Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 31. März 2026 mitgeteilt am 15. April 2026 [Mit Urteil 5A_442/2026 vom 22: Mai 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz ZR1 26 41 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 9. März 2026, mitgeteilt am 10. März 2026
2 / 11 Sachverhalt A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 2. Februar 2026 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. B. Mit Antrag vom 17. Februar 2026 ersuchte die Klinik C._____ die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), um eine Verlängerung der bestehenden ärztlichen Unterbringung im Sinne einer behördlichen Unterbringung von A._____ in der Klinik C._____. C. Die KESB Engadin/Südtäler verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens, weil gemäss einem bereits vorliegenden Gutachten der C._____ vom 29. Oktober 2024 das neben einer Alkoholabhängigkeit (F10.2) bei A._____ vorliegende alkoholbedingte amnestische Syndrom (F10.6) weder kausal behandelbar sei noch sich spontan zurückbilden könne. D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 9. März 2026 wurde die am 2. Februar 2026 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung verlängert und A._____ zur Behandlung und persönlichen Betreuung weiterhin in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. F. Mit Verfügung vom 19. März 2026 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer fristgerecht am 20. März 2026 beim Obergericht ein. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2026 beauftragte der Vorsitzende Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten vom 29. März 2026 ging am 30. März 2026 beim Obergericht ein.
3 / 11 H. Am 31. März 2026 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 30. März 2026 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Der Entscheid vom 31. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer, der Klinik C._____ und der KESB Engadin/Südtäler ohne schriftliche Begründung gleichentags mitgeteilt. I. Mit Eingabe vom 7. April 2026 (Poststempel) verlangte der Beschwerdeführer eine schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids vom 31. März 2026. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 9. März 2026 gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 9. März 2026 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Änderung der Vertretungsbeistandschaft beantragt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,
4 / 11 Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. März 2026 sowie auf fremdanamnestischen Angaben, namentlich dem früheren, von Dr. med. E._____ zuhanden der KESB Engadin/Südtäler erstellten Gutachten vom 29. Oktober 2024, Auskünften eines Pflegefachmanns der C._____ sowie der Stellungnahme der C._____ vom 20. März 2026. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2026 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
5 / 11 3.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB grundsätzlich keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 3.3.1. Zu klären ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine
6 / 11 Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 3.3.2. Die KESB Engadin/Südtäler begründet die fürsorgerische Unterbringung in ihrem Entscheid vom 9. März 2026 mit dem bereits in einem Gutachten vom 1. Februar 2022 festgestellten und im Gutachten vom 29. Oktober 2024 bestätigten Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (F10.2) sowie eines alkoholbedingten amnestischen Syndroms (F10.6). Gemäss letzterem Gutachten habe das amnestische Syndrom insgesamt zugenommen. Es lasse sich demnach weder kausal behandeln noch könne es sich spontan zurückbilden, weshalb auf die Einholung eines erneuten Gutachtens verzichtet werde (act. C.1). Dr. med. D._____ hält in seinem Gutachten vom 29. März 2026 in Übereinstimmung mit den früheren Gutachten und dem Antrag der C._____ an die KESB Engadin/Südtäler (act. C.4) fest, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit (F10.2) sowie ein alkoholbedingtes amnestisches Syndrom (F10.6) vorliege (act. J.1, S. 17 und Antwort auf Frage 1). Die Diagnose des Gutachters ist für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die
7 / 11 Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 3.4.2. Die KESB Engadin/Südtäler hält in ihrem Entscheid vom 9. März 2026 unter Verweis auf das Gutachten vom 29. Oktober 2024 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Einschränkungen eine rund um die Uhr betreute Wohnform benötige, in der die Ernährung, die Tagesstruktur, die medizinische und pflegerische Versorgung und auch die Alkoholabstinenz sichergestellt seien. Gemäss Bericht der Klinik C._____ stelle eine alternative Therapiemodalität aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht keine Option dar (act. A.2). Der Gutachter führt seinerseits aus, eine direkte Behandlung sowohl der Alkoholabhängigkeit als auch des amnestischen Syndroms sei nicht möglich. Eine Alkoholabhängigkeit könnte zwar psychotherapeutisch behandelt werden, dazu sei jedoch Einsicht erforderlich, welche dem Exploranden durch das amnestische Syndrom verwehrt werde. Das amnestische Syndrom könne nicht direkt gebessert werden, vielmehr könne durch eine Alkoholabstinenz lediglich eine weitere Verschlechterung verhindert werden. Beim Exploranden sei jedoch entscheidend, dass er die notwendige Betreuung erhalte, was durch eine stationäre Unterbringung im geschlossenen Rahmen erfolgen müsse (act. J.1, Antwort auf Frage 2). Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Krankheitseinsicht und verherrliche seinen Alkoholkonsum. Die Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung sehe er nicht ein und verweigere die Einnahme der notwendigen Vitamine und verhalte sich auf der aktuellen Station nur mässig kooperativ (act. J.1, Antwort auf Frage 5). Auch im Antrag der Klinik C._____ an die KESB Engadin/Südtäler wird erwähnt, dass eine klare Notwendigkeit einer weiteren Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung sowie einer Anschlusslösung in einer geeigneten Einrichtung im Sinne eines Alters- und Pflegeheims nach Abschluss der Hospitalisation bestehe (act. C.4). Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Betreuungseinsicht, die sich anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls zeigte, sind die Ausführungen des Gutachters und der Klinik C._____ für das Obergericht nachvollziehbar. Auch angesichts der drohenden Obdachlosigkeit muss von einer notwendigen Betreuung des Beschwerdeführers, idealerweise im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts, ausgegangen werden. 3.4.3. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter führt aus, es bestehe die Gefahr für die
8 / 11 Gesundheit des Beschwerdeführers, indem dieser bei Wiederaufnahme des Alkoholkonsums verwahrlosen und beispielsweise während des Winters nachts am Bahnhof in O.1._____ übernachten könnte, was unter schwerem Alkoholkonsum zu einem tödlichen Erfrieren führen könne. Ebenso stelle er eine gewisse Gefahr für Dritte dar, indem er gedroht habe, der Präsident der KESB werde noch von ihm hören. Eine Fremdgefährdung könne sich auch durch die Verfügbarkeit einer Jagdwaffe ergeben. Das Risiko dieser Gefahren sei hoch (act. J.1, Antwort auf Frage 3). Nach dem Bericht der Klinik C._____ wäre bei einem vorzeitigen Austritt mit einem Selbstversorgungsdefizit und bestehender Obdachlosigkeit mit einem erneuten Alkoholkonsum und akuter Verwahrlosung zu rechnen (act. A.2). Auch im Antrag der Klinik C._____ an die KESB Engadin/Südtäler wird von einer erheblichen Selbstgefährdung gesprochen, bedingt durch Verwahrlosung, fehlende Krankheitsund Behandlungseinsicht sowie das Fehlen einer geeigneten Anschlusslösung im Sinne einer adäquaten Wohninstitution (act. C.4). Das Obergericht erachtet die sowohl von der Klinik C._____ als auch vom Gutachter dargelegte akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung etwa bestätigt, dass er während der Weihnachtszeit am Bahnhof in O.1._____ übernachtet habe. Zu einer möglichen Unterkunft im Falle einer Entlassung aus der Klinik machte er keine konkreten Angaben, weshalb auch die Gefahr einer Obdachlosigkeit mangels Anschlusslösung als nachvollziehbar erscheint. Insgesamt ist daher von einer Selbstgefährdung im Sinne einer Verwahrlosung infolge erneuter Alkoholintoxikationen bei bestehender Krankheits- und Betreuungsuneinsichtigkeit auszugehen. 3.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2026 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer wirkte ruhig und im Gedankengang leicht verlangsamt. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung wurde bestritten. Von einer Alkoholabhängigkeit könne nicht die Rede sein, er trinke zwar Alkohol, jedoch lediglich in massvollem Umfang und in Gesellschaft. Zudem verzichte er im Frühling und im Herbst jeweils während eines Monats auf Alkohol. Die Notwendigkeit einer stationären, geschlossenen Betreuung wurde vehement bestritten. Er habe 30 Jahre selbstständig gelebt, was er beibehalten wolle. Auf die Frage, was er bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik machen würde, antwortete er, dass er etwas in Aussicht habe, hierzu jedoch keine weiteren Angaben machen wolle. Die KESB sei ein «Lügenkonstrukt» und es sei «verbrecherisch», was sich diese erlaube. Die Beistandschaft und auch die
9 / 11 KESB würden Personen, die bereits krank seien, mit Medikamenten noch kränker machen. Der Aufenthalt in der Klinik C._____ sei eine Katastrophe. Es sei unter der Gürtellinie, wie die Pfleger mit den Patienten umgingen. Er sei froh, habe er Humor, ansonsten würde er es nicht aushalten. Der Beschwerdeführer betonte mehrfach, dass er Dr. med. D._____ als Gutachter nicht akzeptiere. Dieser habe ihm von Anfang an das Gefühl gegeben, auf der Seite der KESB und des Beistands zu stehen. Er habe kein gutes Wort an ihn gerichtet. 3.4.5. Aus der Befragung ergibt sich für das Obergericht, dass sich der Beschwerdeführer weder krankheits- noch betreuungseinsichtig zeigt. Angesichts der für das Obergericht nachvollziehbaren Ausführungen der Klinik C._____ und des Gutachters ist von einem hohen Risiko einer Selbstgefährdung auszugehen. Umso mehr, als sich diese Gefahr nach der Entlassung aus der Einrichtung «F._____» am 16. Dezember 2025 wegen Regelverstössen rasch wieder realisierte, indem der Beschwerdeführer während der Weihnachtszeit am Bahnhof in O.1._____ alkoholisiert übernachtete und auch in der Notschlafstelle in O.2._____ wegen Alkoholkonsums negativ auffiel. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung angewiesen ist. Da das amnestische Syndrom nicht behandelbar ist, steht vorliegend die Betreuung des Beschwerdeführers im Vordergrund. 4. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters und erachtet eine stationäre, geschlossene Betreuung derzeit als unerlässlich, da andere Massnahmen nicht zur Verfügung stehen (act. J.1, Antwort auf Frage 6). Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem ambulanten Rahmen nicht kooperationsfähig wäre (act. J.1, Antwort auf Frage 5). 5. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfügung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters, wonach das Setting der C._____ gemessen an der aktuellen Betreuungsbedürftigkeit des
10 / 11 Beschwerdeführers geeignet ist und die notwendige Fürsorge nicht anders erbracht werden kann (act. J.1, S. 17 f. und Antwort auf Frage 7). 6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 4’625.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 3'125.00) beim Kanton Graubünden.
11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4’625.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 3'125.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]