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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.05.2026 ZR1 2026 57

20 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,035 parole·~10 min·17

Riassunto

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Mai 2026 mitgeteilt am 21. Mai 2026 Referenz ZR1 26 57 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 5. März 2026, mitgeteilt am 7. April 2026 (Proz. Nr. 115-2024-44)

2 / 8 Sachverhalt A. Am 30. August 2024 reichten B._____ und C._____ beim Regionalgericht Plessur eine Kindesunterhaltsklage gegen ihren Vater, D._____, ein (Proz.-Nr. 115- 2024-44). Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. November 2024 wurde D._____ mit Wirkung ab 11. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw A._____ bewilligt (Proz.-Nr. 135- 2024-794). B. Anlässlich der Hauptverhandlung am 5. März 2026 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, welche vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 5. März 2026, mitgeteilt am 7. April 2026, genehmigt wurde. In Bezug auf die Prozesskosten erkannte der Einzelrichter wie folgt: 2.a-c) […] d) Die D._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'275.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A._____, von CHF 8'591.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. C. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt MLaw A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte das Folgende: 1. Die Dispositivziffer 2. d) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 5. März 2026, mitgeteilt am 7. April 2026 (Proz.-Nr. 115-2024-44) sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt A._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 8'704.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2026 auf eine Stellungnahme. E. Der mit Verfügung vom 21. April 2026 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer mit Eingang beim Obergericht des Kantons Graubünden am 24. April 2026 fristgerecht geleistet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3 / 8 Erwägungen 1. Formelles 1.1. Angefochten ist ausschliesslich die Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des einzelrichterlichen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 5. März 2026 (act. B.1), worin die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von D._____, Rechtsanwalt MLaw A._____, geregelt wurde. Ein Kostenentscheid ist beim Obergericht des Kantons Graubünden selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der Entscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO), zumal keine Dreierbesetzung beantragt wurde und der Streitwert unter CHF 10'000.00 liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 EGzZPO). 1.2. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Legitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1), sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 1.3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3) und umfasst auch die Unangemessenheit (SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N. 10 i.V.m. Art. 320 N. 4). (Blosse) Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 36 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; SCHWENDENER, a.a.O., Art. 310 N. 10; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N. 4). Nach der Rechtsprechung des vormaligen Kantonsgericht

4 / 8 von Graubünden ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 48 vom 15. März 2023 E. 1.3 mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N. 5). 2. Kürzung der Entschädigung 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht Plessur seine Honorarnote ein. Darin machte er eine Entschädigung von CHF 9'519.85 geltend, gestützt auf einen zeitlichen Aufwand von 42.75 Stunden (act. B.2). Die Vorinstanz kürzte den Aufwand des Beschwerdeführers im Umfang von 4 Stunden und 10 Minuten, woraus ein Zeitaufwand von 38.58 Stunden bzw. inklusive Spesen von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von CHF 8'591.23 resultierte. Unter diese Kürzung fällt auch die geschätzte Position vom 5. März 2026 für "Studium Entscheid, Besprechung Mandant, Abschluss Mandat" von 1 Stunde und 30 Minuten. Die Vorinstanz begründete die Kürzung damit, dass dieser geschätzte Aufwand infolge des Vergleichs und der Erledigung mittels Genehmigungsentscheid entfalle (act. B.1, E. 5.3 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass auch Abschreibungs- und Genehmigungsentscheide sehr gut überprüft werden, dem Mandanten zugestellt und mit diesem besprochen werden müssten. Hinzu kämen meist diverse Fragen der Mandantschaft, sobald diese den Entscheid erhalten habe. Der Verzicht des Rechtsbeistands auf die Prüfung eines solchen Entscheides würde im Übrigen eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Mandantschaft bedeuten. Die Annahme, dass bei einem Abschreibungs-/Genehmigungsentscheid kein Aufwand anfallen solle, sei folglich willkürlich. Es würden hier mindestens 30 Minuten Aufwand anfallen, weshalb die Kürzung in diesem Punkt angefochten werde. Damit seien ihm insgesamt 39.09 Stunden zu entschädigen bzw. sei seine Entschädigung auf CHF 8'704.80 festzusetzen (act. A.1, Ziff. III.III.13 ff.). 2.3.1. Mit der gerichtlichen Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entsteht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen im Rahmen der kantonalen

5 / 8 Bestimmungen, wobei der verfassungsrechtliche Mindestanspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Diese Bestimmung – in Verbindung mit Art. 96 ZPO – belässt den Kantonen einen erheblichen Regelungsspielraum. Dieser erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch auf die Grundsätze der Entschädigung. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Grundsatz der vollen Entschädigung vorzuschreiben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann tiefer sein als diejenige eines privat mandatierten Rechtsvertreters. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen – sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch. Das Honorar muss aber immerhin so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1 m.w.H., u.a. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 u. 137 III 185 E. 5.2). Das Kantonsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Festlegung einer angemessenen Entschädigung eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist (PKG 2012 Nr. 12 E. 2). 2.3.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 ZPO N. 5 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und geeignet sind, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu verbessern (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2). Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 16 Abs. 2 Anwaltsgesetz [AnwG; BR 310.100]; Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).

6 / 8 2.4. Vorliegend steht lediglich die Entschädigung für den nachprozessualen Aufwand in Frage. Der entsprechende Aufwand wie namentlich das Studium des Entscheides und dessen Besprechung mit der Klientschaft hängt unmittelbar mit der Interessenwahrung für den Mandanten zusammen und ist für die wirksame Ausübung des Mandats, auch im Hinblick auf einen allfälligen Instanzenzug, unerlässlich. Folglich ist ein solcher Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4). Dies gilt auch für einen Entscheid, in dem ein zwischen den Parteien vor Gericht geschlossener Vergleich bezüglich Kindesunterhaltsbeiträge genehmigt wird. Ein derartiger Entscheid mag zwar kürzer ausfallen und dessen Inhalt anlässlich der Gerichtsverhandlung bereits mit den Parteien besprochen worden sein. Dennoch ist er auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen, der Mandantschaft zuzustellen und mit dieser bei Bedarf (nochmals) zu besprechen. Indem die Vorinstanz den nachprozessualen Aufwand vorliegend nicht nur kürzte, sondern gänzlich strich, hat sie ihr Ermessen daher überschritten. 3. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die beantragte halbe Stunde für den Abschluss des Mandats zusätzlich zu vergüten. Zu entschädigen ist somit ein Zeitaufwand von 39.08 Stunden (38.58 Stunden gemäss Vorinstanz zuzüglich 0.50 Stunden) à CHF 200.00 zuzüglich 3% Kleinspesenpauschale und 8.1% Mehrwertsteuer, d.h. total CHF 8’702.60. 4.1. Abschliessend ist über die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, gehen die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 500.00 festgelegt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]), zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 ist ihm vom Obergericht zu erstatten. 4.2. Der Beschwerdeführer prozessiert vorliegend in eigener Sache und hat demzufolge Anspruch auf eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2 m.w.H.). Diese Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50 % beträgt. Damit ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend

7 / 8 berücksichtigt wird (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3 m.w.H; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 23 vom 6. Oktober 2021 E. 7.2.1 f. m.w.H.; PKG 2005 Nr. 11 E. 3b). 4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine Angaben zu seinem Aufwand und reichte auch keine Honorarnote ein, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint ein Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Abzustellen ist auf den üblichen Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. ohne Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Honorar jedoch um 50 % zu reduzieren. Zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3 % resultiert damit eine Umtriebsentschädigung von rund CHF 250.00, die dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Graubünden zu entrichten ist. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 4.4; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 169 vom 17. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 lit. d des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 5. März 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die D._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'275.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A._____, von CHF 8’702.60 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der von A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet. 3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts mit CHF 250.00 (inkl. Spesen) entschädigt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

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