Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 12. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 34 5. Dezember 2012 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuar ad hoc Trümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur vom 16. August 2012 in Sachen Y . , Beschwerdegegnerin, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Fristansetzung für Eingabe und Ernennung Rechtsvertretung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit elektronischer Eingabe vom 5. August 2012 reichte X. beim Bezirksgericht Plessur eine Klage hinsichtlich einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ein. Vorgängig fand zwischen den betreffenden Parteien eine Schlichtungsverhandlung statt, welche allerdings erfolglos blieb. Die vom Vermittleramt Plessur ausgestellte Klagebewilligung enthielt folgende Rechtsbegehren der klagenden Partei: „1. Die Beklagte solle durch Urteil veranlasst werden, die Gültigkeit einer Kündigung gegenüber der Klägerin frühestens zum Ende November 2012 anzuerkennen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei.“ In der elektronischen Eingabe an das Bezirksgericht Plessur vom 5. August 2012 formulierte X. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte wird durch Rechtsurteil veranlasst die selber festgelegten Vertragsfristen einzuhalten. Laut gültigem Arbeitsvertrag ist eine drei- monatige Frist auf Ende Mai oder Ende November festgelegt und eine der Vertragspartei im März zur Kenntnis gebrachte Kündigung kann sich lediglich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin beziehen zum 30.11.2012 (Arbeitsvertrag, L-GAV II Art. 6 Abs. 2). Die Beklagte wird durch Rechtsurteil zur Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen veranlasst. Auch wenn die Annahme von Arbeitsleistun- gen freibleibend ist, sind monatliche Lohnzahlungen und monatliche Lohnabrechnungen bis zu einem Vertragsende zu erfolgen (OR Art. 324 III. Abs. 1.1). Gerichtlich zu vermerken sei die zukünftig bestehende Möglichkeit der Beklagten zur Annahme von verfügbaren Arbeitsleistungen, bis zur Abmeldung seitens der Klägerin (z.B. bei Antritt einer neuen Arbeitsstel- le) oder bis zu einem Vertragsende. Gleichermassen sei der bisherige Annahmeverzug der Beklagten zu vermerken, wodurch bereits eine Schadensminderung willentlich verhindert worden ist.
Seite 3 — 11 Die Beklagte soll durch Rechtsurteil zur Ausstellung einer schriftlichen Begründung veranlasst werden über eine Kündigung seitens der ehema- ligen Direktion im März (OR Art. 335 Abs. 2). […] Gerichtlich zu vermerken sei die Pflicht der Beklagten zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses und einer Endabrechnung zum letzten Arbeitstag, Vertragsende (L-GAV Art. 14 Abs. 3, OR Art. 330a). 2. Kostenfolgen sollen zu Lasten der beklagten Partei gehen. 3. Antrag auf vorhergehenden Erlass / Entscheid zu vorsorglichen Mass- nahmen (nach ZPO Art. 261). Die kumulativ erforderlichen Vorausset- zungen sind gegeben, mit Verletzung bestehender Ansprüche, mit nicht leicht und teils unmöglich wieder gutzumachender Nachteile, weiterhin mit der dringlichen und verhältnismässigen Möglichkeit der Behebung drohender Nachteile, in angemessenem Rahmen.“ B. Mit Schreiben vom 16. August 2012 bestätigte der Bezirksgerichtspräsident den Eingang der Klageschrift und forderte X. auf, bis zum 7. September 2012 die Eingabe und Beilagen in Papierform nachzureichen. Dies sei bereits deshalb notwendig, weil lediglich der Arbeitsvertrag und die Klagebewilligung als Beilage beim Bezirksgericht eingetroffen seien. Ferner sei vorliegend das strittige Arbeitsverhältnis nach schweizerischem Recht definitiv beendet worden. Es stünden der Klägerin allenfalls finanzielle Ansprüche und weitere Rechte, wie ein Arbeitszeugnis und dergleichen, zu. Trotzdem habe sie das Rechtsbegehren vor Vermittleramt anders formuliert, sodass fraglich sei, ob überhaupt auf die Klage mit diesen Rechtsbegehren eingetreten werden könne. Da es offensichtlich sei, dass die Klägerin den Prozess nicht selbst führen könne, werde ihr eine Frist bis zum 7. September 2012 gesetzt, dass sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftrage. Sollte sie dieser Aufforderung nicht innert Frist Folge leisten, müsse ihr eine Anwältin oder ein Anwalt gerichtlich bestellt werden. C. Gegen das Schreiben vom 16. August 2012 erhob X. am 21. August 2012 mit elektronischer Post Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin damit die Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012, wozu sie geltend macht, dass die Anordnung der Bestellung
Seite 4 — 11 einer Rechtsvertretung in ihrem Fall nicht zulässig sei. Es bestünde bei einem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Es dürfe angenommen werden, dass viele nicht perfekte oder in üblichem Format erstellte Eingaben an das Gericht gelangten. Zudem erscheine es befremdlich, dass bei verschiedenen Schrifteingaben die Formulierung eines Rechtsbegehrens unbedingt und notwendigerweise dieselbe sein müsse. Vorliegend sei fraglich, ob und inwiefern bei ihr eine offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung bestehe, welche den Zwang zur Anwaltsvertretung rechtfertige. Die richterliche Anordnung, einen Rechtsbeistand zu beauftragen, bedeute ein finanzielles Erschwernis und eine Rechtsverzögerung. Wenn ferner bei einer Klageschrift ein Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt werde, sollte eine entsprechende Bearbeitung des Antrages erfolgen. Der blosse Hinweis auf einen früheren Entscheid − was, wie vorliegend, die indirekte Ablehnung des neuen Antrages bedeute − genüge nicht. Ferner könne die Einreichung der Eingabe und Beilagen in Papierform, wie es von ihr verlangt worden sei, umgehend erfolgen, doch gelte es zu beachten, dass die Eingabe mit elektronischer Post beim Bezirksgericht Plessur am 5. August 2012 vollständig erfolgt sei. Sofern die Beilagen zur Klageschrift teilweise nicht beim Bezirksgericht eingetroffen wären, hätte sofort eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgen können. Das diesbezügliche Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten habe die Beschwerdeführerin frühestens am 21. August 2012 abholen können, wodurch eine Rechtsverzögerung entstanden sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Schreiben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die vom 21. August 2012 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin ist als „Beschwerde“ bezeichnet und richtet sich gegen Anordnungen im Schreiben des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur vom 16. August 2012. Zum einen wird im erwähnten Schreiben des Instruktionsrichters der Beschwerdeführerin gemäss Art. 130 Abs. 3 ZPO eine Frist zur Nachreichung der elektronisch übermittelten Eingabe in Papierform angesetzt. Zum anderen wird die Beschwerdeführerin innert gleicher Frist zur Mandatierung einer Rechtsvertretung aufgefordert. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der angesetzten Frist Folge leiste, müsse ihr das Gericht gemäss Art. 69 ZPO eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen. Obschon die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an das „Kantonsgericht
Seite 5 — 11 Graubünden (Oberaufsicht des Bezirksgerichtes)“ adressiert hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht als Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 66 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) verstanden haben will. Ihre Argumentation bezieht sich weder auf die Geschäftsführung des Bezirksgerichtes Plessur noch auf die Justizverwaltung als solche (vgl. Art. 62 Abs. 1 GOG). Vielmehr wird die Rechtmässigkeit der Anordnungen des Bezirksgerichtspräsidenten im Schreiben vom 16. August 2012 in Zweifel gezogen. Damit erweist sich die Eingabe vom 21. August 2012 klarerweise als zivilrechtliche Beschwerde (i.S.v. Art. 319 ff. ZPO), deren Zulässigkeit es im Folgenden zu prüfen gilt. 2. Gemäss Art. 319 ZPO sind mit zivilrechtlicher Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in qualifizierter und gewöhnlicher Form (lit. b) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c) anfechtbar. Vorliegend handelt es sich bei dem Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 16. August 2012 offensichtlich nicht um einen Endentscheid, Zwischenentscheid oder Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme. Gegebenenfalls handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung oder um einen anderen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Als prozessleitende Verfügungen werden Anordnungen des Gerichts, die im Laufe eines Prozesses zu treffen sind, angesehen. Sie bestimmen im Wesentlichen den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Verfahrens (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, 7376). Anders als qualifizierte prozessleitende Verfügungen, gegen welche die Beschwerde als Rechtsmittel jeweils explizit im Gesetz vorgesehen ist, können gewöhnliche prozessleitende Verfügungen nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich bei den Anordnungen gemäss Art. 69 ZPO und Art. 130 Abs. 3 ZPO offensichtlich nicht um qualifizierte prozessleitende Verfügungen, da sich aus den betreffenden Normen des Gesetzes keine Anfechtbarkeit mittels Beschwerde ergibt (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Folglich ist für die Anfechtung dieser prozessleitender Anordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darzutun (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Zum einen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 130 Abs. 3 ZPO aufgefordert, innert einer bestimmten Frist ihre Eingabe in Papierform dem Gericht zu übermitteln. Zum anderen wurde ihr, für den Fall, dass sie nicht innert Frist selbst eine Anwältin oder einen Anwalt mandatiere, aufgrund von Art. 69 ZPO die Bestellung eines Rechtsver-
Seite 6 — 11 treters in Aussicht gestellt. Inwiefern vorliegend, durch die Anordnung, die Unterlagen in Papierform nachzureichen, der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht bzw. entstehen soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Hierbei ist allerdings zu erwähnen, dass in der neueren Lehre überwiegend die Meinung vertreten wird, dass neben rechtlichen auch tatsächliche Nachteile die Anfechtung einer gewöhnlichen prozessleitenden Verfügung rechtfertigen können (vgl. etwa DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 319; KURT BLICKENSTORFER, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 319; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N 31; MATTIA FRONZAROLI, in: Isaak Meier/Miguel Sogo, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470 f.), doch sind vorliegend gerade auch solche tatsächlichen Nachteile nicht ersichtlich. Insbesondere erleidet die Beschwerdeführerin keine finanziellen Nachteile, da die Aufforderung, die elektronischen Unterlagen nachzureichen, das Verfahren weder verteuert noch wesentlich verzögert (vgl. dazu auch hinten Erwägung 4). Sofern die Beschwerdeführerin demnach in ihrer Eingabe auf die Anordnungen des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss Art. 130 Abs. 3 ZPO Bezug nimmt, kann mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Anders verhält es sich allerdings in Bezug auf jene Rügen der Beschwerdeführerin, welche die Anordnung, eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen, betreffen. Das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten nach Art. 69 ZPO bedeutet für die Beschwerdeführerin eine nicht unwesentliche Verteuerung des Verfahrens, indem bei ihr neu Kosten für eine Rechtsvertretung anfallen, welche sie durch das selbstständige Erheben der Beschwerde vielleicht gerade zu vermeiden gesucht hat. Durch die Anordnung, eine Anwältin oder einen Anwalt zu mandatieren, verteuert sich das Verfahren, was für die Beschwerde führende Person einen finanziellen Aufwand bedeutet und entsprechend einen tatsächlichen Nachteil darstellen kann. Hierbei verhält es sich grundsätzlich nicht anders, wie wenn ein Gericht eine Expertise auf Kosten einer Beschwerde führenden Person anzuordnen gedenkt (vgl. hierzu u.a. STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 26 N 31; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 39 zu Art. 319). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der entsprechenden prozessleitenden Verfügung hat, erscheint die Beschwerde vorliegend diesbezüglich zulässig. Damit ist auch bereits gesagt, dass die (nicht einheitliche)
Seite 7 — 11 Rechtsprechung zu Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) nicht unbesehen auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO übertragen werden kann, was im Übrigen auch die herrschende Meinung in der Lehre ist (vgl. BLI- CKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 39 zu Art. 319; FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 319 in fine; FRONZAROLI, in: Meier/Sogo, a.a.O., S. 470; STAEHELIN/STAE- HELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 26 N 31; das Genügen eines tatsächlichen Nachteils auch in Bezug auf Art. 93 BGG bejahend: FELIX UHLMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz − Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, N 3 ff. zu Art. 93). Somit ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde insoweit einzutreten ist, als dass diese die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung (Art. 69 ZPO) betrifft. 3. a) Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde davon aus, dass mangels Anwaltspflicht bei erstinstanzlichen Gerichten viele nicht perfekte Eingaben erfolgen. Es erscheine befremdlich, dass bei verschiedenen Schrifteingaben die Formulierung eines Rechtsbegehrens unbedingt und notwendigerweise dieselbe sein müsse. In diesem Zusammenhang habe der Bezirksgerichtspräsident in Frage gestellt, ob überhaupt auf ihre Klage eingetreten werden könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht der instruierende Richter in seinem Schreiben vom 16. August 2012 nicht die Problematik einer Klageänderung aufgrund unterschiedlich formulierter Rechtsbegehren an. Der Bezirksgerichtspräsident zweifelt vielmehr daran, dass die von der Beschwerdeführerin formulierten Rechtsbegehren überhaupt zulässig sind, da ein Arbeitnehmer nach schweizerischem Recht bei strittiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses (nebst Rechten wie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis etc.) nur finanzielle Ansprüche (und nicht einen Beschäftigungsanspruch) geltend machen könne. Obschon er dies in seinem Entscheid vom 26. Juni 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen zu Handen der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, habe die Beschwerdeführerin vor dem Vermittleramt die Rechtsbegehren anders formuliert. Vor Vermittleramt wurde nicht ein beziffertes Forderungsbegehren gestellt, sondern mit dem Rechtsbegehren verlangt, dass die Arbeitgeberin anerkenne, dass die Kündigung frühestens per Ende November 2012 gültig sei. In Anbetracht dieser Formulierung zweifelt der Bezirksgerichtspräsident in seinem Schreiben vom 16. August 2012 daran, dass überhaupt auf die Klage (mit diesem Rechtsbegehren) eingetreten werden kann. Aus dem Vorgehen der Beschwerdeführerin schliesst der Bezirksgerichtspräsident, dass diese offensichtlich nicht in der Lage ist den Prozess selbst zu führen.
Seite 8 — 11 b) Art. 69 Abs. 1 ZPO verlangt für die gerichtliche Bestellung einer Anwältin oder eines Anwaltes ein offensichtliches Unvermögen der nicht vertretenen Partei. Ein solches liegt nicht bereits vor, wenn in der Sache aussichtslose Anträge gestellt, prozessuale Fehler begangen, unrichtige Rechtsauffassungen vertreten oder generell unvernünftiges Prozessverhalten an den Tag gelegt wird. Nur wenn sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Partei gar nicht erkennt, was relevant und was unwichtig ist und was wann unternommen werden muss, ist ihr ein Rechtsvertreter zu bestellen (ROGER MORF, in: Myriam A. Gehri/Michael Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 69 mit zahlreichen Hinweisen auf die Zürcher Rechtsprechung zum altrechtlichen Art. 29 Abs. 2 ZPO/ZH). Grundsätzlich muss die Partei demnach ausser Stande sein, ihre Rechte vor Gericht selbst zu vertreten, was nicht zuletzt bei fehlender Postulationsfähigkeit anzunehmen ist (vgl. BGE 132 I 1). Vorliegend wirft die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, insbesondere durch die Formulierung (und Ausweitung) ihrer Rechtsbegehren, verfahrensrechtliche Fragen auf, welche durch das Gericht beantwortet, d.h. entschieden werden müssen. Wie von der Vorinstanz angedeutet wurde, könnte der von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Sachverhalt im für sie schlechtesten Fall zu einem Nichteintretensentscheid führen. Allerdings ist vorliegend auch klar, dass die Beschwerdeführerin einen Hochschulabschluss (Magister) besitzt und ihre Rechtsbegehren immerhin so formuliert hat, dass deren Zielgerichtetheit ersichtlich ist. Ob das von der Beschwerdeführerin Gewollte tatsächlich von ihr rechtlich eingefordert werden kann oder nicht, ist eine Frage, die das Bezirksgericht zu prüfen hat. Ebenso ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit vorliegendem Rechtsmittel eine prozessleitende Verfügung angefochten hat, ohne dass hierzu eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung nötig gewesen wäre. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiss, was sie wann zu unternehmen hat. Selbstredend tragen nicht vertretene prozess- und postulationsfähige Parteien das Risiko, dass sie das Verfahren unzweckmässig führen und dadurch prozessuale Nachteile oder gar materielle Rechtsverluste erleiden. Dieses Risiko tragen die nicht vertretenen Parteien aufgrund ihrer Eigenverantwortung. Da vorliegend nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich eine anwaltliche Vertretung braucht, um den Prozess zu führen, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die vorinstanzliche Anweisung zur Bestellung einer Rechtsvertretung nach Art. 69 ZPO aufzuheben. 4. Die Beschwerdeführerin erhebt ferner die Rüge der Rechtsverzögerung, was gemäss Art. 319 lit. c ZPO auch ohne einen anfechtbaren Entscheid zulässig
Seite 9 — 11 ist. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde eine Prozesshandlung nicht innert angemessener Frist vornimmt, einen Entscheid nicht in angemessener Frist eröffnet oder begründet zustellt (vgl. CHRISTOPH LEU- ENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.66). Die Beschwerdeführerin will eine Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Plessur darin erkannt haben, dass dieses, nach Empfang der (unvollständigen) elektronischen Beilagen am 5. August 2012, erst mit Schreiben vom 16. August 2012 die Nachreichung der Klageschrift und Beilagen in Papierform verlangt hat. Sofern die Beilagen zur Klageschrift teilweise nicht eingetroffen seien, hätte eine Mitteilung an sie sofort oder umgehend erfolgen können. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz innert wenigen Tage nach Erhalt der Eingabe bei ihr um Nachreichung der Unterlagen in Papierform nachsuchte. Wenn eine Behörde − noch dazu an einem Sonntag − eine elektronische Eingabe empfängt, die eingereichten qualifiziert signierten und zeitgestempelten Dokumente innert wenigen Tagen prüft und in der Folge sogleich zur Nachreichung von Unterlagen in Papierform auffordert, stellt dies mit Sicherheit ein Vorgehen „innert angemessener Frist“ und damit keine Rechtsverzögerung dar. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher vorliegend offensichtlich unbegründet und nicht zu hören. 5. In ihrer Beschwerde erwähnt die Beschwerdeführerin einleitend, dass bei ihr eine begründete Besorgnis zur Befangenheit des Richters vorliege. Inwiefern der vorinstanzliche Richter befangen sein soll, wird von ihr sodann aber nicht ausgeführt. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde bei der Vorinstanz kein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO gestellt. Entsprechend wurde auch kein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid erlassen (Art. 50 ZPO), sodass diesbezüglich auch kein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der Befangenheit ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt im Übrigen für die vorgebrachte Rüge, dass ein blosser Hinweis auf einen früheren Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht als Begründung für eine „indirekte“ Ablehnung eines neuen Antrags genüge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. August 2012 nicht über den einstweiligen Rechtschutz entschieden. Vorsorgliche Massnahmen wurden weder angeordnet, abgelehnt oder anderweitig behandelt, womit sie auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein können. 6. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis Fr. 30'000.-- den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Vorliegend beziffert die Beschwerdeführerin ihren Anspruch in
Seite 10 — 11 ihrer Klageschrift auf unter Fr. 30'000.-- während in der Klagebewilligung noch ein Streitwert von über Fr. 30‘000.-- vermerkt ist. Nach bisheriger Praxis (vgl. PKG 1993 Nr. 5) bleibt eine erst in der Prozesseingabe erfolgte Reduktion des Streitwerts ohne Einfluss auf die Verfahrensart und die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens. Demnach sind auch vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO), den Parteien gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin dringt mit einem ihrer Begehren insofern durch, dass ihr nicht aufgrund von Art. 69 ZPO, d.h. wegen Unvermögens, gerichtlich ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden kann. Sie unterliegt danach aber in den weiteren Punkten. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur einen Hälfte der Beschwerdeführerin und zur anderen Hälfte dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Ein offenkundiger Verfahrensfehler der Vorinstanz, welcher eine Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. PKG 2004 Nr. 11), ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Parteientschädigung wurde keine verlangt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 95).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Anweisung der Bestellung einer Rechtsvertretung nach Art. 69 ZPO aufgehoben. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin und des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: