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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.01.2020 ZK1 2020 6

24 gennaio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,525 parole·~18 min·3

Riassunto

Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 24. Januar 2020 Referenz ZK1 20 6 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 6. Januar 2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 29. Januar 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Gegen X._____, geboren am _____ 1968, wurde am 13. Dezember 2019 bis auf Widerruf ein Hausverbot im Heimzentrum A._____ ausgesprochen. In der Folge trat er freiwillig in die Klinik B._____ ein. Von Dr. med. C._____ wurde X._____ am 27. Dezember 2019 aufgrund von psychischer Störung fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B. Am 6. Januar 2020 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung für X._____ nach Art. 434 ZGB an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Behandlung ohne Zustimmung Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik B._____ mit Schreiben vom 14. Januar 2019, unter Fristansetzung bis zum 15. Januar 2019, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Patienten an. E. Am 15. Januar 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 2007 in den PDGR aufgrund Bipolarer Erkrankung in Behandlung. Aktuell sei er zum 21. Mal hospitalisiert. Nachdem er seinen Wohnheimplatz in A._____ verloren hätte, sei er freiwillig in die Klinik eingetreten. Am 27. Dezember 2019 sei ein Rückbehalt ausgesprochen worden, nachdem der Patient mehrfach Drohungen dem Pflegepersonal gegenüber gemacht hätte, er würde alle anzünden, und nachdem er Mitpatienten belästigt hätte. Er zeige sich manisch angetrieben und gereizt. Durch den externen Psychiater Dr. med. C._____ sei eine fürsorgerische Unterbringung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin manisch, angetrieben und weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, so dass keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie möglich seien. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Januar 2020 wurde Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht

3 / 12 darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Das Kurzgutachten der Ärztin Dr. med. D._____, datiert vom 17. Januar 2020 und ist beim Kantonsgericht am 20. Januar 2020 eingegangen. Darin erklärt die Gutachterin zunächst, dass es ihr im Rahmen der am 16. Januar 2020 durchgeführten persönlichen Begutachtung nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer in ein geordnetes Gespräch zu kommen, sodass ihre Beurteilung sich auf die Aktenlage sowie die Angaben der Pflegefachperson abstütze. Sodann attestiert die Gutachterin, dass bei dem Beschwerdeführer die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10 F31.0 vorliege. Die festgestellte psychische Störung entspreche einer Hypomanie an der Schwelle zu einer Manie. Dies sei ein Zustand, in dem der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Realität adäquat einzuschätzen. Auf dieser Grundlage verhalte er sich stimmungsmässig kongruent zu seinen Grössenideen, sodass er sich abschätzig anderen gegenüber äussere, diese manipuliere, distanzlos sei, beschimpfe und vor allem bedrohe. Letzteres mache die Situation potentiell fremdgefährlich, zumal er bereits vor wenigen Monaten in einem solchen Zustand tatsächlich jemanden körperlich verletzt hätte. Es sei vorsichtig von einer möglichen Selbstgefährdung auszugehen und eine Fremdgefährdung ergebe sich aus den im Gutachten ausgeführten Ereignissen resp. dem Verhalten des Beschwerdeführers. Zurzeit seien weniger einschneidende therapeutische Massnahmen als vollkommen unzureichend einzustufen. H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 24. Januar 2020 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgeladen. I. Auf die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 12 J. Am 24. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 24. Januar 2020 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich einzig gegen die am 6. Januar 2020 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung richtet. Demgegenüber ist die am 27. Dezember 2019 angeordnete fürsorgerische Unterbringung nicht angefochten. Mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt somit keine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an sich. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 13. Januar 2019 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-

5 / 12 se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 17. Januar 2020 von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen

6 / 12 Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 4.2.; Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 3.2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). 4.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB) und die Behandlung hat sich auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abzustützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 3 f. und N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Der Beschwerdeführer befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik B._____ (act. 01.2). Gemäss den Ausführungen der Gutachterin, welche sich aufgrund der Geschehnissen vom 16. Januar 2020 auf die Aktenlage sowie die Angaben der Pflegefachperson stützt, liegt bei dem Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10 F31.0 vor. Wenn die medikamentöse Behandlung unterbleibe, dürfte sich die gesamte Situation bereits in den nächsten Tagen in eine floride Manie umwandeln (ICD-10 F31.2) (act. 05). Diese Krankheitsbilder stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar; in deren Zusammenhang erfolgte auch die angeordnete Behandlung. Des Weiteren wird aus der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 6. Januar 2020, dem Bericht der Klinik B._____ vom 15. Januar 2020 sowie dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom

7 / 12 17. Januar 2020 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Einnahme einer antipsychotischen Medikation verweigerte. Aufgrund dessen liegt eine fehlende Zustimmung der betroffenen Person vor. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung erfolgte überdies durch Dr. med. E._____, Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, sowie Dr. med. F._____, Oberarzt, und G._____, Psychologin. Alsdann stützt sich die Behandlung auf den Behandlungsplan vom 6. Januar 2020 bzw. die vorgesehene Medikation im Eintrittsstatus vom 21. Dezember 2019 ab (act. 01.2, 03, 05, 03.2 und 03.3). 4.2. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht. 4.2.1. Die Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäfts, d.h. bezüglich der konkreten Behandlung, zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7068 f. [zitiert: Botschaft]). Der Beschwerdeführer verweigert aktuell gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und der Gutachterin Dr. med. D._____ die Medikation trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit. Unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandes des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner Unfähigkeit zur adäquaten Selbsteinschätzung sowie der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsunfähig ist (act. 01.2, 03, 03.2 und 05). 4.2.2. Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden

8 / 12 dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Die Klinik B._____ begründete die Behandlung ohne Zustimmung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose, der Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen sowie der Verschlechterung der Prognose infolge einer Nichtbehandlung (act. 01.2). Aus dem Gutachten von Dr. med. D._____ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer stimmungsmässig kongruent zu seinen Grössenideen verhalte, sodass er sich abschätzig anderen gegenüber äussere, diese manipuliere, distanzlos sei, beschimpfe und vor allem bedrohe. Letzteres mache die Situation potentiell fremdgefährlich, zumal er bereits vor wenigen Monaten in einem solchen Zustand tatsächlich jemanden körperlich verletzt hätte. Es sei vorsichtig von einer möglichen Selbstgefährdung auszugehen und eine Fremdgefährdung ergebe sich aus den im Gutachten ausgeführten Ereignissen resp. dem Verhalten des Beschwerdeführers. (act. 05). Der Beschwerdeführer habe auch berichtet, er hätte 100 Liter Benzin in der Nähe des H._____ deponiert, um alle zu verbrennen, woraufhin die Polizei informiert worden sei. Da er zurzeit weiterhin krankheits- und behandlungsuneinsichtig sei, verweigere er die empfohlene und medizinisch dringend indizierte Medikation, was die potentiell explosive Situation jederzeit eskalieren lassen könnte. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den Ausführungen der Gutachterin zu zweifeln. Folglich ist die Voraussetzung der ernstlichen Selbstgefährdung inkl. drohender Verwahrlosung sowie Bedrohung/psychische und ggf. physische Beeinträchtigung Dritter erfüllt. 4.2.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen

9 / 12 oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). In der angefochtenen Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 6. Januar 2020 wurde ausgeführt, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik führen würde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht ersichtlich, insbesondere werde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 03.1). Dem Bericht der Klinik B._____ vom 15. Januar 2020 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer manisch angetrieben und gereizt zeigt. Im jetzigen Zustand stelle er eine Gefahr für sich und andere dar. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie und die Durchführung einer suffizienten Pharmakotherapie seien nicht möglich (act. 03). Gemäss der Gutachterin Dr. med. D._____ sei der Beschwerdeführer zurzeit dringend auf eine stationäre Fachbehandlung in einer Psychiatrischen Klinik angewiesen und benötige nicht nur jetzt, sondern auch nach dem Austritt, längerfristig, adäquate antipsychotische Medikation. Diese sei zwingend von einem Facharzt zu verordnen und zu überwachen. Weniger einschneidende therapeutische Massnahen seien als vollkommen unzureichend einzustufen. Weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einem sofortigen Austritt aus der Klinik auch obdachlos wäre und dies weitere Probleme inklusive erneuter fehlender Behandlung nach sich ziehen würde, sei dem Beschwerdeführer nicht nur eine fachpsychiatrische vollstationäre Behandlung anzubieten, sondern die Entlassungsplanung bevorzugt via Sozialdienst und Beistand des Beschwerdeführers durchzuführen, bevor der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werde. Für die Zeit nach dem Austritt solle dringend eine ambulant-psychiatrische Fachbehandlung etabliert werden und konkrete Abmachungen betreffend das künftige Vorgehen bei erneuter möglicher Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers. Natürlich sei der Beschwerdeführer in gesicherte Wohnverhältnisse zu entlassen. Die Gutachterin geht davon aus, dass andernfalls eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers inklusive drohender Verwahrlosung zu erwarten und die Bedrohung sowie psychische und ggf. physische Beeinträchtigung Dritter möglich sei (act. 05).

10 / 12 Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die beigezogene Gutachterin sind einstimmig der Auffassung, dass aufgrund des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers dessen Behandlung mit Antipsychotika unvermeidbar sei. Zudem sehen weder die Gutachterin noch die behandelnden Ärzte Alternativen zur vorgesehenen medikamentösen Behandlung. Auch ein Blick auf die übrige Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. insbesondere (act. 01.2, 03, 03.2, 03.3 und 05). Nach dem Gesagten ist eine andere angemessene, weniger einschneidende, Behandlung als die vorgesehene antipsychotische Medikation nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung kann somit bejaht werden. 4.2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Das Vorliegen von wahnhaften Ideen und dass der Beschwerdeführer sich sehr mächtig fühle, wie dies im Gutachten von Dr. D._____ beschrieben wird, war auffällig. Medikamentöse Therapie lehnte er weiterhin ab. Insgesamt war der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem stabilen Allgemeinzustand, verkannte aber öfters die Realität. Weiterhin zeigte er sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig, versicherte aber, dass sich seine Wohnsituation nach dem 1. April 2020 verbessern würde, er dann nicht mehr obdachlos wäre und – sofern ein Bedürfnis bestehe – bei Dr. I._____ in O.1_____ Hilfe suchen würde (vgl. Protokoll Hauptverhandlung). 5. Als Gesamtwürdigung in Anbetracht der Verfassungsgarantien (vorstehend E. 3.2.) ist festzuhalten, dass das Ziel der medikamentösen Behandlung in der Verbesserung seines Zustands liegt und dass einer floriden Manie (ICD-10 F31.2) möglichst entgegengewirkt werden kann. Weiter ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne die Behandlung eine Gefahr für sich selbst und andere darstellt. Damit ist die Behandlung des Beschwerdeführers von einem öffentlichen Interesse gedeckt und von erheblicher Notwendigkeit. 6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-

11 / 12 zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ und der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'610.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'110.00 Gutachterkosten; act. 05.4) zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2020 in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ausgeführt, dass er über eine Invalidenrente in der Höhe von ca. CHF 2'100.00 monatlich verfüge und eine Pensionskasse in derselben Höhe erhalte (Total: CHF 4'200.00). Er könne damit gut leben. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB) nicht erfüllt.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'610.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'110.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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