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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.08.2012 ZK2 2012 27

9 agosto 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,424 parole·~7 min·9

Riassunto

Forderung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 27 17. August 2012 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 1. Juni 2012, mitgeteilt am 1. Juni 2012, in Sachen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Beweisverfügung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 3. August 2011 stellte X. ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an das Vermittleramt Imboden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 25‘000.- zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011 zu bezahlen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.“ Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe im Frühjahr 2009 ein Darlehen über CHF 25‘000.- bei der Klägerin aufgenommen, welches nun zur Rückzahlung fällig sei. B. Zu der auf den 26. Oktober 2011 gelegten Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Imboden erschien der Beklagte nicht, woraufhin das Vermittleramt nach Art. 206 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Verbindung mit Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO der Klägerin die Klagebewilligung erteilte. C. Am 17. Februar 2012 reichte die Klägerin eine Klage mit den nämlichen Begehren wie vor dem Vermittleramt beim Bezirksgericht Imboden ein. Nach einem ersten und zweiten Schriftenwechsel erliess dieses am 1. Juni 2012 eine Beweisverfügung. Darin entschied es, die von der Klägerin geforderten Beweise über den Lebensstil des Beklagten sowie über dessen mit Dritten eingegangenen Rechtsverhältnisse seien für das Verfahren nicht relevant, ebenso nicht relevant seien die Kontobewegungen auf dem Bankkonto des Beklagten während des Zeitraums vom 30. März 2009 bis zum 30. September 2009. Dies, weil diese Tatsachen, über welche die Klägerin Beweisabnahme begehre, von vornherein nicht geeignet seien, zu belegen, dass der Beklagte das von der Klägerin behauptete Darlehen bei ihr aufgenommen habe. D. Am 14. Juni 2012 erhob X. Beschwerde gegen diese Beweisverfügung an das Kantonsgericht von Graubünden unter Stellung der Begehren, die angefochtene Beweisverfügung sei aufzuheben bzw. dahingehend zu ergänzen, dass die von ihr geforderten Beweisabnahmen als für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden relevant erklärt würden und über die behaupteten Tatsachen ein Beweisverfahren geführt werde, eventualiter sei die angefochtene Beweisverfügung aufzuheben und zwecks Verbesserung im Sinne des Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 3 — 6 E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Beweisverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die angefochtene Beweisverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Eine solche ist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen nach Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten, wobei die angefochtene Verfügung beizulegen ist (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. a) Nach Art. 319 lit. b ZPO können prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde angefochten werden, soweit dies entweder im Gesetz so vorgesehen ist (Ziff. 1) oder durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Da die Anfechtung einer Beweisverfügung nicht eigens im Gesetz geregelt ist, ist es nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegend erforderlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. b) Der Begriff des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 319 N 13). Einerseits hat als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E.1.2.1 S. 382). Nach überwiegender Lehrmeinung sollen daneben auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 15; Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 319 N 39; a.M. Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 319 N 7).

Seite 4 — 6 c) Dazu ist zu bemerken, dass für die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 319 N 13). Eine solche Vorgehensweise drängt sich aus den Überlegungen auf, dass einerseits das erstinstanzliche Haupt- und Beweisverfahren nicht unnötig verlängert werden soll und es andererseits vermieden werden soll, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmalig zu beschäftigen hat. Vielmehr soll die Rechtmittelinstanz einen ihr vorgelegten Fall grundsätzlich einmalig und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; Brunner, a.a.O.). So kann auch eine erlassene Beweisverfügung grundsätzlich nicht selbständig mit Beschwerde angefochten werden (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470). Ausnahmen hiervon sind allenfalls bei einem drohenden Untergang von Beweismitteln sowie eventuell in dem Falle gegeben, dass eine erlassene Beweisverfügung das Verfahren unwiederbringlich und unnütz in grossem Ausmass verteuert (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Juni 2012, ZK2 11 63; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 39). d) Zudem hat die anfechtende Partei in jedem Fall konkret darzulegen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen (Entscheid der zweiten Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2012, ZK 12 26, m.w.H.). e) In ihrer Beschwerdebegründung legt die Beschwerdeführerin vorliegend einzig dar, weshalb die erlassene Beweisverfügung ihrer Ansicht nach falsch sei und dass deshalb die Gefahr bestehe, sie könne im erstinstanzlichen Verfahren unterliegen. Im Sinne des obig Festgestellten reicht dies jedoch nicht aus, das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu begründen. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten und die Beschwerdeführerin hat, sofern sie allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen will, damit zuzuwarten, bis ein erstinstanzlicher Endentscheid gefällt worden ist. Insofern als die Beschwerdeführerin anfügt, die Beweisverfügung sei unklar, weil darin die Adresse eines von ihr als Beweismittel verlangten Zeugen verwechselt worden sei, sei Art. 154 ZPO erwähnt, nach dem eine Beweisverfügung von der sie erlassenden Stelle jederzeit abgeändert oder ergänzt werden kann (so Guy-

Seite 5 — 6 san, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 154 N 10, wonach eine zuvor zugestellte Beweisverfügung an der Hauptverhandlung zu bereinigen ist). 2. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall als offensichtlich unbegründet erkannt wird, entscheidet der Vorsitzende nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3. Kann auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der Beschwerdeführerin. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichtskosten auf CHF 1‘500.- festgesetzt. Aufgrund des nicht hohen Aufwandes für das Beschwerdeverfahren werden die Kosten der ausseramtlichen Entschädigung unter Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) auf CHF 700.- festgesetzt.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.- gehen zulasten von X.. 3. X. hat Y. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 700.- inkl. MwSt. zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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