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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.07.2012 ZK2 2012 23

23 luglio 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·682 parole·~3 min·5

Riassunto

Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO) | OR 253-273c Miete

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 23. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 23 25. Juli 2012 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, Y., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. April 2012, mitgeteilt am 25. April 2012, in Sachen des Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO),

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 4. Mai 2012 (Poststempel: 4. Mai 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. April 2012 das Gesuch des Beschwerdegegners um Ausweisung der beiden Beschwerdeführer aus der Mietwohnung Nr. 10 an der A. in S. gutgeheissen wurde, – dass die Beschwerdeführer in der Folge die selbige Mietwohnung, samt zwei Garagenplätzen, innert 20 Tagen in ordnungsgemässem Zustand hätten zurückgeben müssen, – dass beide Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. April 2012 fristgerecht am 4. Mai 2012 am Kantonsgericht von Graubünden anfochten, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer das Schreiben vom 4. Mai 2012 als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entgegennahm und daraufhin den Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen aufforderte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer am 7. Mai 2012 die Beschwerdeführer gemäss Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 18. Mai 2012 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-zu überweisen, – dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist den Beschwerdeführern am 22. Mai 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juni 2012 gewährt wurde, – dass den Beschwerdeführern mit Gewährung dieser Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass, wenn diese die Vorschüsse von je Fr. 1‘000.-- nicht innert dieser Nachfrist leisteten, das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf ihr Rechtsmittel eintreten werde, – dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung der Kostenvorschüsse erfolgte, – dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,

Seite 3 — 4 – dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der Beschwerdeführer gehen, – dass der Beschwerdegegner am 14. Mai 2012 fristgerecht seine Beschwerdeantwort am Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat und dafür ausgewiesene anwaltliche Aufwendungen von insgesamt Fr. 1‘800.-- geltend macht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2012 inkl. Kostennote [act. D. 5.1]), – dass auch die Parteientschädigung zu den Prozesskosten gehört und vorliegend von den Beschwerdeführern zu bezahlen ist (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO), – dass bei Beteiligung von mehreren Personen als Haupt- oder Nebenparteien, das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten bestimmen und auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106 Abs. 3 ZPO), – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zulasten von X. und Y., welche Z. ausserdem für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘800.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben. Für die vorliegenden Prozesskosten haften X. und Y. solidarisch. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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