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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.02.2026 ZR1 2026 8

19 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,886 parole·~29 min·6

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Vollstreckungsaufschub) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (ZPO 261 ff.)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 19. Februar 2026 mitgeteilt am 20. Februar 2026 Referenz ZR1 26 8 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen B._____ Gesuchsgegnerin in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Vollstreckungsaufschub) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 4. September 2025, mitgeteilt am 5. September 2025 (Proz. Nr. 135-2023-819)

2 / 18 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2022. Seit 2023 ist zwischen den Eltern vor dem Regionalgericht Plessur ein Verfahren betreffend Regelung der Belange des gemeinsamen Sohns hängig (Proz. Nr. 115-2023-64). B. Mit Gesuch vom 16. November 2023 ersuchte B._____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-819) während des Hauptverfahrens. Am 15. Dezember 2023 fand eine Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren statt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 lehnte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von A._____, C._____ superprovisorisch unter seine alleinige Obhut zu stellen und B._____ ein begleitetes Besuchsrecht von fünf Stunden jedes zweite Wochenende einzuräumen, ab. Am 30. August 2024 lehnte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur ein identisches Gesuch von A._____ erneut ab. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen für die hängigen und künftigen Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange als Kindesvertreterin von C._____ eingesetzt, mit den Kompetenzen gemäss Art. 300 ZPO. Am 21. Oktober 2024 entschied der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, C._____ superprovisorisch unter die alternierende Obhut von B._____ und A._____ zu stellen und regelte die Betreuung des Kindes. Sodann wurde superprovisorisch eine Beistandschaft errichtet sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. C. Am 7. November 2024 wurde eine am 10. Oktober 2024 begonnene weitere Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren fortgesetzt. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Kindseltern eine Teilvereinbarung über die Kinderbelange, wonach die elterliche Sorge für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens bei beiden Elternteilen bleibt und die Obhut über C._____ von den Eltern alternierend ausgeübt wird. Sodann einigten sich die Eltern auch über die Betreuung von C._____ sowie Kindesschutzmassnahmen, u.a. die Fortführung der Beistandschaft sowie der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Reginalgericht Plessur genehmigte diese Vereinbarung mit Teilentscheid vom 8. November 2024. D. Mit Entscheid vom 4. September 2025, mitgeteilt am 5. September 2025, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. Die mit Teilvereinbarung über die Kinderbelange vom 07.11.2024 geschlossene und mit Teilentscheid vom 11.11.2024 genehmigte Regelung wird fortgeführt. Namentlich gilt weiterhin:

3 / 18 a) Das Kind C._____, geboren am _____ 2022, verbleibt unter der alternierenden Obhut von B._____ und A._____. b) Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei demjenigen von B._____. c) Die Betreuungsregelung im Sinne von Ziffer 4 der Teilvereinbarung über die Kinderbelange vom 07.11.2024 (Grundsatz-, Ferien- und Feiertagsregelung) gilt unverändert fort. 2. a) Die mit Teilentscheid vom 11.11.2024 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt. b) Der Beistandsperson sind weiterhin insbesondere folgende Aufgaben übertragen: - Unterstützung bei der Umsetzung/Anpassung der konkreten Betreuungs-, Ferien- und Feiertage der Eltern; - Unterstützung der Eltern in ihrer Kommunikation mit Führung von regelmässigen Elterngesprächen; - Vertretung der Kindseltern betreffend Betreuung in einer Kita, Therapie von C._____, soweit die Eltern sich nicht einigen können; - sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und regelmässig in Kontakt zu treten; - für die vollständige Dokumentation aller C._____ betreffenden Angelegenheiten besorgt zu sein. Zusätzlich wird der Beistandsperson folgende Aufgabe übertragen: - Koordination und Unterstützung der Kindseltern bei der Wahrnehmung und Durchführung der Mediation. 3. a) Es wird für die Eltern (B._____ und A._____) von C._____ eine Mediation angeordnet. b) Die Eltern werden angewiesen, verbindlich und aktiv an den Mediationssitzungen, deren Anzahl mindestens 6 Sitzungen beträgt, teilzunehmen. c) Die Eltern werden angewiesen, gemeinsam einen Mediator / eine Mediatorin zu bestimmen und ihre Wahl dem Regionalgericht Plessur mitzuteilen. d) Falls sich die Eltern innert 14 Tagen ab Vollstreckbarkeit nicht auf eine fachlich geeignete Person einigen können, wird mit der Durchführung der Mediation Frau Rechtsanwältin lic.iur. D._____, beauftragt. e) Die Ziele der Mediation sind insbesondere: - die Förderung und Verbesserung einer konstruktiven und respektvollen Kommunikation zwischen den Eltern im Hinblick auf Information, Austausch und Klärung über die Kinderbelange; - die Normalisierung der Beziehungen zwischen den Eltern sowie Förderung der elterlichen Kooperation;

4 / 18 - die Verbesserung der Akzeptanz unterschiedlicher Erziehungsstile und Haltungen des jeweils anderen Elternteils; - die Erarbeitung gemeinsamer, verbindlicher und zukunftsweisender Vereinbarungen, die den Bedürfnissen und Interessen des Kindes entsprechen; - sowie das Festlegen konkreter Regelungen zur Kinderbetreuung, Erarbeitung einer genehmigungsfähigen Betreuungsregelung mit Ferien und Feiertagen einschliesslich des Verhaltens im Konfliktfall. f) Der Mediatior / die Mediatorin wird berechtigt in gemeinsamer Absprache mit den Eltern von C._____ und unter allfälligem Beizug der Beistandsperson die Ziele der Mediation gemäss lit. e) abzuändern. g) B._____ und A._____ werden für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung (Teilnahme an Mediation gemäss lit. b) die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis CHF 10’000.00 bestraft. h) Das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115 2023 64) wird für die Dauer der Mediation sistiert. 4. a) Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. b) Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die E._____ beauftragt. c) Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt die Eltern insbesondere in folgenden Bereichen: - Unterstützung und Begleitung der Eltern bei den direkten Kindsübergaben. d) Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist für die Dauer des Hauptverfahrens befristet. Die E._____ wird aufgefordert, dem Regionalgericht Plessur bis am 21.01.2026 einen Verlaufsbericht einzureichen. 5. Die Massnahmenkosten gemäss Ziff. 2 (Beistandschaft), Ziff. 3 (Meditation), Ziff. 4 (sozialpädagogischer Familienbegleitung) hiervor sind vorerst von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ derzeit der Stadt O.1._____ - zu tragen (Art. 63a EGzZGB). 6. B._____ wird ermahnt, C._____ im Sinne von Ziff. 2 der Teilvereinbarung vom 07.11.2024 an fünf Wochentagen (soweit die Fremdbetreuungsstätte über ausreichend Kapazität verfügt) durch die Kita fremdbetreuen zu lassen. 7. A._____ wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts von C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens folgende Beiträge zu bezahlen: a) ab November 2023 bis Dezember 2023: CHF 1'134.00; b) ab Januar 2024 bis Dezember 2024: CHF 514.00; c) ab Januar 2025 bis Februar 2025: CHF 594.00;

5 / 18 d) ab März 2025: CHF 939.00. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monat an B._____ zu bezahlen. Die Familienzulagen werden von A._____ bezogen und für die Bedürfnisse des Kindes verwendet. 8. a) A._____ ist berechtigt, von seinen zu zahlenden Unterhaltsbeträgen gemäss Ziff. 7 für die Monate von Dezember 2023 bis Juli 2024 je CHF 322.50 in Abzug zu bringen. b) A._____ ist ausserdem berechtigt, insgesamt CHF 1'770.00 für seine bisherigen Zahlungen (Kitakosten Dezember 2023, Januar 2024 und Februar 2024) in Abzug zu bringen. 9. Im Übrigen werden die weiteren Rechtsbegehren abgewiesen. 10. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 15’006.05 (inkl. Kosten der Kindsvertretung, Rechtsanwältin Dr. iur. Däppen von CHF 12'506.05) für den unbegründeten Entscheid und erhöhen sich auf CHF 17'506.05, falls eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt wird. Sie gehen im Umfang von CHF 7'853.05 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 7'153.00 von B._____. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selber. 11. a) Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird. b) Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 12. (Mitteilungen) Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv eröffnet. E. A._____ verlangte beim Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 11. September 2025 innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids. F. Mit Gesuch vom 21. Januar 2026 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Graubünden, was folgt: 1. Es sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1. (Obhut/Betreuung) und 7. (Unterhalt) des unbegründeten Entscheides vom 4. September 2025, mitgeteilt am 5. September 2025, des Regionalgerichts Plessur (Proz.

6 / 18 Nr. 135-2023-819) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass die genannten Dispositiv-Ziffern nicht vollstreckbar sind. 2. Dem vorliegenden Gesuch bzw. vorstehender Ziff. 1 sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz umgehend und noch vor Anhörung der Gegenpartei auszusetzen. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die alleinige Obhut über C._____ dem Kindsvater zuzuteilen. 4. Zudem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei demjenigen des Gesuchstellers befindet. 5. Der Kindsmutter sei ein begleitetes Besuchsrecht alle 2 Wochen im F._____ in O.1._____ während der Dauer von 3 Stunden zu gewähren. 6. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, für die weitere Dauer des Verfahrens angemessene, richterlich noch festzulegende Barunterhaltsbeiträge für C._____ jeweils pränumerando auf den Ersten eines jeden Monats an den Kindsvater zahlbar zu entrichten. 7. Die vorstehenden Ziff. 3., 4. und 5. seien ebenfalls superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Antrag auf superprovisorische Anordnung des Vollstreckungsaufschubs sowie superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und setze B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sowie der Kindesvertreterin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. H. Die Kindesvertreterin stellte in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2026 folgende Rechtsbegehren: 1. Es das Gesuch des Gesuchstellers vom 21. Januar 2026 abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MWST). I. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2026, was folgt: 1. Die Beschwerde des Kindsvaters abzuweisen, soweit sie eine erneute Verschärfung oder einseitige Änderung der bestehenden Regelung zu meinen Lasten bezweckt. 2. Die mehrfach abgewiesenen superprovisorischen Anträge des Kindsvaters bei der Beurteilung seiner Anträge und seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. 3. Den Bericht von Dr. med. G._____ sowie meine bisherigen Eingaben zur Beurteilung meiner Erziehungsfähigkeit und der tatsächlichen Betreuungssituation heranzuziehen.

7 / 18 4. Zu prüfen, ob die geteilte Obhut angesichts der hochstrittigen Situation und der beschriebenen Umstände aufgehoben und eine kindeswohlorientierte, stabilere Regelung getroffen werden kann. J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 äusserte sich der Gesuchsteller zu den Eingaben der Gesuchsgegnerin sowie der Kindesvertreterin. K. Die Akten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2023- 819) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Der Gesuchsteller beantragt im vorliegenden Verfahren den Aufschub der Vollstreckbarkeit des lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 4. September 2025 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen in Kinderbelangen, und zwar in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Obhut/Wohnsitz/Betreuung) und Dispositiv-Ziffer 7 (Unterhalt). Ausserdem verlangt er den Erlass vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Zuteilung der Obhut über C._____ an ihn, die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ bei ihm, die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts für die Gesuchsgegnerin alle zwei Wochen für die Dauer von drei Stunden sowie die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhalt für C._____ zu entrichten. 1.2. Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat eine Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2; HIL- BER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 55). Dies gilt auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. Art. 336 Abs. 3 ZPO; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HIL- BER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 55; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.2 sowie ZK1 15 169 vom 15. März 2016 E. 3c, je m.w.H.). 1.3. Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit in den Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO entscheiden (vgl. DROESE,

8 / 18 a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 72a; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.3 und ZK1 21 133 / ZK1 21 79 vom 28. September 2021 E. 1.1, je m.w.H.). 1.4. Die Zuständigkeit für einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit liegt beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer. 2.1. Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 ZPO N. 9). Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 315 ZPO N. 11 m.w.H.; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, Art. 219- 352 ZPO, Art. 400-408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 315 N. 14b). Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet (BGE 137 III 475 E. 4.1, in: Pra 2012 Nr. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 ZPO N. 69; HURNI/SCHLUP/STERCHI, a.a.O., Art. 315 N. 22). Die Rechtsmittelinstanz soll einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid daher nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung gewähren, verfügt indessen über einen grossen Ermes-

9 / 18 sensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1). 2.2. Geht es um die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsveränderung des Kindes bzw. der Obhut, steht nach der Praxis des Bundesgerichts die Überlegung im Vordergrund, dass kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes beeinträchtigen können und ein Wechsel der Betreuungsverhältnisse vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, namentlich bei kleineren und damit noch personengebundenen Kindern, in deren Interesse nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die Obhutslage soll im Rechtsmittelverfahren daher grundsätzlich nicht verändert, sondern der bestehende Zustand aufrechterhalten werden (BGE 138 III 565 E. 4.3.2; SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 9). Kinder, die aufgrund des bisher gelebten Betreuungsmodells eine Hauptbezugsperson hatten, sollen während des Rechtsmittelverfahrens folglich in der Regel bei diesem Elternteil verbleiben und entsprechend ist im Rahmen von Art. 315 ZGB – je nach Ausgangskonstellation durch Erteilung oder Entzug – die aufschiebende Wirkung zu regeln. Wird mittels vorsorglicher Massnahme eine bisher gelebte alternierende Obhut aufgehoben, soll gestützt auf das Kontinuitätsprinzip die aufschiebende Wirkung nur mit grosser Zurückhaltung und nur bei wirklicher Dringlichkeit verweigert werden, damit eine Präjudizierung des späteren Rechtsmittelentscheides durch die bereits erfolgten Veränderungen vermieden wird (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2020 vom 26. November 2020 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 153 / ZK1 22 169 / ZK1 22 170 vom 5. Juni 2023 E. 1.5.1). 2.3. Ist über den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Unterhaltsforderungen zu entscheiden, kann im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Interessenabwägung auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die das Bundesgericht bei der Prüfung von Gesuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Geldbeträge anwendet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZPO, der wie erwähnt nicht rechtlicher Natur sein muss, kann demnach gegeben sein, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er im Falle einer Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten geriete oder eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge sich als schwierig oder gar unmöglich erwiese. Diesem Nachteil sind die Folgen gegenüberzustellen, welche ein Aufschub der Vollstreckung für die berechtigte Partei haben kann. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der strittige Unterhaltsbeitrag vom erstinstanzlichen Massnahmegericht festgesetzt wurde, dessen Entscheid nicht leichthin ausser Kraft gesetzt werden soll. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass

10 / 18 ein Vollstreckungsaufschub der berechtigten Partei die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel entzöge, besondere Bedeutung zu und gewährt die aufschiebende Wirkung – wenn überhaupt – nur für rückständige, zur Deckung des Bedarfs nicht mehr notwendige Unterhaltsforderungen, während ein Vollstreckungsaufschub für die ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge in der Regel verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.2; HURNI/SCHLUP/STERCHI, a.a.O., Art. 315 N. 24). 3.1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen vor, dass er den gemeinsamen Sohn C._____ mit der Gesuchsgegnerin gemeinsam betreue. Am Mittag des 25. Dezember 2025 habe er den Sohn zur Kindsmutter gebracht, wobei jene, unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen, völlig weggetreten gewesen sei. Im Schockzustand habe er sie gefilmt, ihr C._____ aber trotz dessen Unbehagens überlassen, da er sich an die Besuchsrechtsregeln habe halten wollen. Er habe sich dann, nachdem die Beiständin nicht erreichbar gewesen sei, zur Polizei begeben, die in der Folge die Kindsmutter aufgesucht und aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten den Amtsarzt verständigt habe. In seinem Bericht gelange der Amtsarzt zum Schluss, dass das Kindeswohl offensichtlich beeinträchtigt sei. Ausserdem habe die Kindsmutter gegenüber dem Arzt angegeben, verschiedene Medikamente einzunehmen, ein Antidepressivum, ein Antipsychotikum sowie ein Medikament zur Behandlung von ADHS. Seit diesem Vorfall habe sich das Sprachproblem von C._____ verstärkt und er zeige ein deutlich verstärktes Bedürfnis nach Nähe und Sicherheit. Der desolate Zustand der Kindsmutter spitze sich immer weiter zu. Bereits in der Vergangenheit habe die Polizei an den Wohnort der Gesuchsgegnerin ausrücken müssen, weshalb der Vorfall vom 25. Dezember 2025 kein Einzelfall sei. Die Gesuchsgegnerin sei nicht in der Lage, die Obhut über C._____ verantwortungsvoll und verlässlich wahrzunehmen. Die festgestellte Überforderung und der offensichtliche Alkoholmissbrauch liessen ein weiteres Abwarten nicht mehr vertreten. Das Kindeswohl gebiete ein rasches und entschlossenes Handeln. Hinzu komme, dass die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids den Parteien bis heute, mithin bald fünf Monate nach dessen Erlass, nicht zugestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse unverzüglich eine kindeswohlkonforme Regelung getroffen werden, ohne die Begründung des Entscheides der Vorinstanz abzuwarten. Die Dringlichkeit sei offensichtlich gegeben. Es beständen konkrete und aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl von C._____ bei Fortführung der aktuellen Betreuungsregelung ernsthaft gefährdet sei. Die Kindeswohlgefährdung an sich stelle ohne Weiteres einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Zudem seien keine Anzeichen für eine Stabilisierung der Situation

11 / 18 auf Seiten der Gesuchsgegnerin ersichtlich. Er selbst sei in der Lage und bereit, die Betreuung von C._____ gemäss seinen Anträgen umgehend und umfassend zu übernehmen. Er könne für C._____ eine sichere, stabile und verlässliche Betreuungssituation gewährleisten, zumal er seit dem 1. Dezember 2025 in O.1._____ und nicht mehr in Zürich arbeite und C._____ seit langer Zeit ohnehin regelmässig die Kindertagesstätte besuche. Ein weiteres Zuwarten auf eine Begründung des Entscheides vom 4. September 2025 sei mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar. Aufgrund der Obhutsumteilung seien die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen (act. A.1 Ziff. III.17 ff.). 3.2. Die Kindesvertreterin führt aus, der Gesuchsteller habe die Kindsmutter nicht im Schockzustand, sondern zu Beweiszwecken gefilmt, und die Gelegenheit wahrgenommen, einen weiteren Polizeieinsatz auslösen zu können. Hätte er C._____ angesichts des Zustands der Mutter einfach wieder mitgenommen, wäre dies mit dem Wohl von C._____ besser vereinbar gewesen als ein Polizeieinsatz. Am 13. Januar 2026 habe auf Wunsch des Gesuchstellers ein persönliches Gespräch stattgefunden, wobei jener sich zur Obhutsfrage nicht habe positionieren wollen. Mit der Gesuchsgegnerin habe sie am 19. Januar 2026 ein Telefongespräch geführt und sie auf den Alkoholkonsum und die Medikamente angesprochen. Die Genannte habe angegeben, keine Alkoholikerin zu sein, sie sei aber in psychiatrischer Behandlung. Die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin vor der Übergabe von C._____ getrunken habe, sei auf keinen Fall herunterzuspielen. Sie habe sich aber offenbar bereits Mitte 2024 psychiatrische Hilfe organisiert, wie der von ihr vorgelegte Bericht ihres Therapeuten zeige. Gemäss diesem leide die Kindsmutter an einer depressiven Symptomatik und ADHS. Das Antipsychotikum nehme sie offenbar in niedriger Dosierung als Schlafmittel. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers entziehe sie sich daher einer Behandlung nicht. In Bezug auf eine mögliche akute Gefährdung von C._____ bei der Kindsmutter habe sie auch mit der Mediatorin, der Beiständin und dem sozialpädagogischen Familienbegleiter telefoniert. Die entsprechenden Rückmeldungen hätten gezeigt, dass sich die aus den Akten bekannten Verhaltensweisen der Kindseltern trotz intensiver Unterstützung wenig verändert hätten, sich die Situation im Jahr 2025 jedoch entspannt hätte, da praktisch keine direkten Kindsübergaben mehr stattgefunden hätten. Demgegenüber sei die Übergabe am 25. Dezember 2025 ohne Begleitung erfolgt, was sich bereits in der Vergangenheit als problematisch erwiesen habe. Die Mediatorin habe den Parteien attestiert, dass sie die Termine bei ihr wahrnehmen würden und gewillt seien, mitzuarbeiten, doch seien nur sehr kleine Schritte möglich. Der Familienbegleiter und die Beiständin sähen keine akute Kindeswohlgefährdung, welche eine Obhutszuteilung ohne genaue Abklärungen rechtfertige, wobei die Beiständin auch regelmässig mit

12 / 18 der Kita-Leitung in Kontakt sei und die Rückmeldung erhalten habe, dass sich C._____ gut und alternsentsprechend entwickle. Angesichts dessen, dass die Parteien seit November 2023 darum streiten würden, unter wessen Obhut C._____ zu stellen sei, sie jedoch seit ca. Mitte 2024 C._____ alternierend betreuten und die Fachpersonen die Übergaben zwischen den Parteien und nicht die Betreuung von C._____ als Problem sähen, bestehe für eine vorsorgliche Umplatzierung, mit welcher Fakten für das nunmehr vor Vorinstanz weiterzuführende Hauptverfahren geschaffen werden sollen, kein Raum. Dies gelte insbesondere auch, weil die Beiständin nach dem Vorfall mit dem Einverständnis der Eltern dafür gesorgt habe, dass die sozialpädagogische Famiienbegleitung nunmehr bei beiden Elternteilen Elterncoaching mache, wodurch diese auch Einblick in die Situation in beiden Elternhaushalten erhalte. Was den Vorwurf an sie selbst angehe, dass sie die akute Gefährdung von C._____ herunterspiele und den Alkoholkonsum der Kindsmutter verharmlose, so würden die übrigen Fachpersonen im System die Behauptung des Gesuchstellers, die Kindsmutter sei schwere Alkoholikerin, nicht bestätigen können. Der Gesuchsteller habe im direkten Gespräch mit Fachpersonen auch nicht vorgebracht, dass C._____ akut gefährdet sei. Vielmehr zeige er ein widersprüchliches Verhalten. Es mache den Anschein, als ob er den Massnahmen, welche die Fachpersonen vorschlagen würden, vordergründig zustimme, gleichzeitig aber taktisch agiere, indem er Beweise sammle, welche für seine alleinige Obhut sprechen sollten. Die zeige, dass er offenbar selbst nicht davon ausgehe, dass eine sofortige Umplatzierung zum Wohl von C._____ notwendig sei. Wie C._____ langfristig am besten betreut werde, sei daher im Hauptverfahren zu klären. Auch eine erneute Abklärung des Stotterns von C._____ könne ohne Neuregelung der Obhut vorgenommen werden. Bei einer Neuregelung der Obhut wäre sodann die tatsächliche Betreuung von C._____ zu klären, da der Gesuchsteller weiterhin bei Bedarf auch in der Nacht und an Sonntagen arbeite. Im Übrigen erkläre er auch nicht, weshalb die Kindsmutter, die C._____ seit der Geburt betreue, seit längerem alternierend mit dem Gesuchsteller, nur noch ein begleitetes Besuchsrecht erhalten solle. Es beständen aufgrund der Angaben der Fachpersonen und der Kita keine Anhaltspunkte, dass die Kindsmutter während einer beschränkten Dauer eines Besuchsrechts nicht in der Lage wäre, C._____ genügend zu betreuen. Zudem sei es nicht im Interesse des Kindes, wenn die Gesuchsgegnerin als enge Bezugsperson plötzlich und für C._____ nicht nachvollziehbar wegfallen würde. Bindungsabbrüche seien bei sehr jungen Kindern zu vermeiden, wenn solche nicht unumgänglich seien (act. A.2). 3.3. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass das Regionalgericht Plessur nach umfangreichen Abklärungen eine Regelung getroffen habe,

13 / 18 welche das Kindeswohl und die Realität der bisherigen Betreuung berücksichtige. Sie bestätigte, dass sie sich seit dem 6. Juni 2024 wegen einer depressiven Symptomatik und eines ADHS in ambulanter Behandlung bei Psychiater Dr. med. G._____ befinde. Die Depression sei gemäss seinem Bericht derzeit remittiert und schränke sie im Alltag nicht ein. Dr. G._____ beschreibe, dass sie die Termine regelmässig und pünktlich wahrnehme und ihrem Sohn gegenüber einen kompetenten, liebevollen Umgang pflege, bei dem sie ihren Alltag stark an seinen Bedürfnissen ausrichte. Der Vorfall vom 25. Dezember 2025 sei eine akute Krisensituation unter hoher Belastung gewesen. Dr. G._____ halte ausdrücklich fest, dass es sich nach seinem Sachstand um ein einmaliges Ereignis handle und ihre Erziehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben sei. Sie arbeite diesen Vorfall in der Therapie aktiv auf, sei einsichtig und bereit, sinnvolle Auflagen und Unterstützungsangebote zu akzeptieren. Sie lebe in O.1._____ ohne familiäre Unterstützung, wobei sie sich aufgrund der Vielzahl an Vorfällen und Eskalationen durch den Kindsvater oft sehr alleine und verunsichert fühle. Der Kindsvater pflege ihr gegenüber einen sehr einschüchternden Umgang. Sie bemühe sich, C._____ ein stabiles und kindgerechtes soziales Umfeld zu bieten, indem sie aktiv Kontakte zu anderen Eltern pflege und regelmässig kleine Kinderfeste zu Hause organisiere. Diese Bemühungen würden jedoch dadurch erschwert, dass der Kindsvater auch in ihrem Umfeld durch Vorwürfe und Polizeieinsätze Misstrauen und Verunsicherung auslöse. Dass er über verschiedenste Kanäle versuche, sie als Mutter zu destabilisieren, sei kein Fokus auf das Kindeswohl, sondern verstärke die Konfliktdynamik und den Druck auf sie und das Kind. Sie habe den Eindruck, dass C._____ zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerate und Gefahr laufe, zwischen den Fronten zu stehen, und sei überzeugt, dass die geteilte Obhut in dieser hochstrittigen Konstellation faktisch nicht funktioniere. Die andauernden Eskalationen, Vorwürfe und Interventionen des Kindsvaters führten zu einer grossen Instabilität für C._____ und würden ihn und sie erheblich belasten. Sie ersuche das Obergericht daher ausdrücklich, zu prüfen, ob die geteilte Obhut beendet und eine Regelung getroffen werden könne, die dem Sohn mehr Klarheit und Stabilität biete. Auch beruflich sei ihre Situation in O.1._____ sehr schwierig. Langfristig werde sie voraussichtlich wieder in der Region O.2._____ arbeiten müssen, um für sich und C._____ eine stabile wirtschaftliche Grundlage schaffen zu können. Zusammenfassend habe sie ihre Pflichten gegenüber C._____ jederzeit wahrgenommen und sich trotz der für sie sehr schwierigen Situation stets bemüht, den Kontakt des Kindes zu seinem Vater und dessen Familie zu ermöglichen. Gleichzeitig brauche sie Schutz vor weiterer Eskalation und eine Regelung, die ihrem Sohn Stabilität und Klarheit gebe (act. A.3).

14 / 18 3.4. Der Gesuchsteller wiederholte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2026, dass es sich beim Vorfall vom 25. Dezember 2025 nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr würden sich die Vorfälle häufen, was das Wohl von C._____ zunehmend in Gefahr bringe. C._____ leide unter dem Alkoholproblem der Kindesmutter, das seit längerem andauere, was sich an seiner Verhaltensänderung und seinem verstärkten Stottern zeige. Ihre Erziehungsfähigkeit sei nicht gegeben, wenn sie den Besuch des Kindes aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums nicht wahrnehmen könne. Die Kindesvertreterin stelle sich massiv auf die Seite der Kindsmutter, während sie ihn unnötig zu degradieren versuche und ihm ohne Grund unterstelle, dass es ihm allenfalls aufgrund seiner Arbeit nicht möglich sei, C._____ zu betreuen. Bis es der Kindsmutter wieder möglich sei, ein gesundes Verhältnis mit Alkohol zu pflegen bzw. darauf zu verzichten, sei es zum Wohl von C._____ unerlässlich, dessen Betreuung anzupassen (act. A.4). 4.1. Vorliegend beantragt der Gesuchsteller zunächst, es sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1. (Obhut/Betreuung) und 7. (Unterhalt) des unbegründeten Entscheides des Regionalgerichts Plessur vom 4. September 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass die genannten Dispositiv-Ziffern nicht vollstreckbar seien. 4.1.1. Was die Obhut über C._____ betrifft, ist zu beachten, dass in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 4. September 2025 ausdrücklich der Verbleib von C._____ unter der alternierenden Obhut der Kindseltern bzw. die Fortführung der mit Teilvereinbarung vom 7. November 2024 geschlossenen und mit Teilentscheid vom 11. November 2024 genehmigten entsprechenden Regelung angeordnet wurde. Würde die Vollstreckbarkeit der fraglichen Dispositiv-Ziffer 1 wie vom Gesuchsteller beantragt aufgeschoben, würde sich an der alternierenden Obhut über C._____ sowie an der konkreten Ausgestaltung der Betreuung somit nichts ändern. Vielmehr gälte die identische, bereits während des Verfahrens bestehende Regelung weiter. Ein Rechtsschutzinteresse des Gesuchsteller an der – alleinigen – Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs ist daher nicht ersichtlich (zur Frage des gleichzeitigen Erlasses vorsorglicher Massnahmen vgl. E. 4.2 nachfolgend). 4.1.2. Dass und aus welchen Gründen die Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Unterhaltsregelung bei alternierender Obhut aufzuschieben wäre, wird vom Gesuchsteller nicht ausgeführt. Vielmehr verlangt er eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge lediglich für den Fall einer Obhutsumteilung (act. A.1 Ziff. III.23). Da vorliegend die alternierende Obhut beibehalten wird (vgl. E. 4.2), ist der entsprechende Antrag abzuweisen.

15 / 18 4.2. Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller den Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an ihn, die Feststellung, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei ihm befinde, die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts für die Mutter alle zwei Wochen während der Dauer von drei Stunden sowie die Verpflichtung der Kindsmutter, für die Dauer des Verfahrens Barunterhalt für C._____ zu leisten. 4.2.1. Ob das Obergericht im Rahmen eines Verfahrens betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit eines unbegründet eröffneten erstinstanzlichen Entscheids – und damit bei noch nicht hängigem Rechtsmittelverfahren – überhaupt die Kompetenz hat, neben dem Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit konkrete vorsorgliche Massnahmen zu treffen, ist fraglich. Im konkreten Fall ist dies jedenfalls zu verneinen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass der Gesuchsteller im Wesentlichen vorbringt, die Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 4. September 2025 stark verändert und das Wohl von C._____ sei deshalb gefährdet (act. A.1 Ziff. II.3). Er beruft sich hierbei in weiteren Teilen auf den Vorfall vom 25. Dezember 2025 und dessen negative Folgen (act. A.1 Ziff. III.11 ff.; act. A.4 Ziff. 2 u. 8). Mithin strebt der Gesuchsteller, wie auch die Kindesvertreterin zu Recht festhielt, im Ergebnis eine Abänderung des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids gestützt auf neu eingetretene Tatsachen bzw. veränderte Verhältnisse an. Ein entsprechendes Gesuch ist aber nicht beim Obergericht, sondern bei der Vorinstanz einzureichen, bei der das Hauptverfahren betreffend Regelung der Belange von C._____ rechtshängig ist und die überdies bereits über das für die Beurteilung der veränderten Verhältnisse relevante Vorwissen verfügt. Nur so kann ferner das Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG gewährleistet werden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht sodann hervor, dass der Gesuchsteller die Vorinstanz mittels einer Noveneingabe vom 5. Januar 2026 bereits über seine neue Arbeitsstelle sowie den Einsatz des Amtsarztes über die Weihnachtstage informiert und angekündigt hatte, die neuesten Vorkommnisse im Rahmen eines noch anzusetzenden Schriftenwechsels detailliert darzulegen (RG-act. I/23). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin und der Kindesvertreterin Frist zur Vernehmlassung angesetzt, wobei die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme am 26. Januar 2026 einreichte (RG-act. I/24 u. IV/86). Demnach ist die Vorinstanz bereits mit den neuen Vorkommnissen und einer möglichen Abänderung des Massnahmeentscheids, auch was die Unterhaltsbeiträge betrifft, befasst. Für den Entscheid über die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gestellten Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, insbesondere die Abänderung der Obhuts- und Unterhaltsregelung, ist das angerufene Obergericht

16 / 18 im vorliegenden Verfahren demnach nicht zuständig, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 4.2.2. Anders wäre lediglich zu entscheiden, wenn im Interesse des Kindeswohls ein umgehendes Handeln erforderlich wäre. Wie oben festgehalten, soll ein Wechsel der Betreuungsverhältnisse vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, namentlich bei kleineren und damit noch personengebundenen Kindern, in deren Interesse nach Möglichkeit vermieden werden und eine alternierende Obhut lediglich mit grosser Zurückhaltung und nur bei wirklicher Dringlichkeit bereits während des Verfahrens aufgehoben werden (vgl. E. 2.2). Vorliegend ist eine solche Dringlichkeit nicht gegeben. Zwar ist das Verhalten der Kindsmutter am 25. Dezember 2025 – genauso wie dasjenige des Kindsvaters, das Kind der alkoholisierten Mutter zu überlassen und einen Polizeieinsatz auszulösen – als probematisch und nicht im Kindeswohl liegend zu werten. Eine sofortige Umplatzierung von C._____ ist nach Ansicht der Kindesvertreterin indes nicht erforderlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Kindesvertreterin ihre Meinung nicht allein bildete, sondern nach dem Vorfall vom 25. Dezember 2025 mit den Kindseltern, der Beiständin, dem sozialpädagogischen Familienbegleiter sowie der Mediatorin Kontakt aufnahm und mit den involvierten Fachpersonen Rücksprache nahm (vgl. act. A.2 Ziff. III.9-16), ihre Einschätzung daher breit abgestützt ist. Ausserdem ist diese nachvollziehbar begründet, indem die Kindesvertreterin die Ergebnisse ihrer Abklärungen festhält und unter anderem auch ausführt, dass grundsätzlich nicht die Betreuung von C._____, sondern unbegleitete Kindesübergaben problematisch seien. Im Weiteren ist ersichtlich, dass nach dem Vorfall vom 25. Dezember 2025 bereits Massnahmen ergriffen wurden, indem das Elterncoaching durch die sozialpädagogische Familienbegleitung ausgedehnt wurde (act. A.2 Ziff. II.17). Der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf, dass die Gesuchsgegnerin schwere Alkoholikerin sei, wurde von den verschiedenen Fachpersonen im System nicht bestätigt (vgl. act. A.2 Ziff. II.19). Zudem zeigt der Bericht des Therapeuten der Kindsmutter (act. C.2.1) auf, dass der gelegentlich übermässige Alkoholkonsum im Rahmen der Therapie thematisiert wird. Der Psychiater der Kindsmutter vertritt im Übrigen die Ansicht, dass jene erziehungsfähig und gut in der Lage sei, sich um die Belange des Kindes zu kümmern. Unter diesen Umständen besteht entgegen dem Gesuchsteller keine Dringlichkeit dafür, die Obhut bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verändern. Vielmehr kann ein Antrag auf vorsorgliche Änderung der Betreuung vor der ersten Instanz gestellt und die längerfristig optimale Betreuung von C._____ im Rahmen des Hauptverfahrens mit umfassenden Abklärungen geregelt werden. Auch unter diesem Aspekt ist den Anträge des Gesuchstellers nicht stattzugeben.

17 / 18 4.2.3. Da die Kindesvertreterin umfassende Abklärungen getätigt hat und mit der Beiständin – die wiederum mit der Kita in Kontakt steht –, dem sozialpädagogischen Familienbegleiter sowie der Mediatorin Rücksprache nahm, erscheint es im vorliegenden summarischen Verfahren nicht erforderlich, weitere Berichte einzuholen oder die vom Gesuchsteller beantragte Haaranalyse vorzunehmen. 5.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2. Zufolge Abweisung des Gesuchs werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt. Für eine Abweichung von diesen Verteilungsgrundsätzen und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidgebühr wird in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung, wobei die Entschädigung der Kindsvertreterin in Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme und der zu tätigenden Abklärungen auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MWST) festgelegt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich folglich auf insgesamt CHF 2'500.00. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird beim Gesuchsteller nachgefordert (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.2). Eine Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin wird nicht gesprochen.

18 / 18 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 4. September 2025 sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'500.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 und den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MWST), gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'500.00 wird bei A._____ nachgefordert. 3. Es wird keine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin gesprochen. 4. Die Kindesvertreterin von C._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, wird mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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