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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.03.2026 ZR1 2026 33

27 marzo 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,714 parole·~24 min·6

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Vollstreckungsaufschub) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (ZPO 261 ff.)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 27. März 2026 mitgeteilt am 30. März 2026 Referenz ZR1 26 33 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Christoph Trütsch Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Vollstreckungsaufschub) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026, im Dispositiv mitgeteilt am 5. März 2026 (Proz. Nr. 135-2026-23)

2 / 15 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am_____(nachfolgend: C._____). Seit dem 26. August 2025 ist zwischen den Eltern vor dem Regionalgericht Imboden ein Verfahren betreffend Regelung der Belange des gemeinsamen Sohnes hängig (Proz. Nr. 135-2025-267). B. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 8. Dezember 2025, gleichentags mitgeteilt, ordnete der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden unter anderem die alternierende Obhut an, regelte die Betreuung von C._____ durch die Eltern bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten (Betreuung durch den Kindsvater ab sofort bis 28. Februar 2026 jeden Freitag, ab 1. März 2026 bis 30. Juni 2026 jede Woche von Donnerstagmittag bis Freitagabend und ab 1. Juli 2026 bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten jede Woche von Mittwochabend bis Freitagabend sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend; Aufteilung der Feiertage; je vier Wochen Ferienrecht) sowie ab Eintritt in den obligatorischen Kindergarten und errichtete eine Besuchsrechtsbeistandschaft. A._____ ersuchte am 18. Dezember 2025 fristgerecht um eine Begründung des Entscheides vom 8. Dezember 2025. C. Am 15. Januar 2026 reichte B._____ dem Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit welchem er im Wesentlichen die vorsorgliche Anordnung der im Entscheid vom 8. Dezember 2025 getroffenen Regelung betreffend Obhut, Betreuung und Beistandschaft verlangte. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2026 die kostenpflichtige Abweisung des Massnahmegesuchs. D. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt etc.) vom 5. März 2026, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden was folgt: 1. Das Kind C._____, geboren am_____, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern A._____ und B._____ belassen. 2. Das Kind C._____ wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-267) unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes C._____ befindet sich am Wohnsitz der Kindsmutter A._____, somit derzeit in D._____. 3. Die Kindseltern betreuen das Kind C._____, vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-267), wie folgt: Bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten:

3 / 15 a) Grundsatzregelung: - Phase 1 (01.03.2026 bis 30.06.2026): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jede Woche von Donnerstag, 14:00 Uhr bis Freitag, 17:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut. - Phase 2 (ab 1.7.2026 bis Eintritt in den obligatorischen Kindergarten): Der Kindsvater betreut sein Kind C._____ jede Woche von Mittwoch, 19:00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 19:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr. An den restlichen Tagen wird das Kind durch die Kindsmutter betreut. b) Feiertagsregelung: - In geraden Jahren wird das Kind C._____ von Ostersamstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr und vom 25. Dezember, 14:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr von der Kindsmutter - und von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostersamstag, 18:00 Uhr und vom 24. Dezember, 09:00 Uhr bis 25. Dezember, 14:00 Uhr vom Kindsvater betreut. - In ungeraden Jahren gilt die vorstehende Regelung umgekehrt. c. Ferienregelung: - Beide Elternteile sind berechtigt, je vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihrem Kind C._____ zu verbringen. Die Ferien sind wochenweise zu beziehen und jeweils auf eine Woche am Stück zu beschränken. - Die Kindseltern sind verpflichtet, die Ferienzeitpunkte bis spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Zeiträume der Ferienwünsche überschneiden, steht für gerade Jahre dem Kindsvater und für ungerade Jahre der Kindsmutter das Vorrecht zu. d) Allgemeines: - Der Kindsvater wird verpflichtet, sein Kind C._____ jeweils am Wohnort der Kindsmutter abzuholen, wohingegen die Kindsmutter verpflichtet wird, das Kind jeweils nach den Betreuungstagen resp. nach den Ferien am Wohnort des Kindsvaters abzuholen. - Den Parteien steht es darüber hinaus frei, die Betreuungsanteile unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes einvernehmlich anzupassen. 4. Für das Kind C._____, geboren am _____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen und sie mit den folgenden Aufgaben für die Umsetzung sowie Überwachung der Besuchs- und Ferienregelung zu betrauen: - die Kindseltern im Rahmen der Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln sowie die Kontakte im Umfang des gerichtlich festgelegten Betreuungs- und Ferienregelung zu organisieren und zu überwachen sowie

4 / 15 - die konkreten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu regeln, mit der Kompetenz, bei elterlicher Uneinigkeit die Besuchs- und Ferientermine (inklusiv Feiertage) sowie die Übergabe des Kindes im Rahmen der gerichtlichen Regelung verbindlich festzulegen. 5. [vorsorglicher Kindesunterhalt] 6. [Kostenregelung] 7. Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird (Art. 336 Abs. 3 ZPO). 8. [Mitteilung] E. A._____ verlangte beim Regionalgericht Imboden mit Schreiben vom 9. März 2026 innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids. F. Mit Gesuch vom 10. März 2026 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden was folgt: 1. Ziffer 7 Abs. 2 des erstinstanzlichen Entscheides des Einzelgerichts Imboden vom 5. März 2026 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei aufzuheben und es sei die Vollstreckbarkeit aufzuschieben. 2. Dem Antrag gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch stattzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei. G. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 10. März 2026 wurde die Vollstreckbarkeit des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aufgeschoben und B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) zur Stellungnahme aufgefordert. H. Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 23. März 2026 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. I. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

5 / 15 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Die Gesuchstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren den Aufschub der Vollstreckbarkeit des lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 5. März 2026 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen in Kinderbelangen. Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat eine Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 55). Dies gilt auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. Art. 336 Abs. 3 ZPO; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 55; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.2, ZK1 15 169 vom 15. März 2016 E. 3c, je m.w.H.). 1.2. Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit in den Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO entscheiden (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 72a; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.3, ZK1 21 133 / ZK1 21 79 vom 28. September 2021 E. 1.1, je m.w.H.). 1.3. Die Zuständigkeit für einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit liegt beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2

6 / 15 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 9). Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 315 N. 11 m.w.H.; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, Art. 219-352 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 315 N. 14b). Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet (BGE 137 III 475 E. 4.1, in: Pra 2012 Nr. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 ZPO N. 69; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, 2012, Art. 315 N. 14). Das Gericht verfügt indessen über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1). 2.2. Geht es um die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Zusammenhang mit der Obhut über ein Kind, steht nach der Praxis des Bundesgerichts die Überlegung im Vordergrund, dass kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes beeinträchtigen können und ein Wechsel der Betreuungsverhältnisse vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, namentlich bei kleineren und damit noch personengebundenen Kindern, in deren Interesse nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die Obhutslage soll im Rechtsmittelverfahren daher grundsätzlich nicht verändert, sondern der bestehende Zustand aufrechterhalten werden. Ein Kind, das aufgrund des bisher gelebten Betreuungsmodells eine Hauptbezugsperson hatte, soll während des

7 / 15 Rechtsmittelverfahrens folglich im Zweifel bei diesem Elternteil verbleiben. Wird mittels vorsorglicher Massnahme ein anderes als das bisherige Betreuungsmodell angeordnet, ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung desjenigen Elternteils, der bisher Hauptbezugsperson war, in der Regel stattzugeben. Hingegen soll der Vollzug des erstinstanzlichen Urteils nicht aufgeschoben werden, wenn die Berufung von vornherein als unzulässig oder in der Sache selbst als offensichtlich unbegründet erscheint oder das Kindswohl bei Aufrechterhaltung der bisherigen Obhutslage unmittelbar gefährdet würde; demgegenüber würde nicht genügen, die aufschiebende Wirkung mit der Begründung zu verweigern, der angefochtene Entscheid erscheine nicht unhaltbar (BGE 144 III 469 E. 4.2.1, 138 III 565 E. 4.3.2; SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 9; Verfügungen des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 26 8 vom 19. Februar 2026 E. 2.2, ZR1 25 60 vom 12. Juni 2025 E. 2.2, je m.H.a. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 153 / ZK1 22 169 / ZK1 22 170 vom 5. Juni 2023 E. 1.5.1). 3. Parteistandpunkte 3.1. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, die sofortige Umsetzung der geteilten Obhut mit sofort stattfindenden Übernachtungen, ohne einen altersgerechten Aufbau der Besuchsstunden (im Massnahmeentscheid vom 5. März 2026 sei im Gegensatz zum Hauptsachenentscheid kein solcher mehr vorgesehen) und ohne Berücksichtigung des aktuellen Stillbedürfnisses von C._____, würde seine Entwicklung ernsthaft und nachhaltig gefährden und einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteil für ihn darstellen. Sie betreue C._____ seit dessen Geburt grundsätzlich alleine, während der Kindsvater ihn zuletzt rund zwei- bis dreimal im Monat zu zweistündigen Besuchen gesehen habe; folglich sei sie die Hauptbezugsperson des Kindes. Der Rhythmus der Besuche richte sich momentan nach dem Stillrhythmus von C._____. Aktuell müsse er, in Ergänzung zur Vollkost, durchschnittlich viermal täglich gestillt werden. Er benötige die Muttermilch bzw. das Stillen nicht nur zur Sättigung respektive aus ernährungspsychologischen Gründen, sondern auch zur Regulation und für seine emotionale Sicherheit. Die Co-Regulation sei ein Lernprozess, der Übung und Sicherheit im Erkennen der Bedürfnisse des Kindes und der eigenen Grenzen benötige, wofür der Kindsvater noch nicht bereit sei. C._____ habe nie Pulvermilch getrunken und sie wolle auch nicht mit der Verabreichung von Pulvermilch beginnen. Wenn sie am Dienstag arbeite, könne sie der Tagesmutter abgepumpte Milch mitgeben; für die vorinstanzlich angeordneten Besuchstage beim Kindsvater reiche ihre Milch aber nicht aus. Auch nachts und vor allem zum Einschlafen müsse C._____ bis zu viermal gestillt werden; ein Einschlafen ohne sie sei noch nicht

8 / 15 möglich. Auch der Grossmutter mütterlicherseits, mit welcher C._____ sehr vertraut sei, gelinge es nicht, ihn alleine ins Bett zu bringen. Dies alles gehe auch aus dem Bericht ihrer Hebamme hervor. Gemäss der vorsorglich angeordneten Besuchsregelung müsste C._____ einen Übergang von dreimal im Monat zwei Stunden auf neu 27 Stunden mit Übernachtung bewältigen, wobei gleichzeitig der Stillrhythmus, den er noch einfordere und benötige, nicht mehr stattfinden könnte. Auch bestehe eine grosse Distanz zwischen den Wohnsitzen der Parteien. Ferner finde zwischen den Eltern kaum eine Kommunikation über die Bedürfnisse des Kindes statt. Ausserdem hätte die angeordnete geteilte Obhut zur Folge, dass C._____ künftig von fünf bis sechs verschiedenen Betreuungspersonen betreut würde, was überfordernd für ihn wäre und nicht seinem Wohl entsprechen würde. Ohnehin seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut vorliegend nicht gegeben, wozu sie sich jedoch erst nach Vorliegen des begründeten Entscheides im Rahmen der Berufung werde äussern können (vgl. act. A.1, II.B.2 u. II.B.4 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner hält dagegen, die Vorinstanz habe den von ihm beantragten Massnahmeentscheid erlassen, weil ohne die sofortige Regelung des Besuchsrechts ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hätte, nämlich der weitere Entzug von C._____ vom Kindsvater und die Verfestigung einseitiger Betreuungsverhältnisse. Die Kindsmutter entscheide eigenmächtig, wann und für wie lange er seinen Sohn betreuen dürfe und gebe ihm Wochenendbesuchstermine vor, obschon er die Betreuung gerne im Rahmen einer alternierenden Obhut übernehmen möchte und bereits seit vor der Geburt von C._____ versuche, die Obhut bzw. die Betreuungsanteile mit der Kindsmutter einvernehmlich zu regeln. Die Beschränkung des Kontakts zwischen C._____ und ihm auf ein Minimum entspreche nicht dem Kindswohl. Der eigentliche irreversible Schaden für C._____ bestehe in einer Gefährdung seiner Beziehung zum Kindsvater, sofern er in der aktuellen hochsensiblen Bindungsphase mangels Vollzugs der vorsorglichen Massnahmen keine sichere Bindung an ihn entwickeln könne. Es sei wichtig, dass C._____ in den ersten zwei Lebensjahren auch zu ihm regelmässigen und umfangreichen Kontakt habe, um eine noch engere Beziehung mit ihm aufzubauen, Sicherheit zu entwickeln und ihn als weitere Hauptbezugsperson akzeptieren zu können. Ein Aufschub der Vollstreckbarkeit würde den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zulasten von C._____ und des Kindsvaters wieder herbeiführen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid sofort vollstreckt werden müsse. Die Vorinstanz habe sämtliche von der Kindsmutter vorgebrachten Umstände gekannt und gewürdigt und diese als nicht stichhaltig beurteilt. Es wäre widersprüchlich, wenn die Berufungsinstanz den Entscheid der

9 / 15 Vorinstanz übersteuern würde, obschon diese über mehr Informationen verfügt habe. Die Vorinstanz habe im Massnahmeentscheid die im Hauptentscheid noch vorgesehene Phase 1 zu Recht übersprungen, da C._____ inzwischen drei Monate älter sei. Entgegen der Kindsmutter könne das behauptete Stillbedürfnis von C._____ keinen Ausschlussgrund für Besuche darstellen und rechtfertige es somit nicht den Aufschub der Vollstreckbarkeit. Es drohe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. C._____ sei inzwischen bereits 14 Monate alt und esse Vollkost, weshalb er nicht mehr auf das Stillen angewiesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb das am Dienstag mit der Tagesmutter praktizierte Modell mit der Bereitstellung von abgepumpter Muttermilch bei Besuchen bei ihm nicht gleich gehandhabt werden könnte. Sollte die Kindsmutter tatsächlich nicht über genügend Muttermilch verfügen, lasse sich ein etwaiges Stillbedürfnis von C._____ problemlos mit Flaschenmilch erfüllen, ohne die Stillbeziehung zu beeinträchtigen. Die Fähigkeit von C._____, ohne die Kindsmutter einzuschlafen, könne sich nur entwickeln, indem er regelmässigen Kontakt zu ihm habe. Auch der Einwand der Kindsmutter, mehrere Betreuungspersonen lägen nicht im Kindeswohl, verfange nicht, zumal sie selbst C._____ nicht alleine betreue und der (erst in der zweiten Phase notwendige) Einbezug seiner Mutter in die Kindesbetreuung unbedenklich sei. Selbst wenn aus einer sofortigen Vollstreckung gewisse vorübergehende Nachteile für C._____ entstehen sollten – was bestritten werde –, würden die C._____ und ihm drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile aus der weiteren Verzögerung eines angemessenen Kontakts diese überwiegen. Die Kindsmutter äussere sich mit keinem Wort zu dieser Interessenabwägung. Auch begründe sie nicht, weshalb ihre Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheine, obschon alles für die Anordnung der alternierenden Obhut spreche. Die geografische Situation stehe einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Ebenso seien die Eltern ohne Weiteres fähig und bereit, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, wie sie es auch in den vergangenen Monaten regelmässig getan hätten (vgl. act. A.2, II.12 ff.). 4. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.1. Der aktuell rund vierzehn Monate alte C._____ lebt seit seiner Geburt bei der Gesuchstellerin, welche daher unbestrittenermassen die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson des Kindes ist. Demgegenüber hat der Gesuchsgegner C._____ bisher nur stundenweise betreut (vgl. act. A.1, II.B.2 u. II.B.4; act. B.6, II.A.27 ff.) und haben bis anhin namentlich noch keine Übernachtungen beim Gesuchsgegner stattgefunden; wer für den bis anhin beschränkten Kontakt zwischen Vater und Sohn die Verantwortung trägt, ist an dieser Stelle nicht von

10 / 15 Relevanz, zumal einzig das Kindswohl massgebend ist. Vor diesem Hintergrund ist mit der Gesuchstellerin festzustellen, dass ein unmittelbarer Übergang von der bisher gelebten Betreuungssituation zu der durch die Vorinstanz vorsorglich angeordneten Betreuungsordnung, welche ab sofort eine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner jede Woche für rund anderthalb Tage inklusive Übernachtung vorsieht, eine erhebliche Umstellung für das Kleinkind darstellen würde. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Übernachtung von C._____ beim Gesuchsgegner. So hat C._____ unbestrittenermassen bereits eine gewisse Beziehung zum Gesuchsgegner aufgebaut und hat dieser den Sohn in der Vergangenheit auch bereits während mehr als zwei Stunden am Stück betreut (vgl. act. B.6, II.A.27 ff.), weshalb eine ab sofort stattfindende (längere) Betreuung tagsüber unter der Woche durch den Gesuchsgegner – analog zur Betreuung am Dienstag durch eine Tagesmutter – grundsätzlich noch mit den Bedürfnissen von C._____ zu vereinbaren sein dürfte. Hingegen ist notorisch, dass Kleinkinder zum Einschlafen und allgemein in der Nacht auf die Anwesenheit einer Hauptbezugsperson angewiesen sind, zu welcher sie eine enge, vertraute Beziehung und Bindung haben und welche ihnen emotionale Sicherheit zu vermitteln vermag (vgl. auch act. B.9). Angesichts des bis anhin nur beschränkten Kontakts zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner ist Letzterer aktuell (noch) keine solche Bezugsperson für C._____, wie er im Wesentlichen auch selbst eingesteht (vgl. act. A.2, II.27). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass es auch der Grossmutter mütterlicherseits, welche C._____ (ebenfalls) seit der Geburt vertraut ist, bis heute trotz wiederholter Versuche nicht gelingt, ihn ins Bett zu bringen (vgl. act. B.9). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Übernachtungen beim Gesuchsgegner zum jetzigen Zeitpunkt bzw. ohne einen vorgängigen (weiteren) Aufbau der Beziehung und Bindung zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner eine erhebliche, nicht zumutbare Belastung für C._____ darstellen würde. Was den Einwand der Gesuchstellerin bezüglich der Stillbedürfnisse von C._____ anbelangt, so lässt sich der im Recht liegenden Stillbestätigung vom 13. November 2025 (act. B.10) und namentlich den Erläuterungen der betreuenden Hebamme zur Stillsituation vom 6. Februar 2026 (act. B.9) entnehmen, dass C._____ zwar bereits Vollkost isst, jedoch aktuell sowohl tagsüber als auch nachts nach wie vor regelmässig gestillt werden muss und namentlich zum Einschlafen auf das Stillen durch die Gesuchstellerin angewiesen ist. Zwar ist diesbezüglich mit dem Gesuchsgegner vorstellbar, dass die Ernährungsbedürfnisse von C._____ während den Besuchen beim Vater künftig beispielsweise durch vermehrte Beigabe von Vollkost bei teilweiser Verwendung von abgepumpter Muttermilch befriedigt werden könnten. Indes ergibt sich aus dem Bericht der Hebamme, dass das Stillen nicht einzig der Sättigung, sondern

11 / 15 namentlich auch der emotionalen Regulation von C._____ dient. Demnach sprechen auch die aktuellen Stillbedürfnisse von C._____ gegen eine sofortige Durchführung von Übernachtungen beim Gesuchsgegner. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, die Involvierung zu vieler Betreuungspersonen würde nicht im Kindeswohl liegen, ist ihr mit dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass sie C._____ bereits jetzt nicht alleine betreut und dass jedenfalls in der ersten Phase der vorsorglichen Betreuungsregelung keine zusätzlichen Personen in die Betreuung von C._____ einbezogen würden; diesem Punkt kommt hier indes keine massgebliche Bedeutung zu. Zusammengefasst ist bei sofortiger Vollstreckbarkeit der durch die Vorinstanz vorsorglich angeordneten Betreuungsregelung (inklusive Übernachtungen beim Gesuchsgegner) eine Beeinträchtigung des Wohls von C._____ und damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil zu befürchten, der sich nur durch einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids in diesem Punkt verhindern lässt. Da mangels Gewährung des Aufschubs ab sofort Besuche mit Übernachtungen stattfinden würden, ist auch die Dringlichkeit eines Vollstreckungsaufschubs zu bejahen. 4.2. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass ein regelmässiger Kontakt und damit die Möglichkeit zum weiteren Aufbau und zur Festigung der Beziehung und Bindung zwischen Vater und Sohn ebenfalls ein wichtiges Bedürfnis von C._____ darstellt. Es ist deshalb wünschenswert, dass möglichst bald eine tragfähige, den Umständen angemessene Betreuungsregelung vorliegt bzw. zur Anwendung gelangt, welche die Betreuungsanteile des Gesuchsgegners verbindlich festlegt. Eine sofortige Vollstreckbarkeit der durch die Vorinstanz vorsorglich angeordneten Regelung erscheint nach dem zuvor Gesagten respektive unter Berücksichtigung der sonstigen Bedürfnisse von C._____ jedoch nicht als geeignetes Mittel hierfür. Der dem Kind aus einer umgehenden Umsetzung der erstinstanzlich vorgesehenen Betreuungsregelung (inklusive sofortiger Übernachtungen) drohende nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil überwiegt klar eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine noch etwas länger dauernde Aufschiebung umfangreicherer Kontakte mit dem Gesuchsgegner. Eine Abwägung zwischen dem Interesse von C._____ und der Gesuchstellerin am Aufschub der Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Betreuungsregelung und jenem von C._____ und des Gesuchsgegners an deren unverzüglicher Vollstreckbarkeit führt demnach nicht dazu, dass von einem Vollstreckungsaufschub abzusehen wäre. 4.3. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs im vorliegenden Fall steht auch in Übereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So bedeutet die vorsorglich angeordnete

12 / 15 Obhuts- und Betreuungsregelung einen faktischen Obhutswechsel von der bisher gelebten alleinigen Obhut zur (nunmehr ausdrücklich angeordneten) alternierenden Obhut. Obwohl gemäss der vorinstanzlichen Regelung die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson von C._____ bleibt, geht damit ein nicht unerheblicher Wechsel der Betreuungsverhältnisse einher. Diese Veränderung würde mangels Aufschubs der Vollstreckbarkeit des Massnahmeentscheids in diesem Punkt unverzüglich und damit äusserst kurzfristig eintreten, womit nach dem Gesagten das Risiko einer Beeinträchtigung des Wohls von C._____ einhergeht. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist ein solcher Wechsel der Betreuungsverhältnisse, bevor ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Obhuts- und Betreuungsregelung vorliegt, gerade bei Kindern im Kleinkindalter, in dem C._____ sich befindet, wenn möglich zu vermeiden. Mit anderen Worten entspricht die Aufrechterhaltung des status quo mit einer Beibehaltung des bisherigen Betreuungsmodells und damit vorliegend die Gutheissung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub der Gesuchstellerin, welche aktuell die Hauptbezugsperson von C._____ ist, der Regel. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Berufung der Gesuchstellerin prima facie weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet erscheint. Auch bei einem Festhalten an der alternierenden Obhut ist jedenfalls vorstellbar, dass im Berufungsverfahren gewisse Anpassungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Betreuungsregelung vorgenommen werden könnten und die Berufung der Gesuchstellerin mithin teilweise gutgeheissen würde. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird auch durch den Gesuchsgegner nicht vorgebracht, dass das Wohl von C._____ bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Obhuts- und Betreuungssituation unmittelbar gefährdet würde; die geltend gemachte Beeinträchtigung durch lediglich eingeschränkte Kontakte mit dem Gesuchsgegner stellt keine akute Kindswohlgefährdung dar, welche der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs entgegenstehen würde. 4.4. Zusammenfassend ist das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Massnahmeentscheids hinsichtlich der Obhut und der Betreuungsregelung (act. B.2, Dispositivziffern 2 und 3) gutzuheissen. Mit Blick darauf, dass nach dem Gesagten wünschenswert ist, dass möglichst bald eine den konkreten Umständen angemessene Betreuungsregelung umgesetzt werden kann, bleibt zu hoffen, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. März 2026 demnächst in begründeter Form vorliegen wird. Im Rahmen des Berufungsverfahrens, das alsdann durch die Gesuchstellerin eingeleitet werden dürfte (vgl. act. A.1, II.B.1), kann gegebenenfalls auch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch die Berufungsinstanz geprüft werden.

13 / 15 4.5. Die Gesuchstellerin beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 7 Absatz 2 des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids vom 5. März 2026 und den Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich des (gesamten) genannten Entscheids (act. A.1, I.1). In der Begründung ihres Gesuchs äussert sie sich indes nur zur Obhuts- und Betreuungsregelung. Es stellt sich somit die Frage, ob der Vollstreckungsaufschub antragsgemäss hinsichtlich des gesamten vorinstanzlichen Massnahmeentscheids oder aber nur in Bezug auf die Dispositivziffern 2 und 3 zu gewähren ist. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass die Unterhaltsregelung eng mit der Regelung von Obhut und Betreuung zusammenhängt, weshalb es sich rechtfertigt, auch die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 5 betreffend vorsorglichen Kindesunterhalt aufzuschieben. Entsprechend ihrem Antrag verzichtet die Gesuchstellerin denn auch auf die unmittelbare Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Unterhaltsregelung. Etwas anderes gilt bezüglich der in Dispositivziffer 4 vorgenommenen vorsorglichen Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____. Zwar hängt auch die Besuchsrechtsbeistandschaft insofern teilweise von einer (vollstreckbaren) Betreuungsregelung ab, als die zu ernennende Beistandsperson gemäss Dispositivziffer 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich von der KESB unter anderem mit der Aufgabe zu betrauen ist, die Kontakte im Umfang der gerichtlich festgelegten Betreuungs- und Ferienregelung zu organisieren und zu überwachen [Hervorhebung in Kursivschrift hinzugefügt]. Nichtsdestotrotz erscheint es sinnvoll und gerechtfertigt, dass Dispositivziffer 4 betreffend vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft unmittelbar vollstreckbar ist. Es ist nämlich absehbar, dass der erstinstanzliche Massnahmeentscheid in diesem Punkt unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Kontakt- bzw. Betreuungsregelung zu bestätigen sein wird. Die Gesuchstellerin, welche sich wie erwähnt nur zum Aufschub der Vollstreckbarkeit bezüglich der Obhuts- und Betreuungsregelung äussert, macht denn auch nicht geltend, dass die vorsorglich errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft längerfristig nicht erforderlich wäre. Die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ermöglicht es der KESB, unverzüglich eine geeignete Person zu ernennen und sie mit den vorgesehenen Aufgaben zu betrauen. Alsdann kann die ernannte Beistandsperson sich bereits mit den Parteien in Verbindung setzen, diesen beratend und unterstützend zur Seite stehen sowie bereits vor der Rechtshängigkeit der Berufung bzw. vor allenfalls durch die Berufungsinstanz anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen betreffend die Betreuungsregelung auf die Förderung von regelmässigen Kontakten zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ hinwirken. Damit ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit in Bezug auf die vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft abweisen.

14 / 15 4.6. Im Ergebnis ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Massnahmeentscheids vom 5. März 2026 mit Ausnahme hinsichtlich der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositivziffer 4) gutzuheissen und somit die mit Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 10. März 2026 angeordnete superprovisorische Massnahme in diesem Umfang zu bestätigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2. Zufolge weitgehender Gutheissung des Gesuchs – dieses wird nach dem vorstehend Gesagten einzig in Bezug auf die vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft abgewiesen, wobei sich beide Parteien in ihren Rechtsschriften ausschliesslich zum Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der vorsorglichen Obhuts- und Betreuungsregelung geäussert haben, womit letzterer Punkt für die Kostenverteilung als massgebend erscheint – werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Entscheidgebühr wird in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt und wird vom Gesuchsgegner eingefordert. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 (vgl. act. D.2) wird ihr zurückerstattet. 5.3. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Diese ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]) festzulegen und wird in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für das Gesuch mutmasslich angefallenen Aufwands und des vereinbarten, als üblich anzusehenden Stundenansatzes von CHF 260.00 (vgl. act. G.1; Art. 3 Abs. 1 HV) pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und 8.1 % MwSt.) festgesetzt.

15 / 15 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ wird gutgeheissen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 5. März 2026, im Dispositiv mitgeteilt am 5. März 2026 (Proz. Nr. 135- 2026-23), wird mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 aufgeschoben. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von B._____ und werden bei ihm eingefordert. A._____ wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 vom Obergericht zurückerstattet. 3. B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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