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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2026 ZR1 2026 60

18 giugno 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,123 parole·~6 min·7

Riassunto

Anpassung Massnahme, Wechsel Beistandsperson | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 18. Juni 2026 mitgeteilt am 19. Juni 2026 Referenz ZR1 26 60 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Samuel Droxler Droxler Rechtsanwälte AG, Postfach 43, 8808 Pfäffikon SZ Gegenstand Anpassung Massnahme, Wechsel Beistandsperson Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 17. März 2026, mitgeteilt am 20. März 2026

2 / 6 In Erwägung, – dass für A._____, geboren am _____ 1932, seit dem 25. Februar 2025 eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), errichtete Mitwirkungsbeistandschaft für Verfügungen im Zusammenhang mit seinen Grundstücken besteht, – dass die KESB Nordbünden am 17. März 2026 entschied, die für A._____ geführte Massnahme zu erweitern, konkret eine Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche öffentliche Verwaltung und Versicherungen, mitsamt einer umfassenden Vermögensverwaltung zu errichten und als Beistandsperson B._____ von der Berufsbeistandschaft Imboden zu ernennen, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid vom 17. März 2026, mitgeteilt am 20. März 2026, beim Obergericht des Kantons Graubünden am 20. April 2026 Beschwerde erhob, dessen Aufhebung beantragte, sowie, dass C._____ anstelle des Berufsbeistands B._____ als Beistand mit Mitwirkungs- und Vertretungsbefugnis einzusetzen sei, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die KESB Nordbünden am 22. April 2026 zur Beschwerdeantwort bis zum 25. Mai 2026 aufforderte, – dass die KESB Nordbünden statt einer Vernehmlassung ihren Entscheid vom 21. Mai 2026, mitgeteilt am 22. Mai 2026, einreichte, in dem sie wiederum eine Anpassung der Massnahme anordnete und C._____ anstelle von B._____ als Beistandsperson ernannte, – dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. Mai 2026 den gleichen Gegenstand zum Inhalt hat wie der angefochtene Entscheid (Anpassung Massnahme, Einsetzung einer Beistandsperson) und den angefochtenen Entscheid mithin ersetzt, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2026 vom Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts zur Stellungnahme aufgefordert wurde, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2026 mitteile, dass der Entscheid der KESB Nordbünden in Rechtskraft erwachsen sei und C._____ antragsgemäss als Beistandsperson eingesetzt worden sei, womit die Angelegenheit als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei,

3 / 6 – dass infolgedessen das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachträglich entfallen ist, wovon auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juni 2026 ausgeht, – dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), – dass in der Abschreibungsverfügung über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden ist, sich diese aus den Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung zusammensetzen und grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Art. 95 lit. a und b ZPO, Art. 104 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, – dass dabei namentlich zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 m.w.H.), – dass es bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, es vielmehr bei einer knappen, summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes sein Bewenden haben soll (vgl. LEUMANN LIEBS- TER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 242 N. 9), – dass die Prozessaussichten im Lichte der Aktenlage intakt erscheinen und die KESB Nordbünden in ihrem neuerlichen Entscheid vom 21. Mai 2026 mit Blick auf die Einsetzung von C._____ als Beistandsperson dem Antrag des Beschwerdeführers entsprach, – dass, soweit die Anpassung der Massnahme selber ebenfalls angefochten wurde, diese jedoch mit neuem Entscheid der KESB Nordbünden unverändert blieb,

4 / 6 – dass aus der Begründung der Beschwerde jedoch hervorgeht, dass sich diese im Wesentlichen auf die Einsetzung der Beistandsperson bezog, nicht jedoch auf die Ausgestaltung der Massnahmen selber, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 800.00 festzulegen sind, somit ermessenweise dem Kanton Graubünden (Kasse Obergericht) aufzuerlegen sind, – dass dem Beschwerdeführer in Ausübung dieses Ermessens zudem eine Parteientschädigung zu entrichten ist, – dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Droxler, mit Honorarnote vom 16. Juni 2026 einen Aufwand von 17.05 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausweist und eine Honorarforderung von CHF 4'624.00 (inkl. Barauslagen von CHF 15.00 und MWST) in Rechnung stellt, – dass die auszurichtende Parteientschädigung ausschliesslich die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren umfasst, nicht aber die anwaltlichen Bemühungen im Verfahren vor der KESB Nordbünden, – dass die im Zeitraum vom 25. März 2026 bis am 27. März 2026 erbrachten Leistungen von insgesamt 7.63 Stunden allesamt das Verfahren vor der KESB Nordbünden betreffen, – dass darüber hinaus auch die Positionen vom 20. April 2026 "Brief an KESB fertiggestellt; E-Mail von und an Klient" (41 Min.), "Vorab OK an KESB" (7 Min.), vom 21. April 2026 "E-Mail an KESB sowie an Klient mit Orientierungskopien" (8 Min.), vom 28. April 2026 "Telefon von Frau D._____ von KESB GR betr. Abklärung C._____" (7 Min.), "Anrufversuch sowie anschl. E-Mail an und Rückruf von C._____ betr. KESB Besprechung für Prüfung / Einweihung private Mandatsträger Beistand" (9 Min.), vom 11. Juni 2026 "Schreiben KESB samt Ernennungsurkunde und Auszüge davon studiert; E-Mail an Klient mit Orientierungskopie und Kurzkommentar" (10 Min.), vom 16. Juni 2026 "Brief an Klient betr. Zustellung Ernennungsurkunde" (12 Min.), ausmachend 1.57 Stunden, ebenfalls dem Verfahren bei der KESB Nordbünden zuzuordnen sind, – dass der angegebene Aufwand von 17.05 Stunden nach dem Gesagten um 9.2 Stunden auf 7.85 Stunden zu kürzen ist,

5 / 6 – dass vorliegend keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und daher praxisgemäss nur der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen ist (Art. 3 Abs. 1 HV), – dass dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung von CHF 2'052.80 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten ist, – dass am Rande der Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 EGzZGB anzubringen ist, wonach in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, es jedoch nicht Sache des Obergerichts ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber definitiv zu entscheiden, – dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 diesem vom Obergericht vollumfänglich zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO),

6 / 6 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'052.80 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 4. Der von A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihm vom Obergericht zurückerstattet. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

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