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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.06.2026 ZR1 2025 136

11 giugno 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·10,579 parole·~53 min·11

Riassunto

persönlicher Verkehr, Regelung der Obhut | Kindesrecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 11. Juni 2026 mitgeteilt am 12. Juni 2026 Referenz ZR1 25 136 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital in Sachen C._____ vertreten durch Claudia Tobler, Rudin Cantieni Rechtsanwälte AG Gegenstand persönlicher Verkehr, Regelung der Obhut Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 28. August 2025, mitgeteilt am 4. September 2025

2 / 32 Sachverhalt A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2015, ist das Kind von B._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Vater). Die Eltern haben nicht geheiratet und leben getrennt. B. Seit 2017 gingen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), von verschiedenen Seiten wiederholt Gefährdungsmeldungen für C._____ ein. C. Mit Entscheid vom 12. November 2020 erliess das Regionalgericht Plessur auf Gesuch von B._____ gegen A._____ superprovisorisch ein vorsorgliches Annäherungs- und Kontaktverbot, nahm hiervon jedoch die Kontakte und Treffen im Zusammenhang mit Kinderbelangen aus. In der Folge einigten sich B._____ und A._____ auf eine Befristung des Kontakt- und Annäherungsverbots auf zwei Jahre. Das Regionalgericht Plessur entschied am 21. Januar 2021 im Sinne der gemeinsamen Anträge der Eltern, soweit dem Annäherungs- und Kontaktverbot der Charakter einer Kindesschutzmassnahme zukam, und schrieb das Verfahren im Übrigen ab. D. Im Verlauf eines von der Mutter gegen den Vater betreffend Obhut und Kindesunterhalt beim Regionalgericht Plessur anhängig gemachten Verfahrens wurde den Eltern mit Entscheid vom 4. Mai 2020 vorsorglich die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ belassen und eine alternierende Obhut angeordnet. Ferner errichtete der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur vorsorglich eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen für den Bereich alternierende Obhut, woraufhin die KESB Nordbünden am 9. Juli 2020 die Beistandsperson ernannte. E. Das Regionalgericht Plessur regelte die Kinderbelange mit Entscheid vom 30. November 2020, mitgeteilt am 1. Dezember 2020, wie folgt: 1. C._____, geboren am _____ 2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von B._____ und A._____ belassen. 2. C._____ wird unter die alternierende Obhut von B._____ und A._____ gestellt. 3. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz von B._____. 4. Die Betreuungsanteile werden wie folgt festgelegt: a) C._____ verbringt jeweils 3.5 Tage in der Woche in der Obhut von A._____ und 3.5 Tage in der Obhut von B._____. Die Parteien verständigen sich darüber, an welchen Tagen C._____ bei welchem Elternteil leben und übernachten wird. b) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten.

3 / 32 5. Die von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 09./16.07.2020 für C._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten. 6. B._____ und A._____ werden angewiesen, am Kurs "Kinder im Blick" der kjp Graubünden teilzunehmen – soweit dies noch nicht erfolgte. 7. A._____ ist berechtigt, C._____ ab dessen Eintritt in den Kindergarten während der Schulferien für mindestens 5 Wochen Ferien und ab dessen Eintritt in die Primarschule für 7 Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Ferienregelungen nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten. 8. (Kindesunterhalt) 9. (Kosten) 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Mitteilung) F. Die Kantonspolizei Graubünden informierte die KESB Nordbünden am 23. August 2024 über eine Meldung des Vaters, wonach C._____ ihm immer wieder von häuslicher Gewalt zwischen der Mutter und ihrem neuen Ehemann berichtet habe. Auf diese Meldung hin eröffnete die KESB Nordbünden ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren betreffend C._____. Darüber wurden die Eltern mit Schreiben vom 18. September 2024 in Kenntnis gesetzt. G. Die Beiständin, H._____, orientierte die KESB Nordbünden am 11. Oktober 2024 darüber, dass sich die Eltern über die Betreuungsanteile nicht mehr einig seien. Aus diesem Grund gelte anstelle der bis dahin einvernehmlich gelebten wochenweise alternierenden Betreuung von C._____ wieder die vom Regionalgericht Plessur festgelegte Regelung (Wechsel nach jeweils dreieinhalb Tagen). H. Am 18. Oktober 2024 ordnete die KESB Nordbünden für das Verfahren betreffend Prüfung der Anpassung von Kindesschutzmassnahmen und Obhutszuteilung eine Kindesvertretung für C._____ an und ernannte D._____ als Kindesvertreterin. I. Die Mutter liess am 23. Oktober 2024 die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut über C._____ und die Einräumung eines detaillierten persönlichen Verkehrs für den Vater beantragen. Mit separatem Gesuch stellte sie zusätzlich superprovisorische Anträge, nämlich auf vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut sowie auf Sistierung des Besuchs-, Feiertags- und Ferienrechts. Diese superprovisorischen Anträge wies die KESB Nordbünden am 25. Oktober 2024 ab.

4 / 32 J. Am 7. November 2024 beauftragte die KESB Nordbünden die Fachstelle E._____ GmbH mit der Abklärung der Situation von C._____. K. Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 ordnete die KESB Nordbünden was folgt an: 1. Die KESB verfügt: a. Die Beweisanträge von B._____ werden abgewiesen. b. Die Anträge von B._____ vom 23. Oktober 2024 auf Zuteilung der alleinigen Sorge bzw. Obhut sowie Absehen eines persönlichen Verkehrs für die Dauer des Verfahrens werden abgewiesen. c. Für C._____ wird in Anpassung des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. November 2020, Ziffer 4, die Betreuung vorsorglich wie folgt geregelt (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 298d Abs. 3 ZGB): 1. C._____ verbringt abwechselnd jeweils 7 Tage in der Obhut der Mutter bzw. des Vaters. Der Betreuungswechsel erfolgt am Montag um 12.00 Uhr. 2. Der nicht betreuende Elternteil ist berechtigt, mit C._____ zwei Mittagspausen pro Woche zu verbringen. 2. Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt: a. B._____ (Mutter) und A._____ (Vater) haben den Kurs "Kinder im Blick" bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden, O.1._____, nach deren Vorgaben und Daten zu besuchen. b. Die Eltern haben die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, bis spätestens 31. Dezember 2025 je mit einer Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Kinder im Blick" zu informieren. 3. (Kosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung bis auf den Kostenpunkt) 5. (Mitteilung) L. Der Abklärungsbericht der E._____ GmbH (nachfolgend: Abklärungsbericht) ging bei der KESB Nordbünden am 12. März 2025 ein. Die KESB Nordbünden beauftragte die E._____ GmbH sodann mit einer Ergänzung des Abklärungsauftrags. Der ergänzte Abklärungsbericht ging bei der KESB Nordbünden am 1. Mai 2025 ein. M. Das verfahrensleitende Behördenmitglied hörte C._____ in Begleitung seiner Kindesvertreterin am 24. Juli 2025 in den Räumlichkeiten der KESB Nordbünden an.

5 / 32 N. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 informierte die KESB Nordbünden die Parteien sowie die Kindesvertreterin über den geplanten Entscheid und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. O. Mit Entscheid vom 28. August 2025, mitgeteilt am 4. September 2025, traf die KESB Nordbünden die folgenden Anordnungen: 1. Die KESB verfügt: a. Das Gesuch von A._____ um Erstreckung der Frist zur Stellungahme wird abgewiesen. b. Der Antrag von B._____ um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____ wird abgewiesen. c. Der Antrag von B._____ um Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ wird abgewiesen. d. Für C._____ wird in Anpassung des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. November 2020, Ziffer 4, die Betreuung betreffend, wie folgt geregelt (Art. 298d Abs. 2 ZGB): 1. C._____ verbringt abwechselnd jeweils 7 Tage in der Obhut der Mutter bzw. des Vaters. Der Betreuungswechsel erfolgt am Montag um 12.00 Uhr. 2. Der nicht betreuende Elternteil ist berechtigt, mit C._____ zwei Mittagspausen pro Woche zu verbringen. 2. Die KESB verfügt: 1. In Abänderung des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. November 2020 wird das Ferienrecht von C._____ wie folgt neu geregelt: C._____ und seinen Eltern stehen je 5 gemeinsame Ferienwochen zu. a. C._____ verbringt die Ferien in geraden Jahren bei der Mutter und in ungeraden Jahren beim Vater wie folgt: die Sportwoche, die erste Frühlingsferienwoche, die ersten beiden Sommerferienwochen und die erste Herbstferienwoche; b. C._____ verbringt die Ferien in geraden Jahren beim Vater und in ungeraden Jahren bei der Mutter wie folgt: die zweite Frühlingsferienwoche, die dritte und vierte Sommerferienwoche, die zweite Herbstferienwoche und die erste Weihnachtsferienwoche. 2. Das Feiertagsrecht von C._____ und seinen Eltern wird wie folgt geregelt: a. C._____ verbringt Gründonnerstag (von 18 Uhr) bis Ostermontag (bis 19 Uhr), 24. Dezember (ab 12 Uhr) bis 25. Dezember (bis 12 Uhr) und 31. Dezember (12 Uhr) bis 1. Januar (12 Uhr) in Jahren mit geraden Jahreszahlen beim Vater und in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen bei der Mutter;

6 / 32 b. C._____ verbringt den Auffahrtstag, Pfingstsonntag (ab 9 Uhr) und Pfingstmontag (bis 19 Uhr) sowie 25. Dezember (ab 12 Uhr) bis 26. Dezember (bis 19 Uhr) in Jahren mit geraden Jahreszahlen bei der Mutter und in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen beim Vater; c. die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung vor und beide gehen der Obhutsregelung vor. 3. Abweichende dem Bedürfnis von C._____ entsprechende Feiertags- oder Ferienkontakte in gegenseitigem Einvernehmen der Eltern bleiben vorbehalten. 3. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 und 2 dieses Entscheides die in Ziff. 1.c des Entscheids vom 29. Januar 2025 verfügte vorsorgliche Regelung der Betreuungsanteile und die in Ziff. 1.1 des Entscheids vom 11. Juni 2025 verfügte superprovisorische Anordnung (Regelung Ferienrecht) von Gesetzes wegen dahinfallen. 4. Die KESB verfügt: a. B._____ sowie A._____ werden angewiesen, während mindestens 5 bis 8 Sitzungen an einer Mediation bei F._____ (O.2._____) zu den Themen Förderung der gegenseitigen Anerkennung in der Elternrolle, Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung, konstruktive Zusammenarbeit und wertschätzende Kommunikation sowie Freizeitbeschäftigung von C._____ teilzunehmen; b. F._____ (O.2._____) wird beauftragt: 1. Die Mediation mit B._____ und A._____ durchzuführen und die KESB über den Abschluss der Mediation (Anzahl Sitzungen, Daten, Grund für Beendigung, Empfehlungen für weiteres Vorgehen) und eine allfällige erarbeitete Vereinbarung zu informieren. 2. Für den Fall eines Nichtantritts oder Abbruchs der Mediation die KESB entsprechend zu informieren. 5. Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 5 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 4. Mai 2020 bzw. Ziff. 5 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. November 2020 wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst: 1. Die Beistandsperson erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen: a. C._____ und die sorgeberechtigten Eltern im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) C._____ und seine Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und bei Nichteinigkeit der Eltern Modalitäten im Rahmen der Betreuungsregelung von C._____ festzulegen.

7 / 32 2. Folgende Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson entfallen: Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a. Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuung von C._____ im Umfang der gerichtlichen Regelung zu beraten und zu unterstützen. b. Die Übergaben von C._____ im Rahmen der alternierenden Obhut sind zu begleiten bzw. die Eltern diesbezüglich mit Ratschlägen zu unterstützen, dass diese möglichst reibungslos verlaufen. 6. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 5 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat neu die Aufgaben und Kompetenzen: 1. C._____ und die sorgeberechtigten Eltern im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; 2. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) C._____ und seine Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und bei Nichteinigkeit der Eltern Modalitäten im Rahmen der alternierenden Betreuung von C._____ festzulegen. 7. Der Rechenschaftsbericht vom 1. November 2024 für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 8. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 30. Juni 2026) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 9. G._____ wird als Beistandsperson von C._____ entlastet. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit und deren Verjährung gemäss Art. 454 und 455 ZGB hingewiesen. 10. H._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 11. Oktober 2024 zur Archivierung zu übergeben. 11. (Entschädigung Berufsbeistandschaft Plessur für Mandatsführung vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024) 12. (Massnahmekosten)

8 / 32 13. (Entschädigung Kindesvertreterin) 14. (Verfahrenskosten) 15. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug aufschiebende Wirkung in Bezug auf Ziff. 2, 4, 5 und 6) 16. (Mitteilung) P. Dagegen erhob der Vater (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 28.08.2025 sei aufzuheben bzw. zur neuen Beurteilung unter verbindlichen Weisungen an die KESB zurückzuweisen. 1. Der Beschwerde sei (teilweise) aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 450e ZGB): a. hinsichtlich Punkt 2 (Ferienregelung); b. hinsichtlich Punkt 5 und 6 (Beistandschaft / zuständige Person). Bis zum Abschluss der Neubeurteilung durch die KESB sei der status quo ante wiederherzustellen. 2. Eventualbegehren (Obhut): Punkt 1 (Regelung der Obhut) sei neu zu prüfen; eventualiter sei mir die alleinige Obhut zuzuerkennen. Subeventual: Es seien konkrete Schutz- und Verhaltensanordnungen zu treffen (u.a. Sicherung der freien Sportwahl des Kindes; verbindliche, überprüfbare Kommunikationsauflagen; Verbot der Kontaktblockade; Anordnung neutraler Gesprächs-/Anhörungssettings). 3. Es sei mir eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der detaillierten Beschwerdebegründung sowie sämtlicher Beweismittel (Dokumente/Chats, etc.) anzusetzen (Art. 29 BV; Untersuchungs- /Offizialmaxime, Art. 314, 446 ZGB; Anti-Formalismus). 4. Beweis-/Verfahrensanordnungen: a. Neutrale und kindgerechte Anhörung von C._____ gemäss Art. 314a ZGB in einem unbeeinflussten Setting (während meiner Betreuungszeit; ohne vorgängige Einwirkung der Mutter). b. Überprüfung der Beistandschaft (Punkt 5/6), insbesondere der Zuständigkeit/Person; Einsetzung einer neutralen Fachperson. c. Anordnung, dass die KESB im Rahmen der Neubeurteilung sämtliche von mir vorgelegten (auch bislang verspäteten) kindesschutzrelevanten Belege aktenkundig zu würdigen hat (Art. 314, 313 ZGB; Art. 29 Abs. 2 BV). 5. Kosten: Von einer Kostenauflage sei im Lichte des Kindeswohls abzusehen. Q.a. Die Mutter (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) liess mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei.

9 / 32 Q.b. Auch die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Q.c. Die Kindesvertreterin liess sich am 7. November 2025 vernehmen und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, den Sachverhalt weiter abzuklären. Insbesondere sei die Lebenssituation der Eltern hinsichtlich finanzielle Situation, gesundheitliche Situation, soziales Umfeld sowie C._____ Alltag beim jeweiligen Elternteil fundiert abzuklären. 2. Es seien die übrigen Rechtsbegehren des Vaters abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung des Vaters anzuordnen. R.a. Die KESB Nordbünden verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und reichte am 14. November 2025 Akten nach. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich erneut am 17. November 2025. R.b. Die Kindesvertreterin reichte am 24. November 2025 eine Stellungnahme ein und stellte darin die folgenden Begehren: 1. Es sei die aktuelle Kontaktregelung im Rahmen der alternierenden Obhut superprovisorisch zu sistieren. 2. Es sei der Vater superprovisorisch unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen anzuweisen bis auf Weiteres jegliche Kontaktaufnahme zu C._____ zu unterlassen, insbesondere sei ihm zu untersagen, sich im Wohnquartier in der Nähe des Schulareals von C._____ aufzuhalten. Eventualiter seien die oben beantragten Kindesschutzmassnahmen vorsorglich anzuordnen. R.c. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 24. November 2025 zu den Beschwerdeantworten der KESB Nordbünden und der Beschwerdegegnerin sowie zur Stellungnahme der Kindesvertreterin. In einer separaten, ebenfalls vom 24. November 2025 datierenden Eingabe stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: 1. Superprovisorisch (ohne Anhörung) sei die Obhut über den Sohn C._____ für die Dauer des Verfahrens (bzw. bis auf Weiteres) allein dem Kindsvater zuzuteilen. 2. Die Kindsmutter sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, den Sohn C._____ unverzüglich an den Kindsvater herauszugeben. 3. Zum Schutz des Kindeswohls sei der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) der Kindsmutter für eine Übergangsphase vorderhand zu sistieren (Kontaktpause) oder ausschliesslich in begleiteter Form

10 / 32 (z.B. über die Beistandschaft) zuzulassen, bis die psychische Stabilität der Mutter und die Sicherheit des Kindes gewährleistet sind. 4. Für den Fall der Nichtbefolgung (Ziffer 2) sei das zuständige Polizeikommando anzuweisen, dem Kindsvater Vollzugshilfe zu leisten, um die Übergabe des Kindes sicherzustellen. 5. Konkretisierung der Vollzugshilfe (Deeskalationskonzept): Um das Kindeswohl bei der Durchsetzung der Obhut maximal zu schützen und eine Traumatisierung durch sichtbare Polizeipräsenz zu verhindern, beantragt der Kindsvater folgendes konkretes Vorgehen: • Ort & Vorbereitung: Die Übergabe erfolgt auf neutralem Boden direkt ab der Schule (ohne Anwesenheit der Kindsmutter). Die Schulleitung ist anzuweisen, das Kind erst unmittelbar bei Eintreffen des Vaters aus der Klasse zu rufen und zur Übergabe zu begleiten. • Modus (Verdeckte Begleitung): Die aufgebotenen Polizeikräfte halten sich in Zivil und im Hintergrund (Sichtweite) auf und greifen nur ein, wenn die Übergabe gestört wird. • Instruktion an die Kindsmutter: Die Polizei wird ermächtigt, die Kindsmutter kurzfristig vor dem Abholtermin telefonisch zu kontaktieren und ihr unter Androhung von Strafe (Art. 292 StGB) das Fernbleiben vom Schulareal anzuweisen (Rayonverbot). 6. Eventualiter (für den Fall der Abweisung von Ziffer 1 & 3): Es sei die sofortige Vollstreckung der alternierenden Obhut (gemäss KESB- Entscheid vom 28.08.2025) anzuordnen und die Kindsmutter unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) anzuweisen, die Obhutswechsel und Kontaktzeiten strikt einzuhalten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter. R.d. Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2025 und erneut am 26. November 2025 unaufgefordert Stellungnahmen zu den superprovisorischen Anträgen der Kindesvertreterin ein. Zwei weitere Male äusserte er sich mit Eingaben vom 1. und 4. Dezember 2025. S. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurden die superprovisorischen Anträge, sowohl jene der Kindesvertreterin als auch jene des Beschwerdeführers, abgewiesen. Nicht stattgegeben wurde ferner dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag, der Beschwerde gegen die Ziffern 2, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen. T. Die KESB Nordbünden reichte am 12. Dezember 2025 weitere Akten nach. U. Der Beschwerdeführer überbrachte dem Obergericht am 12. Dezember 2025 ein (zunächst an das Regionalgericht Plessur gerichtetes) Gesuch um

11 / 32 Vollstreckung (Art. 338 ZPO) und superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO), enthaltend die folgenden Anträge: 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB, Haft oder Busse) richterlich zu befehlen, das Kind C._____ unverzüglich an den Vater herauszugeben, gemäss Entscheid des Obergerichts Graubünden vom 04.12.2025. 2. Es sei die zuständige Polizei anzuweisen, bei der Durchsetzung der Übergabe nötigenfalls polizeiliche Hilfe zu leisten und das Kind dem Vater zuzuführen (Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). 3. Sollte die Gesuchsgegnerin das Kind weiterhin vorenthalten, sei ihr für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 300.– aufzuerlegen. 4. Regelung bis Jahresende: Aufgrund der wochenlangen Kontaktverweigerung und zur Sicherstellung des Kontakts über die Feiertage sei superprovisorisch folgende Aufteilung anzuordnen: • Sofortige Übergabe bis Montag, 22.12.2025, 12:00 Uhr: Obhut beim Vater (Kompensation für vorenthaltene Zeit seit dem 10.11.2025). • Montag, 22.12.2025, 12:00 Uhr bis Dienstag, 23.12.2025, 17:00 Uhr: Obhut bei der Mutter. • Dienstag, 23.12.2025, 17:00 Uhr bis Donnerstag, 25.12.2025, 12:00 Uhr: Obhut beim Vater (Weihnachten). • Donnerstag, 25.12.2025, 12:00 Uhr bis Montag, 29.12.2025, 12:00 Uhr: Obhut bei der Mutter. • Ab Montag, 29.12.2025, 12:00 Uhr: Obhut beim Vater (gemäss regulärem Turnus der KESB-Regelung vom August 2025). 5. Verfahrensantrag: Diese Massnahmen seien aufgrund besonderer Dringlichkeit (Kindeswohlgefährdung durch Entfremdung) superprovisorisch ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei anzuordnen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. V. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 liess sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch der Kindesvertreterin vom 24. November 2025 um Erlass vorsorglicher Massnahmen vernehmen und schloss auf dessen Gutheissung. W. Am 12. Dezember 2025 reichte die Kindesvertreterin dem Obergericht eine weitere Stellungnahme ein, in der sie die folgenden angepassten Anträge stellte: 1. Es sei die aktuelle Kontaktregelung im Rahmen der alternierenden Obhut vorsorglich zu sistieren und C._____ vorläufig bei der Mutter zu belassen. 2. Es sei der Vater unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen anzuweisen, bis auf Weiteres jegliche Kontaktaufnahme zu C._____ zu unterlassen,

12 / 32 insbesondere sei ihm zu untersagen, sich im Wohnquartier und in der Nähe des Schulareals von C._____ aufzuhalten. 3. Es sei eine psychiatrische Begutachtung des Vaters zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, den Sachverhalt weiter abzuklären. Insbesondere sei die Lebenssituation der Eltern hinsichtlich finanzielle Situation, gesundheitliche Situation, soziales Umfeld sowie C._____ Alltag beim jeweiligen Elternteil fundiert abzuklären. X. Die Beschwerdegegnerin liess am 15. Dezember 2025 eine Stellungnahme mit neu formulierten Anträgen einreichen, die folgendermassen lauten: 1. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 sei insofern gutzuheissen, als dass der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 28. August 2025, mitgeteilt am 4. September 2025 aufzuheben ist. 2. Es sei C._____, geb. 25. November 2015 unter die alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin zu stellen. 3. Es sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen festzulegen. 4. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 abzuweisen. 5. Verfahrensleitender Antrag: Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. 6. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beschwerdeführers. Y.a. Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Eingaben vom 18. Dezember 2025, vom 22. Dezember 2025, vom 2. Januar 2026, vom 5. Januar 2026 und stellte darin Anträge auf superprovisorische Massnahmen. Y.b. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 auf ihre bisherigen Eingaben und ersuchte um Zusprechung einer Parteientschädigung. Y.c. Die Kindesvertreterin reichte am 7. Januar 2026 eine Honorarnote ein. Y.d. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und um Vollstreckungsanordnungen. Ebenso reichte er weitere Unterlagen ein. Y.e. Die Kindesvertreterin wandte sich am 15. April 2026 mit ergänzenden Anträgen an das Gericht. Y.f. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu den Anträgen der Kindesvertreterin am 27. April 2026, beantragte deren vollumfängliche Gutheissung

13 / 32 und bestätigte ihre eigenen Anträge gemäss Stellungnahme vom 15. Dezember 2025. Y.g. Der Beschwerdeführer nahm zu den Anträgen der Kindesvertreterin am 30. April 2026 Stellung und reichte am 11. Mai 2026 weitere Noven ein. Z. Die Akten des Verfahrens vor der KESB Nordbünden sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. August 2025, mitgeteilt am 4. September 2025, betreffend unter anderem die Obhut, die Regelung der Betreuungsanteile, die Regelung der Ferien- und Feiertage und die Anpassung der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson (act. E.1), ist der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde am 6. Oktober 2025 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht anhängig gemacht (act. A.1). 1.2. In formeller Hinsicht schreibt Art. 450 Abs. 3 ZGB vor, dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist. An die Begründung dürfen grundsätzlich, namentlich bei Laienbeschwerden, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; DROESE, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42; STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450 N. 31). Hinreichend ist nach der Rechtsprechung ein von der betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Wenngleich der Beschwerdeführer seine Ausführungen vornehmlich stichwortartig formuliert hat und in seinen Rügen überdies teilweise pauschal geblieben ist, genügt die vorliegende Beschwerde den an eine Laienbeschwerde zu stellenden formellen Anforderungen.

14 / 32 1.3. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren Beteiligten und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im kindesschutzrechtlichen Verfahren gehören dazu in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ von den im angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen betroffen und somit beschwerdelegitimiert. 1.4. Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Grundsätzlich ist daher auf die Beschwerde einzutreten (zur Ausnahme nachstehend E. 1.7.1). 1.5. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom 26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden Kindesschutzmassnahmen, also Kinderbelange. In diesem Bereich ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- wie auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 5). 1.6. Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung unter verbindlichen Weisungen an die KESB zurückzuweisen. Nicht spezifiziert ist im Antrag, ob sich das Hauptbegehren integral auf den angefochtenen Entscheid bezieht, will heissen auf sämtliche Dispositivziffern, oder nur einzelne Dispositivziffern erfasst sein

15 / 32 sollen. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (so BGE 137 III 617 E. 6.2). Kritik erhebt der Beschwerdeführer in seiner Begründung einzig in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Obhut), Dispositivziffer 2 (Aufteilung der Betreuung während der Feiertage und Ferien) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 6 (Anpassung Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson). Dies spricht für ein enges Verständnis des Hauptbegehrens. In den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sind keine Ausführungen enthalten, die für ein anderes Verständnis sprechen (vgl. act. A.7; A.8; A.10; A.11; A.12; A.13; A.14; A.18; A.19; A.21; A.22; A.24; A.27; A.28). Angefochten ist somit nicht der gesamte Entscheid, sondern lediglich dessen Dispositivziffern 1.d, 2, 5 und 6. Zu beurteilen ist, ob der angefochtene Entscheid in den genannten Punkten aufzuheben und an die KESB Nordbünden zurückzuweisen ist. 1.7.1. Der Beschwerdeführer möchte mit der Rückweisung zusätzlich Weisungen an die KESB Nordbünden verbunden sehen, die sich unter Ziff. 4 seiner Begehren finden, mit dem Titel "Beweis- und Verfahrensanordnungen". Unter anderem wird in Ziff. 4.b die Überprüfung der Beistandschaft, insbesondere der Zuständigkeit/Person sowie die Einsetzung einer neutralen Fachperson beantragt. In der Begründung finden sich hierzu die Stichworte "Neutralitätsdefizit und Kompetenzüberschreitungen der Beiständin". Dies gefolgt von den Worten "einseitige Übernahme von Behauptungen der Mutter" und "fehlende Gegenhörung beim Vater; falsche Elternbeurteilung  Überprüfung/Wechsel der zuständigen Person angezeigt" (act. A.1). Im Kern zielt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und dem Antrag betreffend die Beistandschaft auf eine Auswechslung der Beistandsperson ab. Die Ernennung der Beistandsperson bildet jedoch nicht Gegenstand der Dispositivziffern 5 und 6, die lediglich deren Aufgaben und Kompetenzen anpassen bzw. feststellen. Die beantragte Aufhebung und Rückweisung der Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheides kombiniert mit der anbegehrten Weisung zur Auswechslung der Beistandsperson zielt folglich am Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorbei, weswegen in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.7.2. Nicht einzutreten ist überdies auf den Antrag der Kindesvertreterin, es sei durch das Gericht für C._____ eine Therapie bei Dr. med. I._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, anzuordnen (act. A.25). Die Durchführung einer Psychotherapie ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und bildet somit nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. 1.8. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer unter Anrufung der Untersuchungs- und Offizialmaxime den Antrag auf Einräumung einer

16 / 32 Nachfrist von 30 Tagen zwecks Einreichung einer detaillierten Beschwerdebegründung sowie sämtlicher Beweismittel (Dokumente/Chats etc.). Diesbezüglich ist auf Art. 60 Abs. 3 Satz 2 EGzZGB hinzuweisen, der ausdrücklich vorsieht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zugelassen sind. Folglich können sowohl echte als auch unechte Noven uneingeschränkt in das Verfahren eingebracht werden (dahingehend bereits die Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden zu aArt. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach die Bestimmungen der ZPO über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung fanden, vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 11/19 vom 2. November 2015 E. 2.c). 1.9. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). Bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids übt sich das Obergericht aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie

17 / 32 der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann. 2.1. Eventualiter begehrt der Beschwerdeführer die Zuteilung der Obhut über C._____ an ihn, was er mit diversen Anträgen auf den Erlass entsprechender superprovisorischer Massnahmen untermauert hat. Die Kindesvertreterin fordert eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, ebenfalls begleitet mit entsprechenden superprovisorischen Massnahmen (act. A.4; A.9; A.16). Die Beschwerdegegnerin unterstützt das Gesuch um superprovisorische Massnahmen der Kindesvertreterin (act. A.15). Schliesslich beantragt sie ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, jedoch die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich selbst (act. A.17). Die KESB Nordbünden hat mit den Dispositivziffern 1.c und 1.d ihres Entscheids die geteilte Obhut bestätigt und die vom Regionalgericht Plessur im Entscheid vom 30. November 2020 festgelegten Betreuungsanteile angepasst. Zu überprüfen ist im Lichte der im Raum stehenden Anträge in einem ersten Schritt die Regelung der Obhut. 2.2. Beim Entscheid darüber, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist, hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Weiter von Relevanz ist die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, und das Vorhandensein einer persönlichen Bindung und echten Zuneigung. Zusätzlich ist auch die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz, BGE 142 III 612 E. 4.4). Die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1, 5A_589/2021/5A_590/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern

18 / 32 zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Zu wählen ist diejenige Lösung, die dem Kind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 298 N. 10). 2.3. Die KESB Nordbünden wies den Eltern von C._____ die Obhut wie gesehen geteilt zu und legte eine alternierende Betreuung mit symmetrischen Betreuungsanteilen fest. Bei beiden Elternteilen ging sie von angemessenen Erziehungskompetenzen aus. Vater und Mutter seien in der Lage, die Bedürfnisse von C._____ weitgehend zu erkennen und zu befriedigen sowie ihn in seiner Entwicklung zu fördern. Eine Einschränkung erblickte die KESB darin, dass es den Eltern schwerfalle, ihre eigenen Anteile im Elternkonflikt zu sehen sowie C._____ vor diesen zu schützen bzw. miteinzubeziehen und einen lösungsorientierten Umgang zu finden. Sowohl die Mutter als auch der Vater hätten im Rahmen der Abklärung und bis zuletzt keine Gelegenheit versäumt, dem jeweils anderen Elternteil schädliche Verhaltensweisen vorzuwerfen, um daraus für die eigene Position Vorteile abzuleiten. C._____ habe sich gegenüber der Kindesvertreterin und anlässlich seiner Anhörung für die Beibehaltung der vorsorglich angeordneten und seit rund sieben Monaten gelebten und funktionierenden Betreuungsregelung ausgesprochen. Der Kindeswille sei beim Entscheid über die Obhut zu berücksichtigen, finde aber seine Grenze dort, wo das Kindeswohl gefährdet sei. Die aus dem anhaltenden Elternkonflikt resultierende Belastung könne seine Entwicklung beeinträchtigen. Eine aktuelle und ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls habe sich in den Abklärungen jedoch nicht bestätigt. Mit einer alleinigen Zuteilung der Obhut würde die potentielle Gefährdung nicht gebannt, da sich im Rahmen des dann dem Vater zuzuerkennenden Besuchsrechts ein neues Feld für Unstimmigkeiten, Streit und Eskalationen eröffnen würde. Mit diesen Überlegungen wies die KESB Nordbünden den Antrag der Mutter auf Zuteilung der alleinigen Obhut ab. Seit rund sieben Monaten werde C._____ entsprechend der vorsorglich angeordneten Betreuungsregelung nun wochenweise von den Eltern betreut und der Wechsel finde am Montagmittag nach Schulschluss statt. Diese mit weniger Wechseln und ohne direkten Übergang von einem Elternteil zum andern verbundene Lösung habe zu einer Beruhigung und Stabilisierung geführt. Auch die

19 / 32 zwei Mittagessen von C._____ beim jeweils aktuell nicht betreuenden Elternteil habe das Kind positiv erlebt. Daher solle dieses Betreuungssetting, welches auch von der Kindesvertreterin unterstützt werde, bestätigt werden (act. E.1, S. 5 f.). 2.4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit einem fortgesetzten destruktiven Verhalten und der Beeinflussung des Kindeswillens durch die Beschwerdegegnerin (act. A.1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin führt ihrerseits – wenn auch nur im Rahmen der Gesuche der Kindesvertreterin – aus, die Hauptursache der Verweigerung des Kontakts von C._____ zum Vater liege in dessen Verhalten, was sich auch im vorliegenden Verfahren dokumentiere (act. A.15, S. 3 f.). Die Kindesvertreterin wiederum beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Lebenssituation der Eltern sei nur ungenügend abgeklärt worden. Die Abklärungsberichte der E._____ GmbH enthielten diesbezüglich keine belastbaren Erkenntnisse. Die wiederholte und ausgeprägte Fokussierung des Vaters auf eigene Positionen, das beharrliche Vertreten individueller Standpunkte auch gegenüber Dritten sowie die eingeschränkte Fähigkeit, sich zugunsten der Interessen des Kindes zurückzunehmen, könnten auf eine erhöhte psychische Belastung oder gar eine Störung hindeuten. Es stellten sich deshalb Fragen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit. Auch hinsichtlich der Lebenssituation der Mutter sei eine genauere Betrachtung angezeigt, da die Abklärungsberichte der E._____ GmbH diese ebenfalls nicht umfassend beleuchten würden und die Informationslage deshalb dünn sei (act. A.4, Rz. 9, 11, 16). 2.5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gemeindeschreiber von O.2._____ die KESB Nordbünden am 5. Juni 2024 telefonisch kontaktierte und eine Gefährdungsmeldung für C._____ erstattete. Der öffentliche Sozialhilfe beziehende Vater habe in einem E-Mail an den Sozialdienst Plessur erwähnt, dass er kein Geld mehr für Essen oder für sein Kind habe, obschon er vor zwei Tagen die Sozialhilfe überwiesen bekommen habe. Der sich gegenüber Behörden renitent zeigende Vater wirke psychisch belastet, mache der Gemeinde immer wieder massiv Druck und äussere selbst, dass er psychisch krank sei (act. E.2, KESB-act. 139; 140). Der im Recht liegende Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2024 zeugt von einer finanziell schwierigen Lage des Vaters (act. E.2, KESB-act. 176). Im ergänzenden Abklärungsbericht der E._____ GmbH vom 30. Juni 2025 werden die Arbeitssituation, die wirtschaftliche Situation wie auch die gesundheitliche Situation beider Elternteile beleuchtet. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird festgehalten, dass bezüglich der Lebenssituation keine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei. Zu beachten sei, dass sich die psychische Belastung des Vaters durch

20 / 32 den Konflikt zwischen C._____ Eltern potentiell belastend auf den Jungen auswirken könne. Diesbezüglich erscheine zum einen relevant, dass sich der Beschwerdeführer psychologisch begleiten lasse. Zum anderen ergebe sich der Bedarf einer Bearbeitung des elterlichen Konflikts. Ferner sei zu beachten, dass sich in der Folge von wirtschaftlich herausfordernden Situationen potentiell belastende Momente für Kinder ergeben könnten (act. E.2, KESB-act. 414 S. 5). Die Psychologin, welche den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. Dezember 2024 bis am 29. April 2025 behandelte, gab in ihrem Bericht vom 9. Juni 2025 an, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, deren Symptome vor allem ein reduzierter Antrieb, Schlafprobleme, verminderte Konzentration, unangemessene Gefühle von Wertlosigkeit und ein vermindertes Selbstwertgefühl seien (act. E.2, KESB-act. 409). Es sind dies Anzeichen, die für eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers sprechen. Auch dessen zahlreiche Eingaben im vorliegenden Verfahren zusammen mit dem in den Rechtsschriften der Kindesvertreterin mehrfach erwähnten unangekündigten Aufsuchen des Sohnes in dessen Wohnquartier zeugen von einer starken psychischen Belastung des Beschwerdeführers. Allerdings liegt für das Obergericht nicht auf der Hand, dass dieses Verhalten und die von der behandelnden Psychologin erwähnten Symptome notwendigerweise seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen. Im eingeholten Abklärungsbericht wird denn auch festgehalten, dass sich bezüglich der Erziehungskompetenzen beider Elternteile keine Hinweise auf eine Gefährdung von C._____ Entwicklung ergeben hätten. Inwiefern und weshalb die Erkenntnisse dieses Abklärungsberichts nicht belastbar sein sollen, zeigt die Kindesvertreterin nicht überzeugend auf. Auf die Einschätzungen des Abklärungsberichts kann abgestellt werden, sodass für beide Elternteile von einer hinlänglich vorhandenen Erziehungsfähigkeit auszugehen ist. Die beantragte psychiatrische Begutachtung (nur) des Vaters ist daher abzulehnen (vgl. act. A.9; A.16). 2.6. Aus den Rechtsschriften geht hervor, dass während des Beschwerdeverfahrens eine Veränderung der gelebten Obhut eingetreten ist. So wechselt C._____ nicht mehr die Obhut zum Beschwerdeführer, was aus Sicht der Kindesvertreterin auf die jüngsten Entwicklungen zurückzuführen ist. Aus Sicht des Kindes habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers verschlimmert. Das Agieren des Beschwerdeführers verängstige C._____ und belaste die Beziehung der beiden offenkundig erheblich (vgl. act. A.9, Rz. 8 f.). Die Kindesvertreterin erwähnte des Weiteren, dass C._____ aufgrund seiner Angst vor dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen wolle (act. A.16, Rz. 4, siehe auch E. 3.5). Der Beschwerdeführer reagierte auf das Verbleiben von C._____ bei der

21 / 32 Beschwerdegegnerin wiederum mit Anträgen auf Durchsetzung der geteilten Obhut mittels polizeilicher Hilfe (act. A.14). All das erstellt eine Zuspitzung des Elternkonflikts. Dem Abklärungsbericht zufolge zeigt C._____ angesichts der Ausprägung des elterlichen Konflikts zwar eine ausgeprägte Resilienz. Die konsultierten Fachpersonen hätten keine Auffälligkeiten von entwicklungshemmender Relevanz erkennen können. Allerdings hätten sowohl die Klassenlehrperson wie auch die Beiständin von einem veränderten Verhalten von C._____ seit Januar 2025 berichtet. Zunehmend hätten sie ihn als zurückgezogen, in scheinbar antrainierten Verhaltensmustern erlebt. Auf die Klassenlehrperson habe er bisweilen abgelenkt gewirkt, wie abwesend. Seit Beginn des laufenden Schuljahres sind gemäss ihren Angaben bisher total circa fünf Wochen an Absenzen zusammengekommen. Laut der behandelnden Psychologin besteht ein Risiko, dass C._____ trotz seiner Resilienz zunehmend mit körperlichen Symptomen und Verhaltensveränderung auf den aktuellen Druck reagiert, sollte er von diesem keine Entlastung erfahren (act. E.2, KESB-act. 414). Bezeichnend für die Belastung von C._____ sind ferner die Ausführungen des Schulleiters der Primarschuleinheit J._____ gegenüber der KESB Nordbünden in seiner Mitteilung vom 11. Dezember 2025. Die Lehrpersonen hätten festgestellt, dass C._____ leide. Jedes Mal, wenn er (der Schulleiter) ins Schulzimmer komme, scheine er zusammenzuzucken, weil er wohl annehme, dass etwas mit den Eltern sei. Diese würden mit ihrem Verhalten die Schule und damit den Ort infiltrieren, an dem C._____ eigentlich sicher und geschützt sein sollte (act. E.5, KESB-act. 5). 2.7. Nachdem Aussenstehende im Verhalten von C._____ Anzeichen für seine psychische Belastung erkannt haben, ist die Gefährdung seiner Entwicklung nicht mehr nur potentiell; sie hat sich vielmehr konkretisiert. Laut dem Abklärungsbericht wirken denn auch beide Elternteile überfordert, die Notwendigkeit von Haltungsänderungen ihrerseits nachzuvollziehen oder einen im Sinne des Kindes adäquaten Umgang mit ihrem Konflikt zu finden. Auch für das Obergericht ergibt sich aus den Akten der Eindruck, dass die Eltern die durch ihr Verhalten beim Kind hervorgerufene Belastung schlichtweg nicht erkennen. Die Kindesvertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 fest, ein wesentlicher Teil der elterlichen Erziehungskompetenz sei, die eigenen Bedürfnisse zugunsten der Bedürfnisse des Kindes in den Hintergrund zu stellen. Dies gelinge dem Vater vorliegend nicht. Er scheine auf sein Recht zu beharren, seinen Sohn zu sehen. Dass C._____ dazu im Moment nicht in der Lage sei, scheine er nicht ernst zu nehmen. C._____ leide seit längerem unter der Dynamik, dass seine Sichtweisen oft abgetan würden, mit der Begründung, der andere Elternteil habe ihm dies eingeredet. Der Umgang des Vaters mit C._____ Rückzug vor ihm lasse erkennen,

22 / 32 dass die Grenze des blossen Ignorierens der kindlichen Willensäusserungen bereits überschritten sei. Vielmehr zeige sich eine deutliche Missachtung der emotionalen Belastung, unter der C._____ leide. Die Angst, die C._____ gegenüber seinem Vater empfinde, sei nicht nur dokumentiert, sondern dem Vater mehrfach klar kommuniziert worden. Dennoch bleibe ein angemessenes Einlenken seitens des Vaters aus. Dies lasse darauf schliessen, dass er nicht willens oder in der Lage sei, die psychische Situation seines Sohnes ernsthaft zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln. Das Verhalten des Vaters trage aktiv dazu bei, dass sich C._____ Angstzustände in den letzten Wochen verstärkt hätten (act. A.16, Rz. 6). Nachvollziehbar ist zwar, dass der von C._____ im November letzten Jahres plötzlich geäusserte Wunsch, keinerlei Kontakt mehr zum Beschwerdeführer haben zu wollen, zunächst schwierig zu verstehen und zu akzeptieren ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben bestätigen jedoch den Eindruck, dass für ihn die Austragung des Elternkonflikts an Bedeutung gewinnt und Überlegungen des Kindeswohls zunehmend in den Hintergrund treten. So beantragte der Beschwerdeführer etwa mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 die zwangsweise Vollstreckung der alternierenden Obhut, sprich eine polizeiliche Zuführung des Kindes an ihn (act. A.14; 14.1). Die Frage, welche Belastung eine polizeiliche Zuführung für C._____ bedeuten würde, liess der Beschwerdeführer unangesprochen. In Ermangelung einer fachlich begründeten Einschätzung kann die Verantwortlichkeit für das gesamte Konfliktgeschehen jedoch nicht einfach pauschal dem Vater zugeschrieben werden. Welche Anteile die Eltern jeweils am Konflikt tragen, lässt sich nicht quantifizieren. Mit Blick auf den Verlauf des nun bereits sehr lange andauernden und schweren Elternkonflikts steht fest, dass jedenfalls beide Eltern einen Anteil daran haben. Nicht zu erkennen ist nämlich, dass die Beschwerdegegnerin darum bemüht wäre, den Kontakt von C._____ zum Beschwerdeführer zuzulassen und aktiv zu fördern. Dementsprechend ist die Bindungstoleranz beider Eltern zu einem gewissen Grad eingeschränkt und es spricht dieses Kriterium nicht für die Zuteilung der Obhut nur an den einen oder anderen Elternteil. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass eine ungeteilte Obhut punkto Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für C._____ vorteilhafter wäre. Schliesslich verfügt das Kind zu beiden Elternteilen eine persönliche Bindung. 2.8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass primär der akute Loyalitätskonflikt als Folge des Elternkonflikts negative Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen von C._____ und seine gedeihliche Entwicklung hat. Keines der nach der Rechtsprechung für die Frage der Obhutszuteilung massgeblichen Kriterien spricht eindeutig für eine Abkehr von der alternierenden Obhut. Ein solcher Wechsel würde – wie die KESB Nordbünden zutreffend erwog – ein neues Feld für Unstimmigkeiten

23 / 32 eröffnen, da dem Beschwerdeführer diesfalls ein Besuchsrecht einzuräumen wäre. Die kindeswohlgefährdenden Auswirkungen des Elternkonflikts auf C._____ lassen sich mit der Zuteilung der Obhut an nur einen Elternteil also nicht ausräumen. Mit anderen Worten wäre die von beiden Eltern jeweils anbegehrte Änderung der Obhutslage nicht geeignet, der bestehenden Gefährdung des Kindeswohls wirksam beizukommen. Einzugehen ist auf die von C._____ erklärte Ablehnung jeglichen Kontakts zum Beschwerdeführer. 3.1. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; SR 0.107]) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör des Kindes. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Eine mehrmalige Anhörung kann unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4.2). 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit der Erhebung und Würdigung des Kindeswillens eine Verletzung des Untersuchungs- und des Offizialgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs. C._____ sei nur einmal während seiner Betreuungszeit befragt worden. Die weiteren vier Gespräche mit der Kindesvertreterin und der KESB hätten während der Obhut der Beschwerdegegnerin stattgefunden, unter massiver Beeinflussung respektive Ausübung von Druck durch die Beschwerdegegnerin. In den ersten zwei Gesprächen habe C._____ klar erklärt, er spiele Eishockey wegen der Beschwerdegegnerin und wolle nur noch beim Beschwerdeführer wohnen. Ab Gespräch drei hätten sich seine Aussagen offensichtlich unter Druck geändert.

24 / 32 C._____ habe Angst vor der Beschwerdegegnerin und deren Ehemann gezeigt und habe seine Meinung nicht frei äussern können. Der Kindeswille sei neu, neutral und unbeeinflusst zu erheben (act. A.1). 3.3. Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 14. August 2025 hat diese mit C._____ im erstinstanzlichen Abklärungsverfahren die folgenden Gespräche geführt (act. E.2, KESB-act. 437): – 27.11.2024: erstes persönliches Treffen beim Beschwerdeführer zu Hause mit Einzelgespräch, – 03.12.2024: Videocall im Beisein des Beschwerdeführers, – 16.01.2025: Besuch im Haushalt der Beschwerdegegnerin mit Einzelgespräch, – 09.04.2025: Einzelgespräch in den Räumlichkeiten der KESB, – 19.06.2025: Videocall im Beisein der Beschwerdegegnerin, – 18.07.2025: Videocall im Beisein des Beschwerdeführers. Die Kindesvertreterin wahrte die Symmetrie in der Gesprächsführung insofern, als sie mit C._____ gleich viele Gespräche im Beisein des Beschwerdeführers wie im Beisein der Beschwerdegegnerin geführt hat. Das verfahrensleitende Mitglied der KESB Nordbünden hörte C._____ im Beisein der Kindesvertreterin am 24. Juli 2025 in den Räumlichkeiten der KESB an. Der Anhörung ging eine Vorbesprechung zwischen der Kindesvertreterin und C._____ voran (act. E.2, KESB-act. 429). 3.4. Bei einem ausgeprägten und lang andauernden Elternkonflikt wie dem vorliegenden erscheint es selbst bei Schaffung des optimalsten Kontexts unwahrscheinlich, dass C._____ in einer Anhörung seinen Loyalitätskonflikt vollkommen auszublenden vermag. Mit der Durchführung zweier Gespräche in einem neutralen Setting unter Ausschluss beider Elternteile wurde deren direkte Einflussnahme auf das Kind soweit möglich unterbunden. Zu weit ginge es, zu verlangen, dass zwei Einzelgespräche in den Räumlichkeiten der Behörde durchzuführen sind, wovon eines zwingend während der Betreuungszeit des Vaters und das andere während der Betreuungszeit der Beschwerdegegnerin stattzufinden hätte. Die KESB Nordbünden hat nach dem Gesagten hinreichende Vorkehren getroffen, um den Kindeswillen möglichst unbeeinflusst erheben zu können. Laut der Aktennotiz zur Besprechung ist C._____ nach seinem Wunsch in Bezug auf seine Betreuung durch die Eltern und damit zum entscheidwesentlichen Punkt befragt worden (act. E.2, KESB-act. 429, 430, 431). Damit wurde die Vorgabe von Art. 314a Abs. 1 ZGB umgesetzt und es ist der KESB im Zusammenhang mit der Erhebung des Kindeswillens keine Rechtsverletzung vorzuwerfen. Kommt hinzu, dass C._____ laut Kindesvertreterin deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er es als belastend empfinde, in Gesprächen immer wieder seine Meinung darzulegen

25 / 32 (act. A.4, Rz. 5). Auch gab es keine Hinweise dafür, dass sich C._____ bei einer Anhörung während der Betreuungszeit des Vaters, aber ohne dessen Beisein, nochmals anders geäussert hätte. Da bei einer neuerlichen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen waren, wäre sie für C._____ eine unnötige zusätzliche Belastung gewesen. Deswegen verzichtete die KESB Nordbünden zu Recht auf die Durchführung einer zweiten Kindesanhörung. 3.5. Im Beschwerdeverfahren führte die Kindesvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2025 zunächst aus, C._____ habe ihr mitgeteilt, die von der KESB angeordnete Betreuungslösung sei in seinem Sinne. Diesen geäusserten subjektiven Kindeswillen einordnend hob sie hervor, die von C._____ gemachten Äusserungen würden insbesondere in Bezug auf die Obhutszuteilung nicht zwingend seinem grössten Wunsch entsprechen. Es sei durchaus denkbar, dass er in der wochenweise alternierenden Obhut einen für ihn erträglichen Kompromiss sehe, von dem er sich erhoffe, die Eltern würden sich weniger streiten. Die angeordnete Betreuungsregelung bringe demzufolge für C._____ vor allem dann einen Mehrwert, wenn der Elternkonflikt mangels Möglichkeiten zur Austragung in den Hintergrund gerate (act. A.4, N. 5, 7). Später führte die Kindesvertreterin aus, C._____ habe ihr am 21. November 2025 in einem Gespräch gesagt, er wolle im Moment nicht mehr zum Beschwerdeführer. Es werde ihm alles zu viel und der Beschwerdeführer höre einfach nicht auf, auf ihn einzureden, wenn er bei ihm sei. Wenn er sage, der Vater solle damit aufhören, habe das keinen Einfluss. Dieser wolle das nicht hören. Die Beschwerdegegnerin habe von ihm verlangt, dass er dem Beschwerdeführer selber sage, er wolle nicht kommen. Er habe dies dann dem Beschwerdeführer vom Balkon aus gesagt. Dieser habe es nicht akzeptieren wollen. Auch nachdem er (C._____) wieder in die Wohnung zurück gegangen sei, habe der Beschwerdeführer noch lange vor dem Haus gestanden. Dies sei für ihn eine sehr unangenehme Situation gewesen. Er habe Angst gehabt, der Beschwerdeführer tue der Beschwerdegegnerin etwas an. Der Beschwerdeführer habe ihm schon viele schlimme Dinge gesagt. Unter anderem habe er gesagt, "i kille dini Mama" und "i nimm sie usenand". C._____ habe ferner erklärt, im ersten Gespräch gelogen zu haben, als er gesagt habe, er wolle ganz beim Beschwerdeführer leben und die Beschwerdegegnerin nur noch hin und wieder besuchen. Der Beschwerdeführer habe ihm nämlich gedroht, er sehe ihn nie wieder, wenn er nicht sage, er wolle nur noch bei ihm leben. Weiter habe C._____ berichtet, der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach versucht, ihn vor der Schule und im Quartier abzupassen. Nachbarn aus dem Quartier hätten berichtet, sie hätten den Beschwerdeführer vor ihrem Gartenzaun herumstehen sehen. Auch das mache ihm grosse Angst. Er gehe deshalb nicht mehr alleine aus dem Haus. Auf dem Schulweg und wenn er zu

26 / 32 Freunden nach Hause gehe, werde er von Erwachsenen begleitet. Draussen mit seinen Freunden spielen könne er im Moment nicht. Auf die Änderung seines Willens angesprochen habe C._____ erklärt, er habe gehofft, dass bei dieser Variante (wochenweise alternierende Obhut) die Eltern weniger streiten und auch der Beschwerdeführer nicht mehr so auf ihn einreden würde. Er wolle ja eigentlich auch Zeit mit dem Beschwerdeführer verbringen. Da das Verhalten des Beschwerdeführers sich aber in letzter Zeit verschlimmert habe, halte er es bei ihm im Moment nicht mehr aus. Er wolle den Beschwerdeführer derzeit nicht sehen, auch nicht in Begleitung einer erwachsenen Person. Er könne sich auch nicht vorstellen, mit dem Beschwerdeführer zu telefonieren. Er wolle deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer ihn anrufe. Er werde diesen von sich aus anrufen, wenn er soweit sei. Vor diesem Hintergrund hält die Kindesvertreterin dafür, der von der angeordneten Regelung erhoffte Effekt – nämlich eine Beruhigung des Elternkonflikts – habe sich für C._____ aktuell nicht eingestellt. Im Gegenteil verängstige das Agieren des Beschwerdeführers C._____ und belaste die Beziehung der beiden offenkundig erheblich. C._____ scheine sich vor der Einflussnahme des Beschwerdeführers schützen zu wollen, indem er sich vor ihm zurückziehe – zumindest temporär (act. A.9, N. 3 ff., 7). 3.6. Für das Verständnis des Kindeswillens stellt die Lehre gewisse Mindestanforderungen auf. Zunächst soll erkennbar sein, dass beim Kind eine Vorstellung darüber besteht, was sein soll (Zielorientierung). Diese Vorstellung sollte mit einer gewissen Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit angestrebt werden (Intensität). Der Wille soll Ausdruck der individuellen, selbst initiierten Bestrebungen sein, quasi ein Baustein zur Selbstwerdung des Kindes (Autonomie). Nicht zuletzt sollen Willenstendenzen eine Stabilität aufweisen, das heisst über eine angemessene zeitliche Dauer gegenüber verschiedenen Personen und unter verschiedenen Umständen beibehalten werden. Die Wahrscheinlichkeit dafür steigt mit der Intensität (SCHREINER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, 4. Aufl. 2022, Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, N. 136). Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, entscheidend auf das Alter des Kindes, die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 m.w.H.).

27 / 32 3.7. Im Lichte der Rechtsprechung darf beim zehnjährigen C._____ davon ausgegangen werden, dass seine Fähigkeit zur autonomen Willensbildung jedenfalls zu einem grossen Teil ausgebildet ist. Daher ist es gerechtfertigt, seinen Willensäusserungen grundsätzlich Gewicht beizumessen. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 erklärte die Kindesvertreterin, seit ihrer letzten Eingabe müsse von einer Zunahme der Angst von C._____ ausgegangen werden. Dies sei offenbar berechtigt, da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2025 bei der Schule erschienen sei, um C._____ abzuholen. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 habe die Mutter mitgeteilt, C._____ könne aktuell nicht mehr zur Schule gehen. Er habe grosse Angst, dass der Beschwerdeführer ihn aus der Schule abholen und sogar während des Unterrichts im Klassenzimmer auftauchen könnte (act. A.16, Rz. 5). In der Eingabe vom 15. April 2026 führte die Kindesvertreterin sodann aus, C._____ habe ihr gegenüber kundgetan, dass es ihn belaste, wenn der Vater ihn nach wie vor im Quartier abpasse. Dabei habe C._____ eine aktuelle Situation geschildert, bei der er sich mit Kollegen in der Nähe des Schulhauses aufgehalten habe und einmal mehr der Vater aufgetaucht sei (act. A.25). Laut einer von der Beschwerdegegnerin eingelegten Nachricht des Klassenlehrers, habe C._____ diesem gesagt, es wäre ihm unangenehm, wenn der Beschwerdeführer an den Elternbesuchstagen vorbeikomme (act. A.26, S. 4). 3.8. C._____ hat seinen geänderten Willen zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer gegenüber der Kindesvertreterin mehrmals eindeutig zum Ausdruck gebracht und ist seither während des hiesigen Beschwerdeverfahrens nicht mehr davon abgerückt. Folglich lehnt er die Kontakte zum Vater nun seit immerhin rund fünf Monaten ab, womit diese Willenstendenz eine gewisse Konstanz aufweist. Bei dem ausgeprägten Elternkonflikt ist indes fraglich, inwieweit die ablehnende Haltung der Kontakte zum Beschwerdeführer Ausdruck einer autonomen Willensbildung ist. Nicht ausgeschlossen werden kann eine Einflussnahme vonseiten der Beschwerdegegnerin. Diese Unsicherheit in Bezug auf die Autonomie des gebildeten Willens würde auch bei einer gerichtlichen Anhörung bestehen, weswegen eine solche keinen Erkenntnisgewinn bringen würde. Der Antrag der Kindesvertreterin auf persönliche Anhörung von C._____ durch das Gericht in deren Beisein ist deswegen abzuweisen (vgl. act. A.25). 3.9. Für den vorliegenden Fall nicht unbesehen übernommen, aber hilfsweise herangezogen werden können die vom Bundesgericht für den Fall aufgestellten Grundsätze, in dem das Kind das Besuchsrecht mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht wahrnehmen will. Verweigert sich das Kind dem Umgang mit einem Elternteil, ist dieser gemäss dem Bundesgericht aus Gründen des Kindeswohls dort

28 / 32 auszuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 m.w.H.). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.4.1). Allgemein anerkannt ist ausserdem der Grundsatz, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern- Kind-Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 4, 130 III 585 E. 2.2.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015, 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). 3.10. Die von C._____ gegenüber der Kindesvertreterin mehrmals kundgetane Abwehr von Kontakten mit dem Beschwerdeführer ist ernst zu nehmen. Nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre es, den geäusserten Kindeswillen ohne Weiteres zu übergehen. Gleichzeitig kann die festgestellte Abwehrhaltung aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf die Autonomie der Willensbildung alleine nicht genügen, um von der alternierenden Obhut abzurücken und diese alleine der Beschwerdegegnerin zuzuteilen. Hinzu kommt, dass die Willenstendenz wohl eine gewisse Konstanz aufweist, es aber zurzeit noch verfrüht wäre, diese als stabil zu bezeichnen. An der KESB Nordbünden wird es liegen, dies zum gegebenen Zeitpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls zu eruieren, worin die geänderte Haltung des Kindes begründet liegt. Nicht auszuschliessen ist, dass sich die beim Beschwerdeführer festgestellte mittelgradige depressive Symptomatik in Zukunft intensiviert und dessen Erziehungsfähigkeit beeinflussen könnte. Von Relevanz ist diesbezüglich auch die Feststellung der Fachpersonen der E._____ GmbH, wonach sich in Abklärungsgesprächen und der Interaktionsbeobachtung Tendenzen einer Rollenverschiebung hätten feststellen lassen. Auf diese Weise überfordere der Beschwerdeführer seinen Sohn als Gesprächspartner bisweilen auf wenig altersgerechte Weise (act. E.2, KESB-act. 414 S. 5 f., 10). Gleichzeitig stellte die

29 / 32 KESB Nordbünden bei der Beschwerdegegnerin fest, es sei zwischen dieser und dem Stiefvater von C._____ zu häuslicher Gewalt gekommen (act. E.1, S. 5). Eine Meldung der Kantonspolizei Graubünden im August 2024 über die vom Beschwerdeführer gemeldete häusliche Gewalt zwischen der Mutter und ihrem Ehemann bildete denn auch den Anlass für die Eröffnung des kindesschutzrechtlichen Abklärungsverfahrens (act. E.2, KESB-act. 154; act. E. 1, lit. D). Trotz dieser Feststellung wurde die Problematik der Partnerschaftsgewalt in der Beziehung der Mutter im Abklärungsbericht nicht angesprochen. Erwähnt wurde einzig, dass die Eheleute eine psychologische Begleitung in Anspruch nehmen würden. Damit ist aber nicht gesagt, dass sich diese Problematik in Zukunft nicht wieder aktualisiert. Diesfalls, und wenn sich die Verhältnisse sonst verschlechtern sollten, hat die KESB Nordbünden vertieftere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Obhut neu zu regeln (vgl. Art. 289d Abs. 2 ZGB). 3.11. Im Ergebnis ist die von der KESB Nordbünden getroffene Regelung der Obhut zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Allerdings wird es Sache der KESB Nordbünden sein, der geänderten Haltung von C._____ auf den Grund zu gehen und gegebenenfalls aufgrund neuerer Erkenntnisse Anpassungen an der Obhutszuteilung vorzunehmen. 4. Hinsichtlich der Regelung von Ferien und Feiertagen macht der Vater geltend, die häufigen Wechsel an Feiertagen sowie sachlich nicht begründete Zweiwochenblöcke in den Herbst- und Weihnachtsferien würden nicht dem Kindesinteresse entsprechen. Üblich seien nur Sommer-Zweiwochenblöcke (act. A.1). Zum einen ist diese Kritik sehr pauschal gehalten. Zum anderen scheint der Vater die Regelung der Ferien gemäss Dispositivziffer 2.1.a und 2.1.b misszuverstehen, geht er doch davon aus, dass C._____ auch in den Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien mehr als eine Woche – also "Zweiwochenblöcke" – jeweils nur bei einem Elternteil verbringen würde. Vorgesehen ist allerdings, dass C._____ in diesen Ferien je eine Woche beim einen und die andere Woche beim anderen Elternteil verbringt. Grundsätzlich ist kein Grund ersichtlich, weswegen C._____ die Feiertage nicht möglichst gleichmässig bei beiden Elternteilen verbringen soll. Die dadurch bedingten häufigeren Wechsel zwischen den beiden Haushalten und die damit einhergehende Belastung für C._____ erfolgen nur ausnahmsweise, was mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Am fehlgehenden Einwand des Vaters zeigt sich, dass sowohl die Regelung der Ferien als auch jene der Feiertage – zwar nicht mühelos – letztlich aber doch verständlich und hinlänglich klar ist. In diesem Punkt sieht das Obergericht derzeit keinen Korrekturbedarf.

30 / 32 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Vaters vollumfänglich abzuweisen. Die Anordnungen der KESB Nordbünden im Entscheid vom 28. August 2025 sind zu bestätigen. Abzuweisen ist auch das Rechtsbegehren der Mutter auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit dem Antrag, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen und es sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen festzulegen (act. A.17). Gegenstandslos werden mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid alsdann die Anträge der Kindesvertreterin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne der Anordnung einer vorsorglichen Sistierung der aktuellen Kontaktregelung im Rahmen der alternierenden Obhut sowie der Anweisung an den Vater, unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen bis auf Weiteres jegliche Kontaktaufnahme zu C._____ zu unterlassen, wobei ihm insbesondere zu untersagen sei, sich im Wohnquartier in der Nähe des Schulareals von C._____ aufzuhalten. 6.1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit keinem seiner Rechtsbegehren durchgedrungen. Wie gesehen ist auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zuweisung der alleinigen Obhut an sich kein Erfolg beschieden. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. 6.2. Zu den Gerichtskosten zählen die Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kindesvertreterin beziffert ihren Aufwand mit Honorarnote vom 7. Januar 2026 auf 20.3 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 4'060.00 ergibt (act. G.2.1). In Anbetracht der Eingaben und den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist dieser Aufwand angemessen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Reisespesen von CHF 240.00 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von CHF 4'648.30. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich somit auf insgesamt CHF 6'148.30. Nach dem Verfahrensausgang sind die Kosten vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen. Da der Vater jedoch nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen ist, liegt ein besonderer Umstand vor, der einen Verzicht auf die Kostenüberbindung rechtfertigt (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]).

31 / 32 Im Ergebnis werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 6'148.30 vom Kanton Graubünden bezahlt. 6.3. Als Parteientschädigung gelten die Kosten der berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). 6.4. Der unterliegende Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zu ersetzen. Die Parteientschädigung wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei vom Betrag ausgegangen wird, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz üblich ist und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HV [BR 310.250]). Die Beschwerdegegnerin reichte weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ein. Praxisgemäss ist deshalb von einem mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Bedeutung der Sache sowie der eingereichten Rechtsschriften nach pflichtgemässem Ermessen auf 20 Stunden zu schätzen. Damit resultiert zuzüglich der praxisgemässen Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von CHF 5'344.45, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

32 / 32 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'148.30 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 4'648.30) verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 3. D._____ (Kindesvertreterin) wird für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 4'648.30 (inkl. Spesen und MWST, siehe Dispositivziffer 2) entschädigt. 4. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'344.45 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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