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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 01.11.2011 ZK2 2011 26

1 novembre 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·9,804 parole·~49 min·7

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 26 7. Dezember 2011 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 9. März 2011, mitgeteilt am 8. April 2011, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die B . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A. Am 13. Juni 1997 beziehungsweise am 17. Juni 1997 schlossen die C. als Arbeitgeberin, sowie A., als Arbeitnehmer, einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitnehmer wurde als Stellvertretung für die Fächer Latein und Geschichte angestellt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde auf den 1. August 1997 und dessen Ende auf den 31. Januar 1998 festgelegt. Mit Anstellungsvertrag vom 22. Januar 1998 beziehungsweise 27. Januar 1998 wurde der befristete Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1997/17. Juni 1997 infolge einer Firmenänderung ersetzt und A. wurde von der B. als hauptamtliche Lehrkraft für den Unterricht in den Fächern Latein und Geschichte angestellt. Am 15. März 1999 beziehungsweise 22. März 1999 schlossen die genannten Parteien schliesslich erneut einen Anstellungsvertrag ab, welcher denjenigen vom 22. Januar 1998/27. Januar 1998 ersetzen sollte. A. war gemäss diesem Vertrag weiterhin als unbefristet angestellte Lehrkraft für den Unterricht in den Fächern Latein und Geschichte an der B. angestellt. Sämtliche Verträge verwiesen bezüglich der Voraussetzungen für eine Anstellung als unbefristet angestellte Lehrkraft sowie die Kündigungsfristen auf das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule; dieses Reglement galt ergänzend zum genannten Anstellungsvertrag. Im Weiteren wurden die Statuten und das Leitbild der B., die einschlägigen Reglemente und Weisungen der Schule sowie die Reglemente der Versicherungskasse als integrierende Bestandteile des Anstellungsvertrages bezeichnet. B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 kündigte die B. - vertreten durch D., Delegierter des Verwaltungsrates, für welchen F. (Mitglied der Geschäftsleitung) in Vertretung unterzeichnete, und E., Leiter der Mittelschule - das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und A. per Ende Schuljahr 2004/2005 (31. Juli 2005). Die B. begründete die Kündigung auf Verlangen von A. damit, dass die Teamfähigkeit in einer kleinen Schule ein entscheidender Faktor sei. Diese Fähigkeit, mit Lehrpersonen zusammenzuarbeiten, die anderen Standpunkte zu vertreten, sei bei A. nicht gegeben. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass an einer Maturitätsschule je länger je mehr Fähigkeiten verlangt würden, die über das reine Unterrichten hinausgehen würden. Hierzu vermisse die B. die notwendige Flexibilität seitens A.. C. Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Juni 2010 gelangte A. an den Kreispräsidenten des Kreises Oberengadin, woraufhin dieser die Parteien zu einer Sühneverhandlung auf den 9. Juli 2010 einlud. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

Seite 3 — 30 „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30‘000.00 zu bezahlen. 2. Unter allfälliger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.“ Die angestellten Vergleichsversuche blieben erfolglos, weshalb den Parteien am 16. August 2010 der Leitschein zugestellt wurde. D. Mit Prozesseingabe vom 18. August 2010 gelangte A. an das Bezirksgericht Maloja und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30‘000.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Zur Begründung brachte A. vor, gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten sei die abschliessende Entscheidung in Personalfragen eine Verpflichtung, welche der Verwaltungsrat an niemanden delegieren dürfe. Sowohl das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule als auch das Organisations- und Geschäftsreglement hätten nie in Kraft gesetzt werden dürfen, da damit eine unzulässige Delegation der Kündigungskompetenz des Verwaltungsrats an den Schulrat beziehungsweise an die Geschäftsleitung stattgefunden habe. Im Weiteren führte A. aus, am 17. Januar 2005 habe er das Kündigungsschreiben per 31. Juli 2005, unterzeichnet von der Geschäftsleitung, erhalten. Dies stehe im Widerspruch zu seinem Arbeitsvertrag beziehungsweise dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule, welches integrierender Bestandteil seines Arbeitsvertrages sei und die Kompetenz zur Kündigung dem Schulrat zuweise. Die Geschäftsleitung könne sich bei ihrer Kündigung nicht auf das Organisations- und Geschäftsreglement vom 31. Oktober 2003 berufen, da sie nicht beweisen könne, dass A. dieses zur Kenntnisnahme erhalten habe. Das neue Organisations- und Geschäftsreglement hätte den Arbeitnehmern ausgehändigt werden müssen und dessen Kenntnisnahme hätte sich die B. schriftlich bestätigen lassen müssen. Im Übrigen verstosse dieses Organisations- und Geschäftsreglement ohnehin gegen die Statuten, da gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten die Kündigung eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwal-

Seite 4 — 30 tungsrates darstelle. Eine rechtsgültige Kündigung habe demnach nie stattgefunden. E. Mit Prozessantwort vom 28. September 2010 liess die B. folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt. zu Lasten des Klägers.“ Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten lediglich die Bestätigung der Lehrkräfte in fester Anstellung eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates darstelle. Eine entsprechende Bestätigung sei lediglich ein Instrument der Finanzkontrolle des Verwaltungsrates. Es gehe mithin darum, die Arbeit der Geschäftsleitung zu prüfen und entsprechend intervenieren zu können. Mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages durch zeichnungsberechtigte Mitglieder der Geschäftsleitung und durch den Arbeitnehmer komme ein Arbeitsvertrag bereits gültig zu Stande. Einer Bestätigung bedürfe der Vertrag zu seiner Gültigkeit nicht. Die Bestätigung habe im Übrigen nicht dem Lehrer gegenüber, sondern gegenüber der Geschäftsleitung zu erfolgen. Die Kompetenz zum Abschluss und zur Auflösung eines Arbeitsvertrages gehöre in die operative Führungsebene, welche von einer Geschäftsleitung wahrgenommen werde. Schliesslich seien die Reglemente, welche der Kläger nenne, korrekt in Kraft gesetzt worden. Eine ausführliche Information des Klägers über das neue Organisationsreglement sei angeboten worden. Dies sei jedoch nicht notwendig gewesen, da nur interne Abläufe und nicht Pflichten oder Rechte des Klägers verändert worden seien. Im Übrigen seien die Reglemente statutenkonform erlassen und richtig angewendet worden. F. Mit Eingabe vom 23. November 2010 reichte A. seine Replik ein. Dabei wies er im Wesentlichen nochmals darauf hin, dass das für eine gültige Kündigung erforderliche Einverständnis des Verwaltungsrates im Sinne von Art. 16 Ziffer 11 der Statuten fehle, weshalb die Kündigung ungültig sei. Im Weiteren sei die Kündigung von einem falschen Organ ausgesprochen worden. Es sei ihm weder ein Organisations- und Geschäftsreglement noch eine diesbezügliche „Direttissima“ bekannt gewesen, welche über die angebliche Änderung betreffend der Zuständigkeit zu einer Kündigung von Lehrkräften in festem Anstellungsverhältnis informiert habe. Die B. reichte innert Frist keine Duplik ein.

Seite 5 — 30 G. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 9. März 2011 statt. Mit Urteil vom 9. März 2011, mitgeteilt am 8. April 2011, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit pauschal CHF 10‘000.- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgericht Maloja insbesondere aus, gemäss dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule, welches in der Version vom 3. März 1999 Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers gewesen sei, sei der Schulrat sowohl für die Wahl der Lehrkräfte in fester Anstellung als auch für die Kündigung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse zuständig gewesen. Der Verwaltungsrat habe am 31. Oktober 2003 das revidierte Organisations- und Geschäftsreglement genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt. Gemäss diesem Reglement entscheide in Personalfragen (Anstellung, Entlassung, Entlöhnung) die Geschäftsleitung auf Antrag des jeweiligen bereichsleitenden Mitgliedes der Geschäftsleitung. Die Regelung des Organisationsund Geschäftsreglements geniesse gegenüber dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule Vorrang. Vorliegend sei die Kündigung durch die gestützt auf das Organisations- und Geschäftsreglement zuständige Geschäftsleitung und demnach rechtsgültig erfolgt. Die Revision des Organisations- und Geschäftsreglements, wodurch die Kompetenz zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften in fester Anstellung vom Schulrat auf die Geschäftsleitung übertragen worden sei, stelle zudem keine Vertragsänderung dar, welche die Zustimmung der Mitarbeitenden nötig gemacht hätte. Demzufolge sei es auch nicht nötig gewesen, das Einverständnis der Lehrkräfte zur besagten Revision einzuholen. H. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 3. Mai 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Dabei hielt er unverändert an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Kündigung aus zwei Gründen ungültig sei. Zum Einen hätte der Verwaltungsrat gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten seiner Kündigung vorgängig zustimmen müssen. Zum Anderen

Seite 6 — 30 stütze sich die Kündigung auf das Organisations- und Geschäftsreglement, welches sich am Kündigungstag (17. Januar 2005) nicht in seinem Besitze befunden und ihm auch nicht bekannt gewesen sei. Dass an der Informationsveranstaltung („Direttissima“) die Übertragung der Kündigungskompetenz vom Schulrat auf die Geschäftsleitung tatsächlich kommuniziert worden sei, habe die Beklagte nicht beweisen können. Die B. könne sich demnach nicht auf dieses Reglement beziehungsweise die darin enthaltene Regelung bezüglich der Zuständigkeit der Geschäftsleitung zur Aussprechung der Kündigung berufen. Die Kündigung sei daher als ungültig zu betrachten, da ein Mangel in der Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung vorgelegen habe. I. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011, mitgeteilt am 13. Mai 2011, verfügte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden was folgt: „1. A. ist eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Erhalt vorliegender Verfügung angesetzt, um die formellen Mängel seiner Berufungsschrift vom 3. Mai 2011 in Sinne der Erwägungen zu beheben. 2. Wird dieser Verfügung nicht vollständig und/oder nicht innert der angesetzten Frist Folge geleistet, gilt die Berufung von A. als nicht erfolgt. 3. (Mitteilung).“ Begründet wurde diese Verfügung insbesondere damit, dass die Rechtsschrift des Berufungsklägers vom 3. Mai 2011 insoweit als unleserlich respektive unverständlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren sei, als eine zusammenhängende aus dem eingelegten Schriftsatz selbst hervorgehende Sachverhaltsschilderung vollkommen fehle, der Begründung ein weitreichendes Abkürzungsverzeichnis vorangestellt und im folgenden Text umgesetzt worden sei sowie anstatt einer eigenen Begründung in der Rechtsschrift unzählige Verweisungen auf andere Prozessdokumente (Prozesseingabe, Replik, Plädoyernotizen vor 1. Instanz, angefochtenes Urteil) gemacht worden seien. Dem Berufungskläger werde daher eine Frist zur Behebung dieser formellen Eingabemängel angesetzt. Er habe dabei insbesondere eine formal verbesserte Rechtsschrift einzureichen, in welcher die vorstehend beschriebenen Defizite zu beheben seien. J. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 reichte der Berufungskläger eine weitere Berufungsschrift ein, wobei die Rechtsbegehren und die Begründung inhaltlich weitgehend mit der ersten Berufungsschrift vom 3. Mai 2011 übereinstimmten. K. Am 14. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter der B. die Berufungsantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 7 — 30 „1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MwSt. zulasten des Klägers und Berufungsklägers.“ Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die überarbeitete Berufungsschrift des Klägers vom 25. Mai 2011 in formeller Hinsicht die Anforderungen an eine vollständige und sorgfältige Rechtsschrift nach wie vor nicht erfülle. In materieller Hinsicht sei es dem Kläger nicht ansatzweise gelungen, der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes nachzuweisen. Seine Eingabe sei vielmehr über weite Strecken eine blosse Stimmungsmache und Verunglimpfung der Vorinstanz. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8 — 30 II. Erwägungen 1.a) Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 9. März 2011 wurde den Parteien am 8. April 2011 und damit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. b) Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. 2.a) Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden aus, dass auch die überarbeitete Berufungsschrift des Klägers vom 25. Mai 2011 in formeller Hinsicht die Anforderungen an eine vollständige und sorgfältige Rechtsschrift nicht erfülle. Der Kläger bringe seine Kritik am erstinstanzlichen Urteil in einer nach wie vor unleserlichen und unverständlichen Art vor, indem er einzelne Sätze aus den vorinstanzlichen Erwägungen, sogar nur teilweise, zitiere, selber kommentiere, diesen Kommentaren sogenannten Anmerkungsnummern beifüge und diese Anmerkungsnummern wiederum handschriftlich an der betreffenden Textstelle im vorinstanzlichen Urteil anbringe. Die Berufungsinstanz müsse sich ernsthaft mit der Frage auseinander setzen, ob auf die Berufung überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger führte demgegenüber bereits in seiner ersten Berufungsschrift vom 3. Mai 2011 aus, dass er das Gericht um Verständnis Bitte, dass seine Rechtsschriften nicht immer den bei den Juristen üblichen Standards entsprechen würde. In einem Rechtsstaat sollten jedoch auch juristische Laien ihr Recht einfordern und erhalten können.

Seite 9 — 30 Nachfolgend gilt es vorerst zu prüfen, ob die vom Berufungskläger eingereichte Berufungsschrift vom 25. Mai 2011 den formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift zu genügen vermag. b) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung ist mithin in einem Schritt als vollständige Rechtsschrift einzureichen. Sie muss namentlich die Rechtsbegehren (d.h. die Berufungsanträge bzw. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheides) und die Begründung dieser Rechtsbegehren beinhalten (vgl. Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 311; Reetz/Theiler, in: Thomas Sutter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 17 zu Art. 311). Der Berufungskläger darf sich im Rahmen seiner Berufungsanträge nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen (und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsanträgen, und nicht bloss in der Begründung; BGE 133 III 489 E. 3.1); geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311). Aus den Anträgen muss mithin hervorgehen, was verlangt wird. Sie können dabei nicht über das hinausgehen, was bei der Vorinstanz beantragt wurde. Anträge von Laien sollen dabei nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Aus der Begründung der Rechtsbegehren muss schliesslich hervorgehen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Recht verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde. Der Berufungskläger hat seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen (vgl. Bruno Mathys in: Baker McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 13 zu Art. 311; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311). c) Zusätzlich zu den inhaltlichen Anforderungen hat die Berufungsschrift auch bestimmten formellen Anforderungen zu genügen. Bezüglich der Form der einzureichenden Rechtsschrift finden die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 129 ff. ZPO Anwendung. Die Berufungsschrift muss - wie grundsätzlich alle Eingaben von Parteien - leserlich, gebührlich sowie verständlich sein und sie darf nicht weitschweifig sein (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Genügt die Berufungsschrift den vorstehenden Erfordernissen nicht, so setzt die Berufungsinstanz dem Berufungskläger (mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage) einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist an (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 33 zu Art. 132). Art. 132 ZPO bestimmt, dass Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Voll-

Seite 10 — 30 macht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Abs. 1). Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Abs. 2). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Abs. 3). Diese Bestimmung verbietet mithin überspitzten Formalismus, was zur Folge hat, dass heilbare Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO binnen einer vom Gericht angesetzten Nachfrist verbessert werden dürfen. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 120 V 413). d) Die in Art. 132 genannten Mängel werden in formale Mängel - wie beispielsweise fehlende Unterschrift oder mangelhafte Form - sowie Mängel qualitativer Art wie etwa Unleserlichkeit, Weitschweifigkeit, Ungebührlichkeit oder Unverständlichkeit unterteilt (vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 132). Unverständlich ist eine Eingabe dann, wenn die Rechtsbegehren widersprüchlich formuliert sind und der Widerspruch sich nicht durch Rückgriff auf die Begründung der Eingabe auflösen lässt. Eine ungenügende Begründung hingegen kann nicht zur Unverständlichkeit der Eingabe führen; es ist mithin nicht Zweck von Art. 132 Abs. 2 ZPO, ungenügend begründete Eingaben zu ergänzen. Weitschweifig ist eine Eingabe, die langatmige Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Rechtsund Tatfragen enthält, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Verfahrens beziehen. Weitschweifigkeit liegt auch vor bei ungeordneter Einreichung von Beilagen zu Eingaben oder von sonstigen Unterlagen, insbesondere im Fall der Einreichung von zahlreichen Aktenstücken, welche nicht in erkennbarer Weise irgendetwas mit der konkreten Streitfrage zu tun haben. Die Unleserlichkeit einer Eingabe betrifft schliesslich Fälle, in denen sich die Eingabe aufgrund des Schriftbildes nicht oder nur mit grosser Mühe entziffern lässt oder deren Inhalt aufgrund ungenügender formaler Darstellung als unverständlich erscheint. Unleserlich beziehungsweise schwer lesbar ist eine Eingabe beispielsweise dann, wenn sie in enger Zeilenschaltung vollgeschrieben, an allen Rändern mit Ausführungen versehen oder von Hand geschrieben und die Handschrift kaum zu entziffern ist (vgl. Myriam A. Gehri/Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 8 ff. zu Art. 132).

Seite 11 — 30 e) Vorliegend reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Mai 2011 seine erste Berufungsschrift ein, welche der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 13. Mai 2011 als unleserlich respektive unverständlich qualifizierte; dem Berufungskläger wurde daraufhin im Sinne von Art. 132 ZPO eine Frist zur Nachbesserung angesetzt. Der Berufungskläger reichte in der Folge mit Eingabe vom 25. Mai 2011 eine zweite Berufungsschrift ein. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Berufungsschrift handelt es sich unweigerlich um Laieneingaben. Der Berufungskläger war beziehungsweise ist weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. In Anbetracht dieser Tatsache, sind an die formellen Anforderungen der Eingabe keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind an Laieneingaben sowohl in Bezug auf die inhaltlichen als auch formellen Voraussetzungen nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an eine Eingabe einer anwaltlich vertretenen Partei. Es wäre mithin mit dem Grundsatz des überspitzten Formalismus sowie Treu und Glauben nicht vereinbar, die vorliegenden formellen Vorschriften im Sinne von Art. 132 ZPO mit übertriebener Schärfe zu handhaben beziehungsweise an die Rechtsschriften des Berufungsklägers überspannte Anforderungen zu stellen, womit ihm der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt würde. Allerdings ist anzumerken, dass die vorliegende Berufungsschrift sehr umfassend und weitschweifig ist. Aufgrund der darin enthaltenen Darstellung - insbesondere der zahlreichen Verweise - sowie der häufigen Wiederholungen ist sie nicht leicht zu lesen beziehungsweise nicht leicht verständlich. Die Eingabe ist in formeller Hinsicht jedenfalls grenzwertig; dennoch vermag sie im Sinne der vorangehenden Erwägungen - und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Laieneingabe handelt - den formellen Anforderungen einer Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO zu genügen. f) Im Übrigen enthält die vorliegende Berufungsschrift - zumindest in den Grundzügen - sowohl die verlangten Rechtsbegehren als auch eine entsprechende Begründung. Insbesondere geht aus den Anträgen hervor, was der Berufungskläger verlangt. Jedenfalls konnten sowohl die Gegenpartei als auch die Berufungsinstanz den Anträgen sowie der Begründung entnehmen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz aus der Sicht des Berufungsklägers Recht verletze oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. g) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Berufungsschrift um eine Laieneingabe handelt, an welche nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an eine Eingabe einer anwaltlich vertretenen Partei. Die Berufungsschrift verfügt dabei - zumindest in den Grundzügen - sowohl

Seite 12 — 30 über die notwendigen Anträge als auch eine rechtsgenügliche Begründung. Obwohl die Berufungsschrift in Bezug auf die formelle als auch inhaltliche Ausgestaltung äusserst grenzwertig ist, war es sowohl der Berufungsgegnerin als auch der Berufungsinstanz nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbotes des überspitzten Formalismus durchaus zumutbar, zumindest die Grundzüge beziehungsweise die wesentlichen Vorbringen des Berufungsklägers zu erkennen. Die Berufungsschrift vermag damit sowohl den inhaltlichen als auch formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift im Sinne von Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 132 ZPO zu genügen. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten. 3.a) Anfechtungsobjekte einer Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO unter anderem erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei darunter sowohl Sach- als auch Nichteintretensentscheide fallen. Im Berufungsverfahren überprüft die Berufungsinstanz im Rahmen der Berufungsanträge das gesamte Verfahren und die Entscheidung der ersten Instanz von Neuem (vgl. Gehri/Kramer, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 308). b) Mit der vorliegenden Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 9. März 2011, mitgeteilt am 8. April 2011, angefochten. Die Vorinstanz befasste sich einerseits damit, ob die Kündigung vom zuständigen Organ beziehungsweise von den zuständigen Personen beschlossen und mitgeteilt worden ist. Andererseits beschäftigte sich die Vorinstanz mit der Frage, ob das massgebende Organisations- und Geschäftsreglement in rechtmässiger Art und Weise in Kraft gesetzt worden ist und demnach als rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit der Kündigung herangezogen werden konnte beziehungsweise ob diese Revision eine Vertragsänderung darstellt, welche das Einverständnis der Lehrkräfte notwendig gemacht hätte. Die Berufungsinstanz kann im Rahmen der vorliegenden Berufung einzig und alleine das vorinstanzliche Urteil sowie die darin enthaltenen Erwägungen überprüfen. Soweit sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auf andere Schriftstücke und deren Inhalt bezieht - gemeint sind die Prozessantwort der Beklagten vom 28. September 2010 an das Bezirksgericht Maloja, das Schreiben der Berufungsklägerin vom 2. Mai 2005 (klägerische Beilage Nr. 32) sowie das mündliche Plädoyer der Beklagten vor dem Bezirksgericht Maloja - ist eine Überprüfung dieser Schriftstücke durch die Berufungsinstanz ausgeschlossen. Insbesondere fehlt es bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers an den erforderlichen Zusammenhängen beziehungsweise Verweisen auf das vorinstanzliche Urteil und dessen Erwägungen. Die Ausführungen des Berufungsklägers, welche sich auf die genannten Schriftstücke beziehen, müssen auf-

Seite 13 — 30 grund des Gesagten unberücksichtigt bleiben; mithin überprüft die Berufungsinstanz einzig das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vollständig in allen Rechts- und Tatfragen. 4.a) Gemäss Art. 335 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220) kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gekündigt werden (Abs. 1). Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Abs. 2). Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei gültig, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Zur Kündigung legitimiert ist die Vertragspartei selbst oder ihr Vertreter. Die Vertretung kann sich unter anderem auf Organstellung, Prokura oder auf gewillkürte Bevollmächtigung nach Art. 32 OR stützen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2005, N 8 zu Art. 335). Wer für die Gesellschaft rechtsgeschäftlich handeln kann, bestimmt sich in erster Linie nach dem Aktienrecht. Dieses ist deshalb auch für die Frage massgebend, ob die Geschäftsleitung oder der Verwaltungsrat für den Abschluss und die Beendigung eines Arbeitsvertrags zuständig ist (vgl. BGE 128 III 129 ff.). b) Vorliegend kündigte die B. AG als Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und A. mit Schreiben vom 17. Januar 2005 per Ende Schuljahr 2004/2005, mithin den 31. Juli 2005. Die Kündigung wurde von D., für welchen F. in Vertretung unterzeichnete, sowie E. unterzeichnet. Die genannten Personen sind allesamt Mitglieder der Geschäftsleitung und handelten in deren Namen. Folglich wurde die vorliegende Kündigung von der Geschäftsleitung ausgesprochen. Die Berufungsbeklagte stützt sich bezüglich der Zuständigkeit der Geschäftsleitung zur Aussprechung der Kündigung auf das Organisations- und Geschäftsreglement, welches am 31. Oktober 2003 in Kraft getreten ist. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden diesbezüglich aus, dass die Kündigung vom 17. Januar 2005 ungültig sei, da sie von einem unzuständigen Organ ausgesprochen worden sei; insbesondere hätte der Verwaltungsrat der von der Geschäftsleitung ausgesprochenen Kündigung gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten vorgängig zustimmen müssen. Das Bezirksgericht Maloja führte diesbezüglich aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf das geltende Organisations- und Geschäftsreglement von der dafür zuständigen Geschäftsleitung beschlossen und mitgeteilt worden sei, weshalb die Kündigung rechtsgültig erfolgt sei. Insbesondere sei der Verwaltungsrat während der Anstellungsdauer des Klägers für die Kündigung der festangestellten Lehrpersonen nicht zuständig gewesen. Dieser Umstand spreche somit gegen die Interpretation des Art. 16 Ziffer 11 der Statuten durch den Kläger, wonach die

Seite 14 — 30 Kündigung einer festangestellten Lehrperson eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates darstelle. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Kündigung der festangestellten Lehrpersonen eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates im Sinne von Art. 16 der Statuten darstellt beziehungsweise ob der Verwaltungsrat zur Gültigkeit der Kündigung dieser tatsächlich vorgängig hätte zustimmen müssen. 5.a) Gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten der B. AG vom 19. Juni 1998 hat der Verwaltungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Wahl der Schulratsmitglieder und der Mitglieder der Schulleitung sowie die Bestätigung der Lehrkräfte in fester Anstellung. Vorliegend ist insbesondere umstritten, was mit „Bestätigung“ der Lehrkräfte in fester Anstellung gemeint ist beziehungsweise ob dieser Aufgabe eine andere Bedeutung zukommt als der „Wahl“ der Schulratsmitglieder im Sinne der genannten Bestimmung. Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, dass „Wahl“ und „Bestätigung“ tatsächlich zwei unterschiedliche Akte darstellen würden. Allerdings sei das Resultat das gleiche, nämlich eine Anstellung durch den Willen des Verwaltungsrates. Daraus folge, dass der Verwaltungsrat der Kündigung vorgängig hätte zustimmen müssen. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Bestätigung im Sinne von Art. 16 Ziffer 11 der Statuten lediglich ein Instrument der Finanzkontrolle des Verwaltungsrates sei. Es gehe mithin darum, die Arbeit der Geschäftsleitung zu prüfen und entsprechend intervenieren zu können. Mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages durch zeichnungsberechtigte Mitglieder der Geschäftsleitung und durch den Arbeitnehmer komme ein Arbeitsvertrag aber bereits gültig zu Stande. Einer Bestätigung des Verwaltungsrates bedürfe der Vertrag zu seiner Gültigkeit nicht. Art. 16 Ziffer 11 der Statuten spreche nicht von einer Einstellung oder Kündigung der Lehrperson. Dies zeige zudem, dass es sich bei der Bestätigung der Lehrkräfte nicht um eine Kompetenzzuweisung betreffend den Abschluss von Arbeitsverträgen handle. Die Kompetenz zum Abschluss und zur Auflösung eines Arbeitsvertrages gehöre eben gerade nicht in die Hand der strategischen Leitung eines Unternehmens, sondern in die operative Führungsebene. Schliesslich habe eine Bestätigung gemäss Art. 16 Ziffer 11 der Statuten nicht gegenüber der Lehrperson zu erfolgen, sondern gegenüber der Geschäftsleitung. Die Vorinstanz schliesslich führt in ihren Erwägungen einerseits aus, dass durch die Regelung der zwei Aufgaben in Art. 16 Ziffer 11 der Statuten - gemeint ist die Wahl der Schulratsmitglieder und der Mitglieder der Schulleitung sowie die Bestätigung der Lehrkräfte in fester Anstellung in zwei verschiedenen, durch einen Punkt getrennten Sätzen, gerade aufgezeigt werde, dass es sich dabei um zwei verschiedene Akte handle. Andererseits erfol-

Seite 15 — 30 ge gemäss Ziffer 2.2. des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule, welches Vertragsbestandteil des Arbeitsvertrages zwischen der B. AG und A. sei, die Anstellung der unbefristet angestellten Lehrkräfte auf Antrag der Schulleitung durch die Wahl des Schulrates. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Schule habe durch den Schulrat zu erfolgen. Diese Regelung sei dann durch die Bestimmung von Art. 17 Abs. 4 des Organisations- und Geschäftsreglements, welches am 31. Oktober 2003 in Kraft getreten sei, abgelöst worden. Gemäss dieser Bestimmung entscheide in Personalfragen (Anstellung, Entlassung, Entlöhnung) die Geschäftsleitung auf Antrag des jeweiligen bereichsleitenden Mitgliedes der Geschäftsleitung. Aufgrund dessen stehe fest, dass der Verwaltungsrat während der Anstellungsdauer des Klägers für die Kündigung der festangestellten Lehrpersonen nicht zuständig gewesen sei. b) Die Statuten sind das zentrale Organisationselement sämtlicher Aktiengesellschaften und berechtigen beziehungsweise verpflichten nebst der Gesellschaft im Prinzip sämtliche (aktuellen und künftigen) Aktionäre. Die Statuten erhöhen somit die Rechtsverbindlichkeit. Im Hinblick auf die Rechtsnatur der Statuten besteht eine Verwandtschaft zu einem Vertrag oder zu einem Gesetz, was sich nicht zuletzt bei deren Auslegung zeigt (vgl. Peter V. Kunz in: Rolf Watter [Hrsg.], Die „grosse“ Schweizer Aktienrechtsrevision, Zürich/St. Gallen 2010, S. 57). Auf den ersten Blick scheint es naheliegend, die Grundsätze der Vertragsauslegung (insbesondere das Willensprinzip) heranzuziehen, handelt es sich doch bei den Statuten um privatautonome Willenserklärungen der Gesellschafter (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, N 626). Das Bundesgericht und die herrschende Lehre wenden hingegen mindestens bei Statutenbestimmungen mit Aussenwirkung und bei Streitigkeiten ausserhalb von Kleinstverhältnissen eher die Methodik der Gesetzesauslegung an. Dies bedeutet nicht, dass die Entstehungsgeschichte der einzelnen Statutenbestimmungen völlig unbeachtlich wäre; die Statutenbestimmungen sind jedoch in erster Linie aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen, wobei die Bedeutung der Statutenklausel sowohl aus der teleologischen Betrachtung als auch aus ihrer Funktion heraus zu analysieren ist (vgl. BGE 107 II 179 ff.; Peter Böckli, a.a.O., N 631 ff.). c) Am Anfang einer jeden Rechtsfindung steht "naturgemäss" der Wortlaut der einschlägigen Rechtsnorm(en). Unabhängig davon, zu welchen Ergebnissen die Analyse des Gesetzes- beziehungsweise Statutentextes führt, bildet die Ermittlung des Wortsinns aber nie Endpunkt der Rechtsfindung, sondern bloss deren unerlässliche Vorbedingung. In der ganz überwiegenden Zahl der Rechtsanwendungsfälle kann allein schon deshalb nicht einfach auf den Normtext abgestellt werden,

Seite 16 — 30 weil dieser mehrfacher Deutung zugänglich ist und die anstehende Rechtsfrage sich dementsprechend mittels rein sprachlicher Erwägungen nicht abschliessend beantworten lässt, sondern nur unter Beizug weiterer spezifischer juristischer Kriterien (Heinz Hausheer/ Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB - Art. 1 - 10 ZGB, Bern 2003, N 65 f. zu Art. 1). Der Gesetzes- beziehungsweise Statutenwortlaut alleine und damit eine rein wortjuristische Methode, die den Interpreten auf den Wortsinn festlegen will, fallen aus den bereits genannten Gründen zum Vornherein ausser Betracht (Heinz Hausheer/ Manuel Jaun, a.a.O. N 95 zu Art. 1). Welche von mehreren dem Wortlaut nach möglichen Deutungen die zutreffende ist, soll mit Hilfe der sogenannten Auslegungselemente festgestellt werden. Dabei werden traditionellerweise vier Auslegungselemente herangezogen. Das grammatikalische Element betrifft die gesetzgeberische Erklärung, d.h. den Normtext, das historische Element die in der Gesetzesvorschrift mittelbar zum Ausdruck gelangende Interessenbewertung des Gesetzgebers, das teleologische Element den einschlägigen Normzweck und das systematische Element schliesslich betrifft den äusseren Aufbau und darüber hinaus den ganzen Zweck- und Wertungszusammenhang des Gesetzes, die diesem zugrunde liegende (immanente) Teleologie. Die vier Auslegungselemente sind Teilakte ein und desselben Auslegungsvorgangs, was meint, dass die vier genannten Auslegungselemente grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt der fallbezogenen Gewichtung, gleichwertig nebeneinander stehen. Dabei wird in ständiger Rechtsprechung ein so genannter Methodenpluralismus verfolgt; insbesondere wird es abgelehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Wer ein Gesetz beziehungsweise Statuten interpretiert, hat danach zu fragen, was ein vernünftiger und korrekter Gesetzes- beziehungsweise Statutenadressat unter dem Blickwinkel der verschiedenen Auslegungselemente aus der gesetzgeberischen beziehungsweise statuarischen Erklärung als Sinn herauslesen muss (vgl. Heinz Hausheer/ Manuel Jaun, a.a.O. N 112 zu Art. 1). d) Wie bereits dargelegt, ist vorliegend strittig, welcher rechtlich massgebende Sinn Art. 16 Ziffer 11 der Statuten zukommt beziehungsweise was unter dem Begriff „Bestätigung“ der Lehrkräfte in fester Anstellung zu verstehen ist. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend ist bei der Auslegung dieser Bestimmung im Sinne des Methodenpluralismus vorzugehen, mithin sind die genannten Methoden nebeneinander anzuwenden. d/1. In Bezug auf die grammatikalische Auslegung ist zu bemerken, dass in Art. 16 Ziffer 11 der Statuten klar zwischen „Wahl“ und „Bestätigung“ unterschieden wird. Dass diese beiden Begriffe nicht dasselbe meinen ist offenkundig, andern-

Seite 17 — 30 falls hätte der Verfasser der Statuten nicht zwei verschiedene Begriffe verwendet. Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - jedoch keinesfalls, dass nicht nur die Bestätigung, sondern auch die Wahl (und Kündigung) der Lehrkräfte in fester Anstellung zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehöre. Hingegen ist aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung auch nicht klar, ob der „Wahlakt“ an sich erst mit der Bestätigung durch den Verwaltungsrat abgeschlossen ist und folglich die Wahl der Lehrkräfte in fester Anstellung erst mit der Bestätigung durch den Verwaltungsrat rechtswirksam wird; mithin ist der Normtext mehrfacher Deutung zugänglich. Die grammatikalische Auslegung führt demnach vorliegend zu keinem eindeutigen Ergebnis. d/2. Gemäss der systematischen Auslegung dürfen Rechtsnormen nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen aus dem Zusammenhang heraus verstanden werden. Dabei ist einerseits der formelle Aufbau des Gesetztes beziehungsweise der Statuten mit zu berücksichtigen und andererseits sollen auch anderer Gesetze und Rechtsgebiete in Erwägung gezogen werden (vgl. vgl. Heinz Hausheer/ Manuel Jaun, a.a.O. N 129 ff. zu Art. 1). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass einerseits der formelle Aufbau der Statuten mit zu berücksichtigen ist, wodurch allenfalls gewisse Rückschlüsse auf den Normsinn gewonnen werden können, und andererseits soll die Massgeblichkeit der den Statuten in erkennbarer Weise zugrunde liegenden Regelungszwecke, Wertungen und Prinzipien mit einbezogen werden. Schliesslich sind die gesetzlichen Regelungen, wie sie insbesondere in Bezug auf den Verwaltungsrat in Art. 707 ff. OR zu finden sind, vergleichsweise heranzuziehen. Die Statuten regeln unter Ziffer III (Art. 8-19) die Organisation der Gesellschaft. Die Gesellschaft verfügt über drei Organe; die Generalversammlung, der Verwaltungsrat sowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 8 der Statuten). Unter „A. Generalversammlung“ sind in den Artikeln 9-14 der Statuten Regelungen in Bezug auf die Generalversammlung zu finden, wobei in Art. 9 der Statuten insbesondere die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlungen normiert werden. Unter „B. Verwaltungsrat“ werden sodann dessen Aufgaben näher geregelt. Art. 16 der Statuten zählt insbesondere die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates auf. Abschliessend erfolgt unter „C. Revisionsstelle“ die Normierung der Aufgaben der Revisionsstelle. Die Generalversammlung ist gemäss Art. 9 Ziffer 2 der Statuten unter anderem zuständig für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. Diese und die weiteren Bestimmungen bezüglich der Generalversammlung entsprechen im

Seite 18 — 30 Übrigen dem üblichen Standard bei einer Gesellschaft. Bei einem Vergleich der Aufzählung der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Art. 16 Ziffer 1 - 7 der Statuten mit dem Gesetzestext von Art. 716a OR kann festgestellt werden, dass diese beiden Normierungen praktisch wörtlich übereinstimmen. Der Verwaltungsrat ist vorliegend insbesondere zuständig für die Festlegung der Organisation (Ziffer 2) und die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen sowie die Regelung der Zeichnungsberechtigung (Ziffer 4). Sodann werden in Ziffer 11 als weitere unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates die Wahl der Schulratsmitglieder und der Mitglieder der Schulleitung sowie die Bestätigung der Lehrkräfte in fester Anstellung genannt. Aufgrund dieser Ausführungen in Bezug auf die Organisation der Aktiengesellschaft lässt sich eine gewisse Hierarchie innerhalb der Gesellschaft ableiten. Das oberste Organ der Gesellschaft - die Generalversammlung - wählt den Verwaltungsrat als ihm direkt unterstelltes Organ. Dieser wiederum wählt die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, welche damit direkt dem Verwaltungsrat unterstellt sind. Zu den dem Verwaltungsrat direkt unterstellten Organen gehören zweifellos auch die Schulratsmitglieder und die Mitglieder der Schulleitung, zumal auch sie - jedenfalls im weitesten Sinne - Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Statuten nebst der Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (vgl. Art. 16 Ziffer 4 der Statuten) auch die Wahl der Schulratsmitglieder und der Mitglieder der Schulleitung (Art. 16 Ziffer 11 der Statuten) im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe des Verwaltungsrates explizit erwähnen. Dass diese nebst der Geschäftsführung speziell erwähnt werden, hat wohl mit den spezifischen Besonderheiten einer Schule zu tun. Demgegenüber sind Lehrkräfte nicht direkt dem Verwaltungsrat unterstellt. Die Unterrichtstätigkeit und weitere damit einhergehende Aufgaben stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den Aufgaben der Geschäftsführung beziehungsweise der Schulleitung. Vielmehr sind die Lehrkräfte den mit der Geschäftsführung betrauten Personen sowie der Schulleitung unterstellt. Aufgrund dessen normieren die Statuten denn auch, dass lediglich die Bestätigung der Lehrkräfte in fester Anstellung zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehören, nicht hingegen deren Wahl. In Anbetracht des formellen Aufbaus der Statuten hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft kann „Wahl“ und „Bestätigung“ nicht dieselbe Bedeutung haben. Diese Auffassung erscheint angesichts des vorerwähnten Gesamtgefüges der Organisation der Aktiengesellschaft

Seite 19 — 30 gemäss den Statuten beziehungsweise die sich daraus ergebende Stufenfolge und insbesondere in Bezug auf die explizit erwähnten Wahlbefugnisse des Verwaltungsrates - welche im Übrigen auch mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im Obligationenrecht übereinstimmen - als durchaus folgerichtig. d/3. Bei der teleologischen Auslegung geht es insbesondere darum, bei der Interpretation einer gesetzlichen oder statuarischen Anordnung stets auch die damit verfolgte Zwecksetzung mit einzubeziehen. Rechtssätze sind ihrer Natur nach zweckgerichtet. Mit ihrem Erlass wird die Erreichung eines bestimmten sozialen Verhaltens oder Zustandes, der Schutz oder die Umsetzung bestimmter (öffentlicher oder privater) Interessen, kurz: die Verwirklichung eines ganz bestimmten Zwecks angestrebt (vgl. Heinz Hausheer/ Manuel Jaun, a.a.O. N 155 zu Art. 1). Der Aufbau und die Organisation der Aktiengesellschaft ist - wie bereits dargelegt - stufenförmig. Die Normierung der unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates beziehungsweise der Generalversammlung hat insbesondere den Zweck, dass jedem der genannten Organe ein eigenständiger und autonomer Funktionsbereich zuerkannt wird (sog. Paritätsprinzip). Sowohl Art. 716a Ziffer 4 OR als auch Art. 16 Ziffer 4 der Statuten normieren als unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrates unter anderem die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen. Das Gesetz und die Statuten erklären nur die Oberleitung der Gesellschaft als unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates. Die Besetzung der unteren Stellen kann mithin an die Geschäftsleitung delegiert werden. Lediglich die Wahl und Abwahl der dem Verwaltungsrat direkt unterstellten Geschäftsleitungsmitglieder stellt eine unübertragbare Aufgabe im Sinne von Art. 716a OR beziehungsweise Art. 16 Ziffer 11 der Statuten dar (vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda in: Heinrich Honsell/Peter Nedim Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2012, N 19 zu Art. 716a). Notwendig für eine solche Delegation ist zunächst eine statutarische Ermächtigung der Generalversammlung. Erforderlich ist sodann der Erlass eines schriftlichen Organisationsreglements durch den Verwaltungsrat, welches gewisse Organfunktionen, namentlich Willensbildungsfunktionen, auf einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder auf Dritte überträgt. Die Genehmigung des Organisationsreglements erfordert überdies einen förmlichen Beschluss des Gesamtverwaltungsrates, welcher den Anforderungen von Art. 713 OR zu entsprechen hat (vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 716b). Gemäss Art. 16 Abs. 2 der vorliegenden Statuten kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Aktionä-

Seite 20 — 30 re sein müssen, übertragen. Er erlässt das Organisationsreglement und ordnet die entsprechenden Vertragsverhältnisse an. Folglich verfügt der Verwaltungsrat über die erwähnte notwendige statutarische Ermächtigung der Generalversammlung für die Delegation der Geschäftsführung im Sinne von Art. 716b OR. Aktenkundig ist zudem, dass der Verwaltungsrat ein entsprechendes Reglement - nämlich das Organisations- und Geschäftsreglement vom 31. Oktober 2003 - erlassen hat. Gemäss Art. 28 dieses Reglements trat das revidierte Reglement mit der Zustimmung des Verwaltungsrates vom 31. Oktober 2003 unverzüglich in Kraft. Daraus lässt sich schliessen, dass bereits zuvor ein entsprechendes Reglement bestanden haben muss. Im Weiteren regelt Art. 28 des Organisations- und Geschäftsreglement, dass Einzelheiten und Ausführungsbestimmungen zum genannten Reglement in den entsprechenden Reglementen enthalten sind. Als ein solches ist das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule vom 1. August 1999 zu qualifizieren. Zweck dieses Reglements ist die Regelung der Anstellungsbedingungen von Lehrkräften. Es regelt mithin einen Teilbereich der gesamten Geschäftsführung. Selbst wenn vor Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements vom 31. Oktober 2003 kein ähnliches Reglement bestanden hat, ist zumindest das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule als ein Organisationsreglement im Sinne von Art. 716b OR beziehungsweise Art. 16 Absatz 2 der Statuten zu qualifizieren; allerdings lediglich bezogen auf einen Teilbereich der gesamten Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat war folglich aufgrund der statutarischen Regelung sowohl zum Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements vom 31. Oktober 2003 als auch zum Erlass des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule vom 1. August 1999 befugt. Eine Delegation der Geschäftsführungskompetenz - was zur Folge hat, dass die operative und strategische Führung zweistufig ausgestaltet wird - ist darüber hinaus, wie bereits erwähnt, durchaus üblich und teilweise gar erforderlich (vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, a.a.O., N 1 zu Art. 716b). Gemäss Ziffer 2.2. Abs. 3 und 4 des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule hat der Verwaltungsrat die Kompetenz zur Anstellung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses dem Schulrat als einem neben der Geschäftsleitung amtenden operativen Organ zugewiesen. Das später in Kraft getretenen Geschäfts- und Organisationsreglement normiert hingegen in Art. 17, dass in Personalfragen (Anstellung, Entlassung, Entlöhnung) die Geschäftsleitung auf Antrag des jeweiligen bereichsleitenden Mitgliedes der Geschäftsleitung entscheidet. Wer vorliegend für das Aussprechen der Kündigung tatsächlich zuständig war (der Schulrat oder die Geschäftsleitung), darauf wird nachfolgend noch detailliert eingegangen. Fest steht, dass der Verwaltungsrat durchaus berechtigt

Seite 21 — 30 war beziehungsweise es dem Zweck von Art. 16 der Statuten - welcher unter anderem darin besteht, die strategische und operative Führungsebene zweistufig ausgestalten zu können - entspricht, die Kompetenz zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Unterrichtenden an der Mittelschule an die operative Führungsebene zu delegieren. e) Die Auslegung der Statutenbestimmung in Art. 16 Ziffer 11 führt - den vorerwähnten Auslegungsmethoden entsprechend - zum Ergebnis, dass „Wahl“ und „Bestätigung“ nicht dieselbe Bedeutung haben. Insbesondere lässt sich aus den Statuten nicht ableiten, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Unterrichtenden an der Mittelschule eine unübertragbare beziehungsweise unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates darstellt und die Kündigung demnach zwingend vom Verwaltungsrat hätte ausgesprochen werden müssen beziehungsweise dieser seine vorgängige Zustimmung dazu hätte geben müssen. Vielmehr war der Verwaltungsrat gemäss Art. 16 der Statuten befugt, diese Aufgabe an die operative Führungsebene zu delegieren, was sowohl mit dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule als auch mit dem später in Kraft gesetzten Organisations- und Geschäftsführungsreglement umgesetzt worden ist. Schliesslich ist die vorliegend massgebende Regelung bezüglich der Kündigung von Lehrpersonen in festem Anstellungsverhältnis nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft und insbesondere der sich daraus ergebenden Stufenfolge zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Lehrkräften ohne Weiteres gerechtfertigt. Im Übrigen wurde sowohl die Wahl als auch die Kündigung von unbefristet angestellten Lehrkräften im Sinne des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule durch den Schulrat - beziehungsweise nach dem Erlass des Organisationsund Geschäftsreglements durch die Geschäftsleitung - den massgebenden Bestimmungen entsprechend auch so praktiziert. Den Ausführungen in der Berufungsschrift des Berufungsklägers kann überdies entnommen werden, dass dies von ihm eingestanden beziehungsweise auch so verstanden worden ist. Kann festgehalten werden, dass „Wahl“ und „Bestätigung“ nicht dasselbe meinen, erübrigen sich positivrechtliche Ausführungen in Bezug auf den Sinngehalt des Ausdrucks „Bestätigung“. Der Einwand des Berufungsklägers, dass der Verwaltungsrat zur Gültigkeit einer Kündigung von festangestellten Lehrpersonen im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe vorgängig hätte zustimmen müsse, erweist sich als unbegründet, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

Seite 22 — 30 6.a) Der Berufungskläger führt unter Berufung auf das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule im Weiteren aus, dass grundsätzlich der Schulrat für die Kündigung zuständig gewesen wäre und nicht die Geschäftsleitung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, dass gemäss dem Arbeitsvertrag vom 15. März 2003 zusätzlich das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule Geltung habe. Gemäss Ziffer 2.2 Abs. 4 des Reglements habe die Kündigung durch den Schulrat zu erfolgen. Die B. AG könne sich bezüglich der Zuständigkeit zur Kündigung nicht auf das Organisations- und Geschäftsreglement berufen, da dieses Reglement dem Berufungskläger zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt gewesen sei, mithin nie zu einem Vertragsbestandteil seines Arbeitsvertrages geworden sei und demnach auf das Arbeitsverhältnis zwischen der B. AG und A. keine Anwendung finde. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, offenbar habe das am 31. Oktober 2003 revidierte Organisations- und Geschäftsreglement die Bestimmung bezüglich der Zuständigkeit zur Kündigung im Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule nicht ausdrücklich aufgehoben beziehungsweise die zwei entsprechenden Bestimmungen in Bezug auf die Kündigungskompetenz nicht aufeinander abgestimmt. Die Regelung des Organisations- und Geschäftsreglement geniesse jedoch Vorrang, da es sich um ein jüngeres Reglement handle und sich zudem im Gegensatz zum Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule - mit grundlegenden Fragen der Organisation befasse, mithin Allgemeiner gefasst sei. Zudem wirke sich die Revision des Organisations- und Geschäftsreglements einzig betreffend Kompetenz über den Beschluss der Kündigung auf den Arbeitsvertrag des Berufungsklägers aus. Bei der Frage, wem die Kündigungskompetenz auf Seiten des Arbeitgebers zustehe, handle es sich nicht um ein für den Arbeitnehmer wesentliches Element des Arbeitsvertrages. Insofern habe die Revision des Organisations- und Geschäftsreglements keine Änderung der Arbeitsbedingungen und somit auch nicht des Arbeitsvertrages bewirkt, womit der Verwaltungsrat ohne Weiteres befugt gewesen sei, das revidierte Organisations- und Geschäftsreglement auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers per 31. Oktober 2003 in Kraft zu setzen. b) Soweit der Berufungskläger geltend macht, dass hinsichtlich Wahl und Kündigung der unbefristet angestellten Lehrkräfte das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule und das Organisations- und Geschäftsreglement nicht übereinstimmen, ist ihm beizupflichten. Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigt, finden auf das vorliegende Arbeitsverhältnis die entsprechenden Bestimmungen des Organisations- und Geschäfts-

Seite 23 — 30 reglements vom 31. Oktober 2003 Anwendung, gemäss welchem die Kompetenz zur Kündigung von festangestellten Lehrpersonen der Geschäftsleitung zusteht. c) Wie bereits dargelegt, ist der Verwaltungsrat aufgrund der statutarischen Regelungen grundsätzlich befugt, die Kompetenz zur Anstellung und Kündigung von unbefristet angestellten Lehrpersonen an die Geschäftsleitung beziehungsweise an den Schulrat, als ein neben der Geschäftsleitung amtendes operatives Organ, zu delegieren (vgl. Erwägung 5.d/3). Gemäss Ziffer 2.2. des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule wurde die Befugnis zur Aussprechung der Kündigung dem Schulrat zugewiesen. Mit dem Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements vom 31. Oktober 2003 hat der Verwaltungsrat die Kompetenz hinsichtlich Wahl und Kündigung der unbefristet angestellten Lehrpersonen in der Folge an die Geschäftsleitung delegiert; mithin die Kompetenz zur Aussprechung der Kündigung einem anderen Organ zugewiesen. Dabei hat er es jedoch unterlassen, die im Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule enthaltene und im Widerspruch zur entsprechenden Regelung im Organisations- und Geschäftsreglement stehende Bestimmung in Bezug auf die Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung aufzuheben beziehungsweise anzupassen. Es besteht mithin ein Normwiderspruch. Ein Normwiderspruch im eigentlichen (engeren) Sinn besteht dort, wo zwei Normen, die für denselben Sachverhalt unmittelbar Geltung beanspruchen, gegensätzliche Rechtsfolgen anordnen. Hier ist zwangsläufig eine Einschränkung der einen oder andern Norm (oder beider) erforderlich. Normwidersprüche sind nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behebung von Rechtskollisionen zu lösen (vgl. Hausheer/ Manuel Jaun, a.a.O. N 247 ff zu Art. 1). Vorliegend gehen - dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend - die Bestimmungen des Organisations- und Geschäftsreglements denjenigen des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule vor. Mithin gilt der allgemeine Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, wonach die Norm jüngeren Datums derjenigen älteren Datums vorgeht. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. Erwägung 3.b.dd Seite 5 des vorinstanzlichen Urteils). Folglich finden vorliegend betreffend Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung die Regelungen des Organisations- und Geschäftsreglements Anwendung. Bei diesem Reglement handelt es sich - im Gegensatz zum Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule - um ein Reglement jüngeren Datums. Des Weiteren ist dieses Reglement allgemeiner gefasst, mithin regelt es die grundlegenden Befugnisse und Aufgaben sowohl der strategischen als auch der operativen Organe, wohingegen sich das Reglement über die Anstellung

Seite 24 — 30 von Unterrichtenden an der Mittelschule lediglich mit den Anstellungsbedingungen von Lehrkräften an der Mittelschule befasst. In diesem Sinne verweist Art. 28 des Organisations- und Geschäftsreglements bezüglich der Einzelheiten und Ausführungsbestimmungen zum Organisations- und Geschäftsreglement denn auch auf die entsprechenden Reglemente. Demzufolge ist denn auch das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule im Sinne des Organisations- und Geschäftsreglements auszulegen. Die vorliegend massgebende Zuständigkeit zur Kündigung von Lehrpersonen in fester Anstellung ergibt sich folglich aus Art. 17 des Organisations- und Geschäftsreglements, gemäss welchem in Personalfragen (Anstellung, Entlassung, Entlöhnung) die Geschäftsleitung auf Antrag des jeweiligen bereichsleitenden Mitgliedes der Geschäftsleitung entscheidet. d) Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich A. diese Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Kündigung entgegenhalten lassen muss beziehungsweise ob er dieser Änderung ausdrücklich hätte zustimmen müssen. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden diesbezüglich geltend, dass ihm am Kündigungstermin (17. Januar 2005) weder ein Organisations- und Geschäftsreglement noch eine diesbezüglich „Direttissima“ (gemeint ist die Informationsveranstaltung) bekannt gewesen sei. Von der „Direttissima“ existiere nicht einmal ein Protokoll. Es gebe auch keine Zeugen, welche bestätigen würden, dass die Kompetenzübertragung zur Aussprechung der Kündigung vom Schulrat auf die Geschäftsleitung effektiv kommuniziert worden sei. Zudem habe es die Berufungsbeklagte unterlassen, das neu in Kraft gesetzte Organisationsund Geschäftsreglement an alle Betroffenen auszuteilen oder zumindest irgendwo zugänglich und damit einsehbar zu machen. Die Einladung zu dieser „Direttissima“ sei im Weiteren äusserst vage formuliert. Insbesondere stehe nirgends, dass der Besuch der Veranstaltung obligatorisch gewesen wäre. Es sei jedoch unabdingbar, dass die gültige Regelung betreffend Kündigungskompetenz für alle einwandfrei kommuniziert werde, das heisst, in Kraft gesetzte Reglemente müssten an die Betroffenen auch ausgeteilt werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. d/1. Aus der Gültigkeit des formlosen Vertragsschlusses folgt, dass auch die Änderung bestehender Arbeitsverträge formlos gültig ist, und zwar auch bei schriftlich ausgefertigten Verträgen, die sogar stillschweigend geändert werden können. Bei der Annahme einer stillschweigenden Änderung zu Lasten des Arbeitnehmers ist aber grosse Zurückhaltung am Platz, weil derjenige, der die bishe-

Seite 25 — 30 rige Vereinbarung nicht mehr gelten lassen will, dies unmissverständlich manifestieren muss. Genau wie der Einzelarbeitsvertrag können auch allgemeine Anstellungsbedingungen durch Übereinkunft abgeändert werden, dies auch stillschweigend. Bei einer einseitigen Vertragsänderung sind zudem die Schranken nach Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu berücksichtigen. Im zentralen und stark persönlichkeitsbezogenen Lebensbereich Arbeit sollten die Schranken eher eng gezogen sein und die für den Arbeitnehmer wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrages wie Arbeitszeit, Lohn, Ferien und dergleichen sollten vor einseitigen Umgestaltungen geschützt werden (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 320). d/2. Die vorliegende Vertragsänderung betrifft die Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung. Wie bereits dargelegt, gehört gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR beziehungsweise Art. 16 Ziffer 2 der Statuten die Festlegung der Organisation der Aktiengesellschaft zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Festlegung der Organisation umfasst unter anderem Bestimmungen der Führungsorganisation (vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, a.a.O., N 10 zu Art. 716a). Sowohl mit dem Erlass des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule als auch mit dem Erlass des Geschäfts- und Organisationsreglements ist der Verwaltungsrat dieser Aufgabe in zulässiger Art und Weise nachgekommen. Insofern als dem Verwaltungsrat diese Aufgabe übertragen wird, muss ihm auch die Kompetenz zustehen, die Festlegung der Organisation im Verlaufe der Zeit in eigener Kompetenz an veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der vorliegenden Änderung der Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung vom Schulrat auf die Geschäftsleitung geht es dabei lediglich um eine personelle Änderung in Bezug auf die Kündigungskompetenz, mithin ist auch die Geschäftsleitung bei der Aussprechung der Kündigung an die gesetzlichen und reglementarischen Kündigungsvoraussetzungen gebunden. Der Geschäftsleitung kommen darüber hinaus keine weiteren, für den Berufungskläger nachteilig auswirkende Befugnisse zu. Mithin betrifft die Änderung bezüglich der Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung keine derart wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrages beziehungsweise greift sie nicht in schützenswerte Interessen des Arbeitnehmers ein, welche eine ausdrückliche Zustimmung zur Vertragsänderung seitens des Arbeitnehmers notwendig gemacht hätten. Insbesondere hat ein angestellter Lehrer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen Anspruch darauf, dass die Kündigung von einer bestimmten Person beziehungsweise einem bestimmten Gremium ausgesprochen wird. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die personelle Zusammensetzung des für eine

Seite 26 — 30 Kündigung zuständigen Gremiums während der Zeitdauer zwischen Anstellung und Kündigung gleich zu bleiben hat, zumal diesfalls ein personeller Wechsel faktisch ausgeschlossen werden würde. d/3. Massgebend für die Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung ist einzig und allein, ob diese vom zuständigen Organ beschlossen und von diesem Organ angehörenden und zeichnungsberechtigten Personen dem betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt worden ist. Wie bereits erwähnt, ist zur Kündigung entweder die Vertragspartei selbst oder ihr Vertreter legitimiert. Die Vertretung kann sich dabei unter anderem auf Organstellung, Prokura oder auf gewillkürte Bevollmächtigung nach Art. 32 OR stützen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 8 zu Art. 335). Gemäss dem zum Zeitpunkt der Kündigung massgebenden Organisations- und Geschäftsreglement entscheidet in Personalfragen wie Anstellung, Entlassung und Entlöhnung die Geschäftsleitung auf Antrag des jeweiligen bereichsleitenden Mitgliedes der Geschäftsleitung (vgl. Art. 17 des Geschäfts- und Organisationsreglements). Dementsprechend ging der Kündigung vorliegend ein entsprechender Beschluss der Geschäftsleitung voraus. Zudem waren die damals Unterzeichnenden - D. und E. - Mitglieder der Geschäftsleitung und aufgrund einer Kollektivunterschrift zu zweien auch zeichnungsberechtigt (vgl. Art. 25 des Geschäfts- und Organisationsreglements), was vom Berufungskläger im Übrigen auch nicht bestritten wird. Schliesslich war auch die damals in Vertretung für D. unterzeichnende F. gemäss dem Handelsregisterauszug Mitglied der Geschäftsleitung und mit Kollektivunterschrift zu Zweien zeichnungsberechtigt. d/4. Soweit der Berufungskläger schliesslich eine fehlende Orientierung beziehungsweise Aushändigung des entsprechenden Reglements und die darin erwähnte Kompetenzübertragung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Kündigung geltend macht, erweisen sich auch diese Vorbringen als unbegründet. Sämtliche Mitarbeiter und damit auch der Kläger wurden am 17. November 2003 zu einer Informationsveranstaltung - „Direttissima“ - auf den 24. November 2003 eingeladen. Ziel dieser „Direttissima“ war es, die Informationen aus der Geschäftsleitung und aus dem Verwaltungsrat direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B. weiterzugeben. Gemäss der Traktandenliste war unter anderem eine Information über das Organisations- und Geschäftsreglement geplant. Aufgrund dieser Umschreibung musste für den Berufungskläger nach Treu und Glauben durchaus erkennbar sein, was Gegenstand der Informationsveranstaltung war. Insbesondere bedurfte es keiner detaillierten Aufzählung einzelner Informationsgegenstände. Damit ist der Arbeitgeber seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf die Vertragsgrundlagen in genügender Art und Weise nachgekommen. Dabei ist insbesondere

Seite 27 — 30 darauf hinzuweisen, dass die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers mit der Informationsobliegenheit des Arbeitnehmers korreliert; mithin hat sich auch der Arbeitnehmer um den Erhalt der notwendigen Informationen zu bemühen. Im Übrigen ist die vorliegende Traktandenliste im Einladungsschreiben vom 17. November 2003 bezüglich dem verlangten Grad der Bestimmtheit nicht mit einer Traktandenliste einer Generalversammlung von Aktionären zu vergleichen. Vorliegend geht es lediglich um eine Informationsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, während bei einer Generalversammlung bestimmte Angelegenheiten - welche zwingend zu traktandieren sind - von den Aktionären beraten und darüber Beschluss gefasst wird. An die Einladung zu einer Generalversammlung werden mithin bestimmte gesetzlich Anforderungen gestellt, welche sich nicht leichthin auf die Einladung zu einer Informationsveranstaltung übertragen lassen (vgl. Art. 700 OR; Dieter Dubs/Roland Truffer in: Heinrich Honsell/Peter Nedim Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 700). d/5. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nebst dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule auch weitere einschlägige Reglemente und Weisungen der Schule integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrages zwischen der B. und A. bilden; mithin auch das Organisations- und Geschäftsreglement (vgl. Ziffer 6 des Anstellungsvertrages „Reglement und Weisungen“). Bei einer Gesamtbetrachtung des Organisations- und Geschäftsreglements fällt zudem auf, dass der Geschäftsleitung als operativ tätiges Organ im Gegensatz zum Schulrat weit mehr Kompetenzen und Verantwortung zufallen. Der Schulrat tritt - im Gegensatz zu früheren Regelungen - lediglich noch als beratendes und beobachtendes Organ in Erscheinung. Diese umfassende interne Organisationsreform, welche mit Inkrafttreten des Organisations- und Geschäftsreglements erfolgt ist, musste auch A. aufgefallen sein. Aufgrund dessen und in Anbetracht des Umstandes, dass dem Organisations- und Geschäftsreglement aufgrund seines grundlegenden und umfassenden Regelungsbereiches gegenüber dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule Vorrang zukommt, ist denn auch das Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule im Sinne des Organisations- und Geschäftsreglements auszulegen. e) Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die betreffende Bestimmung des Geschäfts- und Organisationsreglements in Bezug auf die Zuständigkeit zur Aussprechung der Kündigung gegenüber dem Reglement über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule Vorrang geniesst. Im Weiteren war der Verwaltungsrat durchaus befugt, eine Änderung bezüglich Zuständigkeit der Kündi-

Seite 28 — 30 gung auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorzunehmen. Die Änderung greift nicht derart in die Rechtstellung des Arbeitnehmers ein beziehungsweise betrifft keine schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers, so dass eine ausdrückliche Zustimmung seitens des Arbeitnehmers notwendig gewesen wäre. Im Übrigen kam der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Orientierung in Bezug auf die Änderung von allgemeinen Vertragsbedingungen nach, insbesondere wurden sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in zumutbarer Weise Gelegenheit geboten, Kenntnis von deren Inhalt zu erlangen. 7. Zusammenfassend ist somit einerseits festzuhalten, dass sich aus Art. 16 Ziffer 11 der Statuten - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - nicht ableiten lässt, dass der Verwaltungsrat der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgängig hätte zustimmen müssen. Insbesondere stellt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Unterrichtenden an der Mittelschule keine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates dar; mithin war der Verwaltungsrat ohne Weiteres befugt, diese Kompetenz zu delegieren. Dementsprechend hat der Verwaltungsrat in zulässiger Art und Weise die Kündigungskompetenz mit Erlass des Reglements über die Anstellung von Unterrichtenden an der Mittelschule an den Schulrat beziehungsweise in der Folge mit Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements an die Geschäftsleitung delegiert. Insofern als im Laufe des Anstellungsverhältnisses die Kompetenz zur Kündigung vom Schulrat auf die Geschäftsleitung übertragen wurde, ist der Verwaltungsrat dazu aufgrund seiner grundsätzlichen Zuständigkeit zur Festlegung der Organisation ohne weiteres berechtigt. Insbesondere war dazu die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeitenden der Mittelschule nicht notwendig, zumal diese Änderung in der Kündigungskompetenz die Rechtsstellung beziehungsweise schützenswerte Interessen der Mitarbeiter nicht tangieren. Die Arbeitgeberin konnte sich darauf beschränken, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, von dieser Änderung der allgemeinen Anstellungsbedingungen Kenntnis zu erlangen; dieser Pflicht ist die B. AG mit der entsprechenden Informationsveranstaltung nachgekommen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde folglich vom zum Kündigungszeitpunkt zuständigen Organ beschlossen und dem Arbeitnehmer von hierfür zeichnungsberechtigten Personen mitgeteilt. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen. a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis Fr. 30‘000.-- den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Ge-

Seite 29 — 30 richts auferlegt werden. Vorliegend wurden Fr. 30‘000.-- geltend gemacht. Die Kosten des Berufungsverfahrens verbleiben daher beim Kanton Graubünden. b) Was die Parteientschädigung als weiteren Teil der Prozesskosten betrifft, gelten die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO. Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). c) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Anträge des Berufungsklägers erweisen sich allesamt als unbegründet. Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Für die eingereichte Berufung sowie das Studium der umfangreichen gegnerischen Akten erscheint ein Aufwand von 11 Stunden als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Spesen ein Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 3‘000.-ergibt. Der Berufungskläger hat demnach die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3‘000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen, die Mehrwertsteuer und Spesen eingeschlossen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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