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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.08.2020 ZK1 2020 97

26 agosto 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,471 parole·~27 min·6

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 26. August 2020 (Mit Urteil 5A_787/2020 vom 25. Juni 2021 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz ZK1 20 97 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG gegen B.________ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren Mitteilung 07. September 2020

2 / 17 I. Sachverhalt A. Am 30. Juni 2017 reichte A._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gegen B.________ ein. Darin ging es insbesondere um die Obhutszuteilung der drei minderjährigen Kinder sowie um Festsetzung des Kinderunterhalts. Mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, lic. iur. utr. Orlando Zegg, vom 19. Juli 2017, wurde A._____, in Gutheissung des entsprechenden Gesuches von B.________, unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100 m B.________ und/oder seinen Kindern anzunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, mit B.________ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzunehmen. Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder verfügte lic. iur. utr. Orlando Zegg als Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot auf und berechtigte A._____, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. In der Folge beantragte A._____ vorsorglich die Gewährung eines ordentlichen (unbegleiteten) Besuchsrechts. B. Im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl A._____ wie auch B.________ wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und es für deren positive Entwicklung bedeutsam sei, dass sie die Beziehungen zu beiden Elternteilen bewahren könnten. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde in der Gesamtschau der Kriterien insbesondere empfohlen, die Obhut der Kindsmutter zuzuteilen. Unter Berücksichtigung der derzeit ungenügend beurteilten Bedürfniswahrnehmung von A._____ gegenüber seinen Kindern und der nicht vollumfänglich gegebenen Kooperationsfähigkeit beider Eltern werde es als notwendig beurteilt, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Weiter werde empfohlen, die wichtige, derzeit jedoch belastete, Beziehung der Kinder zum Vater vorerst im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT), aber auch durch psychotherapeutische Unterstützung für A._____ aufrecht zu erhalten und wenn möglich zu vertiefen. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde empfohlen, die BBT für ein weiteres Jahr festzulegen und nach Ablauf eines Jahres eine erneute Überprüfung für ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorzunehmen. Das Gutachten wurde beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt

3 / 17 und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen sowie eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen. In der Folge stellte A._____ den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, welches jedoch im Verlaufe des Verfahrens mit Verfügung vom 4. Juli 2018 abgewiesen wurde. C. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair einen Antrag von A._____ auf ein normalisiertes Besuchs- und Ferienrecht ab. Eine dagegen von A._____ erhobene Berufung beurteilte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) wie folgt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2017 aufgehoben. 2. A._____ wird bis auf weiteres berechtigt, seine Kinder C.________, D.________ und E.________ für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und mit den Aufgaben im Sinne der Erwägungen betraut. 4. Die übrigen Anträge des Berufungsklägers werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. (Kosten). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung). Das Bundesgericht wies eine von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragte A._____ den vorsorglichen Erlass eines Ferienrechts für seine drei Töchter vom 24. Februar 2018 bis 3. März 2018. Dieses Gesuch wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in der Folge ab. Auf eine von A._____ dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 29. September 2018 nicht ein (ZK1 18 20). E. Auf Gesuche von A._____ um Gewährung eines Ferienrechts für seine drei Töchter für die Osterferien vom 31. März 2018 bis 2. April 2018 traten sowohl das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 26. März 2018 wie auch das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 29. März 2018 (ZK1 18 28) nicht ein. Auf die gegen letztere Verfügung eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 ebenfalls nicht ein.

4 / 17 F. Am 11. April 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sodann die Gewährung eines Frühlingsferienrechts vom 21. April 2018 bis 28. April 2018 sowie in der Folge die Gewährung eines verlängerten Besuchswochenendes. Beide Gesuche wurden vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragte A._____ unter anderem, es sei seine Ehefrau unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anzuweisen, den Töchtern ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt zu ihrem Vater zu gewähren. Daraufhin beauftragte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Gutachter mit dem Verfassen einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich Art und Umfang eines im Kindeswohl liegenden Telefonkontaktes zwischen den Kindern und dem Kindsvater. In seinem Ergänzungsgutachten vom 9. November 2018 führt der Gutachter aus, dass C.________ den Willen geäussert habe, derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater zu wollen. D.________ und E.________ würden sich Telefonkontakte zu ihrem Vater wünschen. Dieser Wunsch sei als grundsätzlich im Kindeswohl liegend zu beurteilen. Aus gutachterlicher Sicht würden tägliche Telefonate von D.________ und E.________ mit ihrem Vater auf ihre Alltagsstrukturierung und Freizeitgestaltung als zu umfangreich erachtet. Ausserdem sei es zum aktuellen Zeitpunkt für D.________ und E.________ Entwicklung sowie die Beziehungspflege zum Vater nicht notwendig, die Kontakte so ausgedehnt wie derzeit abzuhalten. Viel wichtiger als die Quantität erscheine, dass die Kontakte positiv konnotiert seien. Wenn D.________ und E.________ telefonischen Kontakt mit ihrem Vater wünschen würden, und ihren alltäglichen Verpflichtungen wie zum Beispiel Hausaufgaben nachgekommen seien, würde diesen Kontakten nichts im Wege stehen. Demzufolge werde empfohlen, C.________ Wille zu respektieren sowie dem Wunsch von D.________ und E.________ nach ungestörten Telefonkontakten nachzukommen. Zum Schutz der Privatsphäre der Mutter könne empfohlen werden, die Telefonkontakte mit Video auf das Zimmer des jeweiligen Kindes zu beschränken. Zudem werde empfohlen, den Umfang des Telefonkontakts des Vaters zu C.________ und E.________ auf circa zweimal wöchentlich festzulegen, wobei mit den Eltern abgesprochen werden solle, welcher Zeitpunkt dafür Sinn mache. D.________ und E.________ sollten sich nach ihren jeweiligen Bedürfnissen häufiger bei ihrem Vater melden können. H. Mit Eingabe vom 24. August 2018 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair stellte A._____ unter anderem den Antrag, es sei ihm gegenüber seinen Töchtern ein Ferienrecht von einer Woche beziehungsweise ein Besuchsrecht von einem verlängerten Wochenende während den Herbstschulferien vom 6.

5 / 17 - 21. Oktober 2018 einzuräumen. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 ab. I. Nach Erlass zahlreicher prozessleitender Verfügungen, Prüfung von Gefährdungsmeldungen, Prüfung von Anträgen auf Erlass richterlicher Befehle, Anhörung der Kinder, Einholung von Berichten der Besuchsbeiständin sowie Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 6. Dezember 2018 abschliessend über den Erlass von eheschutzrichterlichen Massnahmen. Dabei erkannte er wie folgt: 1. (Zeitpunkt der Trennung). 2. Die Ehegatten erhalten die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C.________, D.________ und E.________, ergänzt mit der richterlichen Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen sowie in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Gesuchsgegnerin. 3. Die Kinder C.________, D.________ und E.________ werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 4. Dem Gesuchsteller wird im Sinne einer Minimalregelung ein tageweises Besuchsrecht als unbegleitetes Besuchsrecht jeweils für einen Tag alle zwei Wochen, ohne Übernachtungen und Ferien eingeräumt. 5. Die vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (KGer GR ZK1 17 163) angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe, das Wohl der Kinder im Auge zu behalten, ist beizubehalten. 6. Die Ehegatten werden verpflichtet, sich einer psychotherapeutischen Beratung im Sinne der Erwägungen zu unterziehen. F.________, Chefpsychologe der KJP Graubünden, wird richterlich beauftragt, mit dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin Beratungsgespräche im Sinne der Erwägungen zu führen. Die Beratungsgespräche sind so lange fortzuführen, bis die Fachperson dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin eine deutliche Entspannung im Umgang miteinander attestieren kann. Die Beauftragung von F.________ erfolgt mit separater Verfügung. Die Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtung ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet. 7. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf ein verlängertes Besuchswochenende mit seinen Töchtern vom Freitag, 17. August 2018 bis Sonntag 19. August 2018 wird nicht eingetreten. 8. Dem Gesuchsteller wird gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kindern C.________, D.________ und E.________ Telefonkontakt aufzunehmen. Den Kindern wird es gestattet, sich je nach ihren jeweiligen Bedürfnissen selber auch häufiger beim Gesuchsteller telefonisch zu melden. Die Videotelefonie wird Zuhause auf die Kinderzimmer be-

6 / 17 schränkt. Über die Festlegung der Zeitpunkte der wöchentlich dreimaligen Kontaktaufnahme seitens des Gesuchstellers sprechen sich die Kindeseltern untereinander oder mit Hilfe der Besuchsbeiständin ab. 9. Die superprovisorische Verfügung vom 15./16. August 2018 (i.S. ungehinderter und unbeaufsichtigter telefonischer Kontakt) wird bestätigt. Demzufolge wird der Antrag des Gesuchstellers vom 14. August 2018 zur gerichtlichen Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Gewährung eines ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontakts abgewiesen. 10. (Herausgabe Handys). 11. (Kinderunterhaltsbeiträge). 12. (Ehegattenunterhalt). 13. (Zuteilung ehemalige eheliche Wohnung). 14. (Herausgabe verschiedener Gegenstände). 15. (gerichtliches Verbot, die Kinder Kontakten mit Medien auszusetzen). 16. (Nichteintreten/Abweisung übrige Anträge). 17. (Gerichtskosten). 18. (Parteientschädigung). 19. (Rechtsmittelbelehrung). 20. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 21. (Mitteilung). Gegen diesen Entscheid liess A._____ wiederum Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Das entsprechende Verfahren (ZK1 19 3) ist derzeit noch hängig. J. Mit Eingabe vom 12. April 2019 ersuchte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden um vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1. Der vorsorgliche Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163), Dispositivziffer 2, eventualiter der als vorsorgliche Massnahme wirkende Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 06. Dezember 2018 (135-2017-175), Dispositivziffern 4 und 8, sei aufzuheben. Subeventualiter seien neue vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. 2. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern C.________, geb. _____ 2004, D.________, geb. _____ 2007, und E.________, geb. _____ 2011, sei mindestens wie folgt zu regeln: 2.1 Der Kindsvater einerseits und die Kinder andererseits haben das Recht, jedes zweite Wochenende (jeweils von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00) miteinander in H.________ zu verbringen. Sofern eine Feiertags- oder Ferienregelung ein ganzes Wochenende nach dieser Definition umfasst, beginnt der alternierende Rhythmus mit einem Wochenende der jeweils anderen Partei neu.

7 / 17 2.2. In den ungeraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Kinder andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Auffahrtsbrücke (Vorabend Auffahrt 18:00 bis Sonntag 18:00), die ersten Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die erste Woche der Weihnachtsschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) miteinander zu verbringen. 2.3. In den geraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Töchter andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Ostern (Hoher Donnerstag/Gründonnerstag 18:00 bis Ostermontag 18:00), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00), die letzte Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die zweite Woche der Weihnachtsschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) miteinander zu verbringen. 2.4. Der Kindsvater holt die Kinder am Domizil der Kindsmutter ab und bringt sie wieder dorthin zurück. 2.5. Der Kindsvater hat das Recht, am Montagabend (zwischen 19:00 und 20:00), am Mittwochnachmittag (zwischen 13:00 und 14:00) sowie – sofern die Kinder nicht bei ihm sind – am Sonntagabend (zwischen 17:00 und 18:00) unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. Zudem haben die Kinder das Recht, jederzeit mit dem Kindsvater per Telefon, SMS/WhatsApp oder E-Mail ungehindert und unüberwacht Kontakt aufzunehmen. 3. Es sei die direkte Vollstreckung anzuordnen und der Kindsmutter für den Fall der Einschränkung oder Vereitelung des verfügten persönlichen Verkehrs die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter. In formeller Hinsicht stellte A._____ zudem den Antrag auf Einholung einer Bestätigung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bezüglich einer vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2015, die Edition von Auftragsverteilungslisten bei der WEKO, eines Familienausweises von I.________, den Protokollen der PUK Baukartell, dem Verlaufsblatt aus einer Paarberatung aus dem Jahre 2012 sowie die Einvernahme der Zeuginnen J.________ und K.________ zu angeblichen Vorfällen zwischen den Ehegatten und eine weitere Anhörung der Kinder. K. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 liess B.________ die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei beantragen. L. Auch die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge.

8 / 17 M. In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. N. Am 17. Juni 2019 reichte B.________ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine Ehescheidungsklage gegen A._____ ein, für deren Beurteilung infolge Ausstands zwischenzeitlich das Regionalgericht Maloja für zuständig erklärt wurde. O. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hiess der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von A._____ teilweise gut, als er den angefochtenen Entscheid insofern präzisierte, dass die gewährten Telefonkontakte unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Auf die übrigen Rechtsbegehren trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nicht ein. P. Gegen diese Verfügung liess A._____ am 20. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Q. Mit Entscheid vom 13. Juli 2020 hob das Bundesgericht die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Dies weil die angefochtene Verfügung den Erfordernissen des Bundesgerichts nicht genüge, weil aus deren Dispositiv nicht hinreichend klar hervorgehe, auf welche Teile des streitbetroffenen Gesuchs eingetreten werde und auf welche nicht, und auch nicht mit der nötigen Klarheit angegeben werde, welche verbindlichen Anordnungen getroffen würden. In materieller Hinsicht entschied das Bundesgericht indessen nicht. Da die Verbesserung des beanstandeten Mangels keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat, ist im Sinne einer raschen Erledigung – wie sie vom Gesuchsteller gefordert wird (vgl. ZK1 19 66 act. D.30) – auf die Einholung weiterer Stellungnahmen zu verzichten. Auf die Ausführungen im Gesuch und in den weiteren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eine vorsorgliche Massnahme dient der wirksamen Durchsetzung eines Anspruchs im Hauptverfahren; sie ist definitionsgemäss vorübergehender Natur und schafft lediglich einen einstweiligen Zustand bis zum Vorliegen eines Hauptsachenurteils. Da das Eheschutzverfahren prozessual wie ein vorsorgliches Massnahmeverfahren zu qualifizieren ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren zusätzlich vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden

9 / 17 können. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht derzeit nicht (vgl. dazu Stefanie Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 273 ZPO). Gemäss stetiger Praxis im Kanton Graubünden ist eine Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder superprovisorischen Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zulässig (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 163 vom 28. Februar 2018 E. 1 mit Verweis auf die Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 23 vom 1. Februar 2016 und ZK1 16 117 vom 11. August 2016). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ergehen in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist das Eheschutzgericht zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung; für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Anordnungen, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen werden, bleiben indessen in Kraft, solange sie nicht vom Massnahmengericht abgeändert werden. Wird der Scheidungsprozess anhängig gemacht, wird das Eheschutzverfahren nicht einfach gegenstandslos. Der Eheschutzrichter bleibt für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt darüber entscheiden kann (vgl. BGE 138 III 646 E. 3, publiziert in Pra 102 [2013] Nr. 34). Im konkreten Fall liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Gesuch vom 12. April 2019 eine Neuregelung des Besuchsrechts, welches mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) vorsorglich und mit Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (vorsorglich) abschliessend geregelt wurde, beantragen. Erst nach Eingang dieses Gesuchs, nämlich am 17. Juni 2019, machte B.________ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Scheidungsverfahren anhängig. Damit bleibt das Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz im Eheschutzverfahren nach dem Gesagten für den Erlass oder die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zuständig. 3. In formeller Hinsicht beantragt der Gesuchsteller zunächst die Einholung einer Bestätigung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bezüglich einer vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2015. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern

10 / 17 eine solche Bestätigung eines Ereignisses, das bereits fünf Jahre zurückliegt, für die Beurteilung der aktuellen Beziehung zwischen Vater und Töchtern von Bedeutung sein soll. Gleiches hat auch für den Antrag auf Edition von Auftragsverteilungslisten bei der WEKO, eines Familienausweises von I.________, der Protokolle der PUK Baukartell sowie des Verlaufsblatts aus einer Paarberatung aus dem Jahre 2012 zu gelten. Diese Beweismittel vermögen keine Auskunft darüber zu geben, ob eine Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts im Wohle der Kinder liegt. Insbesondere sind sie, da sie älter sind als der bereits in Rechtskraft erwachsene Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163), nicht geeignet, eine Änderung dieses Entscheids herbeizuführen. Auch bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen von J.________ und K.________ ist festzuhalten hingewiesen, dass diese lediglich für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen irrelevante Tatsachen betreffen und darum ebenfalls abzuweisen sind. Auch eine erneute Befragung der Kinder, wie sie vom Gesuchsteller beantragt wird, ist aktuell nicht geboten, zumal die drei Töchter bereits mehrfach befragt worden sind und die Anordnung einer weiteren Einvernahme sowohl im hängigen Berufungsverfahren betreffend Eheschutz im Zusammenhang mit einer allfälligen Oberexpertise wie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungsverfahren zu thematisieren sein wird. Im vorliegenden Verfahren werden die Kinder zudem durch Rechtsanwältin lic. iur. G._____ vertreten, wodurch sichergestellt ist, dass dem Kindeswohl hinreichend Rechnung getragen wird. Schliesslich wären auch von einer weiteren Anhörung oder der Einholung eines Berichts der Beiständin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dies würde lediglich zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen. Die Beweisanträge des Gesuchstellers sind nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Im Sinne eines Hauptantrags ersucht der Gesuchsteller um Aufhebung der Dispositivziffer 2 des vorsorglichen Massnahmenentscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163). 4.1. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Das Abänderungsverfahren dient jedoch nicht dazu, nach Art einer Wiedererwägung dieselben Eheschutzmassnahmen nach Ablauf der Rechtsmittelfristen erneut beurteilen zu lassen (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, N 4.02. mit weiteren Hinweisen). Bei gleicher tatsächlicher Lage kann eine Abänderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahme grundsätzlich nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände verlangt werden

11 / 17 (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 268). 4.2. Im konkreten Fall stellt der Gesuchsteller in seiner Eingabe lediglich die Prozessgeschichte bis zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen aus seiner Sicht dar. Er macht dabei nicht ansatzweise geänderte Umstände oder neue Tatsachen geltend, welche gemäss der vorstehend dargelegten Lehre eine Abänderung rechtfertigen würden. Vielmehr beschränkt er sich darauf, Umstände vorzubringen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen, mithin am 28. Februar 2018, bereits bekannt waren und dementsprechend auch im dortigen Massnahmeentscheid (ZK1 17 163) bereits Berücksichtigung fanden. Dies gilt namentlich auch für die vom Gesuchsteller beanstandete lange Reisezeit bei den Besuchsterminen. Ausserordentliche Umstände, welche trotz unveränderter Verhältnisse eine Abänderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würden, werden nicht vorgebracht. 4.3. Kommt hinzu, dass sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt stellt, gemäss Entscheid des Kantonsgerichts bestünde kein objektiver Grund, den persönlichen Verkehr zum Vater nachhaltig einzuschränken. Er lässt dabei jedoch ausser Betracht, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) zunächst darauf hingewiesen hatte, dass das gewährte unbegleitete Besuchsrecht ohne weiteres wieder aufgehoben werden könne, sollte sich der Gesuchsteller nicht im Interesse seiner Kinder verhalten (E. 7.2, S. 19 unten). Des Weiteren wurde der Gesuchsteller mit Verweis auf das eingeholte Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 angewiesen zu beweisen, dass er auf die Bedürfnisse seiner Kinder eingehen und sie von Streitereien mit der Kindsmutter fernhalten könne (E. 7.3 S. 20). Darüber hinaus wurde ihm empfohlen, wiederum gestützt auf die Ausführungen im genannten Gutachten, fachliche Hilfe beizuziehen, um sich besser in die Situation der Kinder versetzen und deren Bedürfnisse erkennen zu können. Dadurch werde ihm ermöglich, aktiv an einer positiven Entwicklung des persönlichen Verkehrs mitzuwirken, damit in absehbarer Zukunft auch die Einräumung eines ordentlichen Besuchs- und Ferienrechts ohne Belastung des Kindeswohls möglich werde (E. 7.3 S. 20). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das vom Kantonsgericht gewährte Besuchsrecht nur ein erster Schritt war und – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – der blosse Zeitablauf im Verfahren nicht zu einer automatischen Umwandlung in ein ordentliches Besuchsrecht führte. Vielmehr wurde seitens des Kantonsgerichts klar definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen nächsten Schritt auf dem Weg zu einem ordentlichen Besuchsrecht

12 / 17 gehen zu können. Dass der Gesuchsteller den Empfehlungen des Kantonsgerichts gefolgt wäre und die genannten Voraussetzungen nun erfüllt, ist nicht ersichtlich und wird von ihm in seinem Gesuch vom 12. April 2019 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Kindern dem Anschein nach unverändert geblieben ist: Wie sich seinem Gesuch entnehmen lässt, kritisiert der Gesuchsteller weiterhin nur das Verhalten der anderen involvierten Personen und bemüht sich in keinster Weise darum, die eigenen Konflikte nicht auf die Töchter zu übertragen. Das hat, wie bereits im Gutachten dargelegt wurde, zur Folge, dass den Kindern ein unbelasteter Umgang mit beiden Elternteilen verunmöglicht wird. Der Gesuchsteller wird an dieser Stelle erneut mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass sich das Verhältnis zu seinen Kindern nur dann verbessern kann, wenn sie nicht in den Streit der Eltern involviert werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Streit – wie im vorliegenden Fall – nach wie vor grösstenteils öffentlich ausgetragen wird. Es wird nach dem Gesagten erneut darauf hingewiesen, dass es am Gesuchsteller liegt zu beweisen, dass er im Rahmen der Besuchsrechtsausübung seinen Kindern ein Umfeld bietet, in welchem sie sich wohlfühlen können und sie nicht ständig mit den Problemen, die ihre Eltern untereinander haben, belastet werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Anpassung des Besuchsrechts erfolgen. Da der Gesuchsteller bis anhin keinerlei Nachweise für entsprechende Bemühungen seinerseits vorgebracht hat, besteht aktuell kein Anlass für eine Abänderung des Besuchsrechts. Es bleibt nichts anderes, als beiden Elternteilen erneut dringend zu empfehlen, ihre hochstrittige Situation zum Wohle von C.________, D.________ und E.________ so schnell wie möglich zu klären. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Hauptantrag des Gesuchstellers auf Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorsorglichen Massnahmenentscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) abzuweisen ist. 5. Eventualiter beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 8 des als vorsorgliche Massnahme wirkenden Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (Proz.Nr. 135-2017- 175). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 vom Gesuchsteller mit Berufung angefochten wurde und folglich noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist beim Kantonsgericht von Graubünden hängig. Dementsprechend kann dieser Entscheid

13 / 17 im vorliegenden Verfahren auch nicht abgeändert werden. Auf den entsprechenden Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. 6. Subeventualiter beantragt der Gesuchsteller den Erlass neuer vorsorglicher Massnahmen. Soweit dieser Antrag den Erlass einer neuen Besuchs- und Ferienrechtsregelung betrifft, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Gesuchsteller verlangt überdies die zeitliche Fixierung der im Entscheid vom 6. Dezember 2018 des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair gewährten Telefonkontakte mit den Kindern. Zudem hätten diese unbeaufsichtigt zu erfolgen. In diesem Zusammenhang bringt er vor, die Kindsmutter unterlasse es weiterhin nicht, Gespräche mit den Kinder mehr oder minder auffällig zu überwachen und dazwischen zu funken. Dies geschehe beispielsweise durch Anweisung, die Lauthörfunktion des Natels zu verwenden oder dauernde "zufällige" Präsenz im Hintergrund eines Videotelefoniegesprächs. 6.1. Im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) wurde der telefonische Kontakt zwischen Vater und Kindern nicht thematisiert. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsteller gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kindern C.________, D.________ und E.________ Telefonkontakt aufzunehmen (Ziff. 8 des Dispositivs). Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde dieser Entscheid vom Gesuchsteller mit Berufung angefochten und ist demzufolge noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Regelung vollstreckbar und damit aktuell umzusetzen. Die genannte Regelung enthält aber keine Ausführungen dazu, wie die Telefonkontakte abzulaufen haben, namentlich ob die Kindsmutter die Gespräche mithören darf oder nicht. Dem Gesuchsteller ist in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Ergänzungsgutachten vom 9. November 2018 zuzustimmen, dass die gewährten Telefonkontakte im Interesse der Kinder und insbesondere, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden, unbeaufsichtigt erfolgen sollten. Daher ist im Sinne einer neuen Anordnung festzulegen, dass sämtliche gewährten Telefonkontakte für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen haben. Auf eine weitergehende zeitliche Fixierung der Telefongespräche – wie sie vom Gesuchsteller beantragt wurde – wird jedoch ausdrücklich verzichtet, da die Kinder ein Alter erreicht haben (zwischen 9 und 16 Jahren), in welchem sie ausserhalb der Schulzeiten Aktivitäten nachgehen oder sich spontan mit Freunden treffen, was durch eine strikte Festlegung der Telefonkontakte erschwert würde. Da die zeitliche Festlegung der Telefongespräche offenkundig weiterhin zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern führen, sei an dieser

14 / 17 Stelle empfohlen, diese unter der Woche so zu verteilen, dass sie nicht mit anderen Terminen der Kinder kollidieren. Die Kinder sollten sich nicht zwischen Verabredungen/Aktivitäten und den Gesprächen mit ihrem Vater entscheiden müssen. Diese Koordinierung kann – sofern erforderlich – auch durch die Beiständin erfolgen. 6.2. Der Gesuchsteller verlangt bezüglich der geforderten Ausweitung des Besuchsrechts wie auch hinsichtlich der Telefonkontakte die direkte Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen, um den neu zu erlassenden Regeln betreffend persönlichem Verkehr raschmöglichst zum Durchbruch zu verhelfen. Die Anordnung der direkten Vollstreckung fällt gestützt auf Art. 267 ZPO grundsätzlich in die Zuständigkeit des Massnahmengerichts. Mit Bezug auf das Besuchsrecht erübrigt sich jedoch eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Begehren, da auf eine Ausweitung des Besuchsrechts – wie sie vom Gesuchsteller beantragt wurde – entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu verzichten ist. Was die Telefonkontakte anbelangt, ist festzustellen, dass der Gesuchsteller sein Rechtsbegehren nicht begründet und namentlich nicht erläutert, inwiefern eine direkte Vollstreckung überhaupt möglich sein soll. Auf diesen Teil des Begehrens kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. Eine direkte Vollstreckung wäre aber ohnehin abzuweisen, da eine solche im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowohl als ungeeignet wie auch als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Kommt hinzu, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Ehefrau die Kontaktaufnahme in der Vergangenheit vereitelt hat. Ausserdem wird mit der vorliegenden Verfügung klargestellt, dass die gewährten Telefonkontakte unbeaufsichtigt zu erfolgen haben, wodurch diesem Problem ebenfalls Einhalt geboten wird. 7. Der Gesuchsteller bringt im Rahmen seiner Eingabe ausserdem Ausstandsgründe gegen den Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, lic. iur. utr. Orlando Zegg, vor. Dabei handelt es sich um dieselben Einwände, welche bereits im Rahmen von zwei Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht geprüft wurden (ZK1 18 17 und ZK1 18 48). Beide Beschwerden wurden mit der Begründung abgewiesen, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorlägen, die im konkreten Fall einen Ausstandsgrund von lic. iur. utr. Orlando Zegg zu begründen vermöchten. Demzufolge besteht für die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kein Anlass, die Gültigkeit der Amtshandlungen von lic. iur. utr. Orlando Zegg im Eheschutzverfahren zu hinterfragen. Sämtliche, in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptungen sind daher nicht zu hören und die dazu gestellten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen.

15 / 17 8. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Hauptantrag des Gesuchstellers auf Anpassung/Abänderung des vorsorglichen Massnahmenentscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) abzuweisen ist. Auf seinen Eventualantrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 8 des als vorsorgliche Massnahme wirkenden Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (135-2017-175) ist nicht einzutreten. Sein Subeventualantrag auf Erlass einer neuen Regelung bezüglich der Telefonkontakte ist insofern gutzuheissen, als gerichtlich angeordnet wird, dass die mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (Dispositivziffer 8) gewährten Telefonkontakte für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen haben; der Antrag auf zeitliche Fixierung der Telefonkontakte wird jedoch abgewiesen. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf direkte Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen wird nicht eintreten. 9. Die Verfahrenskosten bestehen zum einen aus der Entscheidgebühr, welche gestützt auf Art. 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] auf CHF 3'000.00 festgelegt wird. Zum anderen beinhalten sie auch die Kosten der Kindesvertreterin. Diese machte mit Honorarnote vom 3. Oktober 2019 (ZK1 19 66 act. G.3) einen Aufwand von 20.62 Stunden geltend. Dabei erscheint der Aufwand für rechtliche Abklärungen (26.04.2019 und 21.08.2019) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Thematik bereits aus dem Eheschutzverfahren hinreichend bekannt gewesen sein dürfte und dementsprechend nicht mehr so umfangreiche Recherchen erforderlich waren, als zu hoch und sind um 2.5 Stunden zu kürzen. Dementsprechend ist von einem Zeitaufwand von 18.12 Stunden auszugehen ist, was bei einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde CHF 3'624.00 entspricht und unter Einrechnung der Spesen (CHF 54.36) sowie der Mehrwertsteuer (CHF 283.23) ein Honorar von CHF 3'961.60 ergibt. Die Kosten des Verfahrens betragen somit CHF 6'961.60 und sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da dieser nur mit seinem Subeventualantrag und lediglich im Umfang seines Antrags auf unbeaufsichtigte Telefonkontakte obsiegt hat, rechtfertigt sich keine andere Kostenverteilung. 10. Der unterliegende Gesuchsteller ist überdies verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin machte mit Honorarnote vom 23. Oktober 2019 (ZK1 19 66 act. G.4) – basierend auf einem Zeitaufwand von 18.25 h – eine Honorarforderung von CHF 5'034.95, einschliesslich Auslagen (CHF 295.00) und Mehrwertsteuer (CHF 359.95) geltend. Der angerechnete

16 / 17 Zeitaufwand ist jedoch um 2.2. Stunden zu kürzen: Zum einen wurde für das Gesuch um Fristerstreckung vom 30.04.2019 sowie für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemessen an den tatsächlichen Eingaben ein zu grosser Aufwand verrechnet. Zum anderen wurden am 11.06.2019 1.5 Stunden für die Entgegennahme und Prüfung eines Teilentscheids in Rechnung gestellt, welcher jedoch nicht dem vorliegenden Verfahren zugeordnet werden kann. Demzufolge ist von einem Zeitaufwand von 16.05 Stunden auszugehen, was bei einem Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde CHF 3'852.00 entspricht und unter Einrechnung einer Spesenpauschalen von 3% (höhere Spesen sind konkret nachzuweisen) sowie der Mehrwertsteuer (CHF 305.50) ein Honorar von CHF 4'273.05 ergibt. Dieses erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die vom Gesuchsteller zu bezahlende Parteientschädigung wird demzufolge auf CHF 4'273.05 festgelegt. Eine Reduktion der Parteientschädigung infolge der teilweisen Gutheissung rechtfertigt sich nicht, zumal lediglich eine Präzisierung der bestehenden Massnahmen erfolgte und der Gesuchsteller mit seinen übrigen Anträgen nicht zu obsiegen vermochte. 11. Abschliessend wird der Rechtsvertreter des Gesuchstellers noch darauf hingewiesen, dass er mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zu rechnen hat, sollten sich in künftigen Rechtsschriften weiterhin persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen befinden, welche weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung dienlich sind und über das Notwendige hinausgehen.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es wird angeordnet, dass die in Dispositivziffer 8 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 gewährten Telefonkontakte zwischen dem Gesuchsteller und seinen Töchtern für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen haben. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von total CHF 6'961.60 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00, Kosten Kindervertretung CHF 3'961.60) gehen zu Lasten von A._____, welcher B.________ zudem aussergerichtlich mit CHF 4'273.05 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2020 97 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.08.2020 ZK1 2020 97 — Swissrulings