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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.05.2026 ZR1 2026 35

27 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,967 parole·~35 min·17

Riassunto

Erlass von Eheschutzmassnahmen | Eherecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Mai 2026 mitgeteilt am 29. Mai 2026 Referenz ZR1 26 35 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni Gegenstand Erlass von Eheschutzmassnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden, Einzelrichter, vom 1. Dezember 2025, mitgeteilt am 13. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-274)

2 / 22 Sachverhalt A. B._____, geboren am _____ 1979, und A._____, geboren am _____ 1976, heirateten am _____ 2012 in O.1._____. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am _____ 2011, D._____, geboren am _____ 2013, E._____, geboren am _____ 2016, und F._____, geboren am _____ 2017, hervor. B. Mit Gesuch vom 9. September 2025 beantragte A._____ beim Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden den Erlass von Eheschutzmassnahmen. B._____ reichte am 23. Oktober 2025 ihre Stellungnahme zum Eheschutzgesuch ein. C. Die Eheschutzverhandlung fand am 1. Dezember 2025 statt. In mehreren der zu regelnden Punkte waren sich die Parteien einig. So gaben beide übereinstimmend den 19. März 2025 als Trennungsdatum an. Unbestritten war sodann, dass die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens A._____ zugewiesen werden sollte. Beide Parteien begehrten die Feststellung, dass sie sich gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden. Dem Antrag von B._____ um Anordnung der Gütertrennung stimmte A._____ anlässlich der Verhandlung zu. Was die Kinderbelange betrifft, war die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unbestritten, ebenso, dass alle vier Kinder im Rahmen einer alternierenden Obhut von beiden Elternteilen betreut werden sollten. Die Betreuungsanteile sollten symmetrisch ausgestaltet sein, mit einem Betreuungsumfang von 50 % für jeden Elternteil. Strittig blieben nach durchgeführtem Einigungsversuch die genauen zeitlichen Modalitäten der Betreuungsanteile. Abweichende Anträge stellten die Parteien alsdann zum Kindesunterhalt. Einverstanden zeigte sich A._____ indes mit zwei der gegnerischen Rechtsbegehren, lautend wie folgt: 8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, Ausbildungskosten, Teilnahme an Sportevents (z.B. Startgebühren), Sportbekleidung und Sportausrüstung etc.), nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchgegnerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien gegenseitig vorgängig über die ausserordentlichen Ausgaben geeinigt haben. 9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die Zeitspanne vom 15. Juni bis Ende Schuljahr sowie ab Schulbeginn bis am 15. September eines jeden Jahres, sofern die Gesuchgegnerin für die Kinderbetreuung zuständig ist, einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 480.00 pro Kind, bezahlbar bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres, zu bezahlen.

3 / 22 D. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. Februar 2026, erkannte der Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 19. März 2025 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die Kinder C._____, geb. am _____ 2011, D._____, geb. am _____ 2013, E._____, geb. am _____ 2016, und F._____, geb. _____ 2017, werden für die Dauer der Ehetrennung unter alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Betreuungsumfang eines jeden Elternteils beträgt 50 %. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich an jenem der Mutter. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 3. Die elterlichen Betreuungszeiten werden wie folgt festgelegt: a) Vom 15. September bis 15. Juni des Folgejahres werden die Kinder wöchentlich alternierend betreut, in den geraden Wochen durch den Vater und in den ungeraden durch die Mutter. Der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil findet jeweils am Sonntagabend um 18:00 Uhr statt. b) Vom 15. Juni bis zum Beginn der Schulsommerferien und ab dem Ende der Schulsommerferien bis 15. September werden die Kinder unter der Woche – von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 17:00 Uhr – von der Mutter betreut. An den Wochenenden – von Freitagabend 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr – erfolgt eine alternierende Betreuung; in den geraden Wochen durch den Vater und in den ungeraden durch die Mutter. c) Während der Schulferien erfolgt eine je hälftige Betreuung durch die Eltern. d) Hinsichtlich der Feiertage Weihnachten, Neujahr und Pfingsten kommt der Mutter in den geraden Jahren das Entscheidungsrecht zu, in den ungeraden dem Vater. e) Hinsichtlich der Feiertage Ostern, Auffahrt sowie 1. August kommt dem Vater in den geraden Jahren das Entscheidungsrecht zu, in den ungeraden der Mutter. Im Wissen darum, dass in Bezug auf alle Kinderbelange die Familien- bzw. Elternautonomie gegenüber staatlicher Intervention grundsätzlich Vorrang geniesst, bleiben weitergehende oder abweichende Kontakte nach gegenseitiger Absprache sowie unter gebührender Beachtung des Wohls und der Wünsche der Kinder vorbehalten. 4. Die eheliche Wohnung (O.2._____) wird für die effektive Dauer der Trennung A._____ zur Benutzung zugeteilt. 5. Kinderunterhalt: a) B._____ wird verpflichtet, A._____ mit Wirkung ab dem 15. September 2025 folgenden Kindesunterhalt zu entrichten:

4 / 22 - C._____: CHF 511.00 - D._____: CHF 511.00 - E._____: CHF 411.00 - F._____: CHF 411.00 Diese Unterhaltsbeiträge sind an den Vater zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltspflicht endet am 31. März 2026. b) A._____ wird verpflichtet, B._____ für den Zeitraum von Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis Mitte September eines jeden Jahres folgenden Kinderunterhalt zu entrichten (der Betrag ist jeweils nur einmal geschuldet): - C._____: CHF 1'338.00 - D._____: CHF 1'347.00 - E._____: CHF 1'072.00 - F._____: CHF 1'072.00 Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar; dies bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres. c) In der übrigen Zeit trägt jeder Elternteil die im Zuge der Obhutsausübung bei ihm anfallenden Kinderkosten (insbesondere für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Mietanteil, allfällige Fremdbetreuungskosten etc.). Die Krankenkassenprämien werden durch die Mutter bezahlt. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A._____ mit Ziff. 8 der gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren (hälftige Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten) einverstanden erklärt hat. e) Ziff. 4.3 der Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei sowie Ziff. 6 und 7 der Rechtsbegehren der gesuchsgegnerischen Partei werden abgewiesen. 6. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 23. Oktober 2025 angeordnet. 8. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. b) Der auf A._____ entfallende Anteil in Höhe von CHF 2'000.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der auf B._____ entfallende Anteil in Höhe von CHF 2'000.00 wird ihr nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt. c) Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

5 / 22 9. a)(Rechtsmittelbelehrung) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 10. (Mitteilung) E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 12. März 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5b des Eheschutzentscheides des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 274) aufzuheben und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen: A._____ wird verpflichtet, B._____ für den Zeitraum von circa Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis circa Mitte September eines jeden Jahres folgenden Kinderunterhalt zu entrichten (der Betrag ist jeweils nur einmal geschuldet): - C._____: CHF 480.00; - D._____: CHF 480.00; - E._____: CHF 480.00; - F._____: CHF 480.00. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar; dies bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres. 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5e des Eheschutzentscheides des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 274) aufzuheben, soweit Ziff. 4.3 unserer vorinstanzlichen Rechtsbegehren abgewiesen wird, und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen: Die Berufungsbeklagte sei für den Zeitraum ab 1. April 2026 (Ende Übergangsfrist) bis Mitte Juni 2026 sowie Mitte September 2026 bis Mitte Juni 2027 einschliesslich der Folgejahre zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 260.00 der durch die Berufungsbeklagten monatlich bezogenen Kinder-/Ausbildungszulagen von derzeit insgesamt CHF 960.00, monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, weiterzuleiten, eventualiter ihm diesen Betrag als Kindsunterhalt zu entrichten. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MWST und 3 % Spesenpauschale zu Lasten der Berufungsbeklagten. F. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2026 teilte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) dem Obergericht mit, dass den Parteien am 14. April 2026 der Abschluss einer Trennungsvereinbarung (Vereinbarung zwecks Abschluss des Berufungsverfahrens ZR1 26 35) gelungen sei. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragte, es sei die Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren abzuschreiben. Die Gerichtskosten seien den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die Anwaltskosten wettzuschlagen.

6 / 22 G. Die von der Berufungsbeklagten eingelegte Vereinbarung ist von den Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens am 14. April 2026 unterzeichnet worden. Sie hat den folgenden Wortlaut: 1. Vorbemerkungen […] Zwecks gütlicher Erledigung dieses Berufungsverfahrens schliessen die Parteien folgende Vereinbarung für die Trennungszeit ab, um deren Genehmigung die Parteien, soweit notwendig, höflich ersuchen: 2. Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber den Kindern während der sommerlichen AIpzeit Die Parteien kommen überein, dass Dispositiv-Ziffer 5b des Eheschutzentscheides des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-274) aufzuheben und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen ist: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für den Zeitraum von circa Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis circa Mitte September (daher während der sommerlichen AIpzeit) eines jeden Jahres folgenden Kinderunterhalt zu entrichten (der Betrag ist jeweils nur einmal geschuldet): - C._____: CHF 480.00; - D._____: CHF 480.00; - E._____: CHF 480.00; - F._____: CHF 480.00. Diese Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'920.00 sind an die Mutter zahlbar; dies bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres. Mit diesem Unterhalt sind drei Wochen der rund sechs Wochen Betreuungszeit zwischen circa Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis circa Mitte September, welche die Ehefrau vom Ehemann übernimmt, abgegolten. Während der anderen drei Wochen in dieser Zeit hätte die Ehefrau die Betreuung der Kinder ohnehin ausgeübt, weshalb für diese Zeit kein Unterhalt geschuldet ist. Der vorerwähnte Kindsunterhalt ist nicht geschuldet, wenn der Ehemann die Betreuung während dieser drei Wochen selbst übernimmt (bspw., weil er die Zeit auf der Alp verkürzt, die AIpzeit ausfallen lässt, oder aus anderen Gründen) bzw. nur anteilsmässig, wenn er die Betreuung für einzelne volle Wochen dieser drei Wochen dennoch selbst bewerkstelligt, wobei ihm diesfalls für eine Woche Betreuungszeit CHF 640.00 angerechnet werden (Gesamtunterhalt von 4 x CHF 480.00 = CHF 1'920.00 / 3 = CHF 640.00). Der Ehemann informiert die Ehefrau bis spätestens jeweils Ende April über die Dauer der AIpzeit. 3. Kindsunterhalt während der übrigen Zeit Im Weiteren vereinbaren die Parteien, dass die Dispositiv-Ziffern 5c, 5d und 5e des Eheschutzentscheides des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-274) aufzuheben sind, bezüglich Ziff. 5e soweit Ziff. 4.3 der vorinstanzlichen Rechtsbegehren

7 / 22 des Ehemannes damit abgewiesen wird, und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen ist: Die Ehefrau bezieht die Kinderzulagen. Sie verpflichtet sich, die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass sich die Krankenkassenprämien infolge der gewährten individuellen Prämienverbilligung (IPV) reduzieren. Jeder Elternteil trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für die während seiner Betreuungszeit anfallenden Alltags- und Freizeitaktivitäten der Kinder (insbesondere Ausflüge) selbständig und ohne gegenseitige Abrechnung. Sämtliche übrigen Kinderkosten, namentlich für Bekleidung, Hobbys, Sportausrüstung, Schule, Mobilität (Venda Prepaidzahlungen, Reisespesen OL, Voltigierevents etc.) sowie ungedeckte Krankheitskosten, werden aus den verbleibenden Kinderzulagen gedeckt, sofern sich die Parteien vorgängig über die Kosten geeinigt haben und diese Kosten nicht durch Dritte (bspw. Versicherungen) gedeckt sind. Als verbleibende Kinderzulagen gelten die Kinderzulagen abzüglich der von der Ehefrau bezahlten Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der IPV. Reichen die verbleibenden Kinderzulagen zur Deckung dieser Kosten nicht aus, tragen die Ehegatten die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälfte. Die vorstehenden Vorbehalte gelten gleichermassen. Die Ehegatten verpflichten sich, über die übrigen Kinderkosten vierteljährlich abzurechnen und einander die entsprechenden Belege offenzulegen. 4. Weitere Vereinbarungen 4.1. Die Tochter C._____ wird am 5. August 2026 [handschriftliche Abänderung: 2027] ihre Ausbildung in der Hotelfachschule in O.3._____ beginnen. Sie wird am 4. August 2026 [handschriftliche Abänderung: 2027] von der Alp zurückkommen und von der Mutter betreut werden, obwohl der Vater gemäss Absprache zuständig wäre. Letzterer verpflichtet sich daher, der Ehefrau und Mutter einen Pauschalbetrag für diese zusätzliche Betreuung von einmalig CHF 200.00 zu leisten, zahlbar bis spätestens am 31. Juli 2026 [handschriftliche Abänderung: 2027]. 4.2. Des Weiteren verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens ZR1 26 35 einen Betrag von CHF 3'012.00 zu bezahlen. Damit sind allfällige Ansprüche der Ehefrau aus Steuerrückerstattungen für die Jahre 2023/2024 und Rückerstattung der für den Ehemann mit Verfügung vom 25. März 2026 gewährten Prämienverbilligungen für das Jahr 2025 getilgt. 5. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens ZR1 26 35 tragen die Parteien je zur Hälfte. Jeder der Parteien trägt die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbstständig. Parteientschädigungen sind demzufolge nicht geschuldet. 6. Vertragsexemplare Die vorliegende Konvention wird in 5 Exemplaren ausgefertigt. Je zwei Exemplare erhalten die Parteien: ein Exemplar ist für das Obergericht bestimmt.

8 / 22 H. Die Berufungsantwort vom 16. April 2026 wurde dem Berufungskläger zusammen mit der Vereinbarung vom 14. April 2026 (letztere in Kopie, mit den ersichtlichen handschriftlichen Abänderungen) zugestellt. I. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-274) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. Februar 2026, betreffend den Erlass von Eheschutzmassnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung datiert vom 12. März 2026 (act. A.1). Für die vorliegende Angelegenheit des Eheschutzes gilt eine Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO), die gewahrt wurde. Die Berufung erfüllt ausserdem die formellen Vorgaben (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.2. Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide, die – wie der hier angefochtene Eheschutzentscheid – im summarischen Verfahren ergangen sind. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO nur, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. An einem Antrag für eine Beurteilung in Dreierbesetzung fehlt es, so dass das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung ergeht. 1.3. Hinsichtlich der Kinderbelange wird das Berufungsverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht (im Einzelnen E. 1.7). Die Berufungsinstanz ist im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes nicht an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden, womit eine Klageänderung nicht den Erfordernissen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu genügen hat (vgl. HILBER/REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 76). Neue Rechtsbegehren sind jederzeit und uneingeschränkt zulässig. Die Berufung richtet sich gegen die

9 / 22 Dispositivziffern 5.b und 5.e des angefochtenen Entscheids, beide den Kindesunterhalt betreffend (act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2). Die Parteien sind in der dem Gericht zur Genehmigung unterbreiteten aussergerichtlichen Vereinbarung vom 14. April 2026 übereingekommen, dass nebst den Dispositivziffern 5.b und 5.e auch 5.c und 5.d des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und durch die von ihnen einvernehmlich getroffene Regelungen ersetzt werden sollen (act. A.2.1, Ziffern 2 und 3). Die aussergerichtliche Vereinbarung geht folglich insoweit über die Rechtsbegehren der Berufung hinaus, als darin die Genehmigung der Aufhebung und der beantragten Neuregelung der Dispositivziffern 5.c und 5.d des angefochtenen Entscheids begehrt wird. Damit wird der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erweitert, was zulässig ist, und zwar ungeachtet der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO. 1.4. Vorab ist festzustellen, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5.a, 6, 7 und 8 des einzelrichterlichen Entscheids des Regionalgericht Imboden vom 1. Dezember 2025 unangefochten geblieben sind (act. A.1, Rechtsbegehren 1 und 2; A.2.1). 1.5. Strittig ist im Berufungsverfahren einzig noch der Kindesunterhalt, womit es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufungsbeklagte liess vorinstanzlich unter anderem beantragen, der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Kosten für Kleidung und Schuhe sämtlicher Kinder, nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Berufungsbeklagten zu erstatten, sofern diese Kosten nicht mit dem Restguthaben Kinderzulagen gedeckt werden könnten (RG-act. I./2, Rechtsbegehren Ziffer 7). Der Berufungskläger schloss auf Abweisung dieses Rechtsbegehrens und beantragte seinerseits, es sei die Berufungsbeklagte für die Phase nach der Übergangsfrist zu verpflichten, ihm die Hälfte der von ihr bezogenen Kinder-/Ausbildungszulagen, abzüglich der für die Kinder durch die Berufungsbeklagte zu bezahlenden Krankenkassenprämien (KVG/VVG), ausmachend insgesamt ca. CHF 225.00, weiterzuleiten bzw. zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats (RG-act. VII./1; VII./2, Rechtsbegehren Ziffer 4.3). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Bereits mit der vom Berufungskläger vor Erstinstanz beantragten Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Betrags von monatlich CHF 225.00 übersteigt der Streitwert die vorausgesetzte Schwelle von

10 / 22 CHF 10'000.00 (12 x CHF 225.00 = CHF 2'700.00; 20 x CHF 2'700.00 = CHF 54'000). 1.6. Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.7. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Untersuchungssowie der Offizialgrundsatz kommen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3). Bei Verfahren betreffend Kinderbelangen ist der Streitgegenstand der Parteidisposition somit entzogen. Eine diesbezügliche Vereinbarung unterliegt auch im Berufungsverfahren der gerichtlichen Genehmigung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 411 und 1408 m.H. auf BGE 128 III 411 E. 3.1; vgl. auch Art. 287 Abs. 3 und Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB betreffend Unterhaltsverträge). Anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, die ausschliesslich das Verhältnis zwischen Ehegatten betreffen, führt eine vergleichsweise Einigung in Verfahren um Kinderbelange nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 2 ZPO lediglich noch in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung ausspricht (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 126 / ZK1 22 128 / ZK1 22 137 vom 30. September 2022 E. 2.1, ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 2 je m.w.H.; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.43). Einer Übereinkunft der Eheleute in Kinderbelangen kommt also der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. Art. 285 lit. d ZPO, vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Die Genehmigung der Vereinbarung dient dem Kindeswohl und soll das Kind vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat (FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 287 N. 1). Bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen muss geprüft werden, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Die Ziele der Genehmigung sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung,

11 / 22 rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Umstände sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 287 N. 14 ff.). 1.8. In den Ziffern 2, 3 und 4.1 des aussergerichtlich geschlossenen Vergleichs vom 14. April 2026 haben sich die Parteien über den noch strittigen Punkt des Kindesunterhalts einvernehmlich verständigt (act. A.2.1). Diese einvernehmlich getroffenen Regelungen sind im Folgenden auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen. 2. Kindesunterhalt während der sommerlichen Alpzeit 2.1. In Ziffer 2 ihrer Vereinbarung beantragen die Parteien eine Aufhebung von Dispositivziffer 5.b des angefochtenen Entscheids. Darin verpflichtete das Regionalgericht Imboden den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten für den Zeitraum von Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis Mitte September eines jeden Jahres Kindesunterhalt zu entrichten. Die lediglich einmal geschuldeten Beträge legte es für C._____ auf CHF 1'338.00, für D._____ auf CHF 1'347.00 und für E._____ und F._____ auf je CHF 1'072.00 fest, zahlbar an die Mutter bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres (act. B.1). 2.2. Der Berufungskläger gab vor der Erstinstanz an, jedes Jahr von Mitte Juni bis Mitte September die Alp G._____ in der Gemeinde O.4._____ zu betreiben (RGact. I./1, Ziff. III.2.1). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger im Sommer 2026 wieder eine Alp pachtet und er während der von Mitte Juni bis Mitte September dauernden Alpsaison darauf angewiesen ist, dass die Ehefrau die Kinder vor Beginn und nach Ende der Schulsommerferien unter der Woche betreut und ihm damit seine sommerliche Erwerbstätigkeit überhaupt erst ermöglicht (act. B.1, E. 3.1, 4.3). Vor diesem Hintergrund wurde der Unterhalt für die Alpsaison vor und nach den Schulsommerferien gesondert berechnet. Die Vorinstanz sah wegen der alleinigen Betreuung der Kinder durch die Berufungsbeklagte unter der Woche sowie an zwei Wochenenden im Monat, von der hälftigen Aufteilung des

12 / 22 Grundbetrages ab. Die Grundbeträge der Kinder wies sie gänzlich dem bei der Mutter und Berufungsbeklagten anfallenden kindlichen Barbedarf zu. In Berücksichtigung der weiteren Bedarfspositionen errechnete die Vorinstanz für C._____ einen Barunterhalt von CHF 892.00, für D._____ einen solchen von CHF 898.00 und für E._____ und F._____ einen solchen von je CHF 715.00. Diesen vom Berufungskläger zu deckenden Barunterhalt erhöhte die Vorinstanz sodann um 50 % in der Überlegung, dass die Obhut durch die Berufungsbeklagte über einen Zeitraum von rund sechs Wochen (von Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien sowie nach Ende der Schulsommerferien bis Ende Alpsaison) alleine ausgeübt werde (act. B.1, E. 6.5). 2.3. Die Parteien haben sich nun darauf geeinigt, dass der Berufungskläger verpflichtet werden soll, der Berufungsbeklagten für den Zeitraum von circa Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis circa Mitte September (daher während der sommerlichen Alpzeit) eines jeden Jahres für jedes der vier Kinder einen jeweils nur einmal geschuldeten Betrag von je CHF 480.00 zu entrichten. Die Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'920.00 sind an die Mutter zahlbar; dies bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres (act. A.2.1, Ziffer 2). Die Berufungsbeklagte ihrerseits verlangte vor der Erstinstanz für die gleiche Zeitdauer ebenfalls einen Unterhaltsbetrag von CHF 480.00 pro Kind, also von insgesamt CHF 1'920.00 (RG-act. I./2, Rechtsbegehren Ziffer 9). Damit zeigte sich der Berufungskläger dannzumal einverstanden (RG-act. VII./1; VII./2). Auch das von ihm berufungsweise gestellte Rechtsbegehren entspricht der nun einvernehmlich gefundenen Regelung (act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 1). 2.4. Vorwegzunehmen ist, dass der Zeitraum der Unterhaltspflicht in der Vereinbarung nicht gleichermassen genau definiert ist wie im angefochtenen Entscheid. Mit dem Beginn und dem Ende der Schulsommerferien sind wohl die Endpunkte der Unterhaltsverpflichtung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Vage sind dagegen die Angaben "circa Mitte Juni" und "circa Mitte September". Präzisierend wirkt indes der Zusatz "während der sommerlichen Alpzeit". Die "circa"-Angaben werden dadurch bestimmbar. Ausserdem sind die Parteien übereingekommen, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte bis spätestens jeweils Ende April über die Dauer der Alpzeit informiert. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die genaue Zeitdauer der Unterhaltsverpflichtung und insbesondere der Betreuungszeit der Berufungsbeklagten frühzeitig bestimmt ist. Zeitlich ist die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers mit der von den Parteien gewählten Definition der alljährlich wiederkehrenden Alpsaison hinreichend klar abgegrenzt.

13 / 22 2.5. Des Weiteren wird in Ziffer 2 der aussergerichtlichen Vereinbarung festgelegt, dass mit diesem Unterhalt (also mit den CHF 1'920.00) die drei Wochen der rund sechs Wochen Betreuungszeit zwischen circa Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende Schulsommerferien bis circa Mitte September, welche die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger übernimmt, abgegolten sind. Während der anderen drei Wochen in dieser Zeit hätte die Berufungsbeklagte die Betreuung der Kinder ohnehin ausgeübt, weshalb für diese Zeit kein Unterhalt geschuldet sein soll (act. A.2.1, Ziffer 2). Dem kann gefolgt werden. Für den Zeitraum ausserhalb der Alpsaison hat die Vorinstanz nämlich eine wöchentlich alternierende Betreuung der Kinder angeordnet und die Betreuung während der Schulferien und den Feiertagen hälftig aufgeteilt (act. B.1, Dispositivziffern 3.a, 3.c, 3.d und 3.e), wobei jeder Elternteil die im Zuge der Obhutsausübung bei ihm anfallenden Kinderkosten selber zu tragen hat (act. B.1, Dispositivziffer 5.c). Die von den Parteien als sommerliche Alpzeit definierte Zeitdauer umfasst rund sechs Wochen. Im Rahmen der wöchentlich alternierenden Obhut würde die Berufungsbeklagte die Kinder in dieser Zeit ohnehin während dreier Wochen betreuen (und zwar auf eigene Kosten), übernimmt aber zusätzlich für drei Wochen (ohne Wochenenden) den Betreuungsanteil des Berufungsklägers. Daraus folgt, dass die von der Vorinstanz für einen Monat ansonsten korrekt errechneten Barunterhaltsbeträge richtigerweise mit dem Faktor 0.75 statt mit 1.5 zu multiplizieren wären. Für C._____ resultiert ein Unterhaltsbeitrag von CHF 669.00, für D._____ einen solcher von CHF 674.00 (gerundet) und für E._____ und F._____ ein Betrag von je CHF 536.00 (gerundet). Der sich daraus ergebende Unterhaltsbeitrag von total CHF 2'415.00 wird durch den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'920.00 nicht gedeckt. 2.6. Soweit nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil den gesamten Naturalunterhalt leistet, muss dieser bei gegebener Leistungsfähigkeit im Grundsatz den gesamten ermittelten Barbedarf als Unterhalt tragen (BGE 147 III 265 E. 8.1). Nach diesem Grundsatz hätte der Berufungskläger für die rund drei Wochen, in denen die Kinder anders als in der übrigen Zeit quasi ausschliesslich von der Berufungsbeklagten betreut werden, den vollen geldwerten Unterhalt (also CHF 2'415.00) zu leisten. Die von den Parteien vereinbarte Reduktion des Unterhaltsbeitrags des Berufungsklägers auf CHF 1'920.00 hat zur Folge, dass die Berufungsbeklagte als zeitweise hauptbetreuender Elternteil zusätzlich für den ungedeckt bleibenden Teil des Barbedarfs ihrer Kinder aufzukommen hat. Zu prüfen ist also, ob ein Abgehen vom vorerwähnten Grundsatz zulässig ist und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung kann und muss das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise von diesem

14 / 22 Grundsatz abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Ist der hauptbetreuende Elternteil "überproportional leistungsfähiger" als der andere, muss er sich am Barunterhalt beteiligen, da die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen verteilt sein soll und insbesondere für den Unterhaltspflichtigen nicht zu einer besonders schweren Last werden darf, wenn er in bescheidenen Verhältnissen lebt (BGE 147 III 265 E. 8.1; 134 III 337 E. 2.2.2, in: Pra 2009 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juli 2021 E. 10.1). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzen. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4) oder fast das Zehnfache (BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.) des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.11.4 m.H. auf ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 4.1.3, ZK1 21 12 vom 9. September 2023 E. 5.1.3 je m.w.H.). 2.7. Mit den vorinstanzlichen Unterhaltsparametern ergeben sich für die massgebliche Zeitdauer von drei Wochen folgende Überschüsse (gerundet): Berufungskläger Berufungsbeklagte Einkommen (3 Wochen) CHF 5'070.00 CHF 5'070.00 ./. Familienrechtliches Existenzminimum CHF 2'561.00 CHF 2'617.00 ./. zu leistender Barunterhalt CHF 2'415.00 Überschuss CHF 94.00 CHF 2'453.00 Im Vergleich – darauf weist der Berufungskläger hin – ist der auf die Berufungsbeklagte entfallende Überschuss rund 26-mal höher als derjenige des Berufungsklägers (vgl. act. A.1, Ziff. III.1.2). Das aufseiten der Berufungsbeklagten zu deckende familienrechtliche Existenzminimum der Kinder beläuft sich (für drei Wochen) nach Abzug der Ausbildungs- und Kinderzulagen auf gesamthaft

15 / 22 CHF 1'714.00. Für C._____ beträgt es CHF 494.00 (= [CHF 898.00 – CHF 240.00] x 0.75), für D._____ CHF 498.00 (= [CHF 904.00 – CHF 240.00] x 0.75) und für E._____ und F._____ je CHF 361.00 (= [CHF 721.00 – CHF 240.00] x 0.75). Mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'920.00 wird das familienrechtliche Existenzminimum der vier Kinder gedeckt und es verbleibt bei jedem Kind noch ein Überschuss von CHF 52.00 (gerundet). Gleichzeitig erhöht sich der dem Berufungskläger verbleibende Überschuss auf CHF 589.00. Derjenige der Berufungsbeklagten reduziert sich mit ihrer Beteiligung am Barunterhalt im Umfang von CHF 495.00 (= CHF 2'415.00 – CHF 1'920.00) auf CHF 1'958.00. Mit der Reduktion des vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeitrags wird die erhebliche Diskrepanz in den verbleibenden Überschüssen der Eltern etwas ausgeglichen. Dieser Ausgleich geht auf Kosten der bereits den gesamten Naturalunterhalt leistenden Berufungsbeklagten. Zu berücksichtigen gilt indes, dass die Unterhaltslast gerade einmal für drei Wochen pro Jahr derweise verteilt ist und mit dem Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder gedeckt wird. Die Kindesinteressen werden mit der vereinbarten Regelung gewahrt. Die vorgesehene einvernehmliche Lösung erweist sich insgesamt als angemessen und ist zu genehmigen. 2.8. Im Weiteren sieht Ziffer 2 der Vereinbarung vor, dass der Kindesunterhalt nicht geschuldet sein soll, wenn der Berufungskläger die Betreuung während dieser drei Wochen selbst übernimmt (bspw. weil er die Zeit auf der Alp verkürzt, die Alpzeit ausfallen lässt, oder aus anderen Gründen) bzw. nur anteilmässig, wenn er die Betreuung für einzelne volle Wochen dieser drei Wochen dennoch selbst bewerkstelligt, wobei ihm diesfalls für eine Woche Betreuungszeit CHF 640.00 (= CHF 1'920.00 : 3) angerechnet werden (act. A.2.1, Ziffer 2). Ein gänzliches oder anteilmässiges Entfallen der Pflicht zur Leistung von Barunterhalt des Berufungsklägers für den Fall, dass er die Betreuung der Kinder ausnahmsweise in der Zeitdauer der Alpsaison dennoch wahrzunehmen vermag, ist folgerichtig, zumal er dann einen Teil des Naturalunterhalts übernimmt und im entsprechenden Umfang den Barbedarf der Kinder wiederum selbst deckt. Auch in diesem Punkt ist die Regelung genehmigungsfähig. 2.9. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Ziffer 2 der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 14. April 2026 zu genehmigen ist. 3. Kindesunterhalt während der übrigen Zeit 3.1. Die Parteien haben sich ferner darauf geeinigt, dass die Dispositivziffern 5.c, 5.d und 5.e des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind, wobei die Aufhebung

16 / 22 von Dispositivziffer 5.e nur insoweit erfolgen soll, als damit Ziffer 4.3 der vorinstanzlichen Rechtsbegehren des Berufungsklägers abgewiesen wird (act. A.2.1, Ziffer 3). 3.2. Dispositivziffer 5.c sieht für die Zeit, in der die wöchentlich alternierende Obhut gelebt wird, vor, dass jeder Elternteil die im Zuge der Obhutsausübung bei ihm anfallenden Kinderkosten trägt (insbesondere für Nahrung, Kleidung, Körperund Gesundheitspflege, Mietanteil, allfällige Fremdbetreuungskosten etc.). Zudem hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 5.d Vormerk davon genommen, dass sich der Berufungskläger mit dem gegnerischen Rechtsbegehren Ziffer 8 einverstanden erklärt hat (act. B.1). Dieses Rechtsbegehren sieht im Wesentlichen eine hälftige Beteiligung des Berufungsklägers an den ausserordentlichen Kinderkosten vor (RG-act. I./2, Rechtsbegehren Ziffer 8). Mit Dispositivziffer 5.e hat die Vorinstanz schliesslich den Antrag des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte zur Weiterleitung eines Teils der von ihr bezogenen Kinder-/Ausbildungszulagen zu verpflichten (RG-act. VII./1; VII./2, Rechtsbegehren Ziffer 4.3), abgewiesen. Die genannten Anordnungen sollen nach dem Willen der Parteien durch eine detaillierte Regelung über die Verwendung der Kinder-/Ausbildungszulagen und die Tragung der ordentlichen und ausserordentlichen Kinderkosten ersetzt werden, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 3.3. Zunächst wird in Ziffer 3 der aussergerichtlichen Vereinbarung statuiert, dass die Berufungsbeklagte die Kinderzulagen bezieht. Sie soll verpflichtet werden, die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezahlen, wobei sich diese infolge der gewährten individuellen Prämienverbilligung (IPV) reduzieren. Für die Deckung der Kinderkosten ist eine zweigliedrige Systematik vorgesehen. Erstens soll jeder Elternteil die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für die während seiner Betreuungszeit anfallenden Alltags- und Freizeitaktivitäten der Kinder (insbesondere Ausflüge) selbständig und ohne gegenseitige Abrechnung tragen. Sämtliche übrigen Kinderkosten, namentlich für Bekleidung, Hobbys, Sportausrüstung, Schule, Mobilität (Venda Prepaidzahlungen, Reisepesen OL, Voltigierevents etc.) sowie ungedeckte Krankheitskosten sollen zweitens aus den verbleibenden Kinderzulagen gedeckt werden, sofern sich die Parteien vorgängig über die Kosten geeinigt haben und diese Kosten nicht durch Dritte (bspw. Versicherungen) gedeckt sind. Als verbleibende Kinderzulagen gelten die Kinderzulagen abzüglich der von der Ehefrau bezahlten Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der IPV. Reichen drittens die verbleibenden Kinderzulagen zur Deckung dieser Kosten nicht aus, tragen die Ehegatten die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälfte. Dabei sollen die vorstehenden Vorbehalte

17 / 22 (vorgängige Einigung und keine Übernahme durch Dritte) gleichermassen gelten. Vorgesehen ist ausserdem eine Verpflichtung der Parteien, über die übrigen Kinderkosten vierteljährlich abzurechnen und einander die entsprechenden Belege offenzulegen (zum Ganzen act. A.2.1, Ziffer 3). 3.4. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern und sind die Betreuungsanteile hälftig aufgeteilt, tragen beide Eltern gleichermassen zu seiner Pflege und Erziehung bei. Diesfalls ist für die Aufteilung des Barunterhalts ausschliesslich auf die Leistungsfähigkeit abzustellen. Der Beitrag an den Barbedarf bemisst sich proportional zur Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 153 / ZK1 22 169 / ZK1 22 170 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.2 m.w.H.; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N. 558 f.). Die Vorinstanz erwog, dass beide Elternteile nahezu gleich leistungsfähig sind, weshalb eine Verteilung im Verhältnis 50:50 vorzunehmen sei (act. B.1, E. 6.6). 3.5. Der bereits in Dispositivziffer 5.c des angefochtenen Entscheids enthaltene Grundsatz, wonach jeder Elternteil die im Zuge der Obhutsausübung bei ihm anfallenden Kinderkosten übernimmt, ist auch der von den Parteien getroffenen Lösung inhärent. In letzterer ist im Unterschied zur ersteren nicht generell von den Kinderkosten (mit beispielhafter Aufzählung) die Rede, sondern konkret und abschliessend von den Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für Alltags- und Freizeitaktivitäten. Die vereinbarte Regelung erweist sich in diesem Punkt im Vergleich mit derjenigen der Vorinstanz als eindeutiger. Sachgerecht ist es wie vorgesehen, die übrigen Kinderkosten vorab aus den verbleibenden Kinderzulagen (nach Abzug der bezahlten Krankenkassenprämien in Berücksichtigung der IPV) zu decken. Die durch die verbleibenden Kinderzulagen nicht gedeckten Kosten sollen durch die Parteien hälftig getragen werden, was mit Blick auf die grundsätzlich symmetrischen Betreuungsanteile und die unbestrittenermassen ungefähr gleich hohe Leistungsfähigkeit der Eltern eine angemessene Lösung ist. Dies trifft auch auf die Vorbehalte zu, wonach sich die Parteien vorgängig über die (übrigen) Kosten geeinigt haben müssen und diese nicht durch Dritte (bspw. Versicherungen) gedeckt sind, wenngleich gerade das Erfordernis der Einigkeit naturgemäss ein gewisses Konfliktpotential birgt. Selbiges gilt für die vierteljährliche beidseitige Abrechnungs- und Rechenschaftspflicht. Entstehen in der Umsetzung dieser Regelung neue Konflikte, so ist dies dem Kindeswohl zweifellos abträglich. Nach der Feststellung der Vorinstanz war es mit der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern denn auch nicht zum Besten bestellt. Diese sähen sich seit mehr als einem halben Jahr schlicht ausserstande, die Betreuungszeiten

18 / 22 auf einvernehmlicher Basis festzulegen, wobei jeder Elternteil für sich in Anspruch nehme, das von ihm vorgeschlagene Betreuungsmodell sei dem Kindeswohl am zuträglichsten. Die in den jeweiligen Rechtsschriften enthaltenen Begründungen vermöchten nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Trennungskonflikt noch in erheblicher Weise nachwirke und die Parteien schienen zumindest derzeit nicht in der Lage, flexible Lösungen zu suchen und die Eltern- von der Paarebene zu trennen (act. B.1, E. 4.2). Darüber, wie sich die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern seither entwickelt hat, machen die Parteien in ihren jüngsten Rechtsschriften keinerlei Angaben. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die von der Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten im hiesigen zweitinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet worden sind. Daher darf davon ausgegangen werden, dass die Kooperation und Kommunikation unter den Eltern immerhin soweit funktioniert, als dies zur Umsetzung der wöchentlich alternierenden Obhut notwendig ist. Zudem ist den Parteien gelungen, sich über die noch verbliebenen Streitpunkte betreffend den Kindesunterhalt zu einigen, wenn auch unter der Ägide ihrer Rechtsvertreter. Diese Entwicklungen lassen auf eine nennenswerte Verbesserung der elterlichen Kommunikation und Kooperation schliessen. Die vorinstanzliche Einschätzung dürfte zum jetzigen Zeitpunkt also nicht mehr, respektive nicht mehr in der gleichen Eindeutigkeit zutreffen. Die Parteien trauen sich eine Umsetzung der von ihnen selbst beantragten Lösung offensichtlich zu. Auch das spricht dafür, dass die von ihnen gemeinsam getragene Lösung reüssiert. So ist aus dem Blickwinkel des Kindeswohls kein hinreichend konkreter und gewichtiger Grund zu erkennen, der gegen die Genehmigung dieser Regelung spricht. 3.6. Auch Ziffer 3 der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 14. April 2026 kann folglich genehmigt werden. 4. Weitere Vereinbarungen 4.1. In Ziffer 4.1 der unterbreiteten Vereinbarung haben die Parteien festgehalten, dass die Tochter C._____ am 5. August 2027 ihre Ausbildung in der Hotelfachschule in O.3._____ beginnen wird. Sie werde am 4. August 2027 von der Alp zurückkommen und von der Mutter betreut, obwohl der Berufungskläger gemäss Absprache zuständig wäre. Der Berufungskläger soll verpflichtet werden, der Berufungsbeklagten für diese zusätzliche Betreuung einen Pauschalbetrag von einmalig CHF 200.00 zu leisten, zahlbar bis spätestens am 31. Juli 2027 (act. A.2.1, Ziffer 4.1). Dieser Übereinkunft stehen keine Kindesinteressen entgegen, so dass auch sie zu genehmigen ist.

19 / 22 4.2. In Ziffer 4.2 der Vereinbarung vom 14. April 2026 sind die Parteien übereingekommen, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens ZR1 26 35 einen Betrag von CHF 3'012.00 zu bezahlen. Damit seien allfällige Ansprüche der Ehefrau aus Steuerrückerstattungen für die Jahre 2023/2024 und die Rückerstattung der für den Ehemann mit Verfügung vom 25. März 2026 gewährten Prämienverbilligungen für das Jahr 2025 getilgt (act. A.2.1). Diese Bestimmung hat keine Kinderbelange, sondern ausschliesslich finanzielle Ansprüche der Ehegatten untereinander zum Gegenstand. Dabei handelt es sich auch nicht um die ehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander ist die Parteidisposition nicht beschränkt. Auch bildete die Thematik nicht Inhalt des Streits vor der Erstinstanz, weswegen die Vereinbarung in diesem Punkt nicht genehmigungsbedürftig ist. Damit hat es sein Bewenden. 5. Fazit Für den im Berufungsverfahren noch strittigen Punkt des Kindesunterhalts ist in der von den Parteien eingereichten aussergerichtlichen Vereinbarung vom 14. April 2026, in deren Ziffern 2, 3 und 4.1, eine umfassende und klare Regelung enthalten, die angemessen ist und mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Einigung auf einer freien Willensbetätigung beruht und sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung ausserdem bewusst sind. Die Ziffern 2, 3 und 4.1 der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 14. April 2026 sind dementsprechend zu genehmigen und treten an die Stelle der Dispositivziffern 5.b, 5.c, 5.d sowie – teilweise – 5.e des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025. Von der vereinbarten Änderung unberührt bleibt Dispositivziffer 5e des erstinstanzlichen Entscheides, soweit damit die Ziffern 6 und 7 der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagen abgewiesen wurden. Die Berufung wird demnach in formeller Hinsicht durch gerichtlich genehmigten Vergleich erledigt. Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen. 6. Kosten und Entschädigungsfolgen 6.1. Vereinbarungsgemäss tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte (vgl. act. A.2.1, Ziffer 5). Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Berufungsverfahrens, noch im Zuge des ersten

20 / 22 Schriftenwechsels, ist in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VGZ (BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. Der Anteil des Berufungsklägers von CHF 500.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird ihm vom Obergericht zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Jede Partei trägt die Kosten ihrer Rechtsvertretung vereinbarungsgemäss selbst (act. A.2, Ziffer 5), sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

21 / 22 Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung vom 14. April 2026 wird, soweit erforderlich, gerichtlich genehmigt. 2. Dispositivziffer 5.b des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 1. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-274) wird aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt: 2.1. A._____ wird verpflichtet, B._____ für den Zeitraum von circa Mitte Juni bis Beginn der Schulsommerferien und ab Ende der Schulsommerferien bis circa Mitte September (daher während der sommerlichen Alpzeit) eines jeden Jahres (erstmals im Jahr 2026) folgenden Kindesunterhalt zu entrichten (der Betrag ist jeweils nur einmal geschuldet): – C._____: CHF 480.00; – D._____: CHF 480.00; – E._____: CHF 480.00; – F._____: CHF 480.00. Diese Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'920.00 sind an B._____ zahlbar; dies bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres. 2.2. Der Kindesunterhalt gemäss Ziffer 2.1 ist nicht geschuldet, wenn A._____ die Betreuung während drei Wochen der Alpzeit selbst übernimmt (bspw., weil er die Zeit auf der Alp verkürzt, die Alpzeit ausfallen lässt, oder aus anderen Gründen) bzw. nur anteilmässig, wenn er die Betreuung für einzelne volle Wochen dieser drei Wochen dennoch selbst bewerkstelligt, wobei ihm diesfalls für eine Woche Betreuungszeit CHF 640.00 angerechnet werden. 2.3. A._____ wird verpflichtet, B._____ einen Pauschalbetrag von einmalig CHF 200.00 für die zusätzliche Betreuung der Tochter C._____ im Zuge des Beginns ihrer Ausbildung an der Hotelfachschule O.3._____ ab dem 5. August 2027 zu leisten, zahlbar bis spätestens am 31. Juli 2027. 3. Die Dispositivziffern 5.c und 5.d sowie – soweit damit Ziffer 4.3 des Rechtsbegehrens von A._____ abgewiesen wird – 5.e des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 1. Dezember 2025

22 / 22 (Proz. Nr. 135-2025-274) werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt: 3.1. B._____ wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (abzüglich der gewährten individuellen Prämienverbilligung) aus den von ihr bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.2. Jeder Elternteil trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für die während seiner Betreuungszeit anfallenden Alltags- und Freizeitaktivitäten der Kinder (insbesondere Ausflüge) selbständig und ohne gegenseitige Abrechnung. 3.3. Sämtliche übrigen Kinderkosten, namentlich für Bekleidung, Hobbys, Sportausrüstung, Schule, Mobilität (Venda Prepaidzahlungen, Reisespesen OL, Voltigierevents etc.) sowie ungedeckte Krankheitskosten, werden aus den verbleibenden Kinderzulagen gedeckt, sofern sich A._____ und B._____ vorgängig über diese Kosten geeinigt haben und diese Kosten nicht durch Dritte (bspw. Versicherungen) gedeckt sind. Reichen die verbleibenden Kinderzulagen zur Deckung dieser Kosten nicht aus, tragen A._____ und B._____ die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälfte. Die Vorbehalte gemäss Ziffer 3.3 gelten gleichermassen. A._____ und B._____ werden verpflichtet, über die übrigen Kinderkosten vierteljährlich abzurechnen und einander die entsprechenden Belege offenzulegen. 4. Im Übrigen bleibt der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 1. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-274) unverändert bestehen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen hälftig und damit im Umfang von je CHF 500.00 zulasten von A._____ und B._____. Der Anteil von A._____ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird A._____ vom Obergericht zurückerstattet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]

ZR1 2026 35 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.05.2026 ZR1 2026 35 — Swissrulings