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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.10.2011 ZK2 2011 45

26 ottobre 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,206 parole·~16 min·5

Riassunto

Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid) | OR 253-273c Miete

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 45 7. Dezember 2011 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Andri Hotz, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 12. Juli 2011, mitgeteilt am 12. Juli 2011, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, betreffend Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.1. Mit Eingabe vom 25. November 2010 gelangte A. an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Surselva und machte gegen B. eine Forderungsklage aus Mietvertrag geltend. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2011 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Das entsprechende Protokoll wurde den Parteien alsdann am 9. Februar 2011 zugestellt und ging bei A. am 11. Februar 2011 ein. 2. In der Folge prosequierte A. die entsprechende Klage mit Prozesseingabe vom 14. März 2011 an das Bezirksgericht Surselva mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 53'935.65 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 01. Oktober 2009. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich ordentlicher MWST) zu Lasten des Beklagten.“ B. stellte in seiner Prozessantwort vom 13. Mai 2011 Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 3. Mit Schreiben an das Bezirksgericht Surselva vom 7. Juni 2011 zog A. die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück. 4. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 setzte das Bezirksgericht Surselva dem Rechtsvertreter von B. mit Blick auf den zu erlassenden Abschreibungsentscheid Frist bis zum 29. Juni 2011 zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote. 5. Am 28. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter von B. zuhanden des Bezirksgerichts Surselva seine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'369.25 (inkl. Spesen und MWSt) sowie die Honorarvereinbarung ein. 6. A. liess sich mit Eingabe vom 11. Juli 2011 zur Honorarnote der Gegenpartei vernehmen und beanstandete diese in Bezug auf die Notwendigkeit in mehreren Punkten. Im Wesentlichen waren davon der geltend gemachte Interessenwertzuschlag, der zeitliche Aufwand für die Ausfertigung der Prozessantwort, die erhobene Mehrwertsteuer von 8 % für im Jahr 2010 erfolgte Leistungen sowie zwei Telefonate betroffen. Schliesslich wurde auch Kritik am Vorgehen der Vorinstanz geübt und dafür gehalten, beim Entscheid über die Kostenverteilung sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die rechtzeitige Prosequierung der Klage eine von Amtes wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung darstelle. Die Ge-

Seite 3 — 11 genpartei hätte somit gar nicht zur Einreichung der Prozessantwort aufgefordert werden dürfen, da das Bezirksgericht Surselva die Klage in Anwendung von Art. 83 ZPO-GR hätte abschreiben müssen. Dies hätte zweifelsohne auch geringere Gerichtskosten nach sich gezogen. B. Mit Abschreibungsentscheid vom 12. Juli 2011, mitgeteilt gleichentags, erkannte das Bezirksgericht Surselva wie folgt: „1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Klage als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Klägers und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Kläger hat den Beklagten ausserdem ausseramtlich mit Fr. 6'366.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO-GR könne eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden. Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 7. Juni 2011 zurückgezogen habe, sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Gestützt auf Art. 114 ZPO-GR seien die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ob der Beklagte – wie vom Kläger vorgebracht – bereits zu Beginn des Verfahrens eine Honorarvereinbarung hätte einreichen müssen, müsse nicht weiter geprüft werden, zumal das geltend gemachte Honorar den üblichen Ansätzen gemäss Honorarverordnung entspreche. Der Zeitaufwand von 18 Stunden 20 Minuten scheine für die anwaltliche Bearbeitung des vorliegenden Falls angemessen, zumal der Beklagte bereits eine Prozessantwort habe ausarbeiten und darin durchaus zu materiellen Fragen habe Stellung nehmen dürfen bzw. in Beachtung seiner Sorgfaltspflicht sogar habe müssen. Die vom Kläger gestellte Forderung habe Fr. 53'935.65 betragen, so dass sich auch der geltend gemachte Interessenwertzuschlag im Rahmen der Vorgaben gemäss Honorarverordnung bewege und als notwendiger – da vom Beklagten gegenüber seinem Rechtsvertreter auch geschuldet – Kostenpunkt im Sinne von Art. 122 ZPO-GR betrachtet werden müsse. Im Übrigen gehe aus der Honorarverordnung keinesfalls hervor, dass bei einem Klagerückzug kein Interessenwertzuschlag in Rechnung gestellt werden dürfe. Allerdings müsse entsprechend den Ausführungen des Klägers für den Aufwand bis zum 31. Dezember 2010 eine Mehrwertsteuer von lediglich 7.6 % und erst für den Aufwand ab dem 1.

Seite 4 — 11 Januar 2011 eine solche von 8 % geleistet werden, was zu einem ausseramtlichen Entschädigungsanspruch des Beklagten von Fr. 6'366.-- führe. C. Gegen diesen Abschreibungsentscheid liess A. mit Eingabe vom 25. Juli 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Dispositivziffer 2, Satz 2 im angefochtenen Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Gegenpartei eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von maximal Fr. 2'647.50, ev. nach richterlichem Ermessen, erbringen zu müssen. 2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners, ev. zulasten der Vorinstanz.“ In der Begründung werden im Wesentlichen die selben Rügen vorgebracht, welche bereits mit Stellungnahme zur Honorarnote der Gegenpartei vom 11. Juli 2011 vorgetragen wurden. D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2011 beantragte B., die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bezirksgericht Surselva verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2011 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 12. Juli 2011 wurde den Parteien gleichentags und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b. Bei der angefochtenen Dispositivziffer 2 (Satz 2) des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung der beklagten Partei zufolge Rückzugs der Klage durch den Kläger festgelegt wurde, handelt es

Seite 5 — 11 sich um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Abschreibungsentscheid vom 12. Juli 2011 eingereichte Beschwerde vom 25. Juli 2011 erfolgte innert der gesetzlichen Frist und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass auf sie einzutreten ist. c. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). Das Bezirksgericht Surselva sprach dem Beschwerdegegner für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'366.-- zu. Gemäss Hauptantrag in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer bereit, der Gegenpartei hierfür eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'647.50 zu bezahlen, während der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der massgebliche Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 3'718.50, womit die Zustän-

Seite 6 — 11 digkeit des Vorsitzenden der II. Zivilkammer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz gegeben ist. 3. Die Frage, ob die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation (Anmeldung der Klage bei der Schlichtungsstelle im Jahre 2010; Schlichtungsverhandlung und Klageprosequierung im Jahre 2011) zu Recht altes Verfahrensrecht angewendet hat, wurde von den Parteien nicht aufgeworfen, obschon sie in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. hierzu das Urteil der II. Zivilkammer vom 11. Juli 2011 ZK2 11 14, E. 4.e). Da vorliegend jedoch nur der Kostenentscheid angefochten wurde und dieser Punkt nach altem und neuem Recht gleich zu beurteilen ist, braucht auf diese Frage nicht weiter eingegangen zu werden. 4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde bereits mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 16. August 2011 (act. 03) entsprochen, weshalb vorliegend auch darauf nicht mehr eingegangen werden muss. 5.a. Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz und macht geltend, diese hätte gestützt auf Art. 83 ZPO-GR die rechtzeitige Einreichung der Prozesseingabe von Amtes wegen prüfen und das Verfahren bei nicht rechtzeitiger Klageprosequierung abschreiben müssen. Indem die Vorinstanz die Gegenpartei trotzdem zur Einreichung einer Prozessantwort aufgefordert habe, habe sie Art. 83 ZPO-GR verletzt bzw. gar nicht angewendet und so zum vom Beschwerdegegner mitverursachten unnötigen Aufwand wesentlich beigetragen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die rechtzeitige Prosequierung der Klage als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Dies wurde vom Kantonsgericht von Graubünden unter anderem im vom Beschwerdeführer zitierten PKG 2009 Nr. 4 (entspricht dem Urteil der II. Zivilkammer ZF 08 91 vom 12. Oktober 2009) festgehalten. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch nicht hervor, was der Beschwerdeführer daraus für den vorliegenden Fall zu seinen Gunsten ableiten will. Soweit er damit geltend machen will, es seien Kosten oder eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auszusprechen, ist er auf die nicht publizierte Erwägung III des erwähnten Entscheids hinzuweisen. Danach rechtfertigt eine allfällige Unterlassung der Vorinstanz nicht bereits per se eine Kostenauflage zu deren Lasten. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Beschwerdeführer eine allenfalls verspätete Klageprosequierung selbst verursacht hat und ebenso wie die Vorinstanz hätte bemerken müssen, rechtfertigt sich dies

Seite 7 — 11 nicht (vgl. Urteil der II. Zivilkammer ZF 08 91 vom 12. Oktober 2009, E. III). Die Auferlegung von Kosten zu Lasten der Vorinstanz bildet ohnehin einen Ausnahmefall und bedarf eines krassen Fehlers derselben (PKG 2004 Nr. 11 E. 7.e). Von einem derartigen, krass fehlerhaften Verhalten der Vorinstanz kann vorliegend nicht gesprochen werden, zumal keineswegs klar ist, ob die Prosequierung tatsächlich verspätet erfolgt ist (vgl. dazu unten E. 5.b). Nachdem die Klage zurückgezogen worden ist, hatte die Vorinstanz darüber allerdings nicht mehr zu entscheiden. b. Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich beim geltend gemachten Entschädigungsaufwand um notwendige Kosten handle, macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Ausführungen der Gegenpartei zu den materiell-rechtlichen Fragen seien nicht notwendig gewesen, nachdem sie die verspätete Prosequierung erkannt habe. Nach Treu und Glauben hätte die Gegenpartei vom Gericht verlangen müssen, das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Prosequierung zu beschränken. Erst wenn die rechtzeitige Prosequierung anerkannt worden wäre, hätten sich materiell-rechtliche Ausführungen zur Sache aufgedrängt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner vom Bezirksgericht aufgefordert wurde, zur Prozesseingabe Stellung zu nehmen (Korrespondenzakten). Des Weiteren ist die Rechtslage bezüglich der rechtzeitigen Prosequierung nicht derart eindeutig wie sie nunmehr vom Beschwerdeführer dargelegt wird und auch seitens des Beschwerdegegners in seiner Prozessantwort vom 13. Mai 2011 (act. I./2, S. 2 f.) dargestellt wurde. Die Schlichtungsbehörde hielt im Protokoll, welches den Parteien am 9. Februar 2011 zugestellt wurde – zu einem Zeitpunkt also, als die Klagefrist bei einem allenfalls bereits an der Verhandlung vom 1. Februar 2011 den Parteien eröffneten Scheitern der Einigung noch nicht abgelaufen war – fest, das Protokoll gelte als Leitschein und der Gesuchsteller hätte gegebenenfalls innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (act. II./2, Ziff. 4 S. 3). Einen solchen Hinweis kann eine Partei nach Treu und Glauben durchaus dahin verstehen, dass die Frist mit der Mitteilung, in der sie auf diese aufmerksam gemacht wird, zu laufen beginne. Sie darf daher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in guten Treuen davon ausgehen, sie habe vom Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung an gerechnet 30 Tage Zeit, um die Klage anzuheben. Darauf darf sie sich selbst dann verlassen, wenn die Angabe der Schlichtungsbehörde falsch sein sollte, weil die Feststellung des Nichtzustandekommens der Einigung bereits an der Schlichtungsverhandlung erfolgt war und die Frist gemäss Art. 274f Abs. 1 aOR deshalb eigentlich bereits am

Seite 8 — 11 auf die Verhandlung folgenden Tag zu laufen begonnen hatte. Denn diesfalls könnte sie sich jedenfalls darauf berufen, dass ihr aus der unrichtigen behördlichen Auskunft über die Klagefrist kein Nachteil entstehen darf (vgl. BGE 122 III 316 E. 3 S. 319; Urteil des Bundesgerichts 4C.171/2005 vom 31. August 2005, E. 3.1; Urteile der II. Zivilkammer ZK2 11 14 vom 11. Juli 2011, E. 5.b, sowie ZK2 10 36 vom 12. Juli 2010, E. 3.a.ab). Darauf darf sich selbst eine anwaltlich vertretene Partei berufen, da sich der Fristbeginn nicht allein aus der Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen ergibt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2009 vom 29. Mai 2009, E. 4.4; BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) Unter diesem Aspekt hätte die 30-tägige Frist zur Klageprosequierung im vorliegenden Fall – nachdem der Beschwerdeführer das Protokoll der Schlichtungsbehörde am 11. Februar 2011 in Empfang genommen hat – entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners (vgl. Prozessantwort vom 13. Mai 2011 [act. I./2], S. 2 f.) wohl erst am 12. Februar 2011 zu laufen begonnen und am 14. März 2011 geendet. Die Prozesseingabe vom 14. März 2011 (act. I./1) wäre mithin fristgerecht erfolgt. Angesichts der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz konnte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners jedenfalls nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Vorinstanz seiner Argumentation folgen und auf die Klage nicht eintreten würde. Unter diesen Umständen gebot es die Sorgfaltspflicht des Anwalts geradezu, in der Prozessantwort auch zu den materiellen Fragen Stellung zu beziehen. Dass er nicht vorerst vom Gericht eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der rechtzeitigen Prosequierung verlangte, lag in seinem Ermessen und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, nachdem weder der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst noch das Bezirksgericht Surselva eine derartige Verfahrensbeschränkung beantragte bzw. anordnete. Dies gilt vorliegend umso mehr als die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – keineswegs derartig eindeutig war, wie sie vom Beschwerdeführer dargestellt wird. c. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Honorarnote enthalte Positionen, die für die Prozessführung nicht erforderlich seien und daher nicht ihm auferlegt werden könnten. Es handle sich dabei um das Telefongespräch mit der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 10. Januar 2011 sowie die beiden Telefongespräche mit dem Bezirksgericht Surselva vom 4. und 18. Mai 2011. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vermochte diese beanstandeten Aufwandspositionen in seiner Beschwerdeantwort (act. 06, S. 4 f.) nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. So sei anlässlich des Telefonats mit der Schlichtungsbehörde der Termin der Schlichtungsverhandlung festgelegt worden. Beim

Seite 9 — 11 Telefonat vom 4. Mai 2011 habe er sich vor Aufnahme der Arbeiten an der Prozessantwort bei der Gerichtskanzlei erkundigt, ob der Kläger die gestützt auf Art. 38 ZPO-GR einverlangte Vertröstung geleistet habe, andernfalls er sich weiteren Aufwand von vornherein hätte sparen können. Und was schliesslich das Telefonat vom 18. Mai 2011 anbelange, so habe er den instruierenden Richter auf die ungewöhnlich lang angesetzte Frist gemäss Verfügung vom 17. Mai 2011 hingewiesen, woraufhin dieser die fehlerhafte Frist mit Schreiben vom 18. Mai 2011 korrigiert habe (vgl. Korrespondenzakten). Aufgrund dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass die betreffenden Telefonate in direktem Zusammenhang mit der Streitsache standen und damit durchaus zum erforderlichen Aufwand gehörten. d. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Gegenpartei habe es versäumt, zu belegen, dass in casu wirklich ein Interessenwertzuschlag vereinbart worden sei. Eine nachträgliche Einreichung der Honorarvereinbarung würde nämlich dem Zweck von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zuwiderlaufen. Somit sei klar, dass ein solcher auch nicht zu erstatten sei. Indem die Vorinstanz den Umstand, dass die Gegenpartei keine Honorarvereinbarung eingereicht habe, als irrelevant bezeichnet und in der Folge den Beschwerdeführer verpflichtet habe, auch den geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesen vereinbarten Interessenwertzuschlag zu vergüten, habe sie wiederum die Grundsätze der Kostenverteilung gemäss Art. 122 ZPO-GR in unzulässiger Weise verletzt bzw. willkürlich gehandelt. Diesbezüglich ist zunächst auf Art. 2 Abs. 1 HV hinzuweisen, wonach die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt. Sie geht dabei grundsätzlich vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HV eingehalten sind. Vorliegend reichte der Beschwerdegegner entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit der Honorarnote auch eine Honorarvereinbarung vom 18. November 2010 ein, mit welcher ein Honoraransatz von Fr. 240.-- und die Bezahlung eines Interessenwertzuschlags vereinbart wurden (vgl. Korrespondenzakten). Die Einreichung der Honorarvereinbarung erst am Ende des Verfahrens führt nicht dazu, dass diese zum Vornherein unbeachtlich wäre (vgl. den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 HV, der als „Kann“-Vorschrift abgefasst wurde). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Vereinbarung in Ausnützung einer Prozesssituation erfolgte. Im konkreten Fall wurde der mittlere Betrag der gemäss HV üblichen Honoraransätze vereinbart, welcher auch ohne entsprechende Ver-

Seite 10 — 11 einbarung zu entschädigen wäre. Die Vereinbarung eines Interessenwertzuschlags ist ebenfalls nicht erst aufgrund der Prozesssituation vereinbart worden. Die eingereichte Honorarvereinbarung wurde nämlich bereits am 18. November 2010 unterzeichnet, mithin also noch vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz jedenfalls ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie bei der Bemessung der Parteientschädigung auf die Honorarvereinbarung abgestellt hat. e. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt) als angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von A., der B. für das Beschwerdeverfahren überdies mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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