Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. April 2026 mitgeteilt am 10. April 2026 Referenz ZR1 26 47 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. März 2026
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ am 16. März 2026 von Dr. med. B._____ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) mit zwei Eingaben vom 2. und 3. April 2026 (jeweils Poststempel 7. April 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob, – dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts bei der Klinik C._____ am 8. April 2026 einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die wesentlichen Klinikakten einholte, – dass der Bericht sowie die Klinikakten fristgereicht beim Obergericht eingereicht wurden, – dass aus der sich in den Akten befindlichen ärztlichen Einweisung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2026 über den Grund und den Ort der Einweisung informiert wurde und Stellung nehmen konnte, – dass die Beschwerden vom 2. und 3. April 2026 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurden, – dass auf die Beschwerden folglich nicht einzutreten ist, – dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB), – dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der Klinik C._____ weiterzuleiten wäre, – dass aus den Akten hervorgeht, dass in der Zwischenzeit ein Gesuch um Entlassung von der Klinik C._____ abgewiesen wurde, – dass der Beschwerdeführer dagegen wiederum Beschwerde an das Obergericht erhob,
3 / 4 – dass diese Beschwerde in einem separaten Verfahren (ZR1 26 52) behandelt wird und die Akten des vorliegenden Verfahrens dem Verfahren ZR1 26 52 beigegeben werden, – dass zusammenfassend auf die Beschwerde gegen fürsorgerische Unterbringung vom 16. März 2026 nicht eingetreten wird, jedoch für die Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um Entlassung ein eigenes Verfahren ZR1 26 52 eröffnet wird, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschwerdeverfahren ZR1 26 52 beigegeben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]