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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.08.2012 ZK2 2012 30

27 agosto 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·596 parole·~3 min·6

Riassunto

klarer Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO/Ausweisung eines Mieters | OR 253-273c Miete

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 27. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 30 27. August 2012 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 12. Juli 2012, in Sachen B . A G , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend klaren Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO/Ausweisung eines Mieters,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. Juli 2012 (Poststempel: 23. Juli 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietobjekt am X. 12 in 7000 Chur gutgeheissen wurde, – dass der Beschwerdeführer in der Folge das selbige Mietobjekt unverzüglich, bis spätestens am 29. Juli 2012 in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln hätte zurückgeben müssen, – dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012 am 13. Juli 2012 empfangen hatte und demnach fristgerecht mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) erhob, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Eingabe vom 23. Juli 2012 als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entgegennahm und daraufhin den Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen aufforderte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Schreiben vom 26. Juli 2012 den Beschwerdeführer gemäss Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 6. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zu überweisen, – dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist dem Beschwerdeführer am 10. August 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 16. August 2012 gewährt wurde, – dass dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass, wenn er den Vorschuss von Fr. 1‘500.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste, das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde, – dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung der Kostenvorschüsse erfolgte, – dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,

Seite 3 — 4 – dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten des Beschwerdeführers gehen, – dass die Beschwerdegegnerin innert der Frist von zehn Tagen dem Kantonsgericht von Graubünden keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, es daher auch keine Parteientschädigung auszurichten gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO), – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten von A.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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