezahlt (kB 11). Wenn die Berufungsklägerin der Ansicht gewesen wäre, sie habe den fraglichen Vertrag mit F._____ persönlich abgeschlossen, so hätte sie diese Summe wohl nicht der Y._____AG zukommen lassen. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach die Bezahlung der Rechnungen vom Architekten D._____ so veranlasst worden sei, war doch vertraglich vereinbart, dass der Zahlungsverkehr über die Bauleitung erfolgt (vgl. kB 4, 12, 13 und 14, Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag, Ziff. 10). Dementsprechend hat sich die Berufungsklägerin das Handeln der Bauleitung anrechnen zu lassen. Schliesslich stellte die Berufungsklägerin auch in ihrem Schreiben vom 23. November 2009, welches sie persönlich an die Y._____AG (kB 8) richtete, die Forderungsberechtigung der Berufungsbeklagten mit keinem Wort in Frage. In diesem

Seite 14 — 22 Schreiben bezog sie sich auf die das Zweifamilienhaus betreffenden Schlussrechnungen "BKP 24 Heizungsanlagen" und die Rechnung "BKP 25 Sanitäre Anlagen" vom 28. August 2009 (kB 5, 6 und 7). Sie richtete sich dabei direkt an die Y._____AG und verhandelte in der Sache mit dieser. Sie betrachtete diese somit als ihre Vertragspartnerin. Abschliessend teilte sie der Y._____AG mit, dass sie davon ausgehe, es würden keine grösseren Differenzen festgestellt und die Angelegenheit lasse sich zügig erledigen. Die Forderungsberechtigung der Y._____AG wurde in diesem Schreiben mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Offenbar war zu jenem Zeitpunkt völlig unbestritten, dass die Berufungsbeklagte Vertragspartei war. Der im vorinstanzlichen Verfahren erstmals erhobene Einwand ist daher als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Nach dem Gesagten musste die Berufungsklägerin erkennen, dass G._____ als Vertreter der Y._____AG handelte. Das Schreiben vom 23. November 2009 bestätigt, dass sie dies auch tatsächlich erkannt hatte oder aber, dass es ihr gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag abgeschlossen hatte (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist somit die Aktivlegitimation der Y._____AG zu bejahen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Wie bereits ausgeführt, leistete X._____ der Y._____AG am 17. Juli 2008 eine erste Teilzahlung über Fr. 23'500.-- und am 24. November 2008 eine zweite Teilzahlung über Fr. 21'250.-- für Sanitärarbeiten am Zweifamilienhaus. Für Heizungsinstallationen am Zweifamilienhaus bezahlte sie am 24. November 2008 Fr. 37'000.--. Insgesamt leistete die Beklagte somit Zahlungen im Umfang von Fr. 81'750.-- für Sanitär- und Heizungsinstallationen am Zweifamilienhaus. In der Folge stellte die Y._____AG folgende Beträge in Rechnung: - Schlussrechnung vom 28. August 2009 (Rechnung Nr. 10785) über Fr. 21'100.30 für Heizungsinstallationen im EG des Zweifamilienhauses (kB 6). - Schlussrechnung vom 28. August 2009 (Rechnung Nr. 10814) über Fr. 17'704.95 für Heizungsinstallationen im OG des Zweifamilienhauses (kB 7), - Rechnung vom 28. August 2009 (Rechnung Nr. 10815) über Fr. 56'985.10 für Sanitärinstallationen im EG und im OG des Zweifamilienhauses (kB 5), - Rechnung vom 15. April 2010 (Rechnung Nr. 10964) über Fr. 2'376.90 für Heizungsinstallationen im Einfamilienhaus (kB 9) und

Seite 15 — 22 - Rechnung vom 15. April 2010 (Rechnung Nr. 10963) über Fr. 9'397.15 für Sanitärinstallationen im Einfamilienhaus (kB 10). Da diese Rechnungen nicht beglichen wurden, liess die Berufungsbeklagte für Werkleistungen am Zweifamilienhaus Fr. 95'790.35 und für Werkleistungen am Einfamilienhaus Fr. 11'774.05 einklagen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reduzierte die Klägerin aufgrund der eingeholten Gerichtsexpertise die Forderung für das Zweifamilienhaus auf Fr. 90'062.30 und die Forderung für das Einfamilienhaus auf Fr. 9'618.40, insgesamt somit auf Fr. 99'680.70. Die Vorinstanz hiess die Klage in diesem Umfang zuzüglich Zinsen gut. a) Im Berufungsverfahren rügt die Berufungsklägerin zunächst, für die der Berufungsbeklagten zugesprochenen Entschädigungsansprüche für die Heizungsinstallationen am Zweifamilienhaus (Fr. 19'258.20 Wohnung im Erdgeschoss und Fr. 17'303.20 Wohnung im Obergeschoss) sei die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten nicht gegeben. Die Forderung sei deshalb in dieser Höhe abzuweisen. Wie bereits in E. 4 ausgeführt, ist die Aktivlegitimation zu bejahen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Weitere Einwände gegen diese Forderungen werden - abgesehen von einzelnen Regiearbeiten, auf die weiter unten eingegangen wird - nicht vorgebracht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle festgehalten, dass zwischen den Parteien für die Ausführung der Heizungsanlage am Zweifamilienhaus eine vertragliche Grundlage in Gestalt des Werkvertrages vom 9./20. Oktober 2008 (kB 4) besteht und C._____ in seiner Expertise zum Schluss gekommen ist, dass die gemäss Vertrag vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht worden seien. Die Heizungsanlage funktioniere einwandfrei (Expertise 2 und 3, jeweils S. 3 oben und S. 5 oben beziehungsweise S. 4). Auch der bauleitende Architekt D._____ bestätigt in seiner Zeugenaussage vom 17. November 2010 (S. 4, Fragen 4 und 5), die Heizungsinstallationen am Zweifamilienhaus seien ordnungsgemäss entsprechend den vorhandenen Plänen und Instruktionen ausgeführt worden und hätten zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Für das Gericht besteht kein Anlass, an den detaillierten Ausführungen des Experten zu zweifeln. Da die vereinbarten Leistungen korrekt erbracht wurden, schuldet die Berufungsklägerin den vertraglich festgesetzten Werklohn. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X._____ verpflichtet hat, die entsprechende Forderung zu bezahlen.

Seite 16 — 22 b) Auch in Bezug auf die offene Rechnung für Heizungsinstallationen am Einfamilienhaus in der Höhe von Fr. 2'376.90 rügt die Berufungsklägerin einzig, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten sei nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), die Aktivlegitimation der Y._____AG zu bejahen ist, ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber kurz auf die Ausgewiesenheit der Forderung eingegangen. Für die Arbeiten am Einfamilienhaus findet sich zwar kein schriftlicher Vertrag bei den Akten. Der Bestand einer vertraglichen Grundlage wurde indessen von keiner Partei in Frage gestellt. Was die in Rechnung gestellten Leistungen für die Heizungsinstallationen am Einfamilienhaus anbelangt, hat C._____ diese im Rahmen seiner Expertise ebenfalls überprüft. Dabei kam er zum Schluss, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Vereinzelt festgestellte Mehr- und Minderpreise würden sich die Waage halten, weshalb die Rechnung Heizung im Einfamilienhaus im Betrag von Fr. 2'376.90 zu genehmigen sei (Expertise 1, S. 4 und 5). Das Gericht hat auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass, um von den Ausführungen des Experten abzuweichen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als zutreffend. c) Weiter macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung geltend, der Experte habe bezüglich der Sanitärinstallationen im Einfamilienhaus festgestellt, dass verschiedene Materialien in Rechnung gestellt worden seien, welche in diesem Ausmass nicht geliefert und montiert worden seien. C._____ hat im Rahmen seines Auftrages die Leistungen überprüft, welche die Berufungsbeklagte für das Einfamilienhaus der Wohnüberbauung B._____ in Rechnung gestellt hat. Beim Einfamilienhaus wurden bis zum Verkauf der Liegenschaft nur Einlegearbeiten Heizung + Sanitär in der untersten Bodenplatte getätigt, so dass hier die Verrechnung nach effektivem Ausmass und nicht pauschal pro erbrachte Position zu erfolgen hatte (Expertise 1, S. 3). Tatsächlich hat der Experte in Bezug auf die Sanitärarbeiten im Einfamilienhaus festgestellt, dass verschiedene Materialien verrechnet worden seien, welche nicht effektiv in diesem Mass geliefert und montiert worden seien. Dies betreffe die Kalt- und Warmwasserleitungen, ein Rohr in Ringen sowie ein Schutzrohr 16mm (Expertise 1, S. 6). C._____ errechnete in diesem Zusammenhang einen Minderpreis von insgesamt Fr. 2'178.70 abzüglich Rabatt und Skonto, zuzüglich Mehrwertsteuer (Expertise 1, S. 6). Die Rechnung für die Sanitärinstallationen im Einfamilienhaus wurde vom Experten dementsprechend von ursprünglich Fr. 9'397.15 auf Fr. 7'241.50 herab-

Seite 17 — 22 gesetzt. Die Berufungsbeklagte hat die vom Experten vorgenommene Kürzungen akzeptiert und ihre Forderung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz entsprechend reduziert (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz RA Brunner). Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich aus diesem Grund als ungerechtfertigt. d) Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, C._____ stütze sich bei den für die Sanitärarbeiten im Einfamilienhaus verrechneten Regiearbeiten lediglich auf die Aussagen des Unternehmers, nicht auf eigene Feststellungen (Expertise 1, S. 6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei deshalb das Gutachten keineswegs schlüssig und die Forderung der Berufungsbeklagten auch nicht nachgewiesen. Zudem sei der fragliche Arbeitsrapport vom 24. September 2008 (kB 10) nicht einmal unterzeichnet, trotzdem habe die Vorinstanz die Forderung vollumfänglich gutgeheissen. Die Forderung sei aus diesen Gründen im vollen Umfang von Fr. 7'241.50 abzuweisen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Experte C._____ wurde in Frage 1 der Expertise 1 (Einfamilienhaus) aufgefordert, er möge feststellen, ob die von der Y._____AG in Rechnung gestellten Arbeiten (Heizungs- und Sanitärinstallationen) effektiv erbracht/ausgeführt worden seien. Lediglich bezüglich der Regiearbeiten vom 24. September 2010 "Abänderung der eingelegten Ablaufleitung" im Betrag von Fr. 548.40 führte C._____ aus, diese Arbeiten seien laut Unternehmer so ausgeführt worden, hingegen sei der Arbeitsrapport von der Bauleitung nicht unterzeichnet worden (Expertise 1, S. 6, Frage 1). Allein aufgrund dieser Aussage kann keineswegs behauptet werden, das Gutachten sei nicht schlüssig und die Forderung der Berufungsbeklagten nicht ausgewiesen. Offenbar war es für den Experten schwierig, die Abänderung der Ablaufleitung im Detail nachträglich nachzuvollziehen, zumal die besagte Ablaufleitung sich in der Bodenplatte befindet. Nochmals auf die fraglichen Regiearbeiten angesprochen, führte der Experte jedoch in Frage 2 (Expertise 1, S. 6) aus, bei den Regiearbeiten müsse davon ausgegangen werden, dass diese auch effektiv ausgeführt worden seien. Der Vergütungsanspruch in der Höhe von Fr. 548.40 sei aufgrund der erbrachten Arbeiten zu bejahen. Hingegen sei es Aufgabe des Gerichtes zu entscheiden, ob diese Forderung trotz fehlender Unterschrift der Bauleitung akzeptiert werden könne. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass selbst bei nicht unterzeichneten Regierapporten eine Vergütungspflicht des Bestellers besteht, wenn der Beweis für die erbrachte Leistung – wie vorliegend - anderweitig erbracht wird (SJZ 2012, S. 97). Siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2003 4C.227/2002 E. 4: Der nicht unterzeichnete Regierapport lässt nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers. Die Unter-

Seite 18 — 22 nehmer haben bei fehlender Gegenzeichnung der Regierapporte ihren Aufwand im Nachhinein noch zu beweisen und können sich nicht auf die beweiserleichternde Unterschrift der Bestellerin als Anerkennung des unternehmerischen Aufwandes berufen. Vorliegend hat sich der Experte dahingehend geäussert, dass die besagten Regiearbeiten effektiv ausgeführt worden seien und die Forderung im Betrag von Fr. 548.40 berechtigt sei. Somit ist der Beweis für den Aufwand zur Genüge erbracht und die Vergütungspflicht des Bestellers besteht auch wenn der Regierapport vom 24. September 2010 nicht unterzeichnet ist. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat keinen Anlass, um an den Ausführungen des Experten zu zweifeln. Somit hat die Vorinstanz die Forderung für die Regiearbeiten zu Recht im vollen Umfang von Fr. 7'241.50 gutgeheissen. e) Nebst der generellen Bestreitung der Echtheit der Regierapporte auf die bereits in Erwägung 3 eingegangen wurde, lehnt die Berufungsklägerin auch die Bezahlung einzelner der für das Zweifamilienhaus in Rechnung gestellten Regiearbeiten ab. Die Y._____AG hat der Berufungsklägerin für die Wohnung im Erdgeschoss Regiearbeiten von Fr. 5'665.40 in Rechnung gestellt (vgl. kB 6, S. 11) und für die Wohnung im Obergeschoss Fr. 2'481.15 (kB 7, S. 8). Der Experte hat in der Folge die Rechnung für die Wohnung im Erdgeschoss auf Fr. 3'807.95 und die Rechnung für die Wohnung im Obergeschoss auf Fr. 2'076.05 herabgesetzt (Expertise 2 und Expertise 3). Die Berufungsbeklagte hat diese Herabsetzung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz akzeptiert (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, RA Brunner) und die Vorinstanz ist von den gutachterlich ermittelten Entschädigungsansprüchen für die Regiearbeiten ausgegangen. In ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin, der Experte habe bei diversen Arbeiten, welche in Regie abgerechnet worden seien, sich einzig auf die Rapporte abgestützt. Dies sei im folgenden Umfang bei der Heizungsrechnung betreffend das Zweifamilienhaus (Erdgeschoss und Obergeschoss) der Fall: Expertise 2, Frage 1, Antwort zu Regierapport 5, Fr. 534.-- und Expertise 3, Frage 1, Antwort zu Regierapport 2, Fr. 356.--. Bei der Sanitärrechnung betreffe es die folgenden Punkte: Expertise 4, Frage 1, Antwort zu Regierapporten 3 (Fr. 381.--), 5 (Fr. 726.30) und 6 (Fr. 2'318.75). Diese Beträge seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht bewiesen und die Klage sei deshalb in diesem Umfang abzuweisen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 3.b), begründet ein vom Besteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichneter Regierapport eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhalt des Rapportes der Wahrheit entspricht und der ausgewiesene Aufwand nötig war. Der Besteller hat jedoch die Möglichkeit durch Gegenbe-

Seite 19 — 22 weis, Zweifel an der Richtigkeit der in den Regierapporten verurkundeten Tatsachen zu wecken. Tut er dies, so hat der Unternehmer die Richtigkeit der Rapporte durch zusätzliche Beweismittel nachzuweisen. Vorliegend ist es der Berufungsklägerin nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der in den fraglichen Regierapporten verurkundeten Tatsachen zu wecken. Die Rapporte wurden vom Bauleiter D._____ unterzeichnet. Die von diesem bestellten oder nachträglich genehmigten Zusatzarbeiten sind für die Berufungsklägerin verbindlich. Der Einwand der Berufungsklägerin, die Unterschrift von D._____ stehe gemäss dem Experten nachweislich auf Rapporten für Arbeiten, die nicht ausgeführt worden seien, geht ins Leere. Der Experte beruft sich nicht allein auf die Unterschrift des Architekten D._____, sondern hat eine umfassende Prüfung vorgenommen. Dabei ist er nur in wenigen Ausnahmefällen zum Schluss gelangt, dass eine Arbeit nicht ausgeführt oder Material nicht geliefert worden sei, weshalb nicht generell behauptet werden kann, D._____ habe Arbeitsrapporte unterschrieben, welche nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Demzufolge wurde gutachterlich festgestellt, welche Regiearbeiten effektiv geleistet wurden. Die Berufungsbeklagte hat in der Folge die Korrekturen des Experten akzeptiert (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz RA Brunner) und die Forderung entsprechend reduziert. Somit kann keine Rede davon sein, die fraglichen Arbeiten seien nicht bewiesen. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Berufungsklägerin verpflichtet hat, die gutachterlich ermittelten Entschädigungsansprüche für die Regiearbeiten zu bezahlen und die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Fixierung des Verzugszinstermines beim Betrag von Fr. 90'062.30 auf das Datum der Vermittlung abgestellt statt auf dasjenige gemäss Rechtsbegehren, nämlich den 1. Oktober 2009. Es sei zu beachten, dass die zu den fraglichen Forderungen (Heizungs- und Sanitärarbeiten im Zweifamilienhaus) gehörenden Rechnungen vom 28. August 2009 (kB 5-7) jeweils den Aufdruck "Zahlungskonditionen: 30 Tage NETTO" enthielten, was als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren sei. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht (BGE 129 III 541 f.). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf von Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Als Beispiele

Seite 20 — 22 für eine Mahnung gelten etwa die quittierte Rechnung oder die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 107 OR. Ob eine Rechnung mit dem Vermerk "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen" als Mahnung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist umstritten. In der Lehre und Rechtsprechung wird diese Frage jedoch mehrheitlich bejaht (Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, VI/I/5., Bern 2000, N 68 zu Art. 102 OR; Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 9 zu Art. 102 OR; ebenfalls bejahend: Susan Emmenegger, in: Gauch/Schluep [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 2706). Das Kantonsgericht folgt ebenfalls der herrschenden Lehre (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2014, ZK2 13 22, E. 3.ha-hb). Die Anschlussberufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, selbst wenn der Aufdruck "Zahlungskonditionen: 30 Tagen NETTO" als Mahnung qualifiziert würde, sei seitens der Berufungsbeklagten nicht bewiesen worden, an welchem Datum die Rechnungen effektiv versandt respektive an welchem Datum sie der Berufungsbeklagten zugestellt worden seien. Bei den Akten finden sich tatsächlich keine Beweise dafür, wann die fraglichen Rechnungen zugestellt worden sind. Allein das auf den Rechnungen aufgeführte Datum (28. August 2009) ist noch kein Beweis dafür, dass die Rechnungen an diesem Tag auch versandt worden sind. Allerdings ergeht dem Schreiben der Anschlussberufungsbeklagten vom 23. November 2009 (kB 8), dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt im Besitz der entsprechenden Rechnungen war. Somit ist für den Lauf des Verzugszinses auf das Datum zuzüglich Zahlungsfrist von 30 Tagen, demnach der 24. Dezember 2009 massgebend. Die Anschlussberufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 7. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann u.a. von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde.

Seite 21 — 22 a) Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollständig unterlegen. Die Anschlussberufungsklägerin vermochte demgegenüber mit der Anschlussberufung dem Grundsatz nach durchzudringen und ist bezüglich des Beginns der Verzinsungspflicht lediglich in vernachlässigbarem Umfang unterlegen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- wie auch jene des Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 500.-- vollumfänglich der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen. b) Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der im Anschlussberufungsverfahren zu beurteilenden Frage der Fixierung des Verzugszinstermines im Vergleich zur Hauptsache lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Demnach rechtfertigt es sich, dass die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin von der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten für den ihr entstandenen Aufwand vollumfänglich entschädigt wird. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) als angemessen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, für die der Klägerin zugesprochene Forderung von Fr. 90'062.30 einen Verzugszins von 5% ab 24. Dezember 2009 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 8'500.-- gehen zu Lasten von X._____, welche die Y._____AG ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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