Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, den 25. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 31 3. Oktober 2012 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 24. Juli 2012, in Sachen Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Z. GmbH, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Kornplatz 2, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend klaren Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO/Ausweisung eines Mieters,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 6. August 2012, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 24. Juli 2012 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Mietobjekt an der T. in 7000 Chur gutgeheissen wurde, – dass die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid vom 24. Juli 2012 gerichtlich angewiesen wurde, das selbige Mietobjekt unverzüglich, bis spätestens am 10. August 2012 zu verlassen, zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben, – dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 24. Juli 2012 am 25. Juli 2012 empfangen hatte (vgl. Track and Trace-Auszug der Schweizerischen Post in den vorinstanzlichen Akten) und demnach ihre Eingabe vom 6. August 2012 fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden erfolgte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Eingabe vom 6. August 2012 als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entgegennahm und daraufhin die Beschwerdegegnerin am 7. August 2012 zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen aufforderte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Schreiben vom 7. August 2012 die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 20. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zu überweisen, – dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Beschwerdeführerin am 27. August 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 7. September 2012 gewährt wurde, – dass der Beschwerdeführerin mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass, wenn sie den Vorschuss von Fr. 1‘500.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste, das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf ihr Rechtsmittel eintreten werde,
Seite 3 — 4 – dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte, – dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann, – dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der Beschwerdeführerin gehen, – dass die Beschwerdegegnerin innert der Frist von zehn Tagen dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort eingereicht hat, – dass auch die Parteientschädigung zu den Prozesskosten gehört und vorliegend von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO), – dass das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zuspricht und die Parteien Kostennoten einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO), – dass der Parteienvertreter der Beschwerdegegenerin keine Kostennote eingereicht hat, – dass vorliegend der Aufwand der Beschwerdegegnerin − trotz Ausfertigung und Einreichung einer Beschwerdeantwort − als nicht besonders hoch anzusehen ist und deshalb auf eine Entschädigung von Fr. 600.-- erkannt wird, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 4 — 4 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zulasten von X., welche die Y. ausserdem für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: