Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. November 2020 Referenz ZK1 20 99 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____, geboren am C._____2010 Gegenstand Besuchsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18.06.2020, mitgeteilt am 25.06.2020 Mitteilung 09. Dezember 2020
2 / 14 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern des am C._____ 2010 geborenen C._____. Den Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Mutter hat die Obhut über C._____. B. Nach der Trennung der Eltern ergaben sich Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts. Seit August 2014 wurden durch die KESB Nordbünden verschiedene Massnahmen (interventionsorientiertes Gutachten, kjp, begleitete Besuchskontakte mit der KJBE, Weisung Therapiegespräche) betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater A._____ und C._____ festgelegt (KESB act. 597). C. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wurde für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr nach Art. 308 ZGB errichtet. E._____ (Berufsbeistandschaft F._____) ist derzeit mit der Mandatsführung betraut (KESB act. 286 und 597). D. Mit Entscheid vom 28. September 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, verfügte die KESB Nordbünden die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Sie sistierte ausserdem die behördlich genehmigte Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 22. Juni 2011 sowie gemäss dem Entscheid der KESB vom 28. April 2016 bis zum 30. Juni 2018. Weiter hob sie die Weisung zur Mitwirkung der Eltern an Therapiesitzungen bei Dr. G._____ auf; stattdessen wurde B._____ angewiesen, an mindestens fünf Gesprächen bei Dr. med. H._____ (kjp Graubünden) teilzunehmen. A._____ wurde angewiesen, an mindestens fünf Gesprächen bei I._____ (Gewaltberatungsstelle der Bewährungshilfe Graubünden) teilzunehmen. Zudem verfügte sie mehrere Massnahmen zum schrittweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und C._____. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ am 10. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2018, mitgeteilt am 6. März 2018, ab (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 17 138 vom 6. März 2018). E. Der Bericht der KJBE vom 15. März 2018 hält fest, dass sich C._____ anlässlich eines Besuchstages geweigert habe, seinen Vater zu besuchen (KESB act. 522.1). F. Mit E-Mail vom 9. April 2018 informierte A._____ die KESB Nordbünden über die Probleme und die Verweigerungshaltung seines Sohnes C._____ bei Besuchskontakten und beantragte der KESB Nordbünden die Umsetzung der mit Entscheid vom 28. September 2017 festgelegten begleiteten Besuchstage (KESB act. 523).
3 / 14 G. Gleichentags fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB Nordbünden und dem Beistand E._____ statt. E._____ informierte über den Verlauf der Besuchstage. Der erste Besuch habe nicht funktioniert. Beim zweiten Besuch habe C._____ seinen Vater beschimpft und mit Vorwürfen konfrontiert. Die Durchführung der Besuchstage erweise sich als schwierig. Sollte der nächste Besuchstag nicht funktionieren, müsse in Betracht gezogen werden, dass derzeit kein Kontakt möglich sei, aber später unter Umständen Erinnerungskontakte möglich seien (KESB act. 524). H. E._____ reichte am 22. Mai 2018 einen Zwischenbericht über den Verlauf der begleiteten Besuchskontakte ein. C._____ weigere sich dezidiert und wiederholt, das Besuchsrecht wahrzunehmen und die vereinbarten Nachmittage mit seinem Vater zu verbringen. Die Besuchstage seien für C._____ eine grosse Belastung und mit viel Druck und Stress verbunden. Ob die abwehrende Haltung eigens von C._____ ausgehe oder er von seiner Mutter beeinflusst werde, konnte E._____ nicht feststellen. Nichtsdestotrotz sei die Situation für das Kind ein grosser Stressfaktor und im Sinne des Kindswohl und unter den gegebenen Umständen eine Sistierung des persönlichen Kontakts angezeigt. Es seien gelegentliche Erinnerungskontakte zwischen Vater und Sohn zu organisieren (KESB act. 529). I. Am 17. Juli 2018 reichte Dr. med. H._____, Chefärztin kjp, einen Verlaufsbericht zu den angeordneten Gesprächen mit B._____ ein. Als Zielsetzung der Gespräche wurde eine intensive Auseinandersetzung der Mutter mit ihren eigenen Anteilen an der Situation, ihrer Bindungsintoleranz und ihrem verzerrten Bild vom Vater sowie der Trennung der Erwachsenen- und Kinderebene definiert. Zusammenfassend hält der Bericht fest, dass die oben genannten Ziele nicht erreicht worden seien. Dr. med. H._____ empfahl deshalb, dass regelmässige, halbjährliche Erinnerungskontakte zwischen Vater und Sohn zu vereinbaren seien (KESB act. 532). J. Am 13. September 2018 fand ein telefonisches Gespräch zwischen E._____ und der KESB Nordbünden über C._____ statt. Der Beistand bestätigt, dass kein negatives Verhalten seitens der Mutter ersichtlich sei und sie C._____ aufgefordert habe, die Besuchstage wahrzunehmen (KESB act. 539). K. Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2018 wurde die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bis Ende Dezember 2019 sistiert. E._____ wurde angewiesen, der KESB Nordbünden per 31. Dezember 2019 einen Bericht zur Situation von C._____ einzureichen. Die Weisung an die Eltern zur Mitwirkung an Therapiegesprächen (Vater: Gewaltberatung /
4 / 14 Mutter: Therapiegespräche kjp) gemäss Entscheid der KESB vom 28. September 2017 wurde aufgehoben (KESB act. 559). L. Am 12. Dezember 2019 reichte E._____ seinen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis 30. September 2019 ein. Darin hält E._____ fest, dass sich die schulischen Leistungen von C._____ verbessert hätten und dass er ohne Besuche des Vaters weniger Druck verspüre. Es sei weiterhin das Ziel, dass C._____ und sein Vater persönlichen Kontakt zueinander haben. Dies solle vorerst über Erinnerungskontakte geschehen, mittel- respektive langfristig und bei günstigem Verlauf solle ein ordentliches Besuchsrecht installiert werden. E._____ beantragte in seinem Rechenschaftsbericht, die Erziehungsbeistandschaft aufzuheben. Im Übrigen seien die Massnahmen (Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) weiterzuführen (KESB act. 569). M. Am 27. Mai 2020 fand eine Befragung von C._____ in Anwesenheit seiner Mutter und des Stiefvaters bei der KESB Nordbünden statt. In diesem Gespräch zeigte sich, dass C._____ ein geregeltes, zufriedenes Leben mit seiner Mutter und deren Ehemann führe und seine Freizeit mit Sport und Besuchen bei Freunden ausgefüllt sei. C._____ äusserte sich klar, dass er sich ohne Kontakte zum Vater sicherer fühle. Er führte weiter aus, dass er keine Erinnerungskontakte wünsche. Als Begründung fügte er an, dass Ereignisse aus der Vergangenheit der Grund dafür seien, benannte diese aber nicht konkret. Weiter hält C._____ dezidiert fest, dass er sich weigern würde, den Vater zu treffen (KESB act. 586). N. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020, mitgeteilt am 25. Juni 2020, entschied die KESB Nordbünden was folgt (vgl. act. B.1): 1. Die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater A._____ gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bleibt bis Dezember 2021 sistiert. 2. Die für C._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr wird weitergeführt. Der Auftrag der Beistandsperson zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten wird aufgehoben. 3. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. im Rahmen einer Beistandschat mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; 2. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;
5 / 14 3. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen. 4. Der Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 wird im Sinne der Erwägung genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 5. (Rechenschaftsbericht) 6. (Entschädigung der Mandatsführung) 7. (Kostenaufteilung der Mandatsführung) 8. (Verfahrenskosten) 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung) Begründend führte die KESB Nordbünden aus, dass sich an den belastenden Gesamtumständen seit dem Entscheid vom 28. September 2017 wenig geändert und sich C._____ klar geäussert habe, er würde sich weigern, sich mit seinem Vater zu treffen. Betreffend Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft führt die KESB Nordbünden aus, dass sich aus dem Bericht des Beistands ergebe, dass diesbezüglich in der Vergangenheit nur wenig Unterstützung nötig gewesen sei. Jedoch solle die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterhin mit dem Ziel aufrechterhalten werden, dass Erinnerungskontakte zwischen C._____ und seinem Vater umgesetzt werden können. O. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1) mit den Anträgen, dass dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht wieder zu erteilen sei, dass konkrete Erinnerungskontakte inkl. Termin zu verfügen seien und dass die Erziehungsbeistandschaft der Mutter dringend aufrecht zu erhalten sei. Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Entscheid der KESB Nordbünden dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2018 und der Empfehlung von Frau Dr. med. H._____ widerspreche. Die negative Beeinflussung der Mutter und deren Partner werde gepflegt, um den Kontakt zum Vater bis zur Volljährigkeit zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, dass es nach fünfeinhalb Jahren wieder an der Zeit sei, Erinnerungskontakte herzustellen. Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterhin nötig, da die Mutter weder willens noch fähig sei, den Sohn zu irgendeiner Kontaktaufnahme mit seinem Vater zu motivieren.
6 / 14 P. Mit Schreiben vom 13. August 2020 (vgl. act. A.2) nahm B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung durch das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdegegnerin wies die Vorwürfe des Beschwerdegegners, sie verunmögliche eine Beziehung zwischen Vater und Sohn, zurück. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass in den letzten Jahren alles versucht worden sei, das Verhältnis von C._____ zu seinem Vater zu verbessern. C._____ habe sich gegen Besuche beim Vater ausgesprochen und es seien ihm deshalb die Besuche nicht aufzuzwingen, sondern es sei die nötige Ruhe zu gewährleisten. Q. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (vgl. act. A.3) beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolge seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtet auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. R. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betreffend persönlicher Verkehr, das unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ stehen, – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und Inhaber der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid über seinen Sohn unmittelbar betroffen und daher klar zu dessen Anfechtung legitimiert. Die Beschwerde hat auf-
7 / 14 schiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung ausdrücklich erteilt, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Juni 2020 und wurde den Parteien am 25. Juni 2020 mitgeteilt. Mit Einreichung der Beschwerde am 22. Juli 2020 (Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde enthält zudem auch Anträge und eine Begründung. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGz- ZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2 Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen
8 / 14 verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Beschwerdeinstanz an die Rechtsbegehren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönlichen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 3.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.2. Mit seiner Beschwerdeschrift ficht der Beschwerdeführer die Verlängerung der Sistierung der behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 28. April 2016 in Ziffer 1 des Dispositivs an. Weiter ficht er die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB in Ziffer 2 Satz 2 des Dispositivs an und verlangt zudem konkrete Termine für Erinnerungskontakte zwischen ihm und seinem Sohn. Einverstanden ist er hingegen mit der Weiterführung der bestehenden Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB in Ziffer 2 Satz 1 des Dispositivs. 3.3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergebende Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Eltern-
9 / 14 teil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten beeinflusst werden. Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von herausragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Wenn aber ein bereits urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die KESB Nordbünden mit Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und der Einholung einer Einschätzung durch die KJBE bemüht, das Besuchsrecht des Vaters umzusetzen. Sowohl der Beistand als auch das KJBE versuchten regelmässig, die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Aus dem Zwischenbericht des Beistandes vom 22. Mai 2018 und dem Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 12. Dezember 2019 geht hervor, dass die verschiedenen Bemühungen seitens der Behörden kein befriedigendes Ergebnis erbracht haben und dass sich C._____ weigert, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Mehrere von der Behörde durchgeführte Besuchstage sind an der ablehnenden Haltung von C._____ gescheitert. 3.3.3. Solange ein Kind sich ernsthaft weigert, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte kaum möglich (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 274ZGB). Eine Normalisierung kann nur erreicht werden, wenn Ruhe in das ganze System einkehrt. Es erscheint daher derzeit nicht sinnvoll, eine Besuchsrechtsregelung gegen den Willen von C._____ durchzusetzen. Es ist aktenkundig, dass C._____ den Kontakt zum Beschwerdeführer gegenwärtig vehement ablehnt. C._____ hat sich im Gespräch mit der KESB Nordbünden vom 27. Mai 2020 deutlich gegen allfällige Kontakte mit dem Vater ausgesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Kindsmutter diese Einstellung aktiv unterstützt. Die Mutter hat im Gegenteil glaubhaft dargelegt, dass sie der Reaktivierung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht im Wege steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kindern die Fähigkeit zu autonomer
10 / 14 Willensbildung hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen; die Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Besuchsrechts dürfte schon in einem etwas tieferen Alter vorhanden sein (Urteile des Bundesgericht 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2; 5A_107/2007 vom 16. November E. 3.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1). C._____ war im Zeitpunkt der letzten Anhörung 9.5 Jahre alt und hatte somit noch nicht das 12. Altersjahr erreicht. Er steht somit in einem Alter, in dem seinen Äusserungen nicht einzig ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann. Zu beachten ist aber, dass C._____ seinen Willen wohl überlegt und in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag. Auch dem Argument, dass ein Unterbruch des Besuchsrechts zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung und damit zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Kindsvater und C._____ führen wird, muss von vornherein entgegengehalten werden, dass – wie die Vergangenheit gezeigt hat – eine weitere Entfremdung eintreten kann, ob nun das Besuchsrecht formell sistiert ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber nicht durchgesetzt werden kann. 3.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Antrag, die von der KESB Nordbünden verfügte Sistierung des persönlichen Besuchsrechts aufzuheben, abzuweisen ist. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Bestrebungen der KESB Nordbünden respektive des Beistands, den persönlichen Verkehr in Zukunft zumindest in Form von Erinnerungskontakten umzusetzen, zu begrüssen sind. 4. Sodann ist auf die strittige Thematik betreffend Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände durch den Kontakt mit Eltern und Kind abbauen. Instrumente dafür sind Vermittlung, Anleitung und
11 / 14 Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a). 4.2. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1,). Erfordern es die Verhältnisse, so können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden (Abs. 2). Die Übertragung besonderer Aufgaben schränkt die Pflicht aufgrund von Abs. 1, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, nicht ein. Die Übertragung besonderer Befugnisse umreisst lediglich den Tätigkeitsschwerpunkt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 308 ZGB). Eine dieser besonderen Befugnisse ist die Überwachung des persönlichen Verkehrs, die sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft. Dies ist bloss eine, aber eine sehr bedeutsame Hilfe zur Bewältigung von Problemen. Der Beistand hat die Aufgabe, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen zu verhindern und die Beteiligten bei Problemen zu beraten (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB). 4.3. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die verhältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtstellung von Betroffenen eingreift, als es für das angestrebte Ziel erforderlich ist (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem
12 / 14 Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können durch griffigere ersetzt, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Wie bereits erwähnt, sind Massnahmen schliesslich je nach den Umständen gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist. 4.4. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass der Beistand im Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 beantragt, die Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ersatzlos aufzuheben. Er ist der Meinung, dass die Kindsmutter die Erziehung und Betreuung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt. Die Rückmeldungen der Schule seien auch erfreulich. C._____ entwickle sich altersgerecht und positiv. In seinem Bericht hält der Beistand zudem fest, auch der Kindsvater sei der Ansicht, dass die Kindsmutter den Sohn gut betreue und seine Bedürfnisse wahrnehme. Aufgrund dieses Antrages eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren betreffend die ersatzlose Aufhebung der Massnahme und lud die Eltern zu einer persönlichen Besprechung oder aber zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Die Mutter wünschte eine persönliche Vorsprache. Sie ist mit der ersatzlosen Aufhebung der Massnahme einverstanden. Der Vater sprach sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2020 für eine Beibehaltung der Massnahme aus, da er die Erziehung durch die Mutter sowie ihre Vorbildsfunktion als nicht adäquat bezeichnet. Aufgrund dieser Stellungnahmen und eines Gesprächs mit C._____ am 27. Mai 2020 entschied die KESB Nordbünden, die bestehende Beistandschaft weiterzuführen und den Auftrag der Beistandsperson zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten aufzuheben (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 4.5. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Mutter die Erziehung und Betreuung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt und die Bedürfnisse von C._____ abdeckt, so dass sich die ersatzlose Aufhebung der Massnahme rechtfertigt. Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sollen Massnahmen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem sollen Massnahmen nicht grundsätzlich angeordnet werden, um eine maximale Absicherung zu erreichen und jedes auch nur kleinste Risiko auszuschliessen; dies widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. Genau dies würde vorliegend aber mit der Beibehaltung der Massnahme erreicht.
13 / 14 4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB seitens der KESB Nordbünden zu Recht aufgehoben wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft wehrt, ist seine Beschwerde daher abzuweisen und die Massnahme für C._____ aufzuheben. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 ZGB entspricht. Vorliegend sind nach dem Gesagten keine Umstände bekannt, welche eine Aufrechterhaltung der Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würden. Die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für C._____ ist nicht mehr erforderlich, da er sich in einem stabilen Umfeld befindet und keine Erziehungsdefizite ausgemacht werden können. Weiterhin beibehalten werden soll die Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, da diese geeignet und notwendig ist, die bestehenden Probleme betreffend das Besuchsrecht soweit als möglich anzugehen. 5. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.
14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: