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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27

9 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,577 parole·~18 min·11

Riassunto

Vorkaufsrecht (Kosten, ausseramtliche Entschädigung) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 27 16. September 2009 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Michel, Zürcherstrasse 48/50, 8953 Dietikon, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 21. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, in Sachen der Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Max A. Bundi, Via Sursilvana 53, 7180 Disentis/Mustér, betreffend Gerichtsgebühr und ausseramtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Vertrag vom 3. September 2007 verkauften die Geschwister A. und B. X. das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 (56/96 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 1) in der Gemeinde S. zum Preis von Fr. 9'000.--. Das Stammgrundstück weist eine Fläche von 189m2 auf und ist mit einem Stall überbaut. Am 13. September 2007 wurde X. als neuer Eigentümer des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3 im Grundbuch eingetragen. Am 19. September 2007 machte das Grundbuchamt den übrigen Miteigentümern Mitteilung über diese Handänderung und wies sie darauf hin, dass ihnen ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber X. zustehe. Mit Schreiben vom 27. September 2007 an den Grundbuchkreis T. erklärte Y., Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 1, ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben. Sodann forderte sie X. auf, die für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Nr. 1-3 ausgearbeitete Grundbuchanmeldung zu unterzeichnen. Weil in der Folge jedoch keine Gegenzeichnung erfolgte, liess Y. mit Schreiben vom 20. November 2007 erklären, dass sie den Rechtsstreit beim Kreisamt Cadi rechtshängig gemacht habe. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 berichtigte X., dass kein Kaufvertrag, sondern eine gemischte Schenkung Grundlage der erfolgten Eigentumsübertragung gewesen sei, weshalb kein Vorkaufsfall eingetreten sei. Daher werde er die ihm zugestellte Grundbuchanmeldung nicht gegenzeichnen. B. Wie bereits erwähnt, liess Y. am 20. November 2007 beim Vermittleramt des Kreises Cadi eine Klage betreffend Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gegen X. anhängig machen. Die auf den 2. April 2008 angesetzte Sühneverhandlung konnte nicht durchgeführt werden, weil der beklagtische Rechtsvertreter kurzfristig mitteilte, dass er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Mit Kostendekret vom 29. April 2008 wurde X. verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 230.-- zu entschädigen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- zu übernehmen. An der neu angesetzten Vermittlungsverhandlung vom 24. April 2008 kam es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, weshalb der Klägerin am 29. April 2008 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt wurde: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Klägerin beantragt beim angerufenen Gericht als bisherige Miteigentümerin zu 4/96 ME-Anteilen an Parzelle 102, Plan 2 (Miteigentums- Grundstück Nr. 1-1) im Grundbuch der Gemeinde S., nachdem sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem Beklagten und dem Grundbuchamt geltend gemacht hatte, dass sie an Stelle des Beklagten, der bisher an Parzelle 102, Plan 2, noch nicht Miteigentümer war, für dessen

Seite 3 — 12 soeben erworbenen 56/96 ME-Anteilen an Parzelle 102, Plan 2 (Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3) im Grundbuch der Gemeinde S. eingetragen werde; wobei die Klägerin dem Beklagten Zug um Zug gegen Vorweisen der Quittungen den verurkundeten Kaufpreis von Fr. 9'000.00 nebst den geleisteten Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern zu erstatten habe. 2. Das Gericht möge das zuständige Grundbuchamt anweisen: - das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S., beinhaltend 56/96 ME-Anteile an Parzelle 102, Plan 2, heute lautend auf den Beklagten, auf die Klägerin zu übertragen, zufolge Ausübung des gesetzlichen Miteigentümer-Vorkaufsrechts, so dass die Klägerin neu Miteigentümerin zu 60/96 ME-Anteilen an Parzelle 102 wird. - das erworbene Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S. mit Miteigentums-Grundstück Nr. 1-1 zu vereinigen. Danach ist das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch zu schliessen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 2. Mai 2008 liess Y. die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Sie hielt an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 29. April 2008 fest. Auch X. hielt mit der Prozessantwort vom 24. Juni 2009 an seinem Rechtsbegehren im Leitschein fest. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach entsprechender Aufforderung reichte der beklagtische Rechtsvertreter am 28. Juli 2008 ein eigenständiges Gesuch zu diesem Punkt ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 20. August 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Auch in der Replik vom 25. August 2008 und in der Duplik vom 8. Oktober 2008 hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 wurden die Parteien zu der auf den 17. März 2009 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva in T. vorgeladen. Am Tag vor der Hauptverhandlung teilte der Rechtsvertreter von X. dem Bezirksgerichtspräsidium telefonisch mit, dass er namens und im Auftrag seines Mandanten die Klage vollumfänglich anerkenne. Gleichentags wurde die Anerkennungserklärung per Fax übermittelt. Das Original der Anerkennungserklärung vom 16. März 2009 traf am 17. März 2009 beim Bezirksgericht Surselva ein. Somit

Seite 4 — 12 ging X. mit Y. einig, dass der am 3. September 2007 zwischen ihm und den Geschwistern A. und B. abgeschlossene Kaufvertrag ein Vorkaufsfall darstelle, sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht rechtmässig ausgeübt habe und daher ihm gegenüber einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 habe. E. Am 17. März 2009 reichte der klägerische Rechtsvertreter eine Zusammenstellung der bis anhin zu Lasten von Y. entstandenen aussergerichtlichen Kosten ein. Die klägerische Kostennote wurde der Gegenpartei noch gleichentags zur Stellungnahme zugestellt. Im Weiteren wurde X. aufgefordert, die Belege für die Kaufpreiszahlung sowie für seine weiteren Auslagen (Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern etc.) einzureichen. F. Mit Schreiben vom 20. April 2009 nahm X. Stellung zur Honorarnote von Rechtsanwalt Bundi. Er führte aus, dass ein Zeitaufwand von 32 Stunden als völlig unangemessen erscheine, zumal der Fall keine komplizierten Rechtsfragen aufgeworfen habe, eine Beweisverhandlung stattgefunden habe sowie zwei Rechtsschriften und Zeugenschemata zu redigieren gewesen seien. Im Weiteren sei eine Hauptverhandlung vorzubereiten gewesen, die schliesslich infolge Klageanerkennung hinfällig wurde. G. Mit Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva wie folgt: „1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S. infolge Ausübung des gesetzlichen Miteigentümervorkaufsrechts anerkannt hat. 2. Das Grundbuchamt Cadi wird angewiesen, die Klägerin im Grundbuch der Gemeinde S. als Eigentümerin des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3, beinhaltend 56/96 Miteigentumsanteile an Parzelle 102, Plan 2, einzutragen. Die Klägerin wird im Gegenzug verpflichtet, dem Beklagten den bezahlten Kaufpreis von Fr. 9'000.-- sowie die bezahlten Grundbuchgebühren von Fr. 432.25 und Handänderungssteuern von Fr. 180.-- zu ersetzen. 3. Die Klage wird vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Surselva als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben. 4. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: - Gerichtsgebühr Fr. 4'300.-- - Schreibgebühr Fr. 535.--

Seite 5 — 12 - Barauslagen Fr. 165.-total somit Fr. 5'000.-gehen zulasten des Beklagten. Der Beklagte hat die Klägerin zudem ausseramtlich mit Fr. 8'392.80 zu entschädigen. 5. (Mitteilung)“ H. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009 liess X. am 20. Mai 2009 zivilrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellt folgende Anträge: „1. Ziffer 4 der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Surselva vom 21. April 2009 (Proz. Nr. 110-2008.3) sei aufzuheben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.- sei angemessen, auf höchstens Fr. 2'000.- zu reduzieren. 3. Die ausseramtliche Entschädigung sei angemessen, auf höchstens Fr. 4'500.- (inkl. Spesen und MWSt) zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des geringen Streitwerts von Fr. 9'000.--, eines sachlich und rechtlich wenig komplizierten Falles sowie einer Klageanerkennung erscheine sowohl eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- als auch eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 8'392.80 als völlig inadäquat. I. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Surselva unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf die Einreichung einer umfassenden Vernehmlassung. J. Mit Prozessantwort vom 4. Juni 2009 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abschreibungsverfügung (prozesserledigender Entscheid) des Bezirksgerichts Surselva vom 21. April 2009. Der Be-

Seite 6 — 12 schwerdeführer rügt die Bemessung der ihm auferlegten amtlichen und ausseramtlichen Kosten. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von X. einzutreten. 2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Das vom Richter ausgeübte Ermessen kann somit nur hinsichtlich einer Ermessensüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, nicht aber auf Angemessenheit hin überprüft werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 467). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter massgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn der Entscheid unzweckmässig oder unangemessen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass er sich auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 463; PKG 1987 Nr. 17, ZB 08 41 E. 2 mit Hinweisen). 3. Gemäss Art.122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge, wenn der Prozess gegenstandslos geworden oder das rechtliche Interesse an der Klage entfallen ist. Der Gesetzgeber räumt dem Richter in der besagten Bestimmung demnach sowohl bei der Bemessung der Gerichtsgebühr als auch bei der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung ausdrücklich ein Ermessen ein. Somit fällt vorliegend eine Ermessensüberschreitung im Voraus ausser Betracht. Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob das Bezirksgericht Surselva das ihm in Art. 122 Abs. 4 ZPO eingeräumte Ermessen bezüglich der amtlichen und ausseramtlichen Kostenfestsetzung miss-

Seite 7 — 12 bräuchlich ausgeübt hat. Eine solche Prüfung setzt allerdings voraus, dass in der Beschwerde entsprechend Art. 233 Abs. 2 ZPO aufgezeigt wird, worin denn die offensichtliche Unhaltbarkeit liegen soll. Dazu genügt es nicht, einfach den vorinstanzlichen Entscheid zu kritisieren und einige pauschale Einwände vorzubringen (vgl. ZB 08 41). 4.a. Y. hatte mit Prozesseingabe vom 2. Mai 2008 gestützt auf das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB die Übertragung des Miteigentums- Grundrundstücks Nr. 1-3 durch X. beantragt. Im Gegenzug erklärte sie sich bereit, den verurkundeten Kaufpreis von Fr. 9'000.-- nebst den von X. geleisteten Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern zu erstatten. Aufgrund dieser Klage belief sich der Streitwert auf über Fr. 8'000.--, so dass die Klägerin zu Recht das Bezirksgericht Surselva – und nicht etwa den Bezirksgerichtsauschuss – angerufen hat (vgl. Art. 19 ZPO). b. In der Beschwerde vom 20. Mai 2009 behauptet der Beschwerdeführer, die Gerichtsgebühr bemesse sich nach Art. 2 lit. b Kostentarif im Zivilverfahren (BR 320.075) zwischen Fr. 500.-- und Fr. 8'000.--. Dabei verkennt er, dass diese Bestimmung nicht bei Verfahren vor dem Bezirksgericht, sondern bei Verfahren vor dem Bezirksgerichtsauschuss zu Anwendung gelangt. Somit ist im vorliegenden Fall Art. 2 lit. c Kostentarif im Zivilverfahren heranzuziehen, der die Gerichtsgebühr bei Verfahren vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 20'000.-- festsetzt. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 6 Abs. 1 Kostentarif im Zivilverfahren zu berücksichtigen, wonach bei Rückzug oder Anerkennung der Klage die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren ist. c. Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, die erhobene Gerichtsgebühr erscheine als „völlig unangemessen“, ist zu schliessen, dass dieser offensichtlich einen Rechtsmissbrauch geltend macht. Zur Begründung der Unhaltbarkeit führt er aus, es habe sich um einen sachlich und rechtlich unkomplizierten Fall gehandelt, dessen Streitwert mit Fr. 9'000.-- im Vergleich zu den Gerichtskosten relativ gering ausfalle. Zur Komplexität der Streitsache sowie zur Verhältnissmässigkeit zwischen der Gerichtsgebühr und dem Streitwert ist Folgendes festzuhalten. aa. Die Parteien haben vor der Klageanhebung durch Y. eine eingehende Korrespondenz geführt. Insbesondere hat der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt Bundi dem beklagtischen Rechtsanwalt Michel sowohl schriftlich als auch mündlich erörtert, weshalb dessen Rechtsauffasung betreffend gemischte Schenkung falsch sei (vgl. act. II/12). Zur Begründung führte Rechtsanwalt Bundi im Wesentlichen

Seite 8 — 12 aus, dass die kantonale Schätzungskommission Graubünden den Verkehrswert des Grundstücks Nr. 1 inklusive Stall per 30. November 1998 auf Fr. 20'900.-- geschätzt habe. Weil der amtliche Verkehrswert des fraglichen 56/96 Miteigentumsanteils Fr. 11'700.-- betrage (vgl., würde der rechnerische Anteil der "Schenkung" unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von Fr. 9'000.-- 23% betragen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass unter Einheimischen Miteigentumsanteile an Ökonomiegebäuden nicht selten 10% bis 25% unter dem Verkehrswert gehandelt würden. Im Weiteren sei seitens der Verkäuferschaft kein Schenkungswille erkennbar gewesen, weshalb in vorliegendem Fall nicht von einer relevanten unentgeltlichen Zuwendung der Geschwister AB. an X. gesprochen werden könne (dies wurde spätestens durch die gerichtlichen Einvernahmen von A. und B. vom 9. Dezember 2008 bestätigt; vgl. act. V/1 und V/2). Dennoch beharrte X. auf seinem Rechtsstandpunkt, so dass sich Rechtsanwalt Bundi veranlasst sah, namens seiner Mandantin ein Prozessverfahren einzuleiten. In der Prozessantwort (act. I/3) stellte sich der Beklagte nach wie vor auf den Standpunkt, es liege eine gemischte Schenkung vor. Unter Berücksichtigung, dass der Boden einen Marktwert von rund Fr. 30'000.-- (189m2 x Fr. 160.-- = Fr. 30'240.--) habe und der Stall bei der Gebäudeversicherung Graubünden mit einem Versicherungswert von Fr. 58'000.-- eingetragen sei, entspreche der Kaufpreis von Fr. 9'000.-- gerade einmal 10% dieser Gesamtsumme. Unter diesen Umständen könne nicht die Rede sein, ein Preis von Fr. 9'000.-- entspräche lediglich einem günstigen Kaufpreis. Nach dem oben Dargelegten kann festgehalten werden, dass mithin der Inhalt des Vertrages sowie der Wert des Kaufobjektes strittig waren. bb. Wenn nun der Streitgegenstand, wie X. mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 behauptet, sachlich und rechtlich nicht kompliziert gewesen sein soll, so stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb es denn der beklagtische Rechtsanwalt überhaupt auf einen Prozess hat ankommen lassen. Der Umstand, dass X. die Klage erst nach abgeschlossenem doppelten Schriftenwechsel und vollständig durchgeführtem Beweisverfahren und zudem erst einen Tag vor der Hauptverhandlung anerkannte, führt zum Schluss, dass die Streitigkeit aus seiner Sicht bis zum Zeitpunkt der Klageanerkennung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht wenig kompliziert war. Andernfalls liesse sich denn auch nicht erklären, weshalb sich X. überhaupt auf ein Verfahren eingelassen hat, nachdem ihm Rechtsanwalt Bundi mit Schreiben vom 10. Januar 2008 eindringlich dargelegt hatte, dass seine Rechtsauffassung bezüglich gemischter Schenkung falsch sei. Behauptet er nun aber, die

Seite 9 — 12 Streitigkeit sei sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch der rechtlichen Qualifikation als nicht kompliziert zu werten, so erscheinen die in der Prozessantwort vom 24. Juni 2008 vorgebrachten Gründe (vgl. Erw. 5.c.bb.) als schwer nachvollziehbar. Nicht anders verhält es sich bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Streitwerts von Fr. 9'000.--, nachdem er in seiner Prozessantwort vom 24. Juni 2008 noch behauptet hatte, der effektive Streitwert beziffere sich auf rund Fr. 90'000.--. Behauptet nun der Beschwerdeführer im Nachhinein allen Ernstes, der Streitgegenstand habe Fr. 9'000.-- betragen, grenzt sein vorprozessuales und prozessuales Verhalten rückblickend betrachtend an Mutwilligkeit. d. Nach Art. 3 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung in Zivilverfahren (BR, 320.070) wird die Gerichtsgebühr für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben und erfasst den gesamten Verfahrensaufwand. Dabei wird die Gerichtsgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörde bemessen. Überdies können sowohl die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Nach dem das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisierenden Äquivalenzprinzip darf die im genannten Rahmen zu bestimmende Gerichtsgebühr nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung geraten und er muss sich überdies in vernünftigen Grenzen bewegen. Zudem gilt das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gesamteinnahmen einer Gebühr den Gesamtaufwand der betreffenden Amtshandlung nicht übersteigen dürfen (ZB 08 23; BGE 132 II 47 ff. [55], E. 4.1; BGE 120 Ia 171 ff.). Das Bezirksgerichtspräsidium hat in der Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009 zu Recht festgehalten, dass das Verfahren bis unmittelbar vor der Hauptverhandlung durchgeführt werden musste und es einer relativ aufwändigen Beweiserhebung mit mehreren Zeugeneinvernahmen bedurfte. Im Weiteren berücksichtigte es bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, dass die Anerkennung der Klage in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Vorsitzende den Fall im Hinblick auf die Hauptverhandlung bereits vorbereitet hatte. Unter Berücksichtigung der Komplexität der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen, des nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Interesses der Parteien hinsichtlich des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3 sowie der Dauer und der Aufwendigkeit des Verfahrens ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- offensichtlich unhaltbar sein und in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung stehen soll (Äquivalenzprinzip).

Seite 10 — 12 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die festgesetzte Gerichtsgebühr beinhalte trotz Klageanerkennung keine angemessene Reduktion (vgl. Art. 6 Abs. 1 Kostentarif im Zivilverfahren), ist ebenfalls nicht zu hören. Unter Berücksichtigung des Gerichtsgebührenrahmens bei Verfahren vor dem Bezirksgericht (vgl. Art. 2 lit. c Kostentarif im Zivilverfahren) lässt sich nicht sagen, dass in der vom Bezirksgericht Surselva festgesetzten Gerichtsgebühr keine angemessene Reduktion enthalten sei, bewegt sich diese doch im unteren Bereich des Kostenrahmens. e. Bezüglich der vom Bezirksgerichtspräsidium Surselva festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- lässt sich somit aus der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründung weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips herleiten. 5. Im Falle eines Klagerückzugs ist der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Dabei sind der obsiegenden Partei nur die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung kommt dem Richter gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 4 ZPO ein erhebliches Ermessen zu. Somit stellt sich auch hier die Frage, ob der Vorderrichter durch die Anerkennung der von Rechtsanwalt Bundi am 17. März 2009 eingereichten Honorarnote sein Ermessen bezüglich der Festsetzung des anwaltlichen Aufwands missbraucht hat beziehungsweise in Willkür verfallen ist. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Unhaltbarkeit zu behaupten und zu beweisen. Er trägt die Behauptungs- und die Beweislast. a. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva gab X. Gelegenheit, zu dem von Rechtsanwalt Bundi geltend gemachten Aufwand von 32 Stunden Stellung zu nehmen. Die in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Michel verfasste Begründung (vgl. Sachverhalt F.) hat dieser wortwörtlich in die Beschwerde vom 20. Mai 2009 übernommen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt offenkundig. Stattdessen lässt Rechtsanwalt Michel es damit bewenden, Gegenteiliges zu behaupten, um daraus auf die völlige Unhaltbarkeit bezüglich der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung zu schliessen. Ob die Beschwerdeschrift diesbezüglich den Substantiierungsanforderungen im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügt, erscheint daher höchst fraglich, kann in vorliegendem Fall jedoch offen gelassen werden, weil sich die Beschwerde auch in diesem Streitpunkt als offensichtlich unbegründet erweist (siehe dazu Erw. 6.b.).

Seite 11 — 12 b. Der Beschwerdeführer beruft sich auch bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung auf einen einfachen Sachverhalt und auf eine unkomplizierte Rechtsfrage. Dazu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Bemessung der Gerichtsgebühr (vgl. Erw. 4.d.) verwiesen werden. Dasselbe hat ebenfalls für die Argumentation zu gelten, der Streitwert von Fr. 9'000.-- sei vergleichsweise gering. Ergänzend dazu bleibt noch festzuhalten, dass vor dem Bezirksgericht Surselva ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wobei Rechtsanwalt Bundi zwei relativ ausführliche Rechtsschriften verfasste. Im Weiteren wurde ein recht aufwendiges Beweisverfahren mit mehreren Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Rechtsanwalt Bundi nahm an diesen persönlich teil und bereitete für jede Einvernahme mehrere Zeugenfragen vor. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass Rechtsanwalt Bundi infolge des kurzfristigen Rückzugs der Klage sein Plädoyer für die Hauptverhandlung vom 17. März 2009 bereits redigiert hatte. Eine Durchsicht der Akten mit den dort dokumentierten Anwaltskosten von Fr. 8'392.80 zeigt, dass der von der Vorinstanz anerkannte Aufwand von 32 Stunden jedenfalls nicht als völlig unhaltbar betrachtet werden kann. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva hat demzufolge in der Abschreibungsverfügung vom 21. April sein Ermessen bezüglich der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung nicht missbraucht. 6. Die Beschwerde ist somit nach dem Gesagten unbegründet und demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die gerichtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die obsiegende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingelegt hat, ist ihr eine Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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