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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.08.2011 ZK2 2011 51

12 agosto 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·809 parole·~4 min·5

Riassunto

Wiederherstellung der Beschwerdefrist | Übrige Fälle und Geschäfte

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 51 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuarin Thöny In Sachen des X., Gesuchsteller, betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der zivilrechtlichen Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 21. Juli 2011 sowie in Erwägung, – dass X. am 2. März 2011 beim Bezirksgericht Landquart eine Forderungsklage gegen A. instanzierte und ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, – dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Landquart dieses Gesuch am 17. Juni 2011 wegen Aussichtslosigkeit abwies, – dass X. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juli 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (recte: Beschwerde) erklärte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Beschwerdesachen mit Urteil vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 14. Juli 2011, auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet eingereicht wurde, – dass sich X. mit Gesuch vom 21. Juli 2011 erneut an das Kantonsgericht von Graubünden wandte, mit dem sinngemässen Begehren, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, da er aufgrund eines Unfalls den vorinstanzlichen Entscheid erst am 27. Juni 2011 von seinem Landsmann B. habe entgegennehmen können, – dass für die Behandlung des Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Instanz sachlich zuständig ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, was bedeutet, dass dort, wo eine Rechtsmittelfrist verpasst worden ist, für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches die Rechtsmittelinstanz, also im vorliegenden Fall die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zuständig ist (vgl. zum Ganzen Gozzi in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2-3 zu Art. 149) – dass der vorinstanzliche Entscheid am 21. Juni 2011 schriftlich mitgeteilt und gemäss Auszug „Track&Trace“ am 24. Juni 2011 am Schalter in A. abgeholt wurde, – dass eine eingeschriebene Sendung am Schalter nur dem Empfänger selbst oder einem von diesem bevollmächtigten Stellvertreter ausgehändigt wird, – dass somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass B. ermächtigt war, die Sendung für X. bei der Post abzuholen,

Seite 3 — 5 – dass die Entgegennahme durch einen Bevollmächtigten vorbehaltlos dem Empfänger der Sendung zuzurechnen ist, unabhängig davon, wann dieser selbst Kenntnis der Sendung erhält, – dass die 10-tägige Beschwerdefrist demzufolge am Tage nach der Aushändigung der Sendung an den bevollmächtigten B., somit am 25. Juni 2011, zu laufen begann und die am 7. Juli 2011 eingereichte Beschwerde auch unter diesem Aspekt verspätet erfolgte, – dass eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen Unfalls oder Krankheit im Sinne von Art. 148 ZPO nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese die Partei effektiv davon abgehalten hat, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, – dass die Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder die Beauftragung eines Dritten jedoch in der Regel zu verneinen ist, wenn die Partei beziehungsweise deren Vertreter eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt oder verunfallt (vgl. zum Ganzen Gozzi a.a.O., N. 20 zu Art. 148), – dass X. gemäss eigenen Angaben bereits am 19. Mai 2011 verunfallte und daher erst am 27. Juni 2011 wieder in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid entgegenzunehmen, – dass die 10-tägige Beschwerdefrist, welche am 5. Juli 2011 endete, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht abgelaufen war, – dass es X. nach dem Gesagten somit zumutbar und möglich gewesen wäre, für eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdeschrift zu sorgen, zumal er nicht vorbringt, auch nach dem 27. Juni 2011 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert worden zu sein, – dass somit im konkreten Fall kein Wiederherstellungsgrund nach Art. 148 ZPO vorliegt, – dass das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist demzufolge als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden muss, was in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt, – dass für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Gebühr von Fr. 200.-- erhoben wird,

Seite 4 — 5 – dass bei der Gegenpartei keine Stellungnahme eingeholt worden ist, weshalb auch keine ausseramtliche Entschädigung zu sprechen ist,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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