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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.10.2020 ZK1 2020 70

27 ottobre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·10,759 parole·~54 min·3

Riassunto

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, behördliche Unterbringung etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. Oktober 2020 Referenz ZK1 20 70 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Casutt, Aktuarin Parteien A._____, B._____Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C._____ In Sachen D._____, D._____ Rechtsanwalt MLaw E.________ Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, behördliche Unterbringung etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14.04.2020, mitgeteilt am 21.04.2020 Mitteilung 02. November 2020

2 / 30 I. Sachverhalt A. Am D._____ 2005 wurde D._____ (nachfolgend: D._____) als Sohn von F._____ und A._____ geboren. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts hat A._____ D._____ am 20. Juli 2006 als sein Kind anerkannt (KESB act. 3). Am 19. September 2006 schlossen die Eltern einen Unterhaltsvertrag ab (KESB act. 12). Mit Beschluss vom 19. September 2006, mitgeteilt am 5. Oktober 2006, hat die damalige Vormundschaftsbehörde des Kreises N._____ von der Herstellung des väterlichen Kindesverhältnisses Kenntnis genommen und den Unterhaltsvertrag genehmigt (KESB act. 13). B. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises N._____ vom 13. April 2010 wurde für D._____ eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) errichtet und I._____ als Beistand eingesetzt. Dieser sollte die Eltern im Bereich des Besuchsrechts angemessen beraten und nötigenfalls unterstützen (KESB act. 88). C. Mit Bericht vom 19. März 2012 der Sozialen Dienste der Stadt N._____ erläuterte die Schulsozialarbeiterin dem Beistand, dass D._____ der Kindergärtnerin ab und zu durch körperliche und verbale Gewaltanwendungen aufgefallen sei. Die Gewaltanwendung sei als massiv zu bewerten. D._____ wirke oft zurückgezogen und eher ruhig und sei auf ein Höchstmass an Stabilität angewiesen (KESB act. 109). D.a. Aus dem Rechenschaftsbericht des Beistands vom 20. März 2012 über die Periode vom 13. April 2010 bis 19. März 2012 geht hervor, dass D._____ sich unter anderem in einem Loyalitätskonflikt bezüglich seiner Eltern befinde und dass die im Kindergarten beobachteten Auffälligkeiten darauf hindeuteten, dass er mit der Situation überfordert sei. Insgesamt erscheine die Entwicklung von D._____ aufgrund der letzten Rückmeldung des Schulsozialarbeiters als gefährdet (KESB act. 110). D.b. Am 30. Mai 2012 entschied die Vormundschaftsbehörde des Kreises N._____ für D._____ zusätzlich zur bestehenden Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten auch eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Die bestehende Beistandschaft wurde von I._____ auf J._____ übertragen und J._____ wurde zusätzlich zum Erziehungsbeistand ernannt (KESB act. 139). E. In ihrem Bericht vom 1. September 2015 äusserte die Stadtschule, Schulhaus K._____, grosse Bedenken an der jetzigen schulischen, persönlichen und familiären Situation von D._____. D._____ habe in der Klasse oft Streit und belaste das Klassenklima durch sein Benehmen. Sein Verhalten lenke ihn und andere

3 / 30 vom Lernen ab und provoziere Lehrpersonen. Eine Betreuung in einer kleineren Klasse halte die Stadtschule für angezeigt. In Bezug auf die persönliche und familiäre Situation trage D._____ riesige familiäre Belastungen, insbesondere durch den Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. Er sei ständig überfordert und könne nie zur Ruhe kommen (KESB act. 220). Von Seiten der Stadtschule Schulhaus K._____ sowie der Schulsozialarbeiter sei für die weitere Entwicklung von D._____ Unterricht in Kleingruppen, Stärkung des Teamgeistes sowie eine engmaschige Betreuung, z.B. in Timeout-Klassen, notwendig. Ausserdem solle er eine stabile Tagesstruktur ausserhalb der Familie erhalten und seine Stellung innerhalb der Familie müsse geklärt werden (KESB act. 220). F. Die KESB Nordbünden (nachfolgend: KESB) erteilte den Eltern mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 die gemeinsame elterliche Sorge über D._____ und entschied, dass D._____ hauptsächlich durch den Vater, A._____, betreut werde. Zudem wurde L._____ (Berufsbeistandschaft Landquart) anstelle von J._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) für die Mandatsführung eingesetzt (KESB act. 264, III.). G.a. Aus dem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP) vom 8. Oktober 2015 geht hervor, dass D._____ dringend einen klaren Rahmen benötige, worin er sich auf die jeweiligen Entwicklungsaufgaben und Autoritätspersonen ungestört einlassen könne, insbesondere in Bezug auf die Vaterund Mutterwelt, aber auch in Bezug auf die Schulwelt (KESB act. 266, Frage 5). G.b. Gemäss Schlussbericht vom 11. Februar 2016 der Berufsbeistandschaft Plessur falle D._____ laut der Kindsmutter und der Klassenlehrerin teilweise durch unangepasste Ausdrucksweise und durch sein Verhalten auf. Er besuche diesbezüglich weiterhin Sitzungen zur Verhaltensberatung bei der KJP. Die Lehrerin berichte zudem von sinkenden Schulleistungen und Problemen mit Mitschülern (vgl. KESB act. 293.1). G.c. Am 23. Dezember 2016 erliess der Beistand, L._____, einen Zwischenbericht, worin er ausführte, dass sich D._____ in M._____ bei seinem Vater wohlfühle. Die Kommunikation zwischen den Eltern erfolge entweder über den Beistand oder über D._____, was für diesen sehr belastend sein könne. Zwischen den Eltern bestünden – gemäss Beistand – heftige Spannungen, woraus sich auch für D._____ ein Loyalitätskonflikt ergebe. In der Schule in M._____ habe sich D._____ zwar gut eingelebt, aber er habe auch auffällig viele Absenzen wegen

4 / 30 Krankheit. Seine schulischen Leistungen seien während des gesamten letzten Schuljahres ungenügend gewesen und die integrative Förderung mit Lernzielanpassung habe bisher nicht den erhofften Erfolg gebracht. D._____ brauche gemäss Lehrpersonen enge Strukturen und eine starke Führung (KESB act. 299). H. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 26. Januar 2017 wurde der Schlussbericht vom 12. Februar 2016 (recte: 11. Februar 2016) für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2015 genehmigt. Die Eltern und D._____ wurden angewiesen, aktiv an einer Therapie bei der KJP mitzuwirken, wobei der Vater dafür zu sorgen habe, dass D._____ die Therapiebesuche einhalte. Eine mögliche Kindeswohlgefährdung sowie Kooperationsschwierigkeiten seitens der Beteiligten seien der KESB unverzüglich zu melden (vgl. KESB act. 315). I.a. Im Rechenschaftsbericht vom 30. Januar 2018 hielt der Beistand an seinem Zwischenbericht vom 23. Dezember 2016 fest und führte an, dass die Lehrerschaft festgestellt habe, dass D._____ vor allem an Konzentrationsstörungen leide. Zudem sei festgestellt worden, dass ihn die Strukturen in der Schule stark belasten würden. Der sich verschlechternde Gesundheitszustand von D._____ deute auf eine psychische Belastung hin, welche auch familiäre Ursachen haben könne (KESB act. 331.1, Ziff. 3.2.3 und 3.2.4). I.b. Mit Rechenschaftsbericht vom 27. Januar 2020 führte der Beistand L._____ aus, dass D._____ seine sozialen Kompetenzen im vergangenen Jahr stark habe verbessern können, sich in die Klasse integriert und Freundschaften geknüpft habe. Sein damaliger Klassenlehrer habe ihn gut motivieren können, sei jedoch im vergangenen Sommer verunfallt und habe bis heute seine Arbeit nicht wiederaufnehmen können. Die Chemie zwischen dem Vertretungslehrer und D._____ stimme überhaupt nicht, weshalb sich die schulischen Leistungen in letzter Zeit wieder enorm verschlechtert hätten. D._____ habe keine Motivation mehr für die Schule und sitze dort einfach seine Zeit ab, obwohl er grundsätzlich zu deutlich besseren schulischen Leistungen fähig wäre. Aufgrund fehlender Motivation und fehlenden beruflichen Zielen sehe D._____ in der Schule keinen Sinn. Das Unterstützungsangebot der Schule nehme er nicht an. Für die Schule sei die Situation sehr unbefriedigend und nicht mehr länger zu verantworten. Es werde nach einer geeigneten Lösung gesucht. Im März 2018 habe durch den Schulpsychologischen Dienst auf Wunsch der Schule eine erneute Abklärung stattgefunden, welche deutlich besser ausgefallen sei, als die vor zwei Jahren. Eine Sonderbeschulung sei demzufolge nicht für nötig erachtet worden (KESB act. 367, E. 3.2.3 und 3.2.4).

5 / 30 J.a. Am 29. Januar 2020 erläuterte die Schulleiterin der Schule M._____ der KESB telefonisch, dass seit letztem Herbst etliche Krisensitzungen mit Schulsozialarbeitern, Schulpsychologen, Beistand usw. stattgefunden hätten. D._____ weise in der 2. Oberstufe ein Niveau eines 4.-Klässlers auf. Er sei wieder vermehrt bei der Mutter gewesen, weshalb der Vater ihn nicht mehr bei sich gewollt habe. Deshalb wohne er nun wieder bei seiner Mutter und gehe nicht mehr in M._____ zur Schule (KESB act. 372). J.b. In der telefonischen Besprechung zwischen der KESB und L._____ vom 31. Januar 2020 bestätigte dieser, dass D._____ eine Schnupperwoche im Schulheim M._____ nicht angetreten habe und bei seiner Mutter in N._____ sei. Die Mutter sei darauf hingewiesen worden, dass D._____ schnellstmöglich wieder in die Schule müsse, wodurch sie sehr nervös und ängstlich geworden sei, dass sie das Geforderte nicht umsetzen könne. Damit D._____ in N._____ in die Schule könne, müsse er in N._____ angemeldet werden (KESB act. 372). Gleichentags meldete sich die Mutter erneut bei der KESB und teilte mit, dass D._____ in N._____ nicht angemeldet werden könne, da dem Vater die Obhut zustehe. Die Stadtschule N._____ könne D._____ nicht einteilen, solange er nicht angemeldet sei, weshalb ein Obhutswechsel zur Mutter vollzogen werden müsse. D._____ verweigere die Rückkehr zum Vater und den Schulbesuch in M._____. Dies insbesondere, weil er Angst habe, bei einem Schulbesuch auf den Vater und die Lehrer zu treffen (KESB act. 375). J.c. Am 4. Februar 2020 meldete L._____ der KESB telefonisch, dass D._____ mit dem Vater total verkracht sei und zumindest im Moment nicht mehr zurückwolle, sondern bei der Mutter bleiben wolle. Er sehe bei der Mutter momentan keine direkte Gefährdung. Ob dies langfristig gut gehe, sei unklar. Er werde dafür sorgen, dass der Vater beim Zivilstandsamt vorbeigehe und D._____ in N._____ anmelde. Danach werde es auch mit der Beschulung von D._____ klappen (KESB act. 376). J.d. Am 6. Februar 2020 äusserte die Schulleiterin der Schule M._____ bei der KESB ihre Sorgen in Bezug auf D._____. Sie erklärte, dass D._____ grundsätzlich ein intelligenter Junge sei, aber die Leistungen nicht abrufen könne. Der zwischenelterliche Konflikt sei sehr belastend für ihn und sie bezweifle, dass die Situation bei der Mutter für ihn gut sei, da er die letzten Monate keinen Kontakt zu ihr gehabt habe. Sie sei der Ansicht, dass D._____ einen kleinen Rahmen brauche, wo er beschult werde. Sie hätten ihn aus diesem Grund für das Schnuppern im Schulheim M._____ angemeldet (KESB act. 377).

6 / 30 J.e. Die Psychologin der KJP teilte der KESB am 13. Februar 2020 telefonisch mit, dass die Motivation für die Therapie bei D._____ schwankend sei. Sie denke, dass eine weitere Unterstützung der Familie durch die KJP und eine sozialpädagogische Familienbegleitung (nachfolgend: SPF) sinnvoll wären. D._____ befinde sich immer noch in einem Loyalitätskonflikt. Allenfalls wäre sogar ein Aufenthalt von D._____ in einem Heim sinnvoll, wobei momentan weder D._____ noch die Eltern dafür zu motivieren seien (KESB act. 379). J.f. Die Mutter teilte der KESB am 2. März 2020 telefonisch mit, dass die vergangene Woche schlecht verlaufen sei. D._____ halte sich nicht an ihre Vorgaben, lüge sie an, verheimliche Dinge und verhalte sich lustlos. Er rauche im Zimmer, konsumiere Schnupftabak, erscheine nicht zum Essen und nehme nicht an Familienunternehmungen teil. Auch sein Umgangston ihr gegenüber sei respektlos. Die Situation sei für sie nicht mehr tragbar und sie sei mit dem Verhalten von D._____ komplett überfordert. Für sie komme nur noch die Betreuung und Beschulung von D._____ in einem Heim in Frage. Am 10. März 2020 gehe sie, wenn möglich zusammen mit D._____, die Bergschule O._____ besichtigen. D._____ sei wohl nicht bereit, freiwillig dorthin zu gehen (KESB act. 384). K. Mit Zwischenbericht vom 3. März 2020 informierte L._____ die KESB über die aktuelle Familiensituation. Aus seiner Sicht kämen für die Zukunft von D._____ nur zwei Varianten in Frage (vgl. KESB act. 387). Bei der ersten Variante würde D._____ zum Vater zurückkehren und von dort aus als externer Schüler die Schule im Schulheim M._____ besuchen. Da der Vater arbeitsbedingt oft abwesend sei, hätte D._____ viele Freiräume, wo er unkontrolliert wäre und keine Strukturen hätte. Es sei fraglich, ob er vom Vater und der Grossmutter bei den Hausaufgaben und der Berufswahl genügend Unterstützung erhalten würde. Er könnte jedoch in seiner gewohnten Umgebung bleiben. Die Beziehung zu seinem Vater könnte sich ausserdem stabilisierend auf ihn auswirken (KESB act. 387, Ziff. 1). Bei der zweiten Variante würde D._____ in einer geeigneten Institution mit internem schulischem Angebot untergebracht werden. Dabei würde er schulisch die notwendige Unterstützung erhalten. Zudem gäbe es klare Regeln und Strukturen, die D._____ bei der Persönlichkeitsentwicklung und im Sozialverhalten helfen würden. Die Wochenenden könnte er sorglos bei den Eltern verbringen. D._____ hätte weniger Kontakt mit seinem bisherigen Freundeskreis und die Besuchszeiten bei den Eltern würden kürzer werden. D._____ verweigere den Übertritt in ein Schulheim konsequent (KESB act. 387, Ziff. 2).

7 / 30 Zum Schluss empfahl L._____ die zweite Variante und ersuchte um dringende Überprüfung einer behördlichen Unterbringung von D._____ in einer geeigneten Institution, wobei er die Bergschule O._____ empfahl (KESB act. 387, S. 4). Daraufhin eröffnete die KESB am 4. März 2020 ein Verfahren, worüber die Eltern mit Schreiben vom 9. März 2020 informiert wurden. L. Am 10. März 2020 führte die KESB ein Telefongespräch mit den Eltern von D._____. Die Mutter teilte mit, dass sie die Bergschule O._____ besichtigt habe und diese ihr zusage. D._____ habe den Besichtigungstermin in letzter Sekunde abgesagt. Weiter führte sie aus, dass D._____ sehr spät ins Bett gehe, ihr gegenüber keinen Respekt zeige und Regeln nicht einhalte. Er habe sie auch beleidigt. Die Mutter von D._____ wurde im gleichen Gespräch über die Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw E.________ als Kindesvertreter informiert (KESB act. 394). Telefonisch wurde auch dem Vater von D._____ mitgeteilt, dass Rechtsanwalt MLaw E.________ als Kindesvertreter von D._____ eingesetzt werde. Dagegen hatte dieser keine Einwände und teilte mit, dass er ebenfalls einen Anwalt, Rechtsanwalt C._____, einschalten werde. Er sprach sich gegen eine Unterbringung von D._____ aus, da dieser nicht in ein Heim wolle, und führte an, dass er selbst nach N._____ ziehen würde, damit D._____ die restlichen Schuljahre in N._____ absolvieren könnte, da die Mutter nicht in der Lage sei, für D._____ zu sorgen (KESB act. 395). M.a. Am 10. März 2020 erliess die KESB eine verfahrensleitende Verfügung und ernannte Rechtsanwalt MLaw E.________ als Verfahrensbeistand für die Vertretung von D._____ im Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / behördliche Unterbringung (KESB act. 398). M.b. Die Anhörung von D._____ fand am 12. März 2020 in Anwesenheit des Kindesvertreters, Rechtsanwalt MLaw E.________, statt. D._____ wurde darüber aufgeklärt, was zur Diskussion stehe. Er erzählte, dass er viel mit der Mutter streite, und dass er das Verhalten des Ehemanns der Mutter nicht akzeptiere. Eine Intensivunterstützung bringe nichts. Auch mit seinem Vater streite er und er habe ihn nicht mehr gesehen, seit er seine Sachen bei ihm abgeholt habe. Manchmal beantworte er die SMS des Vaters. In der Schule gefalle es ihm gut, allerdings verstehe er sich nicht mit dem Lehrer. Er könne dem Unterricht nicht folgen, aber auf Nachhilfe habe er keine Lust und das bringe auch nichts. Wenn jemand ihn oder seine Familie beleidige, schlage er zu (KESB act. 417). M.c. In Bezug auf seine berufliche Perspektive erzählte D._____, dass er gerne eine Automechanikerlehre machen wolle. In M._____ sei er bereits in zwei Betrie-

8 / 30 ben schnuppern gegangen, was ihm gefallen habe, und er habe bereits mehrere Adressen herausgesucht, wo er noch schnuppern gehen könne (KESB act. 417). M.d. Seit er bei seiner Mutter lebe, sei er auch ins Kickboxen schnuppern gegangen. D._____ erklärte ausserdem, dass er zwar rauche, aber weder Cannabis noch Alkohol konsumiere, und dass er sich in Zukunft zusammenreissen möchte und bei der Mutter wohnen wolle. Den Grund, wieso er nicht zum Vater wolle, sage er nicht. Er sei sehr enttäuscht, dass seine Mutter ihn in die Bergschule schicken wolle, denn er wolle nicht dahin. Er werde seine Eltern nicht mehr besuchen, falls er nach O._____ gehen müsse (KESB act. 417). M.e. Am 19. März 2020 informierte F._____ die KESB per Mail darüber, dass es zwischen ihr und ihrem Sohn wahnsinnige Differenzen gebe. Er rede dazwischen und nehme sie nicht ernst. Alles, was sie gut meine, sei zu wenig und er habe begonnen, sie sehr böse zu beleidigen. Sie und ihr Mann seien davon überzeugt, dass hier auch keine Familientherapie mehr etwas bringe. D._____ brauche eine strikte Erziehung. Sie bestehe darauf, dass er so schnell wie möglich ins Engadin komme (KESB act. 429). N.a. Mit Entscheid vom 20. März 2020 entzog die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) den Eltern von D._____ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn und brachte D._____ gleichentags in der Bergschule O._____ (H.________) unter. N.b. Am 26. März 2020 begründete die Vorinstanz ihren Entscheid vom 20. März 2020. Sie erklärte den Unterbringungsentscheid insbesondere damit, dass bei D._____ Erziehungsnotstand bestehe. Die Mutter sei nicht mehr in der Lage, die Verantwortung für D._____ zu übernehmen, und die Familiensituation drohe zu eskalieren. In der öffentlichen Schule habe D._____ nicht Fuss fassen können, weil er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, dort sein schulisches Potential auszuschöpfen. D._____ sei sowohl in schulischer wie auch in betreuerischer Hinsicht auf einen kontrollierenden Rahmen mit enger und auf seine Bedürfnisse zugeschnittener Begleitung in einer Institution angewiesen, wobei eine mildere Massnahme als die Unterbringung zu wenig wirkungsvoll sei. Ein Verbleib bei der Mutter führe höchstwahrscheinlich zur Eskalation (KESB act. 449). O.a. Mit Stellungnahme vom 3. April 2020 brachte D._____, vertreten durch den Kindesvertreter Rechtsanwalt MLaw E.________, vor, dass die von der Vorinstanz erlassene Massnahme vom 20. März 2020 kostenfällig aufzuheben sei und er wieder zum Aufenthalt bei seinem Vater A._____ zu berechtigen sei. Zudem sei

9 / 30 ihm der Übertritt in die öffentliche Schule in M._____ zu gestatten (KESB act. 454.2). O.b. Gleichentags nahm auch der Kindsvater, A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C._____, Stellung zum Entscheid der Vorinstanz vom 20. März 2020. Er beantragte ebenfalls, dass die Unterbringungsmassnahme aufzuheben sei und D._____ wieder bei ihm leben solle. Dazu legte er seine Betreuungsmöglichkeiten dar (KESB act. 454). O.c. Am 7. April 2020 teilte der Beistand, L._____, der Vorinstanz mit, dass D._____ sich unerlaubt von der Schule entfernt habe und ohne Zugbillet zur Mutter gefahren sei. Diese habe ihn angehalten, wieder zurück zu fahren, wonach er zum Vater gefahren sei, welcher ihn am nächsten Tag zur Schule zurückgebracht habe. Im Moment wolle D._____ seine Wochenenden nur beim Vater verbringen. Er spiele seine Eltern sowie Fachleute gegeneinander aus. Sobald er merke, dass er nicht zur Mutter könne, klopfe er beim Vater an und umgekehrt. Eine Rückkehr zum Vater und in den öffentlichen Raum sei gemäss Ansicht des Beistands momentan nicht geeignet. Eine SPF würde allenfalls Sinn machen, wenn nur die Erziehung das Problem wäre. Allerdings dauere es circa sechs Monate, bis eine SPF Wirkung zeige und so viel Zeit verbleibe D._____ nicht (KESB act. 456). O.d. Gleichentags erstattete auch die Vertreterin der Bergschule O._____ der Vor-instanz telefonischen Bericht. Der Einstieg von D._____ sei gut verlaufen und D._____ passe in die Institution. Er habe sich bereits mit anderen Jugendlichen angefreundet. Nach seinem ersten "Kurvengang" sei gegen ihn eine disziplinarische Massnahme (Strafmarsch) ausgesprochen worden (KESB act. 457). P. Die Vorinstanz entschied am 14. April 2020, mitgeteilt am 21. April 2020, was folgt (KESB act. 463): 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 dieses Entscheides die verfügte superprovisorische Anordnung gemäss Entscheid vom 20. März 2020 von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von D._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von F._____ (Mutter) und A._____ (Vater) über D._____ aufgehoben. b) D._____ in der Bergschule O._____ (H.________) behördlich untergebracht. 3. Der Rechenschaftsbericht vom 29. Januar 2020 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 4. Die für D._____ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft und Weisung Therapie) werden unverändert weitergeführt.

10 / 30 5. Die Beistandsperson ist gehalten: a) der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. Oktober 2021) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von D._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b) bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von D._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 6. Für die Mandatsführung von L._____ vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Landquart eine Entschädigung von Fr. 1'200.— festgesetzt. 7. Die Entschädigung gemäss Ziff. 6 im Totalbetrag von Fr. 1'200.— ist von den Eltern von D._____ je hälftig zu tragen. 8. Zugunsten von Rechtsanwalt MLaw E.________ (N._____) wird eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1'675.05 (inkl. Spesen und MWST) für die Mandatsführung vom 10. März 2020 bis 3. April 2020 in Sachen Kindesvertretung von D._____ festgesetzt. 9. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a) Die Kosten im Verfahren Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. werden auf Fr. 2'175.05 (inkl. Kosten Kindesvertretung) festgesetzt. b) Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung] Q.a. Telefonisch teilte die Bergschule O._____ der Vorinstanz am 1. Mai 2020 mit, dass D._____ am Tag zuvor wieder weggelaufen sei. Nachdem er sich nicht gemeldet habe und über das Handy nicht erreichbar gewesen sei, habe man die Kantonspolizei informiert. Kurz darauf habe sich D._____ gemeldet und gesagt, er sei bei einem Kollegen. Am Morgen danach sei D._____ beim Vater gewesen (KESB act. 481). Q.b. Nach einem persönlichen Gespräch mit D._____ erstattete die Bergschule O._____ der Vorinstanz am 4. Mai 2020 schriftlich Bericht über seine Schnupperzeit. Sie führte aus, dass D._____ grundsätzlich keine Lust habe und nicht in O._____ sein möchte. Er fühle sich von Betreuern und Lehrern gut behandelt, aber würde trotzdem lieber zu Hause zur Schule gehen. In Bezug auf die Schule hielt sie fest, dass D._____ sich nicht integriere und nicht mitmache oder sogar fliehe. Die Lehrer seien sich einig, dass er gut nach O._____ passe. Im Internat verstehe er sich sehr gut mit der Gruppe und integriere sich immer besser. Seine Ämtli erledige er gut und ohne Aufforderung. Die Schule berichtete weiter, dass

11 / 30 D._____ schon mehrmals beim Rauchen erwischt worden sei, weshalb man mit ihm eine Vereinbarung getroffen habe. Das Hauptziel sei, dass D._____ im Sommer 2021 eine Lehrstelle finde. Er wolle Automechaniker werden. Dabei werde er von der Schule unterstützt (KESB act. 485). R. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C._____, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2020 und beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 14. April 2020 kostenfällig aufzuheben sei. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ sei ihm zu gewähren und D._____ solle bei ihm leben dürfen. Begründend führte er aus, dass er als Vater bereit sei, alle Massnahmen zu akzeptieren respektive professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern D._____ wieder bei ihm leben könne. Eine Fremdplatzierung sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Subsidiaritätsprinzip (vgl. KG act. A.1). S. Die Vorinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG act. A.2). T. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden liess D._____ über seinen Kindesvertreter Rechtsanwalt MLaw E.________ verlauten, dass er die Beschwerde seines Vaters beim Kantonsgericht Graubünden gegen den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich unterstütze, und ersuchte darum, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 20. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen (KG act. A.3). U. F._____ erläuterte mit Eingabe vom 9. August 2020 an die KESB, dass sie das Sorgerecht von D._____ nicht mehr wolle und die Vermögensverwaltung von D._____ dem Beistand überlasse (KESB act. 489). Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. August 2020 teilte die KESB F._____ mit, dass ihr Wunsch, die elterliche Sorge abzugeben und dem Beistand von D._____ die Vermögensverwaltung zu überlassen, geprüft werden müsse (KESB act. 491). V. Mit Schreiben vom 19. August 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden nahm der Beschwerdeführer Stellung zur verfahrensleitenden Anordnung vom 13. August 2020 (recte: 11. August 2020) (KG act. A.4). W. Mittels handgeschriebenem Brief vom 26. August 2020 äusserte sich F._____ dahingehend beim Kantonsgericht von Graubünden, dass sie weiterhin das geteilte Sorgerecht von D._____ behalten möchte (KG act. A.5).

12 / 30 X. Am 17. September 2020 teilte die Kindsmutter dem Kantonsgericht von Graubünden nochmals telefonisch mit, dass sie unbedingt das geteilte Sorgerecht behalten wolle und dass D._____ die nötigen Schranken nur in O._____ erhalten könne und beim Vater abrutschen würde. Sinngemäss verlangte sie die Abweisung der Beschwerde (KG act. D.8). Y. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend geht es um einen Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. April 2020, mitgeteilt am 21. April 2020, der sich mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung auseinandersetzt. Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz und somit für das vorliegende Verfahren zuständig. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater von D._____ durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.3. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 1 und 3 ZGB innert Frist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006

13 / 30 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]); Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Entscheid der KESB vom 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2020 mitgeteilt (vgl. KG act. B.2, S. 7). Die am 20. Mai 2020 eingereichte Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen, sodass auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Instanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die aufschiebende Wirkung wurde in Bezug auf die angefochtenen Punkte entzogen (KG act. B.2, Dispositiv Ziffer 2 a und b und Ziffer 10). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Für das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, von Amtes wegen von diesem Entscheid abzuweichen. 2.1. Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 446 ff. ZGB) zu beachten. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese zentralen Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat F._____ dem Kantonsgericht von Graubünden am 17. September 2020 telefonisch mitgeteilt, dass sie unbedingt das geteilte Sorgerecht wolle, und gesagt, dass der Sohn die nötigen Schranken nicht beim Vater, sondern nur in O._____ erhalten könne, womit sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (KG act. D.8). Diese Aktennotiz zum Telefonat vom 17. September 2020 ist aufgrund des geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen und daher zu den Akten zu nehmen. 2.2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sowie die

14 / 30 entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). In diesem Sinne kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist der Regelfall, ausser wenn der Fall noch nicht spruchreif ist oder eine Klärung der massgeblichen Fragen auf diesem Weg am einfachsten zu erwarten ist oder im Interesse der Verfahrensbeschleunigung liegt (Gehri Myriam A., in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. überarbeitete Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 316 ZPO). Vorliegend stehen genügend Informationen zur Verfügung, um aufgrund der Akten zu entscheiden. 2.3. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 10 f. zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). 3. Die Rügen in der vorliegenden Beschwerdeschrift beziehen sich in tatsächlicher Hinsicht auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Fremdplatzierung von D._____ sei nicht verhältnismässig und das Subsidiaritätsprinzip sei nicht beachtet worden (KG act. A.1, Ziff. 9). 4. Mit Entscheid vom 14. April 2020, mitgeteilt am 21. April 2020, entschied die Vorinstanz gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, dass der Mutter und dem Vater von D._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ entzogen werde und dass D._____ in der Bergschule O._____ (H.________) behördlich untergebracht werde. Gleichzeitig wurde der Beistand mit erweiterten Aufgaben und Kompetenzen ausgestattet. Die für D._____ bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft und Weisung Therapie) seien unverändert weiterzuführen (KG act. B.2, S. 6).

15 / 30 4.1. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 14. April 2020. Ferner sei dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ wieder zu gewähren und D._____ solle wieder beim Beschwerdeführer leben (vgl. KG act. A.1). Der Kindesvertreter von D._____, Rechtsanwalt MLaw E.________, hält am 26. Juni 2020 fest, dass D._____ die Beschwerde seines Vaters gegen den Entscheid vom 14. April 2020 der Vor-instanz vollumfänglich unterstütze und darum ersuche, die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen. Damit bringt D._____ sinngemäss zum Ausdruck, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei, seinem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu gewähren sei, und dass er wieder bei seinem Vater leben möchte (vgl. KG act. A.3). Die Vorinstanz bringt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 vor, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei, sofern darauf einzutreten sei. Sie verzichtet auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweist auf gewisse Verfahrensakten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. A.2). Mit der Eingabe vom 26. August 2020 sowie mit dem Telefonanruf vom 17. September 2020 nimmt die Mutter von D._____, F._____, Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass D._____ die nötigen Schranken nur in O._____ erhalten könne und beim Vater weiter abrutschen würde. Dies insbesondere, weil sie erfahren habe, dass ihr Sohn kiffe. Zudem teilt sie dem Gericht mit, dass sie, entgegen früher gemachten Äusserungen, das geteilte Sorgerecht weiterhin behalten möchte (KG act. A.5 und D.8). Nachfolgend ist auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.2.1. Mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, wonach die öffentliche Schule den Anforderungen und Bedürfnissen von D._____ nicht gerecht werde. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zum Zwischenbericht der neuen Beistandsperson. Darin werde ausgeführt, dass es zwar in den letzten Monaten zu Problemen gekommen sei, aber dass sich die schulischen Leistungen von D._____ zuvor massiv verbessert hätten. In der Zwischenzeit habe D._____ seine Fehler eingesehen und wolle wieder auf die öffentliche Schule in M._____. Diese habe bisher für seine Bedürfnisse auch ausgereicht. Es sei deshalb nicht zu sehen, weshalb diese nicht auch weiterhin ausreichend sein solle. Zudem dürfte aufgrund der Fluchtversuche von D._____ erwiesen sein, dass die Bergschule nicht die geeignete Institution für D._____ sei (KG act. A.1, Ziff. 7). 4.2.2. Dazu ist festzuhalten, dass die Schulleiterin der Schule M._____ die KESB am 29. Januar 2020 telefonisch informiert hatte, dass bereits unzählige Krisensit-

16 / 30 zungen wegen D._____ mit dem Beistand, Schulpsychologen und Schulsozialarbeiter stattgefunden haben. Das Niveau von D._____ entspreche dem eines 4.- Klässlers, obwohl er die 2. Oberstufe besuche (KESB act. 372). Auch aus einem weiteren Telefongespräch zwischen der KESB und der Schulleiterin der Schule M._____ geht hervor, dass D._____ zwar ein intelligenter Junge sei, aber seine Leistungen nicht abrufen könne und dass der zwischenelterliche Konflikt ihn sehr belaste. Sie glaube nicht, dass in N._____ alles besser sei, und habe ihn für das Schnuppern im Schulheim M._____ angemeldet. Dies sei das Richtige für ihn (KESB act. 377). Der Beistand L._____ berichtete der KESB, dass es auch in der Schule in N._____ nicht laufe. D._____ mache nichts für die Schule (KESB act. 383). Dem Zwischenbericht vom 3. März 2020 der Berufsbeistandschaft Landquart ist denn auch zu entnehmen, dass D._____ bereits am ersten Schultag in N._____ gezeigt habe, dass ihm die Schule "stinke" und dies sei mit jedem Tag deutlicher geworden. Er habe ständig provokative Fragen gestellt und sich Hanfblätter auf die Hände gemalt. Während der ganzen Woche habe er keine Hausaufgaben erledigt und am Ende habe wegen ihm sogar die ganze Klasse einen Auftrag des Lehrers verweigert. Die Beschulung von D._____ gestalte sich so schwierig, wenn nicht gar unmöglich (KESB act. 387). 4.2.3. Nach dem vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass es weder in der öffentlichen Schule in M._____ noch in der öffentlichen Schule in N._____ mit der Beschulung von D._____ funktioniert hat. Obwohl D._____ sich immer wieder zusammenreisst, fällt er nach kurzer Zeit in das alte Muster zurück. Die unzähligen Krisensitzungen und das schulische Niveau von D._____ sprechen nicht für die Beschulung in einer öffentlichen Schule. Auch in der öffentlichen Schule in N._____ hat sich die Beschulung von D._____ schwierig bis gar unmöglich gestaltet. Insgesamt ist also davon auszugehen, dass eine Beschulung in einer öffentlichen Schule für D._____ – wie von der Vorinstanz erwogen und entschieden – nicht ausreichend ist und somit die Rüge der falschen Feststellung des Sachverhalts in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts ausserdem, dass im Entscheid ausgeführt werde, der Einstieg in die Bergschule sei gut verlaufen. Dies stimme nicht. D._____ sei zwei Mal von der Bergschule geflüchtet und jeweils immer zu seinem Vater zurückgekehrt (KG act. A.1, Ziff. 8). 4.3.2. Gemäss Protokoll zum Abschlussgespräch der Schnupperzeit in O._____ habe D._____ grundsätzlich keine Lust und möchte nicht in O._____ sein. Dies begründe er mit der grossen Distanz von zu Hause und dass er seine Freunde nicht sehe. Allerdings finde er das Zusammenleben in der Gruppe gut und er habe

17 / 30 kurze Momente, wo es ihm Spass mache und ihm gefalle (KESB act. 485). Dem Protokoll lässt sich auch entnehmen, dass D._____ in der Schule mehr Mühe habe. Er verlasse immer wieder das Schulzimmer und gelte als Fluchttyp. In Bezug auf das Internat habe sich D._____ bereits gut in die Gruppe integrieren können und Freundschaften geschlossen. Er sei meistens pünktlich und höflich, wasche sich regelmässig und sei sauber gekleidet. D._____ sei bereits zwei Mal aus der Bergschule geflüchtet, wobei das zweite Mal die Polizei hinzugezogen worden sei (KESB act. 485). 4.3.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz hätte darauf schliessen müssen, dass der Einstieg in die Bergschule schlecht verlaufen sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wie vorstehend dargelegt, führt die Bergschule positive und negative Aspekte des Einstiegs von D._____ in die Bergschule O._____ auf. Insbesondere ist dem Bericht der Bergschule neben den Fluchtversuchen auch zu entnehmen, dass D._____ teilweise Momente habe, wo es ihm gefalle, und dass er bereits Freunde gefunden habe. Die Rüge, dass die Vorinstanz entgegen der Realität im Entscheid ausführe, dass der Einstieg in die Bergschule gut verlaufen sei, ist abzuweisen. Insbesondere kann auch nicht erwartet werden, dass nach den gravierenden Problemen in M._____ und N._____ in der Bergschule O._____ von Anfang an alles rund läuft. Vielmehr braucht es auch hier eine gewisse Anpassungszeit, wobei die erwähnten positiven Aspekte zuversichtlich stimmen dürften. 4.4.1. Gemäss dem Beschwerdeführer gehe aus dem Entscheid nicht hervor, weshalb er D._____ die nötige Stabilität und Betreuung nicht bieten könne. Seine berufliche Situation präsentiere sich so, dass er jeweils Werktags spätestens um 17.30 Uhr zuhause sei. Zu dieser Zeit habe die Grossmutter von D._____ bereits das Abendessen zubereitet. Vater und Sohn würden spätestens um 17.45 Uhr das Abendessen einnehmen und hätten somit spätestens ab 18.30 Uhr Zeit für die Hausaufgaben oder für Prüfungsvorbereitungen. Aufgrund der Corona-Situation sei der Beschwerdeführer sowieso vermehrt zu Hause und könne verstärkt mit D._____ lernen und die Beziehung noch weiter festigen (KG act. A.1, Ziff.10). 4.4.2. Obwohl der Beschwerdeführer momentan mehr Zeit für D._____ hat, ist dies kein Dauerzustand, sondern nur vorübergehend. D._____ braucht aber über längere Zeit Stabilität. Zudem ist erstellt, dass D._____ auch in Zeiten, als er beim Vater lebte, behördliche Probleme in der Schule hatte, worauf später noch zurückzukommen sein wird.

18 / 30 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz auszumachen ist und diese Rüge abzuweisen ist. In der Folge ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz dargelegt hat. 5. Der Beschwerdeführer bringt in rechtlicher Hinsicht vor, dass er nie eine ambulante Massnahme abgelehnt habe und einer solchen nach wie vor zustimmen würde, weshalb eine Fremdplatzierung unverhältnismässig sei und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstosse (KG act. B.2, E. 9). Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würde, damit D._____ bei ihm leben könnte (KG act. A.1, Ziff. 5). Zudem sei D._____ bereits mehrmals von der Schule weggelaufen und zum Beschwerdeführer zurückgekehrt (KG act. A.1, Ziff. 8). F._____ erläuterte telefonisch, dass D._____ die nötigen Schranken nur in O._____ erhalte, weshalb sie sinngemäss weder die Verhältnismässigkeit noch die Subsidiarität der Massnahme anzweifle (KG act. D.8). 5.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Zusammen mit Art. 301 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind den Eltern Gehorsam schuldet und die Eltern ihm die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung gewähren, sowie in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen, bildet diese Bestimmung die programmatische Umschreibung der elterlichen Sorge (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 1 zu Art. 301 ZGB; Linus Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB], 2. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst auch das Recht mit ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 301 Abs. 3 ZGB). Das Verständnis der Begrifflichkeiten "Obhut" und "elterliche Sorge" hat sich seit der Reform des Sorgerechts von 2013 (in Kraft seit 1. Juli 2014) gewandelt. Seitdem wird unter "Obhut" nur noch die bisherige "faktische Obhut" verstanden, d.h. das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und die Verantwortung für seine tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung. Die bisherige "rechtliche Obhut", d.h. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist hingegen Teil der elterlichen Sorge (BGE 144 III 10 E. 4; Linus Cantieni/Brigitta Wyss, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich 2016, Rz. 703; vgl. auch Andrea Büchler/Luca Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, S. 6 f.).

19 / 30 Unabhängig von dieser Unterscheidung dient die Erziehung – als Kernaufgabe der elterlichen Sorge – dem Wohl des Kindes und muss einerseits die Persönlichkeit des Kindes achten, andererseits muss das Kind aber auch seiner Gehorsamspflicht nachkommen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 7 f. zu Art. 301 ZGB). In diesem Spannungsverhältnis bildet das Kindeswohl zugleich Leitschnur und Schranke für das Handeln der Eltern (Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Somit ergibt sich, dass die elterliche Sorge, welche eben dem Wohl des Kindes dient, nicht nur ein Recht ist, sondern auch eine Pflicht darstellt (bzw. ein "Pflichtrecht": BGE 136 III 353 E. 3.1), welche die Eltern nicht nur zeitlich, sondern auch physisch und psychisch belasten kann (Regina Aebi-Müller, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Freiburg 2017, S. 52 ff.). 5.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, welche daraus entspringen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB). Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine andern Möglichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, N 38 zu Art. 310/314b ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich als die einschneidendste Massnahme, um einer Gefährdung des Kindeswohls zuvorzukommen. Die Anordnung kommt nur als "ultima ratio" in Frage, aber in diesem Fall muss die Massnahme auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Im Übrigen sind Kindesschutzmassnahmen zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). 5.3. Für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, wie vorstehend dargelegt, zunächst eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

20 / 30 Der Begriff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich einer genauen Definition. Er lässt sich umschreiben als für die Persönlichkeitsentwicklung günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass ein Kind insbesondere Zuwendung und Liebe, Schutz vor Gefahren und Erhalten der Gesundheit, aber auch Vermittlung von Wissen und Erfahrungen bedarf, wobei fundamental ist, dass seine Existenz gesichert ist und seine physische sowie psychische Integrität gewahrt werden (Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB m.w.H.). Der Kernbereich des Kindeswohls kann im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben werden. Dies zu präzisieren ist in einer pluralistischen Gesellschaft schwer, jedoch sind gewisse Grundwerte aus der Gesamtheit der familienrechtlichen Normen und humanwissenschaftlichen Erkenntnissen ableitbar, wie etwa das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und der Gemeinschaftsfähigkeit und das Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB m.w.H.). In diesem Sinne ist zur Erreichung der Erziehungsziele der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl gleichzusetzen, sondern es müssen gewisse Entscheidungen gegen den Kindeswillen getroffen werden (vgl. Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 301 ZGB). Eine Beeinträchtigung der Betreuungskompetenzen des Sorgeinhabers (und damit unter Umständen auch eine Kindeswohlgefährdung) kann sich beispielsweise ergeben aufgrund dessen Überforderung, Erziehungsunfähigkeit, psychische Erkrankung, instabile Lebensverhältnisse, Gewalttätigkeit oder Respekt- und Distanzlosigkeit. Entscheidend ist, ob dadurch eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wird. In diesem Zusammenhang zu prüfen ist, wie sich die Mängel im konkreten Fall auf das Kind auswirken (Wohlfahrtsprinzip) und welche Folgen (positiv und negativ) Abhilfemassnahmen voraussichtlich nach sich ziehen. Aus diesem Grund darf sich die KESB bei ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht allein auf offensichtliche und äussere Erscheinungsformen von Erziehungsversagen beschränken, sondern sie muss sich primär der Untersuchung der Frage annehmen, welche Auswirkungen die Mängel auf die gedeihliche Entwicklung des Kindes im konkreten Fall haben und welche Folgen ein Wechsel der Betreuungssituation haben kann (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 310/314b ZGB). Nachfolgend ist somit zuerst zu prüfen, ob bei D._____ eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

21 / 30 5.3.1 Die Vorinstanz spricht sich in ihrem Entscheid vom 14. April 2020 für die behördliche Unterbringung von D._____ und den Entzug des Aufenthaltsrechts der Eltern von D._____ aus. Begründend erwägt sie, dass die letzten Monate gezeigt hätten, dass D._____ in seiner schulischen und beruflichen Entwicklung stark gefährdet sei. Dies insbesondere, da sich seine schulischen Leistungen drastisch verschlechtert hätten und er durch negative Verhaltensweisen aufgefallen sei. Die Fachleute seien sich einig, dass er für einen erfolgreichen Schulabschluss und anschliessenden, gelingenden Berufseinstieg auf klare Strukturen und enge Begleitung in schulischen und alltäglichen Belangen angewiesen sei. Die öffentliche Schule könne diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Die Mutter sei mit den gezeigten Verhaltensweisen überfordert und der Vater arbeitsbedingt oft abwesend, weshalb D._____ viele Freiräume habe, in welchen er unkontrolliert sei und keine Strukturen habe. Auch die Grossmutter väterlicherseits könne D._____ diese Strukturen nicht geben. Ferner bestehe bei D._____ ein Loyalitätskonflikt in Bezug auf seine Eltern und er nutze dies aus, um die Eltern gegeneinander auszuspielen. Diese Umstände würden die Einflussnahme der Eltern noch erschweren und könnten seine persönliche Entwicklung zusätzlich gefährden. Aufgrund dieser Situation benötige D._____ dringend Stabilität in einem engen Schulungs- und Betreuungsrahmen, weshalb eine Betreuung und Beschulung in einer spezifischen Institution mit Wohnbereich und therapeutischen Unterstützungsmöglichkeiten indiziert seien (KG act. B2, E. 2). 5.3.2. Auch die Schulleiterin der Schule M._____ informierte die KESB telefonisch, dass D._____, Schüler der 2. Oberstufe, das Niveau eines 4.-Klässlers aufweise und er nun wieder vermehrt bei der Mutter gewesen sei, obwohl der Vater die Obhut innehabe. Zudem seien die Eltern sehr zerstritten und der Vater habe gesagt, er wolle D._____ nicht mehr bei sich haben, er könne zur Mutter gehen. Diese habe D._____ aufgenommen und ihn in M._____ aus der Schule genommen. Wie die Mutter mit der Schule in N._____ in Kontakt stehe, könne sie nicht beantworten (KESB act. 372, oben). Gleichentags informierte der Beistand die KESB, dass die Schule in M._____ die Verantwortung für D._____, aufgrund dessen Verweigerungshaltung, nicht mehr tragen könne (KESB act. 372, unten). Zudem arbeite der Vater von D._____ ganztags und die Grossmutter von D._____ habe sich hauptsächlich um die Betreuung gekümmert. Die Eltern seien sich einig, dass D._____ nun zur Mutter wechseln solle (KESB act. 372, unten). 5.3.3. Gemäss telefonischem Kontakt vom 4. Februar 2020 zwischen der KESB und dem Beistand, L._____, sei D._____ total verkracht mit dem Vater. D._____ wolle, zumindest im Moment, nicht zurück zum Vater, sondern bei der Mutter blei-

22 / 30 ben. Momentan sehe er selbst keine direkte Gefährdung bei der Mutter. Ob dies jedoch langfristig so sei, sei unklar (KESB act. 376). Bei einem weiteren Telefongespräch am 6. Februar 2020 zwischen der Schulleiterin von M._____ und der KESB berichtete die Schulleiterin, dass sie sich grosse Sorgen um D._____ mache. Seine schulischen Leistungen hätten stetig abgenommen, obwohl er aus ihrer Sicht ein intelligenter Junge sei und die Leistungen nur nicht abrufen könne. Der zwischenelterliche Konflikt sei für D._____ sehr belastend und sie bezweifle, dass die Situation bei der Mutter gut sei. Grundsätzlich sei sie der Ansicht, dass D._____ einen kleinen Rahmen brauche, wo er beschult werde, weshalb sie ihn für das Schnuppern im Schulheim M._____ angemeldet hätten (KESB act. 377). Am 7. Februar 2020 teilte der Beistand der KESB mit, dass D._____ in M._____ abgemeldet und voraussichtlich am 8. Februar 2020 in N._____ angemeldet werde. Zudem werde für eine umgehende Beschulung gesorgt (KESB act. 378). 5.3.4. Am 21. Februar 2020 meldete der Beistand von D._____ der KESB, dass er mit der Mutter von D._____ fast täglich aufgrund dessen Verhaltens in Kontakt stehe. D._____ halte sich an keine Regeln, sei frech und beleidigend der Mutter gegenüber, mache vorsätzlich Sachen kaputt und habe sie schon mehrmals tätlich bedroht. Nach wenigen Tagen seien D._____ und seine Mutter bereits zu einem Schulgespräch eingeladen worden, da D._____ nicht immer in der Schule erschienen sei. Von Seiten der Schule sei das Verhalten von D._____ nicht tragbar, da er jegliche Mitarbeit verweigere, seine Hausaufgaben nicht mache und seine Klassenkameraden gegen die Schule und die Lehrer aufhetze. Zudem sei er bezüglich Lehrstellensuche untätig und gefährde so in höchstem Mass seine schulische und berufliche Zukunft. Die Mutter von D._____ sei seit jeher gesundheitlich angeschlagen und habe nicht die Kraft, D._____ die Grenzen zu setzen, welche aktuell für ihn notwendig wären. Sie habe auch mitgeteilt, dass sie vor D._____ Angst habe und befürchte, dass er mit zunehmendem Alter immer mehr Druck auf sie ausüben werde. Ausserdem habe die Mutter ihn gebeten, für D._____ einen Platz zu suchen, wo er wieder auf den rechten Weg gebracht werde und wo er die nötige Unterstützung für die Berufsfindung erhalte (KESB act. 382). 5.3.5. Aufgrund der im März 2020 bestehenden Situation in Bezug auf D._____ hat der Beistand L._____ einen Zwischenbericht geschrieben und einen dringenden Antrag um Überprüfung einer behördlichen Unterbringung von D._____ an die Vorinstanz gestellt. Dabei beschreibt er noch einmal die vorherrschende Situation und die bereits angeordneten Massnahmen, wie Wohnortwechsel zur Mutter nach N._____, Schulwechsel, Gespräche mit der Schule usw. Abschliessend führt der Beistand aus, dass die Situation bei F._____ nicht mehr tragbar sei, da D._____

23 / 30 zunehmend Gewalt und psychischen Druck auf sie ausübe. Sein Aggressionspotential habe sich in den letzten Tagen massiv gesteigert und er verweigere jegliche Kontrolle oder Kooperation mit der Mutter. Seit dem Übertritt nach N._____ seien die schulischen Leistungen noch schlechter geworden und es sei undenkbar, dass er einen Schulabschluss mit einigermassen genügenden Noten hinbekomme. Der Beistand führt aus, dass D._____ möglichst umgehend klare Strukturen, Regeln und eine enge Begleitung in schulischen und alltäglichen Belangen, wie Freizeitbeschäftigung, Tagesstruktur und Lehrstellensuche benötige. Der Beistand schlägt entweder die Variante vor, dass D._____ zu seinem Vater nach M._____ zurückkehrt und von dort aus als externer Schüler das Schulheim M._____ besuche oder in einer geeigneten Institution mit internem schulischem Angebot untergebracht werde. Allerdings empfiehlt er zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nach Abwägung der Chancen und Risiken beider Varianten die behördliche Platzierung von D._____ in einer geeigneten Institution. Dabei schlägt er die Bergschule O._____ in H.________ als angemessene Institution vor (vgl. KESB act. 387). 5.4. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Kindeswohlgefährdung aus dem vorstehend Gesagten und den Akten ergibt. Beide Elternteile sind nicht in der Lage, D._____ die richtige Erziehung zu geben. D._____ lebte bereits eine Zeit lang beim Vater, und trotzdem gehorchte er diesem nicht und geriet durch die ihm gewährten zu grossen Freiräume in ein gefährliches Fahrwasser. Die Verhältnisse beim Vater haben sich zwar geändert (arbeitslos), jedoch ist davon auszugehen, dass D._____ dem Vater nach kurzer Zeit wieder nicht gehorcht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer längere Zeit nicht arbeitstätig sein wird, so dass D._____ bei voller Arbeitstätigkeit des Vaters wiederrum ungenügend betreut wäre. D._____ benötigt eine klare Struktur, in welcher er geleitet und überwacht wird. Zu grosse Freiheiten nutzt er aus und spielt auch die Eltern gegeneinander aus. Der Vater hat überdies – durch sein aggressives Verhalten und die Schläge sowie das Abschieben an die Mutter – gezeigt, dass er die nötige Geduld bei der Erziehung von D._____ nicht aufbringt. Aufgrund dieser Erfahrungen ist nicht einzusehen, weshalb eine Unterbringung von D._____ beim Vater ein weiteres Mal versucht werden sollte. D._____ benötigt gerade jetzt, wo er kurz vor der Berufswahl steht und in der Pubertät ist, eine klare Führung, die ihm die Eltern nicht bieten können. Dagegen kommen auch die Beteuerungen von D._____ selbst, er werde sich bessern, nicht an und es ist anzunehmen, dass ihm die Aufsicht in der Bergschule O._____ mindestens unbewusst passt. Die Versuchung wäre zu gross, dass er beim Vater wieder in das alte Fahrwasser geraten würde. Eine Kindesgefährdung beim Verbleib von D._____ bei den Eltern ist somit zu bejahen.

24 / 30 6. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Daniel Rosch/Andrea Hauri, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 1076 f.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB m.w.H.). Die Massnahme muss also subsidiär und verhältnismässig sein. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in rechtlicher Hinsicht vor, dass er nie eine ambulante Massnahme abgelehnt habe und einer solchen nach wie vor zustimmen würde, weshalb eine Fremdplatzierung unverhältnismässig sei und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstosse (KG act. B.2, E. 9). Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würde, damit D._____ bei ihm leben könnte (KG act. A.1, Ziff. 5). 6.2.1. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO- Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 310/314b ZGB m.w.H.). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls erfolgversprechend ist. Die Unterbringung ist insbesondere sofort aufzuheben, wenn sie sich nicht mehr als notwendig erweist, da der Gefährdung auch mit milderen Massnahmen begegnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Ob eine Kindesschutzmassnahme notwendig ist oder nicht, stellt einen Ermessensentscheid dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.5). 6.2.2. Die kantonalen Instanzen haben auf Grund eines korrekt festgestellten Sachverhalts abzuwägen, ob im konkreten Fall das Kind in der Entwicklung gefährdet ist und ob diese Gefährdung mittels einer überwachten Erziehung abgewendet oder wenigstens erheblich vermindert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden darf (Proportio-

25 / 30 nalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5_A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 6.2.3. Wie bereits vorstehend dargelegt, hat die KESB das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Vielmehr reicht es, wenn aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB). Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine andern Möglichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 38 zu Art. 310/314b ZGB). 6.2.4. Bereits mit Entscheid der Vorinstanz vom 20. März 2020 wurde festgehalten, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht von D._____ aufgrund des Zwischenberichts und Antrags des Beistands superprovisorisch entzogen werde (KESB act. 434). In der Begründung vom 26. März 2020 wies die Vorinstanz darauf hin, dass D._____ sowohl in schulischer wie auch in betreuerischer Hinsicht auf einen kontrollierenden Rahmen mit enger und auf seine Bedürfnisse zugeschnittener Begleitung in einer Institution angewiesen sei. Eine mildere Massnahme als die Unterbringung ausserhalb der Familie erweise sich unter den gegebenen Umständen als zu wenig wirkungsvoll. Ein weiterer Verbleib im Haushalt der Mutter würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze zur Eskalation führen (KESB act. 449). An dieser Argumentation hielt sie – wie nachfolgend erläutert wird – auch in ihrem Entscheid vom 14. April 2020 fest (vgl. KG act. B.2). Die Vorinstanz erläutert in ihrem Entscheid vom 14. April 2020 denn auch in plausibler Art und Weise, dass und warum D._____ in der schulischen und beruflichen Entwicklung stark gefährdet sei. Seine schulischen Leistungen hätten sich seit Spätsommer 2019 drastisch verschlechtert. Die Fachleute seien sich einig, dass D._____ für einen erfolgreichen Schulabschluss mit anschliessendem, gelingendem Berufseinstieg auf klare Strukturen und enge Begleitung in schulischen und alltäglichen Belangen angewiesen sei. Diesen Anforderungen könne die öffentliche Schule gemäss Einschätzung von Fachleuten nicht gerecht werden (KG act.

26 / 30 B.2, E. 2). Dasselbe lässt sich auch den Aussagen der Schulleiterin der Schule M._____ entnehmen, wonach D._____ in der 2. Oberstufe das Niveau eines 4.- Klässlers vorweise und die gedeihliche Entwicklung von D._____ gefährdet sei (KESB act. 372). Auch in der Stadtschule N._____ war es nicht möglich, D._____ die Struktur zu geben, die er benötigte. Dem Zwischenbericht vom 3. März 2020 der Berufsbeistandschaft Landquart ist zu entnehmen, dass D._____ bereits am ersten Schultag in N._____ gezeigt habe, dass ihm die Schule "stinke" und dies sei mit jedem Tag deutlicher geworden. Er habe ständig provokative Fragen gestellt und sich Hanfblätter auf die Hände gemalt. Während der ganzen Woche habe er keine Hausaufgaben erledigt und am Ende habe wegen ihm sogar die ganze Klasse einen Auftrag des Lehrers verweigert. Die Beschulung von D._____ gestalte sich so schwierig, wenn nicht gar unmöglich (KESB act. 387). Die Vorinstanz führt denn auch aus, dass aufgrund der Gesamtsituation für D._____ dringlich der Bedarf nach Stabilität und einem engen Schulungs- und Betreuungsrahmen bestehe. Eine Betreuung und Beschulung in einer spezifischen Institution mit Wohnbereich und therapeutischen Unterstützungsmöglichkeiten seien deshalb indiziert (KG act. B.2, E. 2). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten, wobei eine mildere Massnahme – wie der Besuch von Therapien neben der Schulzeit in einer öffentlichen Schule – die Kindeswohlgefährdung nicht aufhalten könnte und somit nicht zukunftsgerichtet wäre. Eine mildere Massnahme in Bezug auf die Beschulung von D._____ ist nicht ersichtlich. 6.2.5. In Bezug auf die Betreuung von D._____ komme gemäss Vorinstanz ein Verbleib weder bei der Mutter noch beim Vater in Frage. D._____ habe sich in den wenigen Wochen des Zusammenlebens mit der Mutter mehrheitlich ihrer Kontrolle und Kooperation entzogen. Zudem sei die Mutter gesundheitlich angeschlagen und habe keine Energie, sich auf die Machtkämpfe und täglichen Provokationen von D._____ einzulassen. Der Vater seinerseits sei arbeitsbedingt oft abwesend, weshalb D._____ dadurch viele Freiräume habe und von der Grossmutter betreut werde. Diese sei jedoch kaum in der Lage, D._____ die nötigen Strukturen und Grenzen zu geben. D._____ befinde sich aufgrund des jahrelangen Konflikts zwischen den Eltern in einem Loyalitätskonflikt zwischen dem Vater und der Mutter. Dies nutze er zunehmend aus, indem er sie gegeneinander ausspiele. Diese Umstände würden die Einflussnahme der Eltern zusätzlich erschweren und die persönliche Entwicklung von D._____ zusätzlich gefährden (KG act. B.2, E. 2). Wie vorstehend dargelegt hat D._____ bereits bei der Mutter und beim Vater gelebt. Beide Elternteile waren mit der Erziehung von D._____ überfordert. Mit dem Erwachsenwerden von D._____ nahmen die Konflikte beim Vater zu (KESB act. 367).

27 / 30 Die Notwendigkeit der Massnahme zeigt sich auch darin, dass D._____ gemäss Auskunft der Mutter nun begonnen habe zu kiffen (KG act. D.8). Dies können die Eltern kaum unterbinden, da sie zu Hause und in einer öffentlichen Schule nicht die ständige Kontrolle über D._____ haben. 6.2.6. Die Fremdbetreuung ist die letzte mögliche Massnahme, um D._____s Entwicklung zu unterstützen. Mittels der überwachten Erziehung in der Bergschule O._____ erhält D._____ Grenzen und eine Struktur, die ihm bei seinen Eltern gefehlt hatten. Damit hört das Hin und Her zwischen der elterlichen Betreuung auf und D._____ kann seine Eltern nicht mehr gegeneinander ausspielen. Dies scheint ein wichtiger Punkt in der Entwicklung von D._____ zu sein und könnte mit einer milderen Massnahme – beispielsweise einer ambulanten Therapie des Vaters – nicht unterbunden werden. Die behördliche Unterbringung ist hingegen geeignet, D._____s berufliche Zukunft zu sichern, indem er bei der Suche einer Lehrstelle von Fachleuten unterstützt wird. Durch die Fremdbetreuung und schulische Struktur in der Bergschule O._____ sollte die Kindeswohlgefährdung abgewendet werden können und insbesondere die Zukunft von D._____ gesichert werden. Eine mildere Massnahme kommt – nachdem eine solche bereits im Sinne von Obhutswechseln zwischen den Eltern und begleitenden Therapien stattgefunden hat – nicht in Betracht. 6.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die behördliche Unterbringung von D._____ in der Bergschule O._____ subsidiär und verhältnismässig ist. Sie ist das mildeste Mittel, um der Kindeswohlgefährdung von D._____ zu begegnen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 7.1. Schliesslich wird auch die Angemessenheit der Unterbringung vorausgesetzt, ansonsten die Wegnahme des Kindes – auch bei gefährdetem Kindeswohl – keine Lösung des Problems mit sich bringen würde (Daniel Rosch/Andrea Hauri, a.a.O, Rz. 1086 ff.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 310 ZGB). Dies bedeutet insbesondere, dass der G._____platz geeignet sein muss. Die Kriterien dafür bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die besondere Eignung einer Institution (Peter Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 310 ZGB). 7.2. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Sonderschule O._____ in H.________ um eine für D._____ geeignete Unterkunft handle, wo er wohnen, zur Schule gehen und eine engmaschige Betreuung geniessen könne. Insbesondere könne er sich so dem Loyalitätskonflikt der Eltern entziehen und von einem neutralen Ort aus regelmässigen Kontakt mit beiden Elternteilen pflegen. Es sei nicht

28 / 30 absehbar, dass die Eltern die Situation ändern könnten, auch nicht unter Einbezug von Fachstellen im ambulanten Rahmen. Aus diesem Grund sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und D._____ weiterhin in der Bergschule O._____ zu betreuen und zu beschulen. Diese behördliche Unterbringung sei zeitlich unbefristet (KG act. B.2, E.2). Gemäss Bericht der Bergschule O._____ und der darin enthaltenen Rückmeldungen von D._____, habe D._____ grundsätzlich keine Lust, in O._____ zu sein. Er begründet dies mit der grossen Distanz von zu Hause und dass seine Freunde nicht hier seien. Er finde es ausserdem langweilig und habe keine Lust auf Schule. Allerdings fühle er sich von den Betreuern der Gruppe und den Lehrpersonen in O._____ gut behandelt und das Zusammenleben in der Gruppe finde er auch gut. Er habe kurze Momente, wo es ihm Spass mache und es ihm gefalle, aber er würde lieber von zu Hause aus in die Schule gehen (KESB act. 485, Ziff.1). Dem Bericht der Schule ist auch zu entnehmen, dass D._____ als Fluchttyp gilt und die Lehrpersonen der Ansicht sind, dass D._____ schulisch gut nach O._____ passe (KESB act. 485). Insbesondere geht aus dem Bericht hervor, dass D._____ sich gut mit den anderen Schülern der Gruppe verstehe und bereits gute Freundschaften schliessen konnte. Auch ansonsten ist er im Hinblick auf das Internat nicht besonders negativ, sondern eher positiv in Erscheinung getreten (KESB act. 485). 7.3. Im Hinblick auf seine berufliche Zukunft scheint es erforderlich zu sein, dass D._____ in einer Institution untergebracht wird, welche ihn insbesondere im schulischen Bereich wesentlich unterstützt, wie dies in der Sonderschule O._____ der Fall ist. Aus dem Bericht der Bergschule O._____ ergibt sich denn auch zweifelsohne, dass D._____ eine gewisse Struktur benötigt, damit er sich entfalten und entwickeln kann und dass nur so der Kindeswohlgefährdung von D._____ begegnet werden kann. Die Lehrer von D._____ sind der Ansicht, dass D._____ in die Schule nach O._____ passe. Zudem erklärte D._____, dass er kurze Momente habe, wo es ihm in der Bergschule O._____ Spass mache und es ihm dort auch gefalle. Am Wochenende kann D._____ seine Eltern besuchen. Die Aufrechterhaltung der angefochtenen Massnahme ist dringend notwendig, um eine unkontrollierte Entwicklung von D._____ zu verhindern. Die Bergschule O._____ ist im Hinblick auf die schulische Situation von D._____ die geeignete Institution für D._____ und er kann mit den Wochenendbesuchen auch die positiven Momente mit seinen Eltern bewahren. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D._____ die Grundsätze der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität gewahrt hat. Der Entzug des Aufent-

29 / 30 haltsbestimmungsrechts ist erforderlich und zudem die mildeste Massnahme, um der Kindeswohlgefährdung von D._____ zu begegnen und seine psychische und schulische Entwicklung sicherzustellen. Der Entscheid der Vorinstanz ist rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten des Verfahrensbeistands, welche Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten  bei Vorliegen besonderer Umstände  zu verzichten ist. Vorliegend rechtfertigt sich ein solcher Verzicht angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. KESB act. 386). Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden. Aufgrund des Umstands, dass der Aufwand des Verfahrensbeistands von D._____ nicht nennenswert war und er keinen Honoraranspruch gestellt hat, ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen. Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass bei einer zukünftigen Beschwerdeerhebung die Verfahrenskosten trotzdem dem Beschwerdeführer auferlegt werden könnten, wenn sich die Beschwerde als mutwillig oder trölerisch herausstellen sollte (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB).

30 / 30 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2020 70 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.10.2020 ZK1 2020 70 — Swissrulings