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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.04.2026 ZR1 2025 177

15 aprile 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,658 parole·~18 min·8

Riassunto

Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 15. April 2026 mitgeteilt am 28. April 2026 Referenz ZR1 25 177 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid in Sachen C._____ Gegenstand Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 25. November 2025, mitgeteilt am 25. November 2025

2 / 13 Sachverhalt A. C._____, geboren am _____ 2020, ist der Sohn der getrenntlebenden Eltern A._____ und B._____. Die Eltern nehmen die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam wahr. C._____ steht unter der alleinigen Obhut von B._____. A._____ betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende (Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr) und an jedem Mittwochabend (17.00 Uhr bis 19.00 Uhr). Hinzu kommen Ferien und Feiertage. Diese Regelung ergibt sich aus einem Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2024. B. Am 17. September 2024 gelangte B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Schmid, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (im Folgenden: KESB Prättigau/Davos), und beantragte die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Die KESB Prättigau/Davos eröffnete ein Abklärungsverfahren. C. Die KESB Prättigau/Davos führte mit beiden Eltern separat Gespräche. Zwischen 12. März 2025 und 5. Juni 2025 nahmen die Eltern an einer von der KESB Prättigau/Davos empfohlenen sozialpädagogischen Beratung teil. Die KESB Prättigau/Davos unterbreitete den Eltern den Bericht der Beraterin vom 12. Juni 2025 und lud sie zur Stellungnahme ein. Die Mutter hielt an ihrem Gesuch um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft fest. Zusätzlich beantragte sie die Aufhebung der Besuchszeit am Mittwochabend. Der Vater beantragte die Ablehnung des Gesuchs um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, die Anordnung einer Mediation (insbesondere einer PAS-Therapie), die Ermahnung von B._____, die gerichtlichen Vereinbarungen einzuhalten, die Prüfung einer Kindswohlgefährdung und die Einsetzung einer Erziehungsaufsicht. Weiter beantragte er die Einsetzung einer unabhängigen Kindsvertretung, zog diesen Antrag dann aber wieder zurück. D. Am 25. November 2025 entschied die KESB Prättigau/Davos was folgt: 1. Für C._____ wird per 1. Dezember 2025 eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen: 1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; 2. im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen oder behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

3 / 13 3. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen; 4. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 3.-5. (Anweisungen an die Beistandsperson; Ernennung der Beistandsperson). 6. Den Eltern von C._____ werden folgende Weisungen (Art. 273 Abs. 2 ZGB) erteilt: a. Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert und alles zu unternehmen, damit kindeszentrierte Übergaben und Kontakte zum anderen Elternteil entstehen. b. Sie haben beide zusammen mit der Beistandsperson Modalitäten zu erarbeiten und sich daran zu halten, um die Übergaben und den persönlichen Verkehr für ihr Kind entlastender zu gestalten. c. Sie haben dem anderen Elternteil und falls nötig der Beistandsperson unaufgefordert alle für die Betreuung von C._____ notwendigen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft auch Terminverschiebungen oder Abänderungswünsche. Diesbezüglich werden sie angewiesen, diese Informationen mindestens 72 Stunden vor dem vorhersehbaren Ereignis zu übermitteln. 7. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. die Kosten im Verfahren «Errichtung Beistandschaft, Weisung» bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 1'400.– festgesetzt. b. auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils der Mutter wird verzichtet. c. Der hälftige Kostenanteil wird dem Vater auferlegt. 8. (Rechtsmittelbelehrung). E. Gegen den Entscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Vater) am 23. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, eventualiter die Reduktion der Besuchsrechtsbeistandschaft auf eine mildere Massnahme. Eventualiter seien die Kompetenzen der Beistandsperson erheblich einzuschränken und die Massnahme zeitlich zu befristen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 forderte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 auf.

4 / 13 G. Am 6. Januar 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe. Im Wesentlichen hielt er fest, dass die durchgeführte sozialpädagogische Betreuung nicht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit herangezogen werden könne. H. Am 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. I. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 beantragte die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. J Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2026 beantragte B._____ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Eingabe vom 6. Januar 2026 erfolgte hingegen, soweit damit weitere Dispositivziffern als in der Beschwerdeschrift angefochten werden, verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 1.3. Für das Beschwerdeverfahren gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das

5 / 13 Obergericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB; Art. 446 ZGB). 2.1. Die KESB Prättigau/Davos begründete ihren Entscheid, eine Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ zu errichten, im Wesentlichen mit dem Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser habe sich mehrfach nicht an die vereinbarten Besuchszeiten gehalten. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer werfe der Mutter vor, dass sie sich am Mittwoch zu lange von C._____ verabschiede, was seine Besuchszeit verkürze. Der Beschwerdeführer sehe es dann als gerechtfertigt, das Kind später als vereinbart zur Mutter zurückzubringen. Anlässlich der Übergaben gebe es Diskussionen unter den Eltern oder der Beschwerdeführer begrüsse die Mutter gar nicht und verabschiede sich nicht von ihr. Der Beschwerdeführer stelle seine Interessen über diejenigen des Kindes. Als Beispiel führt die KESB Prättigau/Davos an, dass C._____ während seiner Betreuungszeit mit dem Kindergarten an ein Spiel des HC Davos eingeladen gewesen sei und die Mutter dafür das Ticket organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei dann stattdessen mit seinem Sohn ins Hallenbad gegangen. Der Beschwerdeführer belaste bewusst die Elternbeziehung. Es sei zumindest von einer Einschränkung der Bindungstoleranz beim Vater auszugehen. Der Beschwerdeführer reagiere teilweise nicht auf Nachrichten der Mutter. Als Grund dafür habe er angegeben, dass die Mutter ihn unter Druck setze. Der Beschwerdeführer habe hohe Ideale, deren Erfüllung er von der Mutter erwarte, selbst lebe er diesen aber nicht nach und sehe das auch nicht ein. Seinen Anteil, der zum Gelingen der Besuchskontakte notwendig wäre, sehe er nicht. C._____ leide unter dem Verhalten des Vaters. Das zeige sich darin, dass C._____ gegenüber der Mutter angegeben habe, er bleibe nicht beim Vater, wenn sie sich wieder streiten würden. Oder er habe beim Vater gesagt, er müsse nur noch zweimal bei ihm schlafen, bis er wieder zu seiner Mutter dürfe. Der Vater habe Besuchstermine absagen müssen, da C._____ nicht zu ihm habe kommen wollen. Die Bemühungen der Eltern (freiwillige sozialpädagogische Beratung) hätten nicht gereicht, die Gefährdung der Entwicklung von C._____ abzuwenden. Unterstützung und Hilfe von freiwilligen Beratungsstellen und öffentlichen Diensten hätten bisher nicht die nötige Wirkung erzielt (act. E.1 E. 1). 2.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, fallen die Erwägungen der Vorinstanz ziemlich einseitig zu seinen Lasten aus (act. A.1 Ziff. 3.3). Die Aussagen der Kindsmutter wurden übernommen, während die Entgegnungen des Beschwerdeführers keinen Eingang in den Entscheid fanden. So wird z.B. der

6 / 13 Mutter ein Entgegenkommen angerechnet, weil sie den Sohn am Mittwochabend in das Geschäft bringt. Das wurde zwischen den Eltern aber so vereinbart und ist Bestandteil des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos. Dass die Mutter den Sohn an den Bahnhof bringt für die Übergabe, wird ihr auch angerechnet. Sie selbst sagte aber, die Eltern hätten gemerkt, dass dies für C._____ einfacher sei (KESB-act. 44 S. 136 Mitte). Es wird aufgeführt, was der Beschwerdeführer alles an der Mutter bemängle, und dass er hohe, nicht zu erreichende Ideale habe. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs auf entsprechende Frage aussagte, er könne der Mutter nichts vorwerfen, sie mache es gut, vermittle dem Sohn gute Werte und sei eine gute Mutter, wird nirgends erwähnt, spricht aber für eine durchaus bestehende Bindungstoleranz (KESB-act. 72 S. 199). 2.3. Nichtsdestotrotz trifft der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt im Ergebnis zu. So gibt es Nachweise (Screenshots), dass Übergaben im Laden nicht geklappt haben (KESB-act. 46). Dass der Beschwerdeführer das Eishockeyspiel versäumte, obwohl er davon Kenntnis hatte, ist aktenkundig und blieb letztlich von ihm unbestritten (KESB-act. 34 S. 114 unten). Dass er die Beschwerdegegnerin aus Ärger nicht immer begrüsste oder verabschiedete, gab er ebenfalls zu (KESBact. 72 S. 198). Der Beschwerdeführer gab ferner zu, dass er C._____ am Mittwochabend auch schon später zurückgebracht habe, weil die Verabschiedung von der Mutter zu lange gedauert habe (KESB-act. 34 S. 112 Mitte). Auch bestätigte er, dass es vorgekommen sei, dass er den Sohn nicht am Freitagabend abgeholt habe, sondern erst am Samstag. Als Grund dafür gab er an, dass er am Freitagabend vor der Tür gestanden habe, das Kind nicht habe mitkommen wollen und er dann wieder gegangen sei (KESB-act. 34 S. 114 Mitte). 3.1. Zu prüfen ist, ob das Wohl von C._____ gefährdet ist, was Voraussetzung für die Errichtung von Massnahmen zum Schutz des Kindes ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zum Kindswohl gehören insbesondere die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Das Kindswohl ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht

7 / 13 erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro infante» leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.w.H.). 3.2. Die schwierige Kommunikation zwischen den Eltern, das teilweise Fehlen von grundlegendem höflichem und anständigem Verhalten (Begrüssung und Verabschiedung) und Diskussionen vor C._____ verhindern diesem einen unbeschwerten Kontakt zu beiden Eltern. Insbesondere aber die fehlende Verlässlichkeit in Bezug auf die Besuchszeiten (kurzfristige Verschiebungen und Absagen, Verlängerung oder Verkürzung der Zeiten) führen zu Unsicherheiten und gefährden die Stabilität und die Vorhersehbarkeit, die für die Entwicklung von C._____ wichtig sind. Insgesamt ist (im Zweifelsfalle für das Kind) von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Der Beschwerdeführer scheint dies ebenfalls anzunehmen, hat er doch im November 2024 bei der KESB Prättigau/Davos die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung beantragt (vgl. act. E.1 Sachverhalt I). 3.3. Die Kindesschutzbehörde trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind bzw. wenn anderweitige Unterstützung nicht ausreicht (Subsidiarität; Art. 307 Abs. 1 ZGB und Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 3.4. Die sozialpädagogische Beratung wurde von der KESB Prättigau/Davos empfohlen und vermittelt. Gemäss Bericht hat diese durchaus eine Verbesserung gebracht. Die Eltern sahen jedoch keinen weiteren Beratungsbedarf (KESB-act. 62 S. 169). Folglich nahmen sie auch keine weiteren Angebote mehr in Anspruch, obwohl beide die Situation weiterhin als unbefriedigend einschätzten, wie u.a. aus den Anhörungsprotokollen hervorgeht (KESB-act. 34 und 44). Daraus erhellt, dass die Eltern nicht geneigt sind, von sich aus weitere Unterstützung zu organisieren. Dass sie eine solche gemeinsam aufgleisen könnten, erscheint darüber hinaus als sehr unwahrscheinlich. Daher entspricht die Anordnung einer behördlichen Massnahme dem Prinzip der Subsidiarität. 4.1. Die KESB Prättigau/Davos führte aus, warum die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig sei. Die sozialpädagogische Beratung habe kurzfristige Entlastung gezeigt. Der Abbruch der Beratung auf freiwilliger Basis habe

8 / 13 jedoch gezeigt, dass auch eine Mediation keine geeignete Möglichkeit sei. Auch bei einer Mediation sei es notwendig, dass die Eltern beide bereit seien, an ihren Differenzen im gegenseitigen Einvernehmen zu arbeiten. Zumindest eine gewisse Bereitschaft hierfür sollte vorhanden sein, was anlässlich der sozialpädagogischen Beratung jedoch nicht nachhaltig habe festgestellt werden können. Ausserdem stehe es den Eltern jederzeit frei, selbst eine Mediation in Anspruch zu nehmen (act. E.1 E. 1). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die errichtete Beistandschaft in der angeordneten Ausgestaltung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Obwohl gemäss Feststellung der KESB Prättigau/Davos keine systematische Kindeswohlgefährdung vorliege, werde eine weitreichende Beistandschaft errichtet, welche tief in die elterliche Autonomie eingreife. Mildere Massnahmen seien nicht ausreichend geprüft oder ausgeschöpft worden (act. A.1 Ziff. 3.1). 4.3. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet, mithin verhältnismässig sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, u.a. die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB). 4.4. Dass die Vorinstanz grundsätzlich keine systematische Gefährdung des Kindeswohls festgestellt habe, wie der Beschwerdeführer zitiert, stimmt so nicht. Die KESB Prättigau/Davos hatte darüber zu befinden, ob die Besuchszeit am Mittwochabend zu streichen sei. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass bei Weiterführung der Mittwochabendbesuche keine systematische Kindeswohlgefährdung vorliege (act. E.1 E. 6 S. 10). Insgesamt ging die KESB Prättigau/Davos aufgrund der Situation zwischen den Eltern aber durchaus von einer Kindeswohlgefährdung aus, was – wie zuvor ausgeführt – zutrifft. Es stimmt, dass die Beistandschaft in die Autonomie der Eltern eingreift, da diese verpflichtet sind, mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern (BREITSCHMID in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N 2). Die sozialpädagogische Beraterin resümierte, eine weitere Beratung könnte den Aufbau eines konstruktiven Austauschs über elterliche Rollen und Verantwortung stärken und dazu beitragen, das gemeinsame Handeln

9 / 13 im Sinne des Kindeswohls zu verbessern (KESB-act. 62 S. 170). In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, ob nicht eine Weisung an die Eltern zur Weiterführung der Beratung oder zur Durchführung einer Mediation geeignet und ausreichend gewesen wäre. Die Vorinstanz verneinte dies. Eine Mediation sei nur erfolgversprechend, wenn die Beteiligten bereit seien, zusammenzuarbeiten. Dem ist zuzustimmen. Eine Erziehungsaufsicht im Sinne einer milderen Massnahme wurde von der KESB Prättigau/Davos nicht geprüft. Eine solche wäre auch nicht ausreichend, zeigt doch das Abklärungsverfahren eine wenig ausgeprägte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Die KESB Prättigau/Davos hatte Mühe, mit ihm Termine für die Gespräche zu finden. Fristen zu Stellungnahmen verpasste er mehrmals. Die empfohlene Beratung nahm er zwar in Anspruch, sah schlussendlich darin aber keinen Nutzen (obwohl er selbst von einer Verbesserung der Übergaben sprach [KESB-act. 51]). Die Beistandschaft, die eben auch gewisse imperative Befugnisse beinhaltet, ist vorliegend notwendig. Mildere Massnahmen, die dem Schutz des Kindeswohls ausreichend beikommen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Massnahme nicht befristet sei und keine klaren Kriterien für eine Aufhebung enthalte, widerspreche dem Grundsatz, wonach Kindesschutzmassnahmen so kurz und so mild wie möglich zu gestalten seien (act. A.1 Ziff. 3.4). 5.2. Ziel der Kindesschutzmassnahme ist, die Eltern so weit zu befähigen, dass die Massnahme nicht mehr notwendig ist. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Gefährdung des Kindeswohls und Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme) nicht mehr gegeben, ist die Massnahme aufzuheben bzw. anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Es kann nicht vorhergesagt werden, wann mit einer Verbesserung der Kindeswohlgefährdung, was das Ziel der Massnahme ist, gerechnet werden kann. Die Beistandsperson ist verpflichtet, der KESB Prättigau/Davos einmal jährlich einen Bericht abzuliefern. Bei dringendem Handlungsbedarf muss sich die Beistandsperson schon früher melden (act. E.1 E. 4). So erfährt die KESB Prättigau/Davos, wie der Stand der Dinge ist und ob die Massnahme weiterzuführen ist. Zudem können die Betroffenen grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Massnahme beantragen. Aus diesen Gründen ist eine Befristung nicht angezeigt. 6.1. Zu den Aufgaben der Beistandsperson führte die KESB Prättigau/Davos in ihrem Entscheid aus, dass es konkret darum gehe, dass diese mit den Eltern zusammen einen Plan erarbeite, wann und wo die Übergaben stattfinden sollen und welche Sachen dem Kind für die Wochenenden beim Vater mitgegeben werden

10 / 13 sollen. Die Beistandsperson habe darauf hinzuwirken, dass die Eltern – insbesondere der Vater – sein Verhalten gegenüber der Mutter reflektiere und anpasse und dasjenige gegenüber C._____ den Gegebenheiten und den Bedürfnissen des Kindes anpasse. Das Ziel solle sein, dass C._____ einen beiderseitig unbelasteten Elternkontakt erleben dürfe. Weiter solle die Beistandsperson darauf hinwirken, dass die Mutter ein klares, kurzes und strukturiertes Abschiedsritual und der Vater die vereinbarten Übergabezeiten einhalte. Falls die Eltern sich nicht einigen könnten, habe die Beistandsperson Modalitäten festzulegen, an die sich die Eltern zu halten hätten. Sollte die Mutter nicht selbständig den Vater über die Entwicklung von C._____ informieren, habe die Beistandsperson dies auf Verlangen des Vaters zu tun. Die Beistandsperson habe zwischen den Eltern zu vermitteln. Der Beistandsperson stehe es offen, sich auch bei Drittpersonen betreffend die Umsetzung und das Wohlergehen von C._____ zu erkundigen (act. E.1 E. 2). 6.2. Der Beschwerdeführer rügt den Umfang der der Beistandsperson übertragenen Kompetenzen. Die der Beistandsperson übertragenen Befugnisse gingen über eine blosse Unterstützung und Vermittlung hinaus und führten faktisch zu einer teilweisen Verlagerung elterlicher Entscheidungsbefugnisse. Damit habe die KESB Prättigau/Davos den Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB überschritten (act. A.1 Ziff. 3.2). 6.3. Wie zuvor ausgeführt, ist der Beistandschaft inhärent, dass sie in die Autonomie der Eltern eingreift. In erster Linie soll die Beistandsperson gemäss angefochtenem Entscheid die Eltern beraten und unterstützen und darauf hinwirken, dass die Eltern gemeinsam Lösungen erarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Beistandsperson autoritativ Anordnungen treffen. Inwiefern die der Beistandsperson zugeteilten Aufgaben und Kompetenzen übermässig sein sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisiert. 7. Die Beschwerdegegnerin hatte gegenüber der KESB Prättigau/Davos eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Kind beantragt. Namentlich wollte sie, dass die Besuche am Mittwochabend gestrichen werden. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab. Um C._____ den Streitigkeiten der Eltern anlässlich der Besuche nicht mehr auszusetzen, erliess sie Weisungen an die Eltern. Der Beschwerdeführer rügt die Weisungen an die Eltern, ohne diese Rüge zu begründen (act. A.1 Ziff. 1). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Weisungen nicht rechtmässig sein sollten, ist darauf nicht weiter einzugehen.

11 / 13 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft und ihre Ausgestaltung nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). 9.2. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 bzw. für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Für den Erlass der Verfahrenskosten ist kein Gesuch der Partei und kein vorgängiges Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege notwendig. Allerdings sind die Parteien zur Mitwirkung (Beibringung der Dokumente) verpflichtet. 9.4. Die Mutter hatte ein Gesuch um Kostenerlass gestellt, welches von der KESB Prättigau/Davos gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer hatte das entsprechende Gesuch trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung nicht gestellt bzw. nicht begründet. Am 20. Januar 2026 ging sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren beim Obergericht ein (act. M.1). Das Obergericht holte am 1. April 2026 von Amtes wegen bei der Steuerverwaltung eine Auskunft über die Steuerfaktoren des Beschwerdeführers ein (act. M.3). Daraus ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2020 (aktuellste vorhandene Daten) kein Vermögen veranlagt wurde. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 9.5. Die Prozesskosten beinhalten zusätzlich zu den Gerichtskosten auch die Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsvertreter ernannt und mit seinem Gesuch auch keine unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Ihm sind entsprechend keine ausserordentlichen Kosten

12 / 13 entstanden, weshalb er von Vornherein keine Parteientschädigung beanspruchen kann. 9.6. Ein Kostenerlass gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB befreit die unterliegende Partei nicht von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin. Diese liess sich im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt Patrik Schmid vertreten, welcher einen Zeitaufwand von 6.0833 Stunden geltend macht (act. G.2), was angemessen erscheint. Das zu entschädigende Honorar von Rechtsanwalt Patrik Schmid bemisst sich daher auf CHF 1'828.80 (6.0833 Stunden zu CHF 270.00 zzgl. 3% Spesenpauschale und 8.1% Mehrwertsteuer). Eine Honorarvereinbarung über den Stundenansatz von CHF 270.00 liegt in den Akten (act. C.1). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit CHF 1'828.80 zu entschädigen.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantos Graubünden (Obergericht). 3. A._____ hat B._____ mit CHF 1'828.80 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. Mitteilung an:

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