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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.03.2026 ZR1 2026 6

9 marzo 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·558 parole·~3 min·21

Riassunto

aufsichtsrechtliche Massnahmen | Personenrecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 09. März 2026 mitgeteilt am 10. März 2026 Referenz ZR1 26 6 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Nobel und Rechtsanwalt Markus Kaempf, Nobel & Partner, Hegibachstrasse 1, Postfach, 8032 Zürich B._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Nobel und Rechtsanwalt Markus Kaempf, Nobel & Partner, Hegibachstrasse 1, Postfach, 8032 Zürich gegen C._____ Berufungsbeklagte Gegenstand aufsichtsrechtliche Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 3. Dezember 2025 (FIVE-13659/2025)

2 / 4 In Erwägung, – dass die C._____, Stiftungsaufsicht, mit Verfügung vom 9. April 2025 einen Sachwalter bei der B._____ einsetzte und dieser die Gebühr von CHF 1’000.00 auferlegte (Ziffer 4 des Dispositivs), – dass das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden (DFG) die dagegen von der B._____ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 abwies und die Verfahrenskosten von CHF 2’377.00 der Beschwerdeführerin auferlegte (Ziffer 6 des Dispositivs), – dass die B._____ und A._____ gegen diesen Entscheid des DFG am 16. Januar 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichten und die kostenfällige Aufhebung des Entscheides beantragten, – dass das Departement für Finanzen und Gemeinden auf entsprechendes Gesuch der B._____ seinen Entscheid vom 3. Dezember 2025 in Wiedererwägung zog und diesen – nachdem die neuen Informationen gezeigt hätten, dass die Einsetzung eines Sachwalters und andere aufsichtsbehördliche Massnahmen nicht mehr angezeigt seien – mit Ausnahme von Ziffer 6 des Dispositivs (Auferlegung der Verfahrenskosten) aufhob, – dass zudem auch die Verfügung der C._____, Stiftungsaufsicht, vom 9. April 2025 mit Ausnahme von Ziffer 4 (Gebühren für das aufsichtsrechtliche Verfahren) aufgehoben wurde, – dass im Wiedererwägungsentscheid vom 24. Februar 2026 festgehalten wird, dass sowohl die Verfügung vom 9. April 2025 als auch der Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2025 zu den jeweiligen Zeitpunkten fehlerfrei und rechtmässig waren, die Gesuchstellerin die beiden Verfahren verursacht und daher die Verfahrenskosten zu tragen habe, – dass die Kulturstiftung in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2026 anerkennt, dass Anlass bestand, aufsichtsrechtlich tätig zu werden, die Stiftung deshalb die Verfahrenskosten übernehme, – dass sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Berufung in Aussicht gestellt wird, im Falle einer Gutheissung der Wiedererwägung die Berufung zurückzuziehen,

3 / 4 – dass die Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Februar 2026 die Berufung zurückziehen und um Zusendung einer angepassten Rechnung der Gerichtskosten bitten, – dass die Berufungskläger mit Schreiben vom 4. März 2026 bestätigen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen, – dass mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden sowie der Verfügung der C._____ das Anfechtungsobjekt während laufendem Verfahren grösstenteils dahingefallen ist und im Übrigen die Berufung zurückgezogen wurde, – dass folglich das vorliegende Berufungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit bzw. infolge Rückzugs abzuschreiben ist, – dass die Kosten des Berufungsverfahrens (reduzierte Entscheidgebühr) unter den gegebenen Umständen den Berufungsklägern aufzuerlegen sind, – dass für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden, nachdem der Berufungsbeklagten durch das Berufungsverfahren kein nennenswerter, entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, – dass der vorliegende Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG)

4 / 4 wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren ZR1 26 6 wird zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. Rückzug der Berufung am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.00 werden - unter solidarischer Haftbarkeit - den Berufungsklägern auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses (CHF 2'400.00) wird den Berufungsklägern erstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

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