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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.12.2011 ZK2 2011 55

13 dicembre 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,744 parole·~19 min·8

Riassunto

Verantwortlichkeitsklage, Kostenentscheid | OR Übrige Fälle und Innominatverträge

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 55 9. Januar 2012 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler Richter Hubert und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des C., des B., der D . GmbH , und der E . , Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 25. August 2011, in Sachen der Beschwerdeführer gegen F., Kantonsstrasse 79, 8864 Reichenburg, G., Eichweg 24, 7203 Trimmis, und H., 8750 Glarus, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, 9004 St. Gallen, betreffend Verantwortlichkeitsklage, Kostenentscheid, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Juli 2009 wurde über die A. GmbH der Konkurs eröffnet. Am 5. Januar 2010 wurden der Kollokationsplan und das Inventar den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt des Bezirks Landquart zur Einsicht aufgelegt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 verzichtete die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung u.a. von Verantwortlichkeitsansprüchen und ermächtigte C., B., die D. GmbH und die E. (Kläger) zur Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche endete am 30. April 2010. 2. Am 27. April 2010 instanzierten die Kläger die Verantwortlichkeitsklage gegen F., G. und H. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung erfolgte am 23. August 2010 die Prozesseingabe beim Bezirksgericht Landquart mit dem Begehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern resp. der Konkursmasse der A. GmbH einen Betrag von Fr. 100'000.-- resp. einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2009, zu bezahlen. Zudem wurde beantragt, es sei vorzumerken, dass sich die Kläger ein Nachklagerecht ausdrücklich vorbehielten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. B. Mit Entscheid vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 25. August 2011, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'578.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 579.00 - den Barauslagen von Fr. 274.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'000.00 Total Fr. 5'431.00 werden gänzlich den Klägern auferlegt, welche den Beklagten zudem eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 16'192.20 (Mehrwertsteuer und Barauslagen darin enthalten) zuzüglich 3% des Betrages für Barauslagen zu bezahlen haben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

Seite 3 — 12 Das Bezirksgericht Landquart hielt in seinen Erwägungen fest, dass die Verantwortlichkeitsklage gegen die Geschäftsführer der A. GmbH am mangelhaft substantiierten Schaden scheitere. In Anwendung von Art. 122 ZPO-GR wurden den Klägern sodann die gesamten Gerichtskosten auferlegt und diese überdies verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. Angesichts des für das vorliegende Verfahren notwendigen Aufwands erachtete das Bezirksgericht Landquart den geltend gemachten Honoraranspruch des beklagtischen Rechtsvertreters in Höhe von Fr. 16'192.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. C. Gegen diesen Entscheid liessen C., B., die D. GmbH und die E. mit Eingabe vom 26. September 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. 3. Eventualiter sei die ausseramtliche Entschädigung auf höchstens CHF 5'000.00 festzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch wenn die Klage mangels Substantiierung des Schadens vollumfänglich abgewiesen worden sei, sei es nicht gerechtfertigt gewesen, ihnen sämtliche Kosten des Verfahrens zu überbinden und sie zudem zu verpflichten, die Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. Die Beklagten würden nur deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen, weil es praktisch nicht möglich sei, den Schaden substantiiert nachzuweisen, was wiederum auf das Verhalten resp. das Untätigwerden der Beklagten zurückzuführen sei. In einer solchen Situation seien die Kosten aber nicht einfach der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 122 ZPO-GR könne nämlich von der Regel, wonach der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet sei, abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar gewesen sei. Dies sei hier offensichtlich der Fall. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Für den Fall, dass das Kantonsgericht dieser Ansicht nicht folge, sei die ausseramtliche Entschädigung drastisch zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand sei weit übersetzt. Aus-

Seite 4 — 12 serdem betrage der zu berücksichtigende Stundenansatz Fr. 240.-- und nicht Fr. 250.--. D. F., G. und H. beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 13. Juli 2011 wurde den Parteien am 25. August 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Bei der angefochtenen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher den klagenden Parteien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sie zudem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet wurden, handelt es sich um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Beschwerdeführer haben mithin zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 25. August 2011, eingereichte Beschwerde vom 26. September 2011 erfolgte innert der gesetzlichen Frist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Seite 5 — 12 2. Die vorliegend von den Beschwerdeführern angefochtene Kostenverteilung beruht auf Art. 122 der bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gewesen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000). Auch die Schweizerische ZPO weist in den Art. 106 ff. Regelungen über die Kostenzuteilung auf. Vorliegend geht es jedoch um die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich Rechtsanwendung von Art. 122 ZPO-GR. Auch wenn – wie bereits ausgeführt – das Rechtsmittel nach Schweizerischer ZPO zu ergreifen ist, bedeutet dies nicht, dass diese deshalb auch für die angefochtene Kostenzuteilung massgeblich ist. Diese gelangt einzig für die Kostenverteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Davon scheinen im Übrigen auch die Parteien auszugehen, berufen sich doch beide vorab auf Art. 122 ZPO-GR, während sie die neue ZPO bzw. Art. 107 derselben und die diesbezügliche Lehre nur hilfsweise anrufen. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als diese dem Inhalt nach gleich ist wie Art. 122 ZPO-GR bzw. die dazu ergangene Praxis. 3. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). Die Kognitionsbefugnis geht somit bei der Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach Art. 232 ZPO-GR, wonach dieses Rechtsmittel nur wegen Gesetzesverletzungen und damit auch wegen Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, nicht aber wegen Unangemessenheit, ergriffen werden konnte. Dementsprechend hat das Kantonsgericht von Graubünden angefochtene Entscheide im Rahmen der Kostenbeschwerde auch nicht auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. etwa PKG 1997 Nr. 14 E. 2.c S. 70 f.). Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR kann von der Regel, wonach die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird, abgewichen werden. Gleiches gilt bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Mit Art. 107 weist auch die Schweizerische ZPO eine gleichlautende Bestimmung auf, gemäss welcher das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Auch wenn der Rechtsmittelinstanz nach der neuen ZPO nicht nur bei der Berufung, sondern auch bei der Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO volle Kognition zukommt, steht dem erstinstanzlichen Gericht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO in jedem Fall ein grosses Ermessen zu (Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 107 ZPO). Daraus

Seite 6 — 12 folgt, dass –obschon mit der Beschwerde auch Unangemessenheit gerügt werden kann – bei Kostenbeschwerden eine Überprüfung auf Unangemessenheit nur zurückhaltend zu erfolgen hat bzw. die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz diesbezüglich trotz voller Kognition einen erheblichen Ermessensspielraum belässt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Beschwerde zu prüfen. 4.a. Die Vorinstanz hat zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien den Anforderungen, welche an den Schadensnachweis gemäss Art. 754 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 827 OR gestellt würden, nicht gerecht geworden. Sie hätten in der Replik und vor Schranken lediglich den Gesamtausfall geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass der Schaden bei rechtzeitiger Anrufung des Richters weit geringer ausgefallen wäre, ohne diesen Betrag jedoch zu nennen oder eine nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen sei es auch nicht Sache des Gerichts, diesen Schaden abzuschätzen, fehle es doch schlicht an den relevanten Zahlen und Daten. Die Verantwortlichkeitsklage gegen die Geschäftsführer scheitere mitunter am mangelhaft substantiierten Schaden, weshalb die Klage abgewiesen werde. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien den Klägern die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie hätten die Beklagten ausseramtlich zu entschädigen. – Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, das Gericht könne von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe und der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich der Fall. So würden die Beschwerdegegner nur deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen, weil es praktisch nicht möglich sei, den Schaden substantiiert nachzuweisen, was auf deren Verhalten resp. Untätigwerden zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführer beantragen daher, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. Eventualiter sei die ausseramtliche Entschädigung auf höchstens Fr. 5'000.-- festzulegen. b. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR kann von der Regel, wonach die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird, abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Es handelt sich hierbei um eine abschliessende Aufzählung. Gleiches gilt in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung, auch wenn dies aus Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR nicht so klar hervor-

Seite 7 — 12 geht. Art. 107 Abs. 1 ZPO zählt in lit. a bis f ebenfalls Fallgruppen auf, welche ein Abweichen von der Regel erlauben. Darunter fallen unter anderem auch die bereits in Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR genannten Fälle betreffend schwierige Bezifferung des Anspruchs (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) und Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Wie erwähnt berufen sich die Beschwerdeführer auf eben diese Gründe, weshalb ihrer Auffassung nach im vorliegenden Fall ein Abweichen von der Regel der Kostenverteilung angebracht gewesen wäre. Da die entsprechenden Gründe in Art. 122 ZPO-GR und Art. 107 ZPO identisch sind, kann diesbezüglich ohne weiteres auch auf die aktuelle Lehre zu Art. 107 ZPO abgestellt werden. c. Die Beschwerdeführer bestreiten die mangelhafte Substantiierung des Schadens in der Beschwerde nicht. Die Gründe, die sie zur mangelhaften Substantiierung vorbringen und die ihrer Ansicht nach ein Abweichen von den Kostenverteilungsgrundsätzen rechtfertigen, sind indessen unbehelflich. Denn selbst wenn eine Schadensberechnung – wie dies insbesondere bei Verantwortlichkeitsklagen der Fall sein mag – schwierig ist, führt dies nicht dazu, dass der Kläger deshalb von einem Schadensnachweis bzw. von der Bezifferung eines Schadens gänzlich befreit ist. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zu Recht auf Art. 42 Abs. 2 OR und kommt unter Hinweis auf die Literatur zur zutreffenden Feststellung, die Kläger hätten nicht alles ihnen Zumutbare unternommen, um die Schätzung des geltend gemachten Schadens rational nachvollziehbar zu machen (angefochtener Entscheid, S. 9 f.). So setzt denn auch das Bundesgericht die Hürden zur Anwendung der richterlichen Schadensschätzung hoch an. Danach entbinde Art. 42 Abs. 2 OR den beweisbelasteten Geschädigten nicht davon, soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern. Die richterliche Schadensschätzung könne nur Platz greifen, wenn entweder die grundsätzliche Existenz eines Schadens bewiesen sei oder aber wenn auch mit Bezug auf die Existenz eines Schadens ein strikter Beweis nicht möglich oder zumutbar sei. Selbst dann müsse sich die Existenz eines Schadens aber mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Grössenordnung des Schadens müsse mitunter hinreichend fassbar werden (Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 10b zu Art. 42 OR mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nun aber offenkundig, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst dieser „eingeschränkten“ Beweisführungslast im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR nicht nachgekommen sind, so

Seite 8 — 12 dass sich eine ausnahmsweise Abweichung von der Regel betreffend Kostenzuteilung im Sinne von Art. 122 ZPO-GR wegen angeblich praktischer Unmöglichkeit des Schadensnachweises nicht rechtfertigt. So wenig wie eine verfrühte Geltendmachung möglicherweise begründeter Forderungen zur Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen führt (vgl. Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 107 ZPO), so wenig vermag die ungenügende Beweisführung eines möglicherweise bestehenden Schadens eine entsprechende Abweichung nach sich zu ziehen. Auch wenn vorliegend die Anwendung von Art. 122 ZPO-GR und nicht Art. 107 ZPO zur Diskussion steht, sei auf dessen Abs. 1 lit. a verwiesen. Dieser Bestimmung zufolge kann, auch wenn die Bezifferung des Anspruchs schwierig war, nur dann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich gutgeheissen wurde, nicht aber in der Höhe der Forderung. Im konkreten Fall wurde die Forderung aber auch nicht im Grundsatz gutgeheissen, sondern mangels Substantiierung des Schadens vollumfänglich abgewiesen. d. Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren darauf, sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen zu haben. Prozessführung in guten Treuen kann insbesondere vorliegen, wenn die obsiegende Partei vorprozessual und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vorgebracht hat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen. Weiter ist an Fälle zu denken, in denen eine unerwartete Praxisänderung des Gerichts zum Unterliegen der auf die bisherige Praxis vertrauenden Partei führt oder die obsiegende Partei von einer Rechtsänderung profitiert. In Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ist sodann bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, wenn der obsiegende Gläubiger trotz Begehrens des Schuldners in der vorausgegangenen Betreibung den Forderungstitel nicht zur Einsicht vorgelegt und damit das Verfahren wesentlich mitveranlasst hat (vgl. hierzu Jenny, a.a.O., N 7 zu Art. 107 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 f. zu Art. 107 ZPO). Diese Beispiele werden auch in der Beschwerdeantwort aufgeführt und zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend keiner der dort genannten Fälle zutrifft (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2011 [act. A.02], S. 2). Im Übrigen machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend, dem vorliegenden Fall liege eine der vorerwähnten Konstellationen zugrunde. Wer aber eine hinreichende Substantiierung seiner Forderung versäumt hat, kann sich in der Folge nicht auf eine Prozessführung in guten Treuen berufen; dies schliesst sich gegenseitig aus.

Seite 9 — 12 e. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Art. 122 ZPO-GR bzw. bei der Frage, ob es sich rechtfertigt, vom Verteilungsgrundsatz abzuweichen, nicht verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 5.a. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob der von der obsiegenden Partei geltend gemachte Aufwand notwendig war, steht der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen die Beschwerdeinstanz nur bei begründetem Anlass eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leistungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch ausführt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Aufwandspositionen nicht berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, sowie 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine bloss pauschale Kürzung ist somit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig. b. Die Beschwerdegegner haben vor Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und dabei einen Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 16'192.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [act. 5]) geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diesen Betrag als angemessen betrachtet und ihn zu Lasten der Beschwerdeführer zugesprochen. Der Honorarnote liegt ein Arbeitsaufwand von insgesamt 57.42 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde. Seitens der Beschwerdeführer wird sowohl der Arbeitsaufwand an sich als auch die Höhe des eingesetzten Stundenansatzes gerügt. c. Die Beschwerdeführer halten den geltend gemachten Aufwand für weit übersetzt. Sie erachten für den konkreten Rechtsstreit einen Aufwand von 13.5 Stunden als notwendig und räumen anschliessend ein, sie würden mit einem Aufwand von 20 Stunden rechnen. Der von ihnen berechnete Aufwand ist weder nachvollziehbar noch wird er durch Vergleich mit deren eigenem Aufwand belegt. Insbesondere hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Vorinstanz keine Honorarnote eingelegt, aus der sich allenfalls Rückschlüsse auf den vom Rechts-

Seite 10 — 12 anwalt der Beschwerdegegner geltend gemachten Aufwand ergeben könnten. Ebenso wenig befassen sich die Beschwerdeführer mit der Frage, welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen der Gegenpartei denn nicht notwendig gewesen sein sollen. Eine bloss pauschale Bestreitung sowie das blosse Anführen eines Arbeitsaufwands nach eigenem Dafürhalten und ohne nähere Begründung mit dem detailliert aufgeführten Aufwand der Beschwerdegegner genügt den an eine Beschwerde gestellten Begründungsanforderungen indessen nicht, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Ungeachtet dessen, wäre die Beschwerde aber auch in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen. Allein aus den Rechtsschriften wird ersichtlich, dass der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters weit grösser war als derjenige des klägerischen Rechtsanwalts. Der geltend gemachte Aufwand ist ferner nachvollziehbar und war der Sache nach auch notwendig. Inwieweit dieser nicht notwendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Jedenfalls hat die Vorinstanz den ihr auch in dieser Hinsicht zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. d. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Stundenansatz betrage Fr. 240.-- und nicht Fr. 250.--. Eine Begründung, weshalb vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als nicht gerechtfertigt erscheint, bringen sie dagegen nicht ansatzweise vor. Namentlich legen sie nicht dar, welche Norm von der Vorinstanz unrichtig angewendet worden sein soll. Mangels hinreichender Substantiierung kann daher auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen auch in diesem Punkt unbegründet und demzufolge abzuweisen. d/aa. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geht die urteilende Instanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Ziff. 1). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). d/bb. Ziffer 3 der jeweiligen Anwaltsvollmachten zwischen den Beschwerdegegnern und deren Rechtsvertreter (act. III./1-3) hält alsdann fest, dass sich das Honorar nach der mit dem Auftraggeber geschlossenen Honorarvereinbarung oder in

Seite 11 — 12 Vertretung vor Zivil- und Strafgerichten, Verwaltungsbehörden und -gerichten, sofern nichts anderes vereinbart worden sei, nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte des Kantonsgerichts St. Gallen bemesse. Da vorliegend keine separaten Honorarvereinbarungen aktenkundig sind, ist für die Bemessung des Honorars bzw. des Stundenansatzes gemäss vorgenannter Vollmachtsklausel, die ihrerseits eine Honorarvereinbarung darstellt, auf die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantonsgerichts St. Gallen (sGS 963.75) abzustellen. Art. 23 Abs. 1 dieser Honorarordnung bestimmt, dass das Honorar grundsätzlich nach Zeitaufwand bemessen wird. Als mittleres Honorar wird sodann ein Betrag von Fr. 250.-- je Stunde festgelegt (Art. 24 Abs. 1), worauf vorliegend mangels anderweitiger Honorarvereinbarungen abzustellen ist. Ein derartiger Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 HV und gilt deshalb auch im Kanton Graubünden als üblicher Stundenansatz. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht keine Kürzung des in Rechnung gestellten Stundenansatzes vorgenommen, weshalb sich die Beschwerde – wenn darauf eingetreten werden könnte – auch in diesem Punkt als unbegründet erwiese und abzuweisen wäre. e. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, an welche keine erhöhten Anforderungen gestellt waren, sowie aufgrund der eingereichten Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt) als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, die die Beschwerdegegner zudem unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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