Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 38 20. Februar 2012 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Beschwerde der XX., Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts F., Einzelrichter, vom 7. April 2011, mitgeteilt am 26. Mai 2011, in Sachen der Z Z . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 28. August 2009 gab YX. der ZZ. den Auftrag, Servicearbeiten an dem seiner Ehefrau, XX., gehörenden Skoda Octavia Combi (Kennzeichen GR A.) durchzuführen. Dem Bestätigungsfax von YX. von demselben Tag lassen sich die zu behebenden Probleme am Fahrzeug entnehmen sowie, dass das Fahrzeug auf den Namen seiner Ehefrau zugelassen ist. Am 7. September 2009 wurde das Fahrzeug zur ZZ. in die Werkstatt gebracht. Nach Ausführung der Arbeiten stellte die ZZ. am 16. September 2009 XX. einen Betrag von Fr. 2'397.25 in Rechnung. B. Mit undatiertem Schreiben lehnte XX. gegenüber der ZZ. die geltend gemachte Forderung ab und wies darauf hin, dass sie zwar die Besitzerin des Fahrzeugs sei, sie dieses jedoch der Firma ihres Mannes, der B., zur Verfügung stelle. Nicht sie, sondern ihr Ehemann und Inhaber der B. habe den Auftrag erteilt, weshalb allfällige Forderungen vollumfänglich an die B. zu richten seien. Mit Schreiben vom 19. April 2010 machte die ZZ. XX. darauf aufmerksam, dass sie als Halterin für die Servicekosten aufzukommen habe und sie bis spätestens Ende April 2010 den geforderten Betrag von Fr. 2'397.25 zu bezahlen habe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. C. Am 15. Mai 2010 reichte die ZZ. beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren gegen XX. und YX. ein. Am 22. Juni 2010 wurde die ursprünglich auf den 6. Juli 2010 angesetzte Sühneverhandlung seitens des Kreisamtes auf den 8. Juli 2010 verschoben. Am 5. Juli 2010 stellten XX. und YX. ein Verschiebungsgesuch, welches vom Kreispräsidenten bzw. vom Kreispräsidenten-Stellvertreter abgelehnt wurde. Dagegen beschwerten sie sich am 7. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde am 9. Juli 2010 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Mit Verfügung vom 11. August 2010 schrieb der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde mangels Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses als erledigt ab (Verfahren ZK2 10 48). Den Sühneverhandlungen vom 8. Juli 2010 und vom 21. September 2010 blieben XX. und YX. fern, worauf der ZZ. am 22. September 2010 der Leitschein mit folgenden klägerischen Rechtsbegehren mitgeteilt wurde: „1.Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'397.25 nebst 5% Verzugszins seit 01. April 2010 zu bezahlen. 2. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Ein Rechtsbegehren von XX. und YX. lag nicht vor.
Seite 3 — 15 D. Mit Prozesseingabe vom 23. September 2010 prosequierte die Klägerin die Streitsache an das Bezirksgericht F.. Dabei hielt sie an den anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. Mit je separaten Klageantworten vom 18. Oktober 2010 beantragten XX. und YX. übereinstimmend die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Am 4. November 2010 folgte die Replik. XX. und YX. duplizierten am 25. November 2010. E. In der Beweisverfügung vom 30. November 2010 wurde von XX. und YX. die Einreichung von Vereinbarungen über die Benützung des im Privateigentum von XX. befindlichen Autos durch das Geschäft ihres Ehemannes sowie Abrechnungen beziehungsweise Zahlungen von diesem an XX. für die Benützung des Fahrzeugs gefordert. Daneben wurden die Klägerin einerseits und XX. und YX. andererseits verpflichtet, einen Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 3'000.--, Letztere je hälftig, zu bezahlen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 (Datum des Poststempels) lehnten XX. und YX. die Beweisverfügung ab und weigerten sich zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Zudem reichte XX. einen „Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung“ ein, der auf den 6. Januar 2005 datiert ist. F. Zur Hauptverhandlung vom 7. April 2011 wurde mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2011 vorgeladen. Die Vorladung erging unter Ansetzung einer Nachfrist an XX. und YX. zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses, wobei auf die Regelung von Art. 39 Abs. 2 ZPO-GR hingewiesen wurde. Im Anschluss an die unter Abwesenheit XX. und YX. durchgeführte Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter des Bezirksgerichts F. wie folgt: „1. Die Klage wird gutgeheissen. 2. XX. und YX. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der ZZ. CHF 2'397.25 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 1. April 2010 zu bezahlen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'285.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von XX. und YX.. b) XX. und YX. haben, solidarisch haftend, die ZZ. mit CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Begründung lässt sich im Wesentlichen entnehmen, YX. habe die Forderung der Klägerin sowohl in der Sache als auch in der Höhe anerkannt. Er stelle nicht in Abrede, die Servicearbeiten am Fahrzeug in Auftrag gegeben zu haben. Im Übrigen ergebe sich aus seinem Fax vom 28. August 2009, dass er und nicht seine Firma B. Auftraggeber sei. Hinsichtlich XX. falle eine Haftung aus Stellvertretung,
Seite 4 — 15 aus Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 166 ZGB und aus Werkvertrag ausser Betracht. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR liege auch nicht vor. Jedoch habe ihr Ehemann mit ihrer Hilfe mindestens zum dritten Mal Service- und Reparaturarbeiten für ihr Fahrzeug ausführen lassen, ohne dafür zu bezahlen. Dieses Vorgehen stehe klar im Widerspruch zu dem gemeinhin als anständig bezeichneten und sei daher sittenwidrig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR. Ebenso sei eine gemeinsame Schadensverursachung von XX. und YX. zu bejahen. G. Dagegen erhob XX. am 24. Juni 2011 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung der Klage, soweit sie dadurch betroffen wurde. Ebenso begehrte sie sinngemäss die Löschung eines offenbar aufgrund einer Betreibung der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betreibungsregistereintrags sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führte im Wesentlichen aus, beim Erstellen des Vertrages betreffend Fahrzeugnutzung durch die Einzelfirma B. sei diese auf gesunden Beinen gestanden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von einer Überschuldung habe ausgehen müssen. Damit treffe sie kein schuldhaftes Verhalten. Die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Beweise ungenügend gewichtet und den Entscheid voreingenommen gefällt. H. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Die wiederholte, planmässige und offensichtlich abgesprochene Vorgehensweise der Eheleute XX./YX. zur Erschleichung einer Fahrzeugreparatur, ohne für diese bezahlen zu müssen, sei krass rechts- und sittenwidrig. I. Am 15. November 2011 (Datum des Poststempels) nahm XX. nochmals unaufgefordert zur Sache Stellung. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht F. vom 7. April 2011 wurde den Parteien am 26. Mai 2011 mitgeteilt und somit nach Inkraft-
Seite 5 — 15 treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da Art. 234 ZPO im Gegensatz zu Art. 128 der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) bei Abwesenheit einer Partei an der Hauptverhandlung keine Verbindung des Kontumazurteils mit einer Wiederherstellungsfrist vorschreibt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht auf die Ansetzung einer solchen verzichtet und stattdessen in der Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden angegeben. b) Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht F. stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar - wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 14) -, der zudem nicht berufungsfähig ist, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen, d.h. eine logische Sekunde vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch im Streit stehenden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N 39), Rechtsbegehren offensichtlich weit weniger als Fr. 10'000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 24. Juni 2011 (Datum des Poststempels) gegen das am 26. Mai 2011 mitgeteilte Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner grundsätzlich formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend, weshalb einem Eintreten auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2.d nichts entgegen steht. c) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die
Seite 6 — 15 Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). d) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.). 2. a) Zunächst drängt sich auf, zu klären, wem im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Stellung der beschwerdeführenden Partei zukommt. Obwohl die Beschwerde nicht nur im Namen von XX. unterzeichnet wurde, sondern auch die Unterschrift von YX. trägt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich damit einzig die Erstgenannte gegen den angefochtenen Entscheid beschwert. Zunächst wurde die Beschwerde einzig unter dem Briefkopf von XX. verfasst. Zudem ist sie durchwegs in der „Ich“-Form gehalten, wobei als Verfasserin unmissverständlich XX. erscheint. Inhaltlich beschränkt sich die Beschwerde sodann im Wesentlichen darauf, darzulegen, weshalb XX. nicht aus Art. 41 OR hafte, weshalb ihr kein schuldhaftes Verhalten zugeschrieben werden könne und weshalb bei ihr die Prozessarmut gegeben sei. Daran, dass YX. keine Beschwerde erhoben hat, vermag auch der gestellte Antrag, „den Entscheid i.S. XX. / YX. vollumfänglich auf[zu]heben“, nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil das Begehren dahingehend konkretisiert wurde, dass ein Verschulden seitens von XX. abzuweisen und eine solidarische Haftung durch sie zu verneinen sei, da ihr kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könne. Ein Rechtsbegehren ist sodann nicht nur auf Grund seines Wortlauts, sondern auch anhand der Begründung auszulegen (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 38). Diese schliesst von ihrem Inhalt her wie gesehen YX. als beschwerdeführende Partei aus. Nachdem in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wird, Letzterer habe die Forderung der Beschwerdegegnerin schon von Anfang an vollumfänglich anerkannt, eine solidarische Haftung (seiner Ehefrau) jedoch immer abgelehnt, würde die ge-
Seite 7 — 15 genteilige Auffassung auch gar keinen Sinn machen. Aus den Umständen, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, diese sei „für beide im Entscheid erwähnten Beklagten zu betrachten“ und dass YX. die Beschwerde auch im eigenen Namen unterzeichnet hat, folgt allein, dass sich YX. mit allfälligen Nachteilen, die ihm durch die beantragte Aufhebung der solidarischen Haftung seiner Ehefrau entstehen könnten (Wegfall des Regressrechts nach Art. 148 f. OR), einverstanden erklärt. Somit steht fest, dass einzig XX. beschwerdeführende Partei ist und einzig sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides - im sie betreffenden Umfang verlangt. YX. kommt hingegen keine Parteistellung zu. Im Übrigen könnte, selbst wenn er als Beschwerdeführer zu betrachten wäre, auf seine Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden, zumal mit keinem Wort ausgeführt wird, weshalb der angefochtene Entscheid gegenüber YX. zu Unrecht ergangen sein könnte. Einzig die Feststellung, YX. bestreite die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht, vermöchte den Begründungsanforderungen an seine eigene Beschwerde offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ist auch ausgeschlossen, dass sich YX. im eigenen Namen gegen die solidarische Haftbarkeit seiner Ehefrau für den eingeklagten Betrag wehrt, denn ein Fall einer sogenannten Prozessstandschaft (vgl. dazu Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 159) ist vorliegend nicht gegeben. b) Die unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. November 2011 (Datum des Poststempels) hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 16. November 2011 für unbeachtlich erklärt. Diese Verfügung ist unterdessen in Rechtskraft erwachsen. c) Ebenso wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 31. August 2011 (Verfahren ERZ 11 395) inzwischen rechtskräftig abgewiesen. d) Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, dass die klägerische Partei zu verpflichten sei, die in dieser Sache bereits eingeleitete Betreibung zurückzuziehen, damit der Betreibungsregistereintrag gelöscht werden könne. Dieses im bisherigen Verfahren noch nie gestellte Begehren ist jedoch, ganz unabhängig davon, ob es sich auf zur Zeit der Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens bereits vorhandene oder erst später entstandene Tatsachen stützt, unzulässig, denn Art. 326 Abs. 1 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Seite 8 — 15 3.a) Nach dem vorstehend (E. 2) Ausgeführten tritt einzig XX. als Beschwerdeführerin auf und verlangt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage im sie betreffenden Umfang. Zu prüfen ist demnach nurmehr, ob die Beschwerdeführerin vorinstanzlich zu Recht zur Bezahlung von Fr. 2'397.25 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 1. April 2010 in solidarischer Haftbarkeit mit YX. verpflichtet worden ist. b) Die Vorinstanz hat erwogen, eine Haftung der Beschwerdeführerin aus Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR in Verbindung mit Art. 32 ff. OR) bestehe nicht. Vertragspartner sei einzig YX. und nicht die Beschwerdeführerin. Als Halterin sei diese zwar die sachenrechtliche Eigentümerin des Fahrzeugs. Damit liege jedoch noch keine obligatorische Verpflichtung zur Bezahlung des Werklohnes vor. Eine solche bestehe nur gegenüber YX.. Diese Ausführungen lassen sich nicht beanstanden. Der Annahme einer Vertretungswirkung steht bereits entgegen, dass YX. das Fahrzeug im eigenen Namen zwecks Reparatur der Beschwerdegegnerin übergeben hat und dabei ohne Vertretungswillen handelte (vgl. Watter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 32 N 20). Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht eine Haftung der Beschwerdeführerin aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR verneint. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. c) Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin jedoch den Haftungstatbestand der sittenwidrigen Schädigung gemäss Art. 41 Abs. 2 OR erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Der Begriff der guten Sitten wird dabei nicht definiert. Was unter diesem unbestimmten Gesetzesbegriff zu verstehen ist, hängt von der Moral der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen ab. Der Begriffsinhalt der „guten Sitten“ unterliegt damit gesellschaftlichem Wandel und wird wesentlich vom jeweils herrschenden Gerechtigkeitsgefühl mitbestimmt (vgl. Heierli/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 42). Die herrschende Lehre und Praxis reihen insbesondere einen groben Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Sittenwidrigkeit ein. Sodann erfasst nach überwiegender Meinung die vorausgesetzte Absicht den Vorsatz in allen Formen und setzt keine Absicht im technischen Sinne voraus (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N 798, mit zahlreichen Hinweisen).
Seite 9 — 15 d) In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug ihrem Ehemann in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit überlassen und damit ermöglicht, dass dieser Service- und Reparaturarbeiten für das Auto in Auftrag gegeben habe, ohne in der Lage zu sein, diese Arbeiten bezahlen zu können. Der Beschwerdeführerin sei auch bewusst gewesen, dass nicht sie als Halterin, sondern ihr Mann als Auftraggeber Schuldner der Werklohnforderung sei. In Kenntnis dieser Tatsachen habe sie ihm das Auto zu Verfügung gestellt und damit dazu beigetragen, dass ihr Ehemann zum wiederholten Male gutgläubige Vertragspartner ausgenützt und ihnen Schaden zugefügt habe (angefochtenes Urteil, E. 3.b/bb). Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass ihr Ehemann Reparaturarbeiten in Auftrag gebe und die Rechnung dann nicht bezahlen könne. Es sei ihr gemeinsames Ziel gewesen, auf diese Weise Reparaturarbeiten zu erschleichen, deren Bezahlung sich für die Unternehmer letztlich als uneinbringlich erweisen würde, da YX. überschuldet sei. Ein planmässiges Vorgehen sei nicht von der Hand zu weisen. Beide hätten um das pflichtwidrige Verhalten des anderen gewusst oder hätten es zumindest wissen können (angefochtenes Urteil, E. 3.c). e) Was die Beschwerdeführerin dagegen geltend macht, vermag ihr nicht zu helfen. Das Gegenteil ist der Fall. Wie bereits im Vorverfahren, bringt sie auch im Beschwerdeverfahren vor, der im Recht liegende „Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung“ (act. B1) sei bereits vor Jahren - das Dokument ist auf den 6. Januar 2005 datiert - zum „Schutze [ihrer] Besitzverhältnisse“ erstellt und unterzeichnet worden. Weshalb ein in Schriftform abgefasster Mietvertrag hinsichtlich der Fahrzeugnutzung durch YX. zum Schutz der Besitzverhältnisse der Beschwerdeführerin notwendig sein sollte, wird jedoch nicht ausgeführt und erscheint auf den ersten Blick auch nur schwer nachvollziehbar, hat doch YX. in seiner Prozessantwort vom 18. Oktober 2010 noch ausdrücklich vorgebracht, er - und nicht seine Ehefrau - sei Besitzer des Fahrzeugs (act. I./3). Im vorliegenden Zusammenhang kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig in dem Sinne verstanden werden, dass das Aussonderungsrecht am in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeug in einem allfälligen Konkurs von YX. durch ein zusätzliches Beweismittel abgesichert werden sollte (Nachweis ihres Eigentumsrechts). Dieses Verständnis wird denn auch durch die weiteren Ausführungen in der Prozessantwort und in der Duplik von YX. (act. I./6) gestützt. Darin führt er aus, er habe das Auto im Jahre 2002 mit Pensionskassengeld gekauft, das er für die Geschäftseröffnung der D. bezogen habe. Da seiner Frau Teile des Pensionskassengeldes zustehen würden, sei dies mit einer Übertragung des Fahrzeugs abgegolten worden. Der ganze Rest des Pensi-
Seite 10 — 15 onskassengeldes sei in die Firma D. gesteckt worden und sei in deren Konkurs im Jahre 2004 verloren gegangen. Deshalb gehöre das Fahrzeug seiner Frau. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, Anfang 2005 von der Zahlungsfähigkeit ihres Ehemannes ausgegangen zu sein, wenn sich dieser als Inhaber seines Einzelunternehmens ja kurz davor bereits im Konkurs befand und der „Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung“ gerade aufgrund des Konkurses abgeschlossen worden sein soll. Auch soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Firma B. verweist, welche dazumal finanziell auf gesunden Beinen gestanden sein soll, verkennt sie, dass das Einzelunternehmen kein von dessen Inhaber (YX.) getrenntes Rechtssubjekt, sondern (bloss) ein Vermögensbestandteil desselben ist (Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 945 N 1). Völlig widersprüchlich ist auch, wenn sie ausführt, die finanzielle Lage der B. sei beim Erstellen des Nutzungvertrages bekannt gewesen und sogleich ergänzt, in die Bücher habe sie keine Einsicht gehabt, wozu auch nie ein Grund bestanden habe und sie sei zu keinem Zeitpunkt über das Einkommen ihres Ehemannes informiert gewesen. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen somit nicht zu widerlegen. Dass YX. bereits Anfang 2005, als der Gebrauchsüberlassungsvertrag für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin behaupteterweise abgeschlossen wurde, in argen Geldnöten steckte, wusste seine Ehefrau. Wie bereits ausgeführt, lief im Jahre 2004 ein Konkursverfahren über seine damalige Einzelfirma. Ein Blick in seinen Betreibungsregistereintrag erhellt, dass sich seine Vermögenslage bis heute nicht verbessert hat. Seit Januar 1992 belaufen sich die offenen Verlustscheine gegenüber YX. auf einen Betrag von mehr als Fr. 100'000.-- (act. K8). Demnach steht fest, dass YX. jedenfalls seit knapp zwei Jahrzehnten seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag, weshalb die Vorinstanz klarerweise zu Recht darauf geschlossen hat, er sei zahlungsunfähig gewesen, als ihm die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug überlassen habe. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob - nach Massgabe des „Mietvertrags/Nutzungsvereinbarung“ vom 6. Januar 2005 - von einem einmaligen oder aber von einem mehrfachen Überlassen ihres Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin an YX. auszugehen ist, denn dieser war ohnehin dauernd zahlungsunfähig. Anzumerken ist, dass keinesfalls erwiesen ist, dass der „Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung“ zwischen den Ehegatten XX./YX. über die ganzen Jahre auch tatsächlich gelebt wurde, denn die Beschwerdeführerin belegte trotz Aufforderung durch den Bezirksgerichtspräsidenten keine einzige der behaupte-
Seite 11 — 15 terweise vereinbarten Zahlungen für die Benutzung des Fahrzeugs durch YX.. Dass die Beschwerdeführerin - sei es Anfang des Jahres 2005, sei es zu einem späteren Zeitpunkt - an die Zahlungsfähigkeit ihres Ehemannes geglaubt haben könnte, weil sie mit seinem Geschäft angeblich nichts zu tun hatte und auch nichts davon verstand, ist schlicht lebensfremd und deshalb nicht zu hören. Aufgrund dieser Tatsachen ist der Vorinstanz jedenfalls keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie erwog, die Beschwerdeführerin habe, indem sie YX. ihr Fahrzeug überlassen habe, bewusst dazu beigetragen, dass dieser wiederholt gutgläubige Vertragspartner (Garagisten) geschädigt habe. Die Beschwerdeführerin wusste, dass immer wieder verschiedene Reparaturen an ihrem Fahrzeug notwendig würden (vgl. dazu nachfolgend E. 3.f), zu welchem Zweck ihr Ehemann eine Werkstatt aufsuchen würde. Ebenso nahm sie den durch die Zahlungsunfähigkeit von YX. bedingten Schaden der entsprechenden Garagisten zumindest in Kauf, weshalb die absichtliche Schädigung zu bejahen ist. f) Ob der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zudem ein planmässiges Vorgehen vorgehalten werden kann, ist (ebenfalls) eine Frage der Beweiswürdigung. Aus den Akten geht hervor, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am 3. und 8. Oktober 2008 von der Garage E. für einen Betrag von insgesamt Fr. 771.10 repariert wurde (act. K 10-11). Als die Rechnungen an die Beschwerdeführerin gesendet wurden, machte YX. gegenüber der Garage E. geltend, der Reparaturauftrag sei von ihm als Inhaber der B. erteilt worden, weshalb die Rechnungen nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt werden dürften (Schreiben vom 3. März 2009, act. K12). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 gegen eine Forderung der Garage O. Stock AG von Fr. 1'729.70 wehrte, indem sie vorbrachte, ihr Ehemann sei für den Unterhalt ihres Fahrzeuges verpflichtet, während sie nicht für seine Schulden hafte (Schreiben vom 3. und 14. März 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beziehungsweise an das Betreibungsamt C., act. K17-18). Nach Ansicht des Vorsitzenden der II. Zivilkammer durfte die Vorinstanz aufgrund des sich wiederholenden und stets vergleichbaren Verhaltens der Ehegatten XX./YX. ohne Willkür von einem planmässigen Vorgehen ausgehen. Insbesondere der wiederholte Verweis an ihren zahlungsunfähigen Ehemann sowie der Umstand, dass die Eingaben und Schreiben der Beschwerdeführerin regelmässig von YX. unterzeichnet wurden, erwecken den Eindruck eines abgekarteten Spiels, in dem die dingliche Rechtsposition (Eigentum am Fahrzeug) ganz bewusst von damit zusammenhängenden obligatorischen Verpflichtungen (Schuld aus Reparaturarbeit) getrennt wird und je nach dem die zahlungsfähige Beschwerdeführerin oder ihr
Seite 12 — 15 illiquider Ehemann vorgeschoben wird. Auf diese Weise wollten die Ehegatten das Fahrzeug der Beschwerdeführerin über Jahre in Stand halten, ohne dafür zu zahlen. Den Ehegatten war aufgrund der zahlreichen von YX. durchlaufenen Pfändungsverfahren sehr wohl bewusst, dass ein YX. gehörendes Fahrzeug bei der nächsten Gelegenheit gepfändet würde und sie nur mit einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Fahrzeug dessen Pfändung verhindern konnten (vgl. auch die Zeugenaussage des Betreibungs- und Konkursbeamten C., G., vom 7. Februar 2011, Frage 2 zur Sache). Dass regelmässig YX. als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat und noch auftritt, vermag nicht zu ihren Gunsten auszuschlagen und muss sie sich anrechnen lassen, denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie jemals dem Treiben ihres Ehemannes unter ihrem eigenen Namen ein Ende zu setzen versucht hätte. Ein weiteres Indiz für gemeinsame Absprachen zwischen den Eheleuten XX./YX. ist die Tatsache, dass YX. sich ganz offen und konsequent gegen die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die von ihm geschuldeten Reparaturkosten einsetzt, obwohl ihm hieraus keinerlei Nachteile erwachsen, er vielmehr durch die Begleichung seiner Schuld befreit würde. Ebenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet werden kann die vorinstanzliche Feststellung, die Eheleute XX./YX. hätten zum gemeinsamen Ziel gehabt, die Reparaturen des der Beschwerdeführerin gehörenden Fahrzeugs zu erschleichen. Dies gilt umso mehr, als - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.e) - nicht nachgewiesen ist, dass der „Mietvertrag/ Nutzungsvereinbarung“ zwischen der Beschwerdeführerin und YX. auch tatsächlich gelebt wurde. Im Übrigen wird auch nirgends ausdrücklich behauptet und geht nicht einmal - im Gegensatz zu den angeblich ebenfalls der Firma B. vermieteten Büroräumlichkeiten - aus dem „Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung“ hervor, dass das Fahrzeug YX. zur ausschliesslichen Verfügung steht. Der Annahme einer ausschliesslichen Nutzung durch YX. steht auch entgegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. August 2011 eine Ausgabe für ihr Auto (Fr. 350.-- monatlich) berücksichtigt haben will (act. 01 im Verfahren ERZ 11 395), jedoch weder aus diesem Gesuch noch aus den im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Steuerunterlagen hervorgeht, dass die Eheleute XX./YX. zwei Fahrzeuge besitzen könnten. Ist aber zivilprozessual nicht die Verfügung über mehrere Fahrzeuge erstellt und behauptet die Beschwerdeführerin selbst, „feste Ausgaben“ (act. 01 im Verfahren ERZ 11 395) für ein offenbar von ihr gebrauchtes Auto zu haben, so ist klar davon auszugehen, sie ziehe ebenfalls einen Nutzen aus den wiederholt erschlichenen Reparaturen des ihr gehörenden Skoda Octavia Combi, welche deshalb auch von ihr gewollt waren.
Seite 13 — 15 g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin und YX. planmässig bei der ZZ. eine Reparatur des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Fahrzeugs im Wert von Fr. 2'397.25 erschleichen wollten, indem sie den zahlungsunfähigen YX. als Schuldner der Werklohnforderung vorschoben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr fortwährender Verweis auf ihren insolventen Ehegatten und die Berufung auf ihre fehlende Schuldnerqualität hinsichtlich des geschuldeten Werklohnes stehen dem gemeinhin als anständig empfundenen Verhalten krass entgegen und begründen einen groben Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb die Sittenwidrigkeit vorinstanzlich zu Recht bejaht wurde. Die Haftungsvoraussetzungen des in der Höhe des in Rechnung gestellten und eingeklagten Betrags von Fr. 2'397.25 bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schadens und des natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhangs hat die Vorinstanz bejaht, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin auch mit nur einem Wort angefochten würde. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 3.b/bb) lassen sich denn auch nicht beanstanden. Ebenso ist nach dem Ausgeführten die Voraussetzung der absichtlichen Schädigung gegeben. Somit steht fest, dass die Vorinstanz eine Haftung der Beschwerdeführerin aus sittenwidriger Schädigung gemäss Art. 41 Abs. 2 OR zu Recht bejaht hat. 4.a) Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt werden eine gemeinsame Schadensverursachung und ein gemeinsames Verschulden, welch letzteres bereits vorliegt, wenn jeder Schädiger Kenntnis vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen hat oder haben konnte (Rey, a.a.O., N 1427 ff.). Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet (Art. 51 Abs. 1 OR). Da ein Regress unter mehreren Personen grundsätzlich deren solidarische Haftung voraussetzt, erfasst diese Bestimmung zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit die sogenannte mehrtypische Solidarität, das heisst die Solidarität mehrerer Rechtssubjekte, die aus „verschiedenen“ Rechtsgründen haften (Rey, a.a.O., N 1438). b) Wie bereits oben (E. 3) dargelegt, ist vorliegend von einem wissentlich und willentlich von beiden Ehegatten XX./YX. getragenen, planmässigen Vorgehen auszugehen. Ein bewusstes Zusammenwirken lieg damit klar vor, weshalb die
Seite 14 — 15 Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OR zu Recht als erfüllt erachtet hat. 5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. MWST) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausserdem mit Fr. 600.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: