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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.12.2025 ZR1 2023 164

16 dicembre 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,175 parole·~11 min·3

Riassunto

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, persönlicher Verkehr etc. (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz ZR1 23 164 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Moses und Bergamin Ehrenzeller, Aktuarin Parteien A._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey gegen B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser in Sachen C._____ D._____ beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, persönlicher Verkehr etc. (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A._____) Anfechtungsobj. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 26. November 2019 (mitgeteilt am 17. Dezember 2019), vom 17. Dezember 2019 (mitgeteilt am 14. Januar 2020) und vom 7. Juli 2020 (mitgeteilt am 14. Juli 2020)

2 / 8 Sachverhalt A. A._____ (nachfolgend: Mutter) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C._____ (geb. _____ 2016) und D._____ (geb. _____ 2017). Die elterliche Sorge steht beiden Eltern gemeinsam zu. Für die beiden Kinder besteht seit 2016 bzw. 2018 je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. B. Mit Entscheid vom 7. November 2019 entzog die KESB Nordbünden (nachfolgend: KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese in einer Pflegefamilie. Mit Entscheid vom 26. November 2019 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Fremdplatzierung der Töchter und regelte das Kontaktrecht der Eltern. C. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Fremdplatzierung der Töchter per 15. Januar 2020 auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter blieb entzogen. Weiter wurde unter anderem der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern geregelt und dem Vater verschiedene Weisungen erteilt. Die Kinder leben seit dem 15. Januar 2020 unter der Obhut des Vaters. D. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 passte die KESB die im Entscheid vom 17. Dezember 2019 enthaltene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und den beiden Kindern erstmals an und traf bei dieser Gelegenheit verschiedene Anordnungen zur Beistandschaft. Zudem erteilte sie beiden Eltern verschiedene Weisungen. Auf die von der Beiständin beantragte Anordnung betreffend Nachimpfung der Kinder wurde verzichtet. E. Die Mutter reichte gegen die Entscheide der KESB vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020 jeweils eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (Verfahrensnummern ZK1 20 11, ZK1 20 13 und ZK1 20 116). Der Vater seinerseits erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 (Verfahrensnummer ZK1 20 113). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2020 wurden die genannten Beschwerdeverfahren vereinigt. F. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde der Mutter für die vereinigten Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey gewährt (Verfahrensnummern ZK1 20 12, ZK1 20 14 und ZK1 20 117). Gleichentags wurde auch dem Vater für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung

3 / 8 durch Rechtsanwalt Marc Breitenmoser erteilt (Verfahrensnummern ZK1 20 18, ZK1 20 19 und ZK1 20 114). G. Das Kantonsgericht von Graubünden urteilte mit Entscheid vom 29. März 2022 über die vereinigten Beschwerden. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Entscheid vom 21. November 2023 auf Beschwerde der Mutter auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2022 vom 21. November 2023). H. Zur Neubeurteilung der Beschwerden wurde das Verfahren ZK1 23 164 angelegt. Dieses wurde mit dem vollständigen Inkrafttreten der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) dem Obergericht des Kantons Graubünden zur Weiterführung übertragen (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG). Es wird seither unter der Verfahrensnummer ZR1 23 164 geführt. I. Nach Durchführung eines ergänzenden Schriftenwechsels sowie der Kindesanhörungen fand am 6. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden statt. An dieser unterzeichneten die Eltern und die Kindesvertreterin einen umfassenden Vergleich. In dessen Ziffer 7 vereinbarten sie, dass jede Partei ihre jeweiligen Parteikosten (unter Vorbehalt der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände zu Lasten des Kantons Graubünden) selbst trägt. J. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wurde der Vergleich vom 6. Juni 2025 gerichtlich genehmigt bzw. es wurde im Sinne des Vergleichs entschieden. Um eine Verzögerung der Mitteilung des Entscheids zu verhindern, wurde in Dispositivziffer 8 des Entscheids festgehalten, dass die Festsetzung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter mit separaten Entscheiden erfolge. Mit vorliegendem Entscheid wird über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter befunden. Erwägungen 1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht bereits im Sachentscheid, sondern erst nachträglich in einem separaten Entscheid festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 2.2.3 u. 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4; EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 4a m.w.H.). Zuständig zur Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Erste zivilrechtliche Kammer des

4 / 8 Obergerichts in Dreierbesetzung (vgl. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO [320.100] i.V.m Art. 7 Abs. 1 EGzZPO, Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010] u. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). 2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (EMMEL, a.a.O., Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 57 vom 25. Mai 2021 E. 4.3; vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 122 N. 7). Eine Entschädigungsgarantie besteht mithin nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig war, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Auch ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N. 7). Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (vgl. BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 122 N. 20 m.w.H.). 3. Rechtsanwältin Frey macht in ihrer Honorarnote vom 6. Juni 2025 (act. G.1) für Aufwendungen bis Ende 2023 einen Zeitaufwand von 87.65 Stunden zuzüglich Barauslagen von insgesamt CHF 2'061.05 sowie 7.7 % MWST geltend. Unter dem Aspekt der Notwendigkeit erweist sich diese Honorarnote als klar übersetzt. Aus dem Leistungsverzeichnis geht hervor, dass bis Ende 2023 der grösste Teil des Aufwandes, nämlich rund 65 Stunden, auf das Verfassen der zahlreichen Rechtsschriften entfällt. Ausserdem werden neben dem Aufwand für Gerichtskorrespondenz von 5.5 Stunden rund 12.5 Stunden für Aktenstudium und etwas mehr als 5 Stunden für Besprechungen und sonstige Kontakte mit ihrer Mandantin ausgewiesen. Die letztgenannten Positionen lassen sich nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als dass Rechtsanwältin Frey von der Mutter

5 / 8 erst für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 mandatiert wurde und sie sich zunächst mit dem Prozessstoff vertraut machen musste. Wenn sie jedoch zusätzlich zum Aktenstudium beinahe 25 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2020 in Rechnung stellt, kann dies nicht mehr als angemessen qualifiziert werden. Die besagte Eingabe weist zwar mit über 50 Seiten einen beachtlichen Umfang auf. Inhaltlich beschränkt sie sich jedoch weitgehend auf eine (in dieser Breite nicht erforderliche) chronologische Wiedergabe der vorinstanzlichen Akten, ohne auf deren Relevanz für die zu beurteilenden Streitpunkte näher einzugehen. Der Aufwand für die erwähnte Rechtsschrift ist daher um rund einen Drittel zu kürzen. Was die replizierenden Eingaben und Stellungnahmen der Mutter (ab August 2020) anbelangt, fällt auf, dass sie teils unnötig breit ausgefallen sind und zahlreiche überflüssige Wiederholungen enthalten. Auch werden teilweise Vorkommnisse thematisiert, die keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand der verschiedenen Beschwerdeverfahren aufweisen. Auch der hierfür in Rechnung gestellte Aufwand von total 21 Stunden ist auf das für eine effektive Interessenwahrung erforderliche Mass, mithin um 10 Stunden, zu reduzieren. Es resultiert ein angemessener Zeitaufwand von total 70 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00, einer praxisüblichen Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 7.7% zu einer Entschädigung von CHF 15'530.35 (Honorar CHF 14'000.00, Spesen CHF 420.00, Mehrwertsteuer CHF 1'110.35) führt. Soweit Rechtsanwältin Frey gestützt auf die mit ihrer Mandantin abgeschlossene Honorarvereinbarung (act. G.1.1) höhere Barauslagen geltend macht (darunter namentlich einen Betrag von CHF 1'774.60 für Fotokopien, was bei einem vereinbarten Ansatz von CHF 0.30 über 5'900 Kopien ergäbe), ist ihr entgegenzuhalten, dass auch Barauslagen nur zu ersetzen sind, wenn sie für die Prozessführung erforderlich waren. Dies war für einen Grossteil der ins Recht gelegten Kopien nicht der Fall, zumal die KESB-Akten von Amtes wegen im Original beigezogen werden. Darüber hinaus ist Rechtsanwältin Frey zwar zuzugestehen, dass sie für ihre eigenen Akten Kopien der vorinstanzlichen Akten anfertigt. Die entsprechenden Aufwendungen sind jedoch nur soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entschädigungspflichtig, als dass dies zur Interessenwahrung ihrer Mandantin im selbigen Verfahren tatsächlich erforderlich war. Inwiefern hierfür bis Ende 2023 mehr als 5’900 Kopien notwendig gewesen sein sollen, ist angesichts der beschränkten Thematik der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass Rechtsanwältin Frey als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Mutter im selben Zeitraum bereits in den vor der KESB geführten Verfahren für Fotokopien entschädigt wurde (vgl. u.a. KESBact. 1034 für Aufwand bis 8. Februar 2021 und KESB-act. 1248 für Aufwand bis

6 / 8 28. Dezember 2021). Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass bei Geltendmachung der effektiven Barauslagen statt der praxisüblichen Spesenpauschale in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege die Kosten für (notwendige) Fotokopien mit CHF 0.25 pro Seite abgegolten werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 88 vom 13. Dezember 2023 E. 5.5 m.w.H.). Auch unter diesem Aspekt erweist sich der in Rechnung gestellte Betrag somit als übersetzt. 4. Für ihre anwaltlichen Bemühungen ab dem Jahr 2024 macht Rechtsanwältin Frey einen Zeitaufwand von 27.73 Stunden zuzüglich Barauslagen von CHF 706.50 sowie 8.1 % MWST geltend (vgl. act. G.1). Verfahrensfremd und daher nicht entschädigungspflichtig sind Telefonate mit der Beiständin vom 27. März 2024 (0.25 Stunden) und vom 17. April 2024 (0.67 Stunden) sowie ein Schreiben an die KESB vom 1. Mai 2024 (0.12 Stunden), zumal diese Aufwendungen sich auf das vor der KESB geführte Verfahren betreffend persönlichen Verkehr bezogen (vgl. KESB-act. 283, S. 1219 [elektronisch eingereicht]). Es verbleibt ein verfahrensbezogener Aufwand von 26.69 Stunden. Dieser zeitliche Aufwand erscheint mit Blick auf die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen. Für die Verhandlung vom 6. Juni 2025 veranschlagte Rechtsanwältin Frey inkl. Wegzeit 7 Stunden. Da die Hauptverhandlung effektiv 5.25 Stunden dauerte, wird für diese Position unter Berücksichtigung der Wegzeit von 3 Stunden ein Zuschlag von 1.25 Stunden gewährt. Es resultiert damit ein anrechenbarer Aufwand von gerundet 28 Stunden, welcher zu CHF 200.00 pro Stunde zu entschädigen ist. Übersetzt sind erneut die geltend gemachten Barauslagen. So werden weitere CHF 444.00 für Kopien in Rechnung gestellt. Dies entspricht (bei einem Ansatz von CHF 0.30 pro Stück) weiteren 1’480 Kopien, wovon der grösste Teil auf den Zeitraum vom 26. April 2024 bis 8. Mai 2024, also im Zuge der Akteneinsicht in die bisherigen Verfahrensakten (act. D.2), entfällt. Weshalb dabei nochmals Kopien im geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Soweit die Kopien in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die aktuelleren KESB-Akten stehen sollten (vgl. KESB-act. 278, S. 1212), ist darauf hinzuweisen, dass die KESB Rechtsanwältin Frey die Akten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt hat (KESB-act. 280, S. 1214). Mit ihrer Eingabe vom 8. Mai 2024, in welcher auf die neuen KESB-Akten Bezug genommen wurde (act. A.3, Ziffer 5 ff.), hat Rechtsanwältin Frey sodann lediglich zwei neue Urkunden, aber keine Kopien von neuen KESB-Akten eingereicht, sodass dafür keine Kopien bzw. Ausdrucke zu erstellen waren. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass pro E-Mail jeweils CHF 0.50 in Rechnung gestellt wurden (vgl. act. G.1.1). Vor diesem Hintergrund sind die Barauslagen für Kopien, Porti, Telefon und E-Mails mit der praxisgemässen

7 / 8 Pauschale von 3 % abzugelten. Hinzu kommen die Aufwendungen von CHF 152.60 für Fahrtspesen und Parkgebühren. Ab dem Jahr 2024 resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von gesamthaft CHF 6'400.15 (28 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. 3 % Barauslagen und CHF 152.60 für Fahrtspesen und Parkgebühren sowie 8.1 % MWST). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter im Verfahren ZR1 23 164 wird mithin gesamthaft auf CHF 21'930.50 festgesetzt. Da der Mutter die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, gehen die Kosten ihrer Rechtsvertretung – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Gestützt auf die mit Verfügung vom 29. März 2022 (ZK1 20 12, 20 14 und 20 117) gewährte unentgeltliche Verbeiständung wird die Entschädigung der Rechtsbeiständin von A._____, Rechtsanwältin Monica Frey, im Verfahren ZR1 23 164 (vormals ZK1 20 11, 20 13, 20 113 und 20 116) auf CHF 21'930.50 festgesetzt. 2. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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