Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 26 22. Juni 2012 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X. und Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 8. Mai 2012, mitgeteilt am 8. Mai 2012, in Sachen des Z., Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Ausweisung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Im Rahmen einer zwangsweise angestrengten Auflösung des Miteigentums von X. an der Liegenschaft Nr. 298, Plan 3, Grundbuch der Gemeinde A., ordnete der Kreisnotar Lumnezia/Lugnez gestützt auf Art. 651 ZGB eine öffentliche Versteigerung der Miteigentumsanteile im Sinne von Art. 229 ZGB an. In der gleichen Verfügung wurden die Steigerungsbedingungen festgehalten, wobei Ziffer 4 die folgende Regelung vorsah: „Der Besitzesantritt erfolgt per 31. März 2012 um 14.00 Uhr. Bis zu diesem Termin ist das Steigerungsobjekt restlos zu räumen und im gereinigten Zustand zu übergeben. X. und seine Ehegattin sind berechtigt, das Grundstück (Miteigentumsanteil zu 2/5) bis 31. März 2012 um 14.00 Uhr zu bewohnen. Für die Monate Dezember 2011 bis und mit März 2012 bezahlt X. dem Ersteigerer einen monatlichen Mietzins von CHF 700.00. Die laufenden Nebenkosten, bezogen auf den Miteigentumsanteil zu 2/5 an der Liegenschaft Nr. 298, gehen bis zum 31. März 2012 ebenfalls zulasten von X..“ Am 25. November 2011 wurde die öffentliche Versteigerung durchgeführt. Die Gesamtliegenschaft Nr. 298 ging zum Preis von Fr. 300‘000.-- an Z.. B. Mit Eingabe vom 23. März 2012 stellten X. und Y. bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Surselva ein Gesuch um Mieterstreckung bis zum 30. September 2012. Am 2. Mai 2012 erteilte die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Surselva die Klagebewilligung. C. Am 2. April 2012 stellte Z. beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Surselva ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das Gesuch sei gutzuheissen und den Gesuchsgegnern sei richterlich zu befehlen, die Wohnung im Dachgeschoss Liegenschaft „Z.“, Parzelle Nr. 298, Plan 3, auf Gemeindegebiet von A., in welcher die Gesuchsgegner bis zum 31. März 2012, 14.00 Uhr, das Recht gehabt haben, zu wohnen, unverzüglich zu verlassen, restlos zu räumen und im gereinigten Zustand und mit allen Schlüsseln an den Gesuchsteller zu übergeben. 2. Den Gesuchsgegnern sei bei Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl nach Ziffer 1 Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Verlassen die Gesuchsgegner die vorerwähnte Wohnung nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Surselva, gereinigt und geräumt, sei der Gesuchsteller zu berechtigen - nebst der Bestrafung nach Ziffer 2 - , auf Kosten der Gesuchsgegner polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO).
Seite 3 — 12 4. Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung nach richterlichem Ermessen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner.“ D. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2012 beantragten X. und Y., es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Gesuchsgegner um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des pendenten Parallelverfahrens betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Surselva. E. Mit Entscheid vom 8. Mai 2012, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden angewiesen, die Wohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft „Z.“, in A., bis spätestens Donnerstag, 31. Mai 2012, mittags 12.00 Uhr, zu räumen und ordentlich abzugeben. Der Vermieter wird ermächtigt, ab diesem Datum die Wohnung auf seine Kosten zu räumen. 2. Dieser Entscheid ergeht unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Falls die gesuchsgegnerische Partei den Anordnungen dieser Verfügung nicht innert Frist Folge leistet, kann die gesuchstellende Partei den Einzelrichter schriftlich veranlassen, das zuständige Polizeiorgan gerichtlich anzuweisen, die Ausweisung gemäss dieser Verfügung zu vollziehen (Art. 343 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ZPO sowie Art. 9 EGzZPO). Dadurch entstehende (Polizei-)Kosten würden gleichfalls dem Gesuchsteller belastet, unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner. 4. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 (Entscheidgebühr) werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die gesuchsgegnerische Partei wird verurteilt, diesen Betrag der gesuchstellenden Partei zu ersetzen und ihr unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liessen X. und Y. am 21. Mai 2012 Berufung beziehungsweise Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten:
Seite 4 — 12 „1. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 08.05.2012 (Proz. Nr. 135-2012-161) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sie der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtsache der Erstinstanz zu neuem Entscheid zurück zu verweisen. 3. In prozessualer Hinsicht sei vorliegende Rechtschrift als zivilrechtliche Berufung entgegen zu nehmen und zu beurteilen. 4. Sollte das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen genommen werden, sei derselben praesidialiter und vorweg (vor Anhörung der Gegenpartei) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Z. gleichzeitig praesidialiter anzuweisen, jegliche Räumungsaktionen bis zu rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts zu unterlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 erteilte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem als Beschwerde entgegengenommenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung und legte fest, dass die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides, namentlich die Räumung des Mietobjektes durch den Beschwerdegegner, einstweilen, dass heisst bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen, zu unterbleiben habe. H. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2012 beantragte Z. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Dem Rechtsbegehren gemäss Ausweisungsbegehren vom 2. April 2012 sei vollumfänglich stattzugeben. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 257 N 36). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht-
Seite 5 — 12 erhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). b) Entgegen den Ausführungen von X. und Y. entspricht der Streitwert für den Fall, dass ein Erstreckungsbegehren zu beurteilen ist, dem Mietzins inklusive Nebenkosten für die beantragte Dauer der der Erstreckung (vgl. SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N. 31f zu Art. 274f; Lachat, Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, N 5/4.3.1 S. 96). Weitere Positionen, wie die geltend gemachten Kosten für eine Ersatzunterkunft sowie die vorübergehende Einstellung von Mobilien und Wohnungseinrichtungen, sind demgegenüber für die Streitwertberechnung irrelevant. Gemäss Steigerungsbedingungen hätte die Wohnung per 31. März 2012 geräumt und übergeben werden müssen. Mit Gesuch vom 2. April 2012 verlangte Z. die unverzügliche Ausweisung. X. und Y. wollen gemäss eigenen Darstellungen bis spätestens Ende September 2012 ausziehen. Entsprechend verlangen sie mit dem Mieterstreckungsgesuch, das Mietverhältnis bis zum 30. September 2012 zu erstrecken. Strittig ist somit eine Verlängerung der Vertragsdauer um sechs Monate. Bei einem Mietzins von Fr. 700.-- (vgl. Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen act. II/1) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 4‘200.--. Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10‘000.-- nicht erreicht, weshalb die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen ist. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). Kommt hinzu, dass die Beschwerde - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - offensichtlich unbegründet ist, weshalb der zuständige Vorsitzende ohnehin in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen-
Seite 6 — 12 sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.). 4. Der Beschwerdegegner hat die fragliche Wohnung in A. anlässlich einer öffentlichen Versteigerung unter anderem von den Beschwerdeführern als Miteigentümer zu Alleineigentum erworben. Sein Ausweisungsgesuch stützt er auf Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen (act. II/1), wonach der Besitzesantritt auf den 31. März 2012 festgelegt wurde. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern das Recht eingeräumt, die Wohnung bis am 31. März 2012 gegen Entrichtung eines Mietzinses von Fr. 700.-- pro Monat zu bewohnen. X. und Y. haben die Wohnung jedoch nicht auf den festgelegten Zeitpunkt hin geräumt und dem Beschwerdegegner übergeben. Sie berufen sich auf Mietrecht und machen namentlich geltend, sie hätten ein Mieterstreckungsverfahren eingeleitet, welches einer Ausweisung entgegenstehe. Der Eigentumserwerb durch den Gesuchsteller wird von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt und ist unbestritten. Insoweit steht Z. grundsätzlich ein sachenrechtlicher Rückgabe- respektive Herausgabeanspruch zu, den er mittels Ausweisungsgesuch durchsetzen kann (vgl. Martin Tanner, Die Ausweisung des Mieters im Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO, in: zzz 2010, S. 303; Fabienne Hohl, die Ausweisung von Wohnungs- und Geschäftsmietern, in: mp 1/97 S. 2 f.). Eigentumsrechte können allerdings vertraglich beschränkt werden. Die Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz gehen offenbar - ohne eine nähere Begründung - davon aus, dass mit Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen ein Mietvertrag begründet worden ist. Gestützt darauf wehren sich X. und Y. gegen die Ausweisung. Die Frage, ob vorliegend tatsächlich ein (zumindest faktisches) Mietverhältnis begründet wurde, oder ob mit Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen lediglich der Vollzug der öffentlichen Versteigerung geregelt werden sollte, wird weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdeführern thematisiert. Da sich die auf Mietrecht beruhenden Einwände, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweisen und dem Ausweisungsgesuch auch bei Bejahung eines befristeten Mietverhältnisses stattzugeben wäre, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf eingegangen werden. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, während hängigem mietrechtlichem Erstreckungsverfahren könne nicht parallel ein Ausweisungsverfahren angestrengt
Seite 7 — 12 werden. Dem stünde die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 ZPO entgegen. Werde ein solches trotzdem instanziert, sei der im Ausweisungsverfahren zuständige Richter gehalten, auf das Ausweisungsgesuch entweder nicht einzutreten oder stattdessen das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des mietrechtlichen Erstreckungsverfahrens zu sistieren. a) Nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fehlt es an einer Bestimmung, welche das parallel zum Verfahren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses eingeleitete Ausweisungsverfahren koordiniert. Dies betrifft unter anderem auch die Konstellation, bei welcher ein Erstreckungsgesuch im vereinfachten Verfahren, die Mietausweisung aber mit dem (summarischen) Rechtsschutz in klaren Fällen verlangt wird. Lehre und Rechtsprechung haben sich in solchen Fällen dafür ausgesprochen, dass die Frage nach der Erstreckbarkeit des Mietverhältnisses - analog wie die Frage nach der Gültigkeit einer Kündigung - im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu behandeln ist und somit im Rahmen des Ausweisungsverfahrens dennoch geprüft werden kann, solange im mietrechtlichen Verfahren kein Entscheid ergangen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht damit der Umstand, dass bei der Mietschlichtungsstelle eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt wurde, einem Ausweisungsbegehren nicht entgegen. Die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit betrifft einzig parallele Verfahren mit identischem Streitgegenstand. Ausweisung und Erstreckung des Mietverhältnisses sind in diesem Sinne nicht identisch (vgl. zum Ganzen PF110018 des Obergerichts Zürich vom 1. Juli 2011 mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Kantonsgerichts von St. Gallen BE.2011.14 vom 9. Mai 2011). b) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das (summarische) Ausweisungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes im vereinfachten Verfahren zu sistieren wäre, weil der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Dagegen spricht die Natur des summarischen Verfahrens, und eine Sistierung des Ausweisungsgesuches wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn berechtigte Interessen der Parteien sonst nicht berücksichtigt werden könnten. Dies ist vorliegend - wie die nachfolgende Erwägung zeigt - nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat das Obergericht Zürich in seinem Entscheid vom 1. Juli 2011 (PF110018) die Frage nach der Sistierung nicht offen gelassen. Vielmehr hat es eine Sistierung des Ausweisungsverfahren als nicht opportun erachten und abgelehnt (E. II.5.). Offen gelassen hat es lediglich die Frage, ob allenfalls das mietrechtliche Hauptverfahren während hängigem Ausweisungsverfahren sistiert werden soll (E. II./2.). Diese Konstellation ist jedoch für
Seite 8 — 12 das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. c) Kann nach jetzt geltendem Recht keine Überweisung des Verfahrens betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses mehr erfolgen und ist eine Sistierung des Ausweisungsverfahrens nicht opportun, so bleibt nur, die Erstreckung, die im Rahmen des Ausweisungsprozesses eine Vorfrage darstellt, im summarischen Verfahren zu überprüfen. Dabei besteht die Einschränkung, dass die Überprüfung - wegen des summarischen Verfahrens - nicht mit voller Kognition erfolgen kann. Das benachteiligt jedoch die Mieter nicht. Lässt sich die Vorfrage der Erstreckbarkeit des Mietverhältnisses mit Mitteln des summarischen Verfahrens nicht abschliessend beurteilen, weil die Rechtslage oder der Sachverhalt unklar sind, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Dabei betrifft das Nichteintreten selbstverständlich nicht nur die Vorfrage, sondern das Ausweisungsbegehren insgesamt. Dieses kann dann von der Vermieterschaft bei der Schlichtungsbehörde und danach beim ordentlichen Gericht im vereinfachten Verfahren gestellt beziehungsweise allenfalls als Widerklage im bereits pendenten mietrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die im summarischen Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit zu klärende Frage der Erstreckung wird alsdann auf der erforderlichen breiten Basis und ohne Beweismittelbeschränkung geklärt. Lässt sich hingegen die Frage der Erstreckung im summarischen Verfahren klären, weil die Rechts- und Sachlage klar sind, so resultiert daraus kein Nachteil; bei einer klaren Sachlage spielt die Beweismittelbeschränkung des summarischen Verfahrens keine Rolle, weil über unbestrittene und sofort und liquid widerlegte Tatsachenbehauptungen auch im mietrechtlichen Verfahren kein Beweis abgenommen würde. Daraus ergibt sich, dass die Behandlung als Vorfrage für die Gesuchsgegner und Mieter nicht nachteilig ist. 6. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zur Ausweisung von Mietern und Pächtern stehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nur dann zur Verfügung, wenn eine ausserordentliche Kündigung vorliege, bei welcher eine Erstreckung ausgeschlossen sei (Art. 272a OR), so bei Zahlungsverzug, Konkurs, schwere Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme oder bei Zwischennutzung. Ein solcher Fall sei vorliegend aber nicht gegeben. a) Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht sich dafür aus, dass die Ausweisung im summarischen Verfahren auch in Fällen einer ordentlichen Kündigung verlangt werden kann, in denen keine Erstreckung des Mietverhältnis-
Seite 9 — 12 ses mehr möglich ist, weil dies der Mieter nicht fristgerecht verlangt hat, weil eine vom Gericht gewährte Erstreckung bereits abgelaufen ist oder weil der Mieter die Kündigung gar nicht angefochten hat. Verzichtet oder versäumt es der Mieter, die ordentliche oder ausserordentliche Kündigung innert der 30-Tagesfrist von Art. 273 Abs. 1 OR anzufechten oder beantragt er bei einem befristeten Mietverhältnis 60 Tage vor Vertragsablauf keine Erstreckung (Art. 273 Abs. 2 lit. b OR), kommt es in der Folge gar nicht zu einem Kündigungsschutzverfahren (vgl. zum Ganzen Entscheid Obergericht Aargau ZSU.2011.331 vom 17. Oktober 2011; Tanner, a.a.O., S. 312 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, S. 358). b) Vorliegend erfolgte das Erstreckungsgesuch offensichtlich verspätet (Art. 273 Abs. 2 lit. b OR). Wie aus der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Surselva vom 2. Mai 2012 hervorgeht, ersuchten die Beschwerdeführer mit Gesuch vom 23. März 2012 um Erstreckung des Mietverhältnisses, welches gemäss Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen am 31. März 2012 endete. Damit stellte er das Begehren 8 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer, während das Gesetz eine Gesuchstellung spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer vorschreibt. Dass das Gesuch um Erstreckung verspätet eingereicht wurde, wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid massgeblich darauf abstellte. Eine Ausweisung im summarischen Verfahren ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. 7. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass für das mietrechtliche Erstreckungsverfahren, anders als im summarischen Verfahren, die Offizialmaxime gelte und verweist diesbezüglich auf Art. 274d Abs. 3 aOR und Art. 247 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 257 Abs. 2 ZPO sei aber der Rechtsschutz in klaren Fällen ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliege. Art. 257 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen ausgeschlossen ist, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. Im mietrechtlichen Erstreckungsverfahren gilt jedoch - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - nicht die Offizialmaxime, sondern die gemässigte soziale Untersuchungsmaxime. Diese soll grundsätzlich dem Schutz der schwächeren Partei dienen, die aus sozialpolitischen gründen vor einem Rechtsverlust infolge prozessualen Ungenügens bewahrt werden soll. In den Verfahren nach Art. 247 Abs. 2 ZPO hat das Gericht dementsprechend vor allem durch die Ausübung einer verstärkten Fragepflicht die Parteien beim Vorbringen der erheblichen Tatsachen und der Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel zu unterstützen und damit si-
Seite 10 — 12 cherzustellen, dass alle wesentlichen Sachverhaltselemente in den Prozess eingebracht werden. Im Unterschied zur unbeschränkten Untersuchungsmaxime, die mit der Offizialmaxime verbunden ist, ist das Offizialprinzip bei der gemässigten sozialen Untersuchungsmaxime irrelevant. Das Gericht ist an die Dispositionsmaxime gebunden und kann nicht mehr oder anderes als verlangt beziehungsweise nicht weniger als anerkannt zusprechen. Anders als der Wortlaut von Abs. 2 suggerieren mag, liegt es somit nicht am Gericht, eigene Ermittlungen anzustellen, sondern die Parteien haben den Prozessstoff grundsätzlich selbst beizubringen wenn auch unter Anleitung des Gerichts. Damit ist ausgeschlossen, in mietrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 247 Abs. 2 ZPO von der Anwendbarkeit der Offizialmaxime auszugehen (vgl. zum Ganzen Stephan Mazan in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 3 ff. zu Art. 247; Christian Fraefel in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 6 ff. zu Art. 247; Alexander Brunner in: DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 13 zu Art. 257). 8. Ist das Ausweisungsverfahren nach formellen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall zulässig, bleibt zu prüfen, ob dem Entscheid der Vorinstanz auch in materieller Hinsicht zu folgen und somit das Ausweisungsgesuch von Z. gutzuheissen ist. a) Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt liquid ist, das heisst die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen unbestritten oder sofort beweisbar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und - kumulativ - dass die Rechtslage klar ist. (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Liquidität des Sachverhalts und die Klarheit der Rechtslage müssen somit den Vorbringen der Gegenpartei standhalten. Bringt die beklagte Partei Einreden oder Einwendungen vor, welche mit den eingeschränkten Beweismitteln nicht entkräftet werden, fehlt es am liquiden Sachverhalt. Demgegenüber vermögen unsubstantiierte beziehungsweise offenkundig haltlose Schutzbehauptungen der beklagten Partei den Rechtsschutz nicht aufzuhalten (vgl. Dieter Hofmann, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 9 ff. zu Art. 257). b) Im vorliegenden Fall steht aufgrund Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen fest, dass das Mietverhältnis - sofern von einem solchen auszugehen ist - am 31. März 2012 endete. Das Gesuch um Erstreckung dieses Mietverhältnisses erfolgte jedoch erst mit Eingabe vom 23. März 2012. Wie bereits ausgeführt wurde, hätte das Gesuch jedoch spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer eingereicht werden müssen (Art. 273 Abs. 2 lit. b OR). Das Erstreckungsgesuch ist da-
Seite 11 — 12 mit offensichtlich verspätet erfolgt. Diesem Umstand vermögen auch die Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Damit ist der Sachverhalt als liquid und die Rechtslage als klar zu qualifizieren. Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 8. Mai 2012 wird bestätigt. Da jedoch die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Räumung der Wohnung bereits abgelaufen ist, wird von Amtes wegen ein neuer Auszugstermin angesetzt. Unter den gegebenen Umständen konnten die Mieter nicht mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen, sodass die neue Frist kurz bemessen sein muss. Es rechtfertigt sich im konkreten Fall, für den Auszug und die ordnungsgemässe Rückgabe der Wohnung eine Frist bis zum 7. Juli 2012 einzuräumen. Im Übrigen bleibt die vorinstanzliche Verfügung unverändert, namentlich auch hinsichtlich Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB und der Vollzugsanordnungen. 9. Bei diesem Ausgang werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Umtriebsentschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Gegenpartei (Art. 95 Abs. 1 ZPO) den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des zeitlichen Aufwands erscheint eine Umtriebsentschädigung für Z. in Höhe von pauschal Fr. 300.-- als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine neue Frist bis zum 7. Juli 2012, 14.00 Uhr, angesetzt, um die Wohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft „Z.“, in A., zu räumen und ordentlich abzugeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, die dem Beschwerdegegner ausserdem unter solidarischer Haftung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen haben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: