Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 15 11. Oktober 2012 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts D. vom 22. November 2011, mitgeteilt am 14. Februar 2012, in Sachen des Klägers, Widerbeklagten und Beschwerdeführers gegen die Y . , Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Forderungen aus Kaufvertrag (Minderung) und Reparatur, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. Mit Kaufvertrag vom 30. September 2008 erwarb X. von der Y. einen Camper Fiat Ducato 2.3 JTD Carthago Chic T 44 zum Preis von Fr. 110‘700.--. Im Titel dieses Vertrages wurde das Wort „Neuwagen“ gestrichen und durch „Miet- Vorführwagen“ ersetzt. Integrierender Bestandteil des Kaufvertrages bildete die von den Parteien ebenfalls unterzeichnete Offerte vom 30. September 2008. Danach errechnete sich der Kaufpreis aus dem „Total Neuwagenpreis inkl. 7.6 % Mwst.“ von Fr. 140‘120.-- abzüglich der Abschreibung für eine Mietsaison von Fr. 28‘120.- -. Von dem sich so ergebenden „Total Preis als Miet-/Vorführwagen per November 2008“ wurden weiter 70% der Mietkosten abgezogen - X. hatte den Camper vom 22. September bis zum 29. September 2008 gemietet. Vereinbarungsgemäss hatte das Fahrzeug sodann eine zweijährige Vollgarantie ab der ersten Inverkehrsetzung vom 11. April 2008 sowie eine zehnjährige Dichtheitsgarantie auf dem Aufbau ab demselben Zeitpunkt. Am 18. Oktober 2008 holte X. den Camper ab. In den folgenden Monaten musste das Fahrzeug mehrfach repariert werden. Von einer von X. zu diesem Zweck unter anderem aufgesuchten Fiatvertretung im Kanton A. wurde festgestellt, dass die Fiatgarantie bereits am 27. April 2006 zu laufen begonnen hatte und das Wohnmobil bereits im Februar 2008 mehrfach repariert worden war. B. Mit schriftlicher Bestätigung vom 28. April 2009 teilte die Y. X. mit, der Camper sei neu gekauft und dann eine Saison lang vermietet worden. Beigelegt wurde eine Bestätigung der B. als Hersteller des Campers, wonach es sich beim besagten Fahrzeug zum Zeitpunkt dessen Auslieferung an die Y. um ein Neufahrzeug gehandelt habe, welches weder in Benutzung gewesen sei noch eine Erstzulassung besessen habe. Am 6. Juli 2009 erfuhr X., dass der Camper bereits am 5. Dezember 2006 der Y. ausgeliefert worden war, der Garantiebeginn auf den 11. Februar 2008 terminiert war und es sich beim Fahrzeug ausserdem um ein Modell 2007 handelte. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 teilte X. der Y. unter anderem mit, betreffend des Alters des Fahrzeugs und der zugesicherten Eigenschaften desselben behalte er sich eine Reduktion des bezahlten Preises vor, denn die Angaben würden nicht mit dem wirklichen Zustand des Fahrzeugs übereinstimmen. C. Nachdem X. die Y. mit Zahlungsbefehl vom 25. September 2009 über Fr. 9‘000.-- nebst Zins von 5% seit dem 30. September 2008 betrieben hatte und im Anschluss an diverse Korrespondenz sowie die Einholung eines Privatgutachtens durch X., wonach der Camper zu teuer verkauft worden war, konnten sich die Par-
Seite 3 — 20 teien über den Beginn der Garantiefrist einigen. Im Übrigen blieb eine Einigung hingegen aus. D. Am 21. Januar 2010 (Druckdatum) stellte die Y. X. zwei Rechnungen über Fr. 172.15 sowie Fr. 2‘203.10 für einen Dichtigkeitstest beziehungsweise die Reparatur eines Heckteils. Während die erste Rechnung beglichen wurde, bestritt X. den zweiten Rechnungsbetrag über Fr. 2‘203.10 und verlangte mehrmals eine spezifizierte Beschreibung der in Rechnung gestellten Arbeiten sowie eine Erläuterung, welche Arbeiten betreffend Abdichtung vorgenommen worden seien. E. Mangels einvernehmlicher Lösung reichte X. am 13. August 2010 beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 20. September 2010 bezog er am 1. Dezember 2010 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 30. September 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 2. Widerklageweise sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten CHF 2‘203.10 nebst Zins von 5% seit dem 1. Februar 2010 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ F. Mit Prozesseingabe vom 3. Januar 2011 prosequierte X. die Streitsache an das Bezirksgericht D.. Dabei hielt er an den anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Fall, dass das von ihm eingeholte Privatgutachten vom 11. November 2009 bestritten werden sollte, beantragte er weiter die Einholung einer Expertise zur Ermittlung des Minderwertes des Campers. In ihrer Prozessantwort und Widerklage vom 18. März 2011 hielt die Y. ebenfalls an ihren anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. Am 19. April 2011 reichte X. eine Widerklageantwort und Stellungnahme ein. Die Y. verzichtete am 23. Mai 2011 auf eine weitere Stellungnahme. G. In seiner Verfügung vom 17. August 2011, mitgeteilt am 19. August 2011, hielt der Bezirksgerichtspräsident D. unter anderem fest, betreffend der Grundsatzfrage, ob die kaufrechtliche Gewährleistungspflicht greife oder nicht, respektive ob die Widerklage ausgewiesen sei, werde eine Vorverhandlung durchgeführt. Sollte das Bezirksgericht die kaufrechtliche Gewährleistungspflicht bejahen, werde
Seite 4 — 20 betreffend der Frage nach dem Minderwert des Fahrzeuges eine Expertise eingeholt. Nachdem X. gegen diese Verfügung Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss D. ergriffen hatte, präzisierte der Bezirksgerichtspräsident am 25. August 2011 seine Verfügung vom 17. August 2011 dahingehend, dass gestützt auf Art. 94 GR-ZPO eine Gerichtsverhandlung angesetzt werde. H. Mit Entscheid vom 22. November 2011, mitgeteilt am 14. Februar 2012, erkannte das Bezirksgericht D. wie folgt: „1.Die Klage wird abgewiesen. 2. In Gutheissung [recte: teilweiser Gutheissung] der Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin CHF 2‘203.10 nebst Zins zu 5% seit 23. März 2010 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts D., bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘400.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 180.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 648.20 - Barauslagen von Fr. 171.80 total somit Fr. 4‘400.00 gehen zu Lasten des Klägers, welcher die Beklagte überdies ausseramtlich mit Fr. 8‘998.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ I. Dagegen erhob X. am 15. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: „1.Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung eine Anspruchsgrundlage besteht. 2. Die Sache sei zur Einholung einer Expertise über den Minderwert des Campers sowie zur Durchführung des weiteren Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Widerklage sei abzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Y. liess die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen.
Seite 5 — 20 Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen von X. in seiner Beschwerde wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts D. vom 22. November 2011 wurde den Parteien am 14. Februar 2012 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b) Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts D. stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage und teilweise Gutheissung der Widerklage) beendet (vgl. Art. 94 Abs. 2 der bündnerischen Zivilprozessordnung [GR- ZPO; BR 320.000] sowie Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 14). Zudem ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen, d.h. eine logische Sekunde vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch im Streit stehenden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N 39), Klagebegehren unter Ausschluss der Widerklagebegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO) Fr. 9‘000.-- und damit weniger als Fr. 10'000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 15. März 2012 gegen das am 14. Februar 2012 mitgeteilte Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend, weshalb einem Eintreten auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.d grundsätzlich nichts entgegen steht.
Seite 6 — 20 c) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.). d) In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei festzustellen, dass für die von ihm geltend gemachte Forderung eine Anspruchsgrundlage bestehe. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht gestellt. Dies schadet ihm jedoch nicht. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde gestützt auf Art. 94 Abs. 1 GR-ZPO insbesondere auf die Teilfrage der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht beschränkt. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz die Klage definitiv abgewiesen, indem sie vorab eine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint hat (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2). Hätte sie umgekehrt entschieden, so wäre eine positive Zwischenfeststellung zu treffen und das Verfahren fortzusetzen gewesen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Letzteres erstrebt nun der Beschwerdeführer prozessual zulässig mit seinem Feststellungsantrag vor der II. Zivilkammer, kombiniert mit dem weiteren Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur dortigen Durchführung des weiteren Verfahrens (vgl. dazu Urteil der Zivilkammer ZF 02 71 vom 3. Dezember 2002 E. 1.b; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 09 36 vom 13. Juli 2010). 2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde gestützt auf Art. 94 Abs. 1 GR-ZPO auf die Grundsatz- beziehungsweise Teilfrage der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht sowie auf die Beurteilung der Widerklage beschränkt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Vorinstanz indes die Klage definitiv abgewiesen, indem sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährleistung aus Kaufvertrag verneint hat. Andere in Frage kommende Haftungsgrundlagen hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen beziehungsweise bloss summarisch geprüft (angefochtener Entscheid E. 5). Soweit jedoch andere Anspruchsgrundlagen als eine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht in Frage kommen, hätte die Vorinstanz die Klage nicht abweisen dürfen. Nachdem der Gegenstand der vorinstanzlichen
Seite 7 — 20 Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Teilfrage der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht sowie auf die Beurteilung der Widerklage beschränkt war, hätte die Vorinstanz ihr Erkenntnis auf diese Fragen beschränken müssen und hätte sie kein darüber hinausgehender Entscheid fällen dürfen, ohne den Parteien auch insoweit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Der angefochtene Entscheid, womit die Klage definitiv abgewiesen wurde, wäre daher selbst bei einer Verneinung einer kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht durch die II. Zivilkammer aufzuheben und zur Prüfung anderer möglicher Haftungsgrundlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie nachfolgend noch zu zeigen ist, sind aber vorliegend die Voraussetzungen einer kaufrechtlichen Gewährleistungshaftung der Beschwerdegegnerin erfüllt, weshalb die Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen entfällt. 3.a) In der Sache führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei kein Neuwagen und somit auch nicht ein Fahrzeugmodell des Jahres 2008 zugesichert worden. Einerseits sei es handelsüblich, dass man die Preiskalkulation von Occasionsfahrzeugen oder Miet-/Vorführwagen anhand der Neuwagenpreise vornehme, und andererseits habe die Beschwerdegegnerin für die effektive Zeit der Benutzung des Campers eine Abschreibung vorgenommen. Hinzu komme, dass man vom Beschwerdeführer hätte erwarten dürfen, dass er sich bei einem Kaufpreis von über Fr. 100‘000.-- bezüglich des Jahrganges des Modells erkundige. Von einer arglistigen Verschweigung des Jahrganges könne keine Rede sein, zumal man bei einer ersten Inverkehrsetzung im April 2008 davon ausgehen müsse, dass das Fahrzeug den Jahrgang 2007 aufweise und während einer längeren Zeitspanne zum Verkauf angeboten worden sei. Da die Fiatgarantie erst im Februar 2008 zu laufen begonnen habe, hätte man den Camper grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt als „Quasi-Neuwagen“ verkaufen können. Die Beschwerdegegnerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer wisse um den 2007-Jahrgang des Campers, weshalb ein entsprechender Vermerk - obwohl dies begrüssenswert gewesen wäre - im Kaufvertrag nicht nötig gewesen sei und die Beschwerdegegnerin ihre Offenbarungspflicht nicht verletzt habe. Im Übrigen sei ein Miet-/Vorführwagen verkauft worden, weshalb man ohnehin nicht von einem Neuwagen sprechen könne und die Beschwerdegegnerin habe weder ausdrücklich noch stillschweigend eine entsprechende Zusicherung abgegeben. Weiter erwog die Vorinstanz, durch die Garantiefrist sei die Gebrauchsfähigkeit über einen längeren Zeitraum gewährleistet gewesen, weshalb diese auch vorliegend nicht eingeschränkt gewesen sei. Grössere Reparaturen seien ohnehin nicht angestanden und das Fahrzeug habe stets benutzt werden
Seite 8 — 20 können. Eine Wertverminderung liege ebenfalls nicht vor, da der Jahrgang des Campers dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei beziehungsweise bekannt hätte sein müssen. Die Gebrauchstauglichkeit des Campers habe nicht vom Jahrgang 2007 oder 2008 abgehangen und ein Minderwert sei ebenfalls nicht eingetreten, zumal die Preisbildung in der Vertragsfreiheit der Parteien liege und der Wert der Sache allein ohnehin keine Eigenschaft darstelle (angefochtener Entscheid S. 6 ff.). b) Gemäss Art. 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Fehlerbegründend sind nicht nur Abweichungen von der gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit, sondern auch alle ungünstigen Abweichungen von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit. Ein Sachmangel ist demnach die ungünstige Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Der Wert der Sache stellt dabei für sich allein keine Eigenschaft dar. Ein Minderwert rechtfertigt eine Sachmängelhaftung nur, wenn er auf dem Fehlen bestimmter Eigenschaften beruht. In der - von einer bloss reklamehaften Anpreisung zu unterscheidenden - Zusicherung sieht die herrschende Meinung keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Zu verlangen ist zwar kein ausdrücklicher Verpflichtungswille des Verkäufers, wohl aber eine (auch konkludente) Erklärung über Sacheigenschaften, die erkennbar für den Kaufentschluss des Käufers entscheidend war. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach Treu und Glauben. Die Kausalität zwischen Zusicherung und Vertragsschluss zu den vereinbarten Bedingungen wird vermutet; der Verkäufer muss also diese Vermutung widerlegen. Die stillschweigende Zusicherung kann sich aus den Umständen oder dem Preis ergeben. Wurde eine Eigenschaft zugesichert, so wird eine erhebliche Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit nicht verlangt. Die Zusicherung wird regelmässig vor oder bei Vertragsschluss abgegeben, doch ist auch eine nachträgliche Zusicherung möglich (zum Ganzen: Honsell, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 197 N 2, 14 f. und 18, mit zahlreichen Hinweisen). c/aa) Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend ein körperlicher Mangel zu bejahen. Bereits einen Monat nach dem Kauf des Campers habe die Handbremse ersetzt werden müssen. Innert kurzer Zeit sei dann ein Defekt an der Heizung, der Klimaanlage sowie ein defekter Keilriemen gefolgt. Ferner habe es Unklarheiten in Bezug auf die Garantie gegeben, welche die Beschwerdegegnerin nur zögerlich verlängert habe. Damit habe der Beschwerdeführer bei einem Fahr-
Seite 9 — 20 zeug mit diesem geringen Kilometerstand nicht rechnen müssen. Ein Camper sei dazu da, um Ausflüge und Reisen zu unternehmen und nicht um ihn immer wieder in die Garage zu bringen. Der Ist-Zustand stelle damit eine ungünstige Abweichung vom vertraglichen Soll-Zustand dar, denn der vorausgesetzte Gebrauch des Campers sei erheblich eingeschränkt worden (Beschwerde Ziff. II.B.b.6). c/bb) Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass er wegen ein und derselben Sachmängel - und solche stellen Defekte an der Handbremse, der Heizung und der Klimaanlage, ein defekter Keilriemen sowie eine Garantie, die kürzer ist als die ausdrücklich Zugesicherte zweifellos dar - nicht (kumulativ) mehrere Gewährleistungsrechte (hier: Nachbesserung und Minderung) in Anspruch nehmen kann. Gemäss Art. 205 Abs. 1 OR hat der Käufer im Fall einer Sachgewährleistung die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern oder - wenn dies wie im vorliegenden Fall vertraglich vereinbart wurde (Honsell, a.a.O., Art. 205 N 5) - Nachbesserung zu verlangen. Die Mängelrechte stehen dem Käufer demnach (bloss) alternativ, nicht kumulativ zu. Wird im Rahmen des vertraglich vereinbarten - grundsätzlich vorrangigen - Nachbesserungsrechts etwa der defekte Keilriemen und der Fehler in der Klimaanlage erfolgreich repariert beziehungsweise ersetzt sowie die zu kurze Garantie verlängert, kann der Beschwerdeführer wegen dieser Mängel keine Minderung des Kaufpreises mehr geltend machen. Vorbehalten bleibt immerhin der Fall, dass die Kaufsache auch nach Vornahme der Nachbesserung immer noch mangelhaft ist (vgl. zur analogen Situation im Werkvertragsrecht Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N 1836 f. und 1846). Dies macht der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal geltend. Auch und insbesondere führt er mit keinem Wort aus, welche konkreten Fehler seines Campers ihn auch in Zukunft zum Aufsuchen von Garagen zwecks Vornahme von Reparaturen am Fahrzeug zwingen könnten. Somit steht fest, dass aus den seit dem Kauf des Fahrzeuges aufgetretenen und unterdessen reparierten Mängeln kein Minderungsanspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. d/aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm zugesichert, dass es sich beim zum Verkauf angebotenen Camper um ein Fahrzeug gehandelt habe, welches zwischen April 2008 und September 2008 vermietet und kurz davor als Neuwagen gekauft worden sei. Bei einer Preiskalkulation, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, sei es zweifelsfrei Aufgabe des Verkäufers, das Modelljahr oder andere Eckdaten zum Alter des Fahrzeugs anzugeben, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich ein Neuwagen sei. Der Be-
Seite 10 — 20 schwerdeführer sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf das effektive Alter des Campers hingewiesen worden. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass dieser bereits im Dezember 2006 importiert und anschliessend vor der ersten Inverkehrsetzung rund 16 Monate lang gestanden sei. Er hätte den vereinbarten Bedingungen niemals zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass der Camper bereits im Dezember 2006 geliefert worden und vor der ersten Inverkehrsetzung im April 2008 während rund 16 Monaten nur gestanden sei (Beschwerde Ziff. II.B.b.3-4). Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von der Beschwerdegegnerin eine Zusicherung hinsichtlich der Standzeit des gekauften Wohnmobils erhalten hat. d/bb) Gegenstand des Kaufvertrages vom 30. September 2008 und der integrierender Bestandteil davon bildenden Offerte war nicht ein Neuwagen, sondern ein „Miet- oder Vorführwagen“. Angesichts der Preisberechnung, welche vom Neuwagenpreis ausging und davon im Wesentlichen eine „Abschreibung für eine Mietsaison“ subtrahierte, konnte der Beschwerdeführer aber ohne weiteres nach Treu und Glauben darauf schliessen, der gewünschte Camper sei vor dieser Mietsaison „neu“ gewesen beziehungsweise es habe sich dabei zu dieser Zeit um einen Neuwagen gehandelt. Wie gesehen, kann sich eine stillschweigende Zusicherung nämlich durchaus aus dem Preis ergeben. Offenkundig ist sodann, dass die Mietsaison für Wohnmobile im Frühling, im Bereich der nördlichen Hemisphäre somit frühestens im März, beginnt. Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der ihm zugesicherten, Frühling 2008 betreffenden, Eigenschaft seines Campers als Neuwagen Rückschlüsse auf dessen Standzeit ziehen konnte. (Auch) Diese Frage ist nach dem Vertrauensprinzip zu beantworten. Dabei ist nicht auf eine allfällige Branchenusanz abzustellen, da der Beschwerdeführer (Käufer) offensichtlich nicht dem entsprechenden Verkehrskreis angehört. Die objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat diesfalls ausschliesslich aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Menschen zu erfolgen (BGE 116 II 431 E. 3.a). d/cc) Aufgrund der umschriebenen Preisberechnung durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, das Fahrzeug sei von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Saison 2008 gekauft worden. Eine diesbezügliche (stillschweigende) Zusicherung wird auch dadurch gestützt, dass in der Kaufofferte mit dem Fahrzeugausweis übereinstimmend - als erste Inverkehrsetzung der 11. April 2008 angegeben wurde und die zweijährige Vollgarantie ebenfalls ab diesem Datum zu laufen hatte. Ausserdem betrachtet der Beschwerdeführer zu Recht die schriftliche Bestätigung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2009, worin diese ausführte, sie habe das Fahrzeug neu gekauft und es dann eine Saison lang ver-
Seite 11 — 20 mietet, als nachträgliche Zusicherung, dass der Camper im Hinblick auf die Saison 2008 gekauft wurde. Ob die Beschwerdegegnerin damit (stillschweigend) dem Beschwerdeführer ein Fahrzeugmodell aus dem Jahr 2008 zusicherte, kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die Frage, welche Zeitspanne genau zwischen der Verzollung und der ersten Inverkehrsetzung die obere Grenze für die Bezeichnung „Neuwagen“ bildet. Jedenfalls steht fest, dass ein ungebrauchtes Fahrzeug mit einer Standzeit von mehr als einem Jahr wegen möglicher Standschäden nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden darf, ohne das Herstellungs- beziehungsweise das Modelljahr und/oder das Verzollungsdatum anzugeben (so zum Begriff „fabrikneu“ die in BGE 116 II 431 E. 3 zitierte Vorinstanz; vgl. auch Honsell, a.a.O., wo diese Rechtsprechung allerdings fälschlicherweise dem Bundesgericht selbst zugerechnet wird; vgl. ferner Stöckli, Verträge und AGB beim Autokauf, publ. in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, Freiburg 2006, S. 4 mit Hinweis auf den TCS. Danach ist eine Zeitspanne von 6 bis 12 Monaten von der Verzollung bis zur ersten Inverkehrsetzung als oberste Grenze für den Begriff „fabrikneu“ zu betrachten, aber nur dann, wenn in dieser Zeitspanne keine Modelländerungen [andere Blinker, Radkappen, Kühlergrill usw.] vorgenommen wurden [www.tcs.ch, „Kauftipps, Neuwagen“]). Entgegen der Vorinstanz ist völlig unerheblich, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien über einen Miet-/Vorführwagen und nicht über einen Neuwagen geschlossen wurde. Denn genau so, wie ein Verkäufer zusichern kann, beim zu verkaufenden Fahrzeug handle es sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um einen Neuwagen, kann ebendiese Zusicherung auch einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit betreffen. Um den letzteren Fall grundsätzlich verschieden von Ersterem zu behandeln, liegen überhaupt keine sachlichen Gründe vor. Vorliegend versicherte die Beschwerdegegnerin Ende September 2009 stillschweigend, beim fraglichen Camper habe es sich zu Beginn der Mietsaison 2008 um einen Neuwagen gehandelt. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Der verkaufte Camper, ein Modell des Jahres 2007, wurde der Beschwerdegegnerin bereits im Dezember 2006 geliefert und stand darauf bis zu seiner ersten Inverkehrsetzung im April 2008 deutlich über ein Jahr zum Verkauf bereit. Mit einer Standzeit in dieser Länge hatte der Beschwerdeführer jedoch nach Treu und Glauben nicht zu rechnen, zumal die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des Kaufvertrages weder das Herstellungs- oder Modelljahr, noch das Verzollungsdatum angab. Somit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Abschluss des Kaufvertrages die Qualität des Wohnmobils als Neuwagen im Frühling 2008 zugesichert hat, welche Eigenschaft jenem jedoch abging, da es in diesem Zeitpunkt bereits eine Standzeit von deutlich über einem Jahr verzeichnete. Ausserdem wies der gekaufte Camper schon vor der ersten
Seite 12 — 20 Inverkehrsetzung Stand- oder Fabrikationsschäden auf, welche im Februar 2008 repariert werden mussten (kB 6), und war im Frühling 2008 bereits ein neues und teureres Modell des Wohnmobils auf dem Markt (vgl. die Chic Modelle 1-2008, bB 4), weshalb die diesen Zeitraum betreffende Bezeichnung als Neuwagen umso weniger zutraf (vgl. die in BGE 116 II 431 E. 3.b zitierte Rechtsprechung in Deutschland). d/dd) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft seines Campers als Neuwagen im Frühling 2008 zugesichert wurde, welche dem Fahrzeug jedoch fehlte. Da eine Zusicherung vorliegt, ist keine Aufhebung oder erhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Campers erforderlich. Gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewährleistungsanspruch kann sodann nicht eingewendet werden, Ersterer hätte den Mangel kennen sollen (vgl. Art. 200 Abs. 2 OR). Abgesehen davon, dass dieser Einwand bei Zusicherungen nicht statthaft ist, trifft er auf den branchenfremden Beschwerdeführer ganz offensichtlich auch nicht zu. Schliesslich ist der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers aus Sachmängelhaftung nicht nach Art. 210 Abs. 1 OR verjährt und ergibt sich aus den Akten auch keine Verletzung der Prüfungsobliegenheit nach Art. 201 Abs. 1 OR durch den Beschwerdeführer. Bei der über einjährigen Standzeit des Campers handelte es sich nicht um einen bei dessen Abnahme für einen aufmerksamen Käufer erkennbaren, sondern um einen versteckten Mangel. Denn aus den Fahrzeugpapieren ergibt sich die lange Standzeit nicht und der Beizug eines Fachmanns zwecks Feststellung derselben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (vgl. Honsell, a.a.O., Art. 201 N 5 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für den Beschwerdeführer war der Mangel überdies umso weniger erkennbar, als er in der Automobilbranche geschäftsunerfahren ist. Zweifelsohne hat schlussendlich die Zusicherung den Entschluss des Beschwerdeführers, den Camper zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, beeinflusst. d/ee) Selbst wenn die Neuwagenqualität des Campers im Frühling 2008 nicht zugesichert worden wäre, wäre diesbezüglich aufgrund der beschriebenen Umstände (vgl. vorstehend E. 3.d/bb-cc) von einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft auszugehen. Die diesfalls erforderliche Aufhebung oder erhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Campers wäre erfüllt. Zwar begründet nach Giger (Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, Bern 1979, Art. 197 N 75) der Umstand, dass die gekaufte Ware zu den „Ladenhütern“ gehört, grundsätzlich noch keine Gewährspflicht. Jedoch stand der vorliegend verkaufte Camper deutlich über ein Jahr bereit und ist allgemein bekannt, dass Fahr-
Seite 13 — 20 zeuge auch ohne Benutzung jährlich an Wert verlieren (BGE 116 II 431 E. 3.b). Ausserdem nahm das Fahrzeug als Modell 2007 mit Erscheinen des neuen Modells (Chic Modelle 1-2008) an Wert ab, auch wenn es bis im Frühling 2008 nicht gebraucht wurde. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, der Wert des Campers habe sich seit dessen Importierung bis zum Verkauf an den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR erheblich gemindert (vgl. auch bereits das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 1965 E. 2, in: SJZ 1966 S. 9 ff., wo der infolge Erscheinens eines neuen Modells eingetretene Minderwert eines gekauften Fahrzeuges auf Fr. 690.-- [zum Vergleich: der Preis des Fahrzeugs als aktuelles Modell betrug Fr. 7‘885.--] beziffert und diese Minderung als erheblich qualifiziert wurde). e/aa) Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Rügefrist verpasst (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Versteckte Mängel, die - wie im vorliegenden Fall die übermässige Standzeit des Campers bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind gemäss Art. 201 Abs. 3 OR sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Entdeckt ist ein Mangel, sobald der Käufer sichere Kenntnis hat, also mit zweifelsfreier Feststellung. Die Rüge ist jedenfalls vier Tage nach Erlangung sicherer Kenntnis noch rechtzeitig, wenn dazwischen ein Sonntag liegt. Eine Sondermeinung empfiehlt für alle Fälle allgemein eine Frist von sieben Tagen (vgl. zum Ganzen Honsell, a.a.O., Art. 201 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden, wenn sie ausführt, aufgrund des E-Mails des Herstellers an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 (Vorinstanz act. II./10) habe dieser spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Auslieferungszeitpunkt und vom Jahrgang des Campers gehabt, weshalb die Mängelrüge vom 17. Juli 2009 verspätet gewesen sei. Jedoch ist zu prüfen, ob seitens der Beschwerdegegnerin eine absichtliche Täuschung gegeben ist, bei deren Vorliegen gemäss Art. 203 OR eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht stattfindet. e/bb) Trotz anderslautender Formulierungen stimmt die absichtliche Täuschung nach Art. 203 OR inhaltlich mit den Regelungen von Art. 192 Abs. 3 OR (absichtlich verschwiegen) und Art. 199 OR (arglistig verschwiegen) überein. Die Genehmigungsfiktion bleibt trotz versäumter Mängelrüge aus, wenn der Verkäufer entweder die Mangeltatsachen wissentlich unterdrückt beziehungsweise verschweigt oder nicht vorhandene positive Eigenschaften des Kaufgegenstands vorspiegelt (vgl. Giger, a.a.O., Art. 199 N 30). Tatsachenverschweigung ist nur verpönt, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzli-
Seite 14 — 20 cher Vorschrift und aus Vertrag ergeben, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen (Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 28 N 8). Keine Offenbarungspflicht besteht, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Gegenpartei werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen (Giger, a.a.O., Art. 199 N 43). Absicht bedeutet, dass der Täuschende die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen muss. Fahrlässige Falschangaben genügen nicht, jedoch reicht bereits dolus eventualis aus, wenn etwa jemand aufs Geratewohl, ohne vom betreffenden Sachverhalt überhaupt Kenntnis zu besitzen, unrichtige Angaben macht (Schwenzer, a.a.O., Art. 28 N 11). e/cc) Vorliegend wusste die Beschwerdegegnerin bestens Bescheid über sämtliche relevanten Umstände, wozu insbesondere gehörte, dass der Stein des Anstosses bildende Camper ihr bereits im Dezember 2006 ausgeliefert worden war und darauf von ihr bis im Frühling 2008 über ein Jahr zum Verkauf bereit gehalten wurde. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages und bei der späteren Bestätigung der Neuheit des Fahrzeuges im Frühling 2008 gezielt einen Schaden des Beschwerdeführers beabsichtigte. Es reicht aus, dass die Auslegung der Erklärungen der Beschwerdegegnerin nach dem Vertrauensprinzip auf die Zusicherung einer Eigenschaft des Wohnmobils (keine übermässige Standzeit) schliessen lässt, von deren Fehlen sie Kenntnis hatte. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer über die Standzeit des gekauften Campers arglistig getäuscht worden ist, weshalb ihm die Verspätung seiner Mängelrüge nicht entgegen gehalten werden kann. Bei Lichte besehen stellt sich in dieser Situation die Frage nach einer Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht. Stellt eine stillschweigende Zusicherung nämlich wie im vorliegenden Fall eine Vorspiegelung falscher Tatsachen dar, so erfolgt die Täuschung bereits durch positive Handlungen und erscheint es müssig, der täuschenden Partei (zusätzlich) ein Verschweigen von Tatsachen vorzuwerfen. Will man der Täuschung durch positive Handlungen neben der täuschenden Tatsachenverschweigung einen eigenständigen Anwendungsbereich zugestehen, ist die gegenteilige Auffassung nur schwer nachvollziehbar, zumal bei jeder Vorspiegelung falscher Tatsachen argumentiert werden könnte, die täuschende Partei habe gleichzeitig diejenigen Tatsachen verschwiegen, durch welche sich die vorgespiegelten Tatsachen als unrichtig entpuppten. Eine andere Meinung vertritt offenbar das Bundesgericht, welches im bereits mehrfach zitierten BGE 116 II 431 E. 3.b der in jenem Verfahren Beklagten eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwarf. Dem-
Seite 15 — 20 nach wäre auch im vorliegenden Verfahren eine Aufklärungspflicht, deren Verletzung bereits zur Bejahung einer absichtlichen Täuschung im Sinne des Gesetzes führt (vgl. Honsell, a.a.O., Art. 199 N 7 mit Hinweisen), zu bejahen. Aufgrund der auch Wohnmobile nicht verschonenden, auch ohne Benutzung jährlich zunehmenden Wertverminderung bei Fahrzeugen, aber auch weil der Wert eines solchen Fahrzeugs nicht unwesentlich von seinem Alter abhängt, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die über einjährige Standzeit des Campers aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als das Modell 2007 im Frühling 2008 bereits durch ein neues Modell abgelöst worden war und der konkrete Camper aufgrund von Fabrikations- oder Standschäden bereits verschiedentlich repariert worden war. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen der Haftung der Beschwerdegegnerin aus Sachgewährleistung erfüllt sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das Bezirksgericht D. insbesondere den Minderwert des Campers zu bestimmen haben, zu welchem Zweck mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 17. August 2011 die Einholung einer Expertise in Aussicht gestellt worden ist (Vorinstanz act. I./7). Entgegen dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht vom Kantonsgericht die Einholung einer Expertise verbindlich anzuordnen, denn dies war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz. 4.a) Die Widerklage der Beschwerdegegnerin wurde von der Vorinstanz teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 2‘203.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2010 zu bezahlen. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer anerkenne einen Parkschaden am Heck. Die Forderung sei mittels der Rechnung vom 31. Oktober 2009 genügend belegt und erscheine auch nicht als überhöht, zumal bei einem Camper auch ein kleiner Heckschaden grösseren Aufwand verursachen könne (angefochtenes Urteil S. 9). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die betreffenden Arbeiten seien im Juni 2009 ausgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm zugesichert, die Reparaturarbeiten am Heckteil würden zusammen mit den Dichtigkeitsarbeiten vorgenommen, welche unter die Garantie fallen würden, und es würden für den Beschwerdeführer keine Kosten entstehen. Erst im Januar 2010 habe die Beschwerdegegnerin die zur Diskussion stehende Rechnung gestellt. Die Forderung sei nicht genügend belegt und die betreffende Rechnung sei alles andere als aussagekräftig. Welche Arbeiten tatsächlich verrichtet worden seien, gehe aus der
Seite 16 — 20 Rechnung nicht hervor. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, ihre Forderung durch das Vorlegen einer detaillierten Rechnung, eines Arbeitsrapportes oder etwa einer Ersatzteilrechnung zu belegen (Beschwerde Ziff. II.B.b.12). b) Wer wie der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zur Reparatur in die Garage bringt, schliesst mit dem Garagisten regelmässig einen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ab. Da der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Reparatur sei vereinbarungsgemäss ohne für ihn anfallende Kosten vorzunehmen gewesen, nicht belegen kann und darauf auch nicht aufgrund des Umstandes geschlossen werden kann, dass die Rechnung erst ausgestellt wurde, als die Reparaturarbeiten offenbar bereits mehr als ein halbes Jahr zurück lagen, ist Art. 374 OR anwendbar, wonach der Preis nach Massgabe des Wertes des - bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers nötigen (vgl. BGE 96 II 58 E. 1) - Aufwandes des Unternehmers festgesetzt wird, wenn er zum voraus nicht bestimmt worden ist. Der behauptete Aufwand, die Angemessenheit der Vergütung und der Wert der Arbeit hat der Unternehmer zu beweisen (sogenannter Hauptbeweis; vgl. Zindel/Pulver, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 374 N 18 mit zahlreichen Hinweisen). Der Besteller hat demgegenüber Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (sogenannter Gegenbeweis; BGE 120 II 393 E. 4.b). c) Mit „Werkstatt-Rechnung“ Nr. 6021589 vom 21. Januar 2010 (Druckdatum) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 2‘203.10 (Vorinstanz act. II./29; act. III./5). Die ausgeführten Arbeiten wurden wie folgt bezeichnet: „Eckteil hinten rechts de- und montieren und ersetzen. Heckteil reparieren und neu lackieren.“ Für die Arbeiten wurden Fr. 626.--, für Klein- und Verbrauchsmaterial Fr. 31.30 und für das ersetzte Eckteil hinten rechts Fr. 1‘390.20 in Rechnung gestellt. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 155.60 ergab dies einen Totalbetrag von Fr. 2‘203.10. Diese Rechnung wurde vom Beschwerdeführer bereits vorprozessual bestritten. Zunächst wies er auf die abgeschlossene Garantie hin (Schreiben vom 2. Februar 2010, Vorinstanz act. II./18). In der Folge argumentierte er, neben einem „kleinen“ Parkschaden am Heckteil sei die Undichtigkeit des Campers (Eindringen von Wasser im hinteren Teil des Fahrzeugs) der Anlass für dessen Reparatur gewesen, weshalb er eine spezifizierte Beschreibung der in Rechnung gestellten Arbeiten sowie eine Erläuterung der zwecks Abdichtung vorgenommenen Arbeiten verlangte (Schreiben
Seite 17 — 20 vom 11. März 2010, Vorinstanz act. II./23; Schreiben vom 31. März 2010, Vorinstanz act. II./26). d) Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, der Camper sei einzig aus dem Grund zur Reparatur gebracht worden, weil er undicht gewesen und weil im hinteren Teil des Fahrzeuges Wasser eingedrungen sei. Bei dieser Gelegenheit sollte auch gleich der Parkschaden am Heck repariert werden. Der mehrfachen Aufforderung nach einer detaillierten Rechnung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen (Prozesseingabe vom 3. Januar 2011 S. 7; Widerklageantwort vom 19. April 2011 S. 2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, im hinteren Teil des Fahrzeuges sei Wasser eingedrungen und er habe den Camper zumindest unter anderem zwecks - von der Garantie allenfalls gedeckter - Abdichtung in die Reparatur gebracht, wurde von der Beschwerdegegnerin zwar weder vorprozessual, noch vor der Vorinstanz explizit bestritten. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf den Hinweis, die in Rechnung gestellte Reparatur sei aufgrund des Parkschadens erfolgt (vgl. etwa das Schreiben vom 26. Februar 2010, Vorinstanz act. II./22; Prozessantwort und Widerklage S. 5). Die fehlende ausdrückliche Bestreitung schadete der Beschwerdegegnerin jedoch nicht, denn unter der alten bündnerischen Zivilprozessordnung war vom Grundsatz auszugehen, dass als bestritten gilt, was nicht zugestanden wird (vgl. Art. 156 Abs. 1 Satz 2 GR-ZPO). Weiter lassen sich die besagten Umstände (Wasserschaden und Vornahme von Dichtigkeitsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin) weder durch die Rechnung vom 21. Januar 2010, noch durch die übrigen Akten belegen, weshalb sie blosse Behauptungen bleiben. Demgegenüber erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Aufwendungen, welche zur Rechnung vom 21. Januar 2010 geführt haben, seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, haltlos. Die Rechnung weist separate Beträge für die in der Demontage, dem Ersatz und der Montage des Eckteils hinten rechts sowie in der Reparatur und Lackierung des Heckteils bestehenden Arbeiten, für das Klein- und Verbrauchsmaterial und das benötigte Ersatzteil (Eckteil hinten rechts) aus. Der Beschwerdeführer liess einzig vorprozessual einmal pauschal mitteilen, ein Rechnungsbetrag über Fr. 2‘203.10 einzig für die Verbesserung des kleinen Parkschadens scheine unverhältnismässig, weshalb diesfalls die Zustimmung des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen (Schreiben vom 11. März 2010, Vorinstanz act. II./23). Vor der Vorinstanz hingegen beanstandete er weder den durch die Rechnung belegten Arbeits- und Materialaufwand, noch die Höhe der entsprechenden Beträge und auch der erkennenden II. Zivilkammer scheinen diese Beträge für die Behebung eines Parkschadens nicht unbedingt
Seite 18 — 20 und offensichtlich überrissen. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch seine blossen Behauptungen nicht gelungen ist, den von der Beschwerdegegnerin dargelegten Arbeits- und Materialaufwand zu erschüttern. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht auf die dem Beschwerdeführer etwa offen stehende Möglichkeit einer Expertise hingewiesen (angefochtenes Urteil S. 9 f.), um den ihm obliegenden Gegenbeweis zu führen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das Bestehen der in Rechnung gestellten Forderung erbracht. Die von der Vorinstanz festgelegten Zinsen zu 5% ab dem 23. März 2010 wurden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet, sodass darauf mangels Begründung der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage wurde somit vorinstanzlich zu Recht teilweise gutgeheissen, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist. 5. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Ziffern 1 (Abweisung der Klage) und - infolgedessen - 3 (Kosten- und Entschädigungsfolge) des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen ist, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung gegeben sind. Weiter ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und insbesondere zur Ermittlung des Minderwerts des Campers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit verbleibt noch die Kostenregelung. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bleiben bei der Prozedur und werden vom Bezirksgericht D. mit dem neu zu fällenden Urteil in der Hauptsache zu verlegen sein, wobei dem Ausgang dieses Verfahrens über die Teilfrage der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht und die Beurteilung der Widerklage gebührend Rechnung zu tragen sein wird. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind zwischen den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuteilen, das heisst nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, gehen demnach zu 4/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 1/5 zu Lasten des Beschwerdeführers. Mangels Ein-
Seite 19 — 20 reichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerde erscheint eine - entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte - aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1’500.-- (inkl. MWST) als angemessen. Der ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, da sie die Frist zu Einreichung einer Beschwerdeantwort ungenützt hat verstreichen lassen und daher nicht ersichtlich ist, welcher nennenswerte Aufwand ihr im Beschwerdeverfahren entstanden sein könnte.
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgericht D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung gegeben sind. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu 4/5 (= Fr. 1‘600.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 1/5 (= Fr. 400.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1‘600.-- direkt zu ersetzen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ausserdem für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an: