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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.07.2020 ZK1 2020 41

13 luglio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,392 parole·~17 min·2

Riassunto

Besuchsrecht | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 13. Juli 2020 (Mit Urteil 5A_630/2020 vom 10. August 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 20 41 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner In Sachen C._____, und D._____, Gegenstand Besuchsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 11.02.2020, mitgeteilt am 21.02.2020 Mitteilung 14. Juli 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. C._____, geboren am _____ 2014, und D._____, geboren am _____ 2015, sind die gemeinsamen Kinder von A._____ und B._____. Die Eltern sind nicht verheiratet und leben seit dem _____ 2017 getrennt. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Töchter inne. B. Am 9. Februar 2018 fand ein Elterngespräch in den Räumlichkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) statt. Dies, nachdem sich B._____ mit einer Meldung an die KESB Nordbünden gewandt hatte. Zwischen den Eltern sei es vermehrt zu Konflikten gekommen. Zudem wollte der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Im Rahmen des Gesprächs einigten sich die Eltern darauf, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. A._____ und B._____ einigten sich zudem über die Betreuung ihrer gemeinsamen Töchter. Zudem wurden Modalitäten vereinbart, um Konflikte bei der Übergabe von C._____ und D._____ zu vermeiden. C. Am 27. Februar 2018 schlossen die Eltern einen Unterhaltsvertrag ab, welcher die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 28. Februar 2018 genehmigte, und regelten das Besuchsrecht, was die KESB Nordbünden zur Kenntnis nahm. A._____ und B._____ einigten sich demnach auf eine hauptsächliche Betreuung durch die Mutter. Ausserdem verständigten sie sich darüber, dass der Vater C._____ und D._____ an zwei Wochenenden im Monat jeweils von Freitag- bis Sonntagabend zu sich nehmen und während drei Wochen im Jahr mit ihnen Ferien verbringen kann. D. Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte die KESB Nordbünden mit, dass sie das aufgrund der Meldung von B._____ eröffnete Verfahren einstelle. Da die Eltern einen Unterhaltsvertrag abschliessen konnten und das Besuchsrecht regelten, sah die KESB Nordbünden davon ab, zusätzlich Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen. E. Am 26. September 2018 fand erneut ein Gespräch mit beiden Eltern in den Räumlichkeiten der KESB Nordbünden statt. Dies aufgrund einer Meldung von A._____. Es sei zu erneuten Konflikten zwischen B._____ und ihr gekommen. Grund sei die Kommunikation zwischen den Eltern und die Ausübung des Besuchsrechts durch B._____ gewesen. F. Am 27. März 2019 informierte A._____ die KESB Nordbünden über ihren Verdacht auf sexuelle Übergriffe durch B._____ auf C._____ und D._____ (vgl. KESB act. 65. act. 67, act. 68). Sie erstattete am 29. März 2019 bei der Kantons-

3 / 12 polizei Graubünden Anzeige gegen ihn (vgl. KESB act. 73). Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen B._____ wegen mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 ff. StGB eröffnet. G. Mit Entscheid vom 9. April 2019 errichtete die KESB Nordbünden eine Beistandschaft zur Vertretung im Strafverfahren (Art. 306 Abs. 2 ZGB) für C._____ und D._____. Als Beiständin wurde Rechtsanwältin Barbara Steinbacher eingesetzt. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 legte A._____ gegenüber der KESB Nordbünden ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen. I. Am 23. Mai 2019 hörte die KESB Nordbünden A._____ und B._____ gemeinsam betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs während der Dauer des Strafverfahrens an. C._____ und D._____ wurden im Gespräch durch Rechtsanwältin Barbara Steinbacher vertreten. J. Am 2. August 2019 ging ein Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) betreffend C._____ und D._____ bei der KESB Nordbünden ein. Die KESB Nordbünden hatte dieses in Auftrag gegeben, um abzuklären, in welcher Form die beiden Mädchen von der kjp betreut würden und wie der künftige persönliche Verkehr mit dem Vater geregelt werden könne. K. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 regelte die KESB Nordbünden das Besuchsrecht von B._____ für die Dauer des laufenden Strafverfahrens neu. Die KESB Nordbünden sistierte den persönlichen Verkehr gemäss Vereinbarung der Eltern vom 27. Februar 2018. B._____ war neu berechtigt, mit seinen beiden Töchtern im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts Kontakt zu pflegen (Art. 274 Abs. 1 und 2 ZGB). Er sah seine Töchter fortan zweimal monatlich alternierend am Samstag bzw. Sonntag jeweils von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Graubünden der Fachstelle KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") in O.1_____. Im Rahmen dieses Entscheides verpflichtete die KESB Nordbünden A._____ unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zur Mitwirkung bei den Übergaben. L. Am 16. November 2019 fand ein Begleiteter Besuchstag für C._____ und D._____ mit B._____ in der Kindertagesstätte E._____ in O.1_____ statt. Die Übergabe erfolgte durch die Grosseltern mütterlicherseits. Der Besuch verlief gemäss Schilderungen von F._____, KJBE, problemlos. Auch am 2. Dezember 2019 fand ein solcher Besuch statt, welcher wiederum problemlos ablief. Das gleiche gilt für die Besuche vom 17. Dezember 2019 und vom 6. Januar 2020.

4 / 12 M. Am 9. Januar 2020 erhielt B._____ eine Einstellungsverfügung betreffend das laufende Verfahren der Staatsanwaltschaft Graubünden. Das Strafverfahren wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern sei eingestellt worden. B._____ teilte dies am 10. Januar 2020 der KESB Nordbünden mit und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Besuchsrechts, auf welches die Eltern sich mit Vereinbarung vom 27. Februar 2018 geeinigt haben. N. Am 6. Februar 2020 fand gemeinsam mit beiden Eltern eine Besprechung in den Räumlichkeiten der KESB Nordbünden statt. Gegenstand der Besprechung war die von B._____ beantragte Wiederherstellung des ursprünglich vereinbarten Besuchsrechts. A._____ lehnte dies ab. Die KESB Nordbünden äusserte zudem Bedenken bezüglich des Informationsflusses zwischen den Eltern und schlug vor, eine Beistandsperson einzusetzen, welche diesbezüglich Besserung schaffen könnte. Im Verlaufe des Gesprächs erklärten sich beide Elternteile mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. O. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020, mitgeteilt am 21. Februar 2020, beschloss die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt: 1. Die für C._____ und D._____ bestehenden Beistandschaften zur Vertretung im Strafverfahren (Art. 306 Abs. 2 ZGB) werden aufgehoben. 2. Der Schlussbericht vom 6. Februar 2020 für die Zeit von 9. April 2019 bis 11. Februar 2020 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher wird als Beistandsperson von C._____ und D._____ entlastet. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmung über die Verantwortlichkeit hingewiesen (Art. 454 ff. ZGB). 4. Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 9. April 2019 zur Archivierung zu übergeben. 5. Für die Mandatsführung von 9. April 2019 bis 11. Februar 2020 wird zugunsten von Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher (Landquart) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 7'005.20 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. 6. (Regelung Kosten Mandatsführung) 7. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen C._____ sowie D._____ und B._____ wird festgelegt, was folgt: a. Die Einschränkung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben.

5 / 12 b. Die Weisung gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben. c. Der Vater wird berechtigt erklärt, C._____ und D._____ zweimal im Abstand von zwei Wochen jeweils am Samstag von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr oder 19:00 Uhr (je nach Arbeitsplan der Mutter) zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen. d. Anschliessend gilt die zwischen den Eltern vereinbarte Besuchsregelung vom 27. Februar 2018 uneingeschränkt. 8. A._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB): a. C._____ sowie D._____ an ihrem Wohn ort jeweils gemäss Ziff. 7.c des vorliegenden Entscheides bzw. gemäss der Besuchsregelung vom 27. Februar 2018 B._____ zur Ausübung des persönlichen Verkehrs zu übergeben; b. B._____ über wichtige Ereignisse im Leben von C._____ und D._____ zu benachrichtigen. 9. Für C._____ und D._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 10. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ sowie D._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; b. im Konfliktfall im Rahmen der zwischen den Eltern am 27. Februar 2018 vereinbarten Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; c. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ sowie D._____ zu erteilen. 11. Die Beistandschaften für C._____ und D._____ werden per 1. April 2020 an die KESB O.2_____ übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 12. Silvia Rade (Berufsbeistandschaft O.2_____) wird per Errichtung der Massnahme zur Beiständin von C._____ und D._____ ernennt. 13. Die Beistandsperson wird aufgefordert, sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern sowie C._____ und D._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 14. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB O.2_____ alle zwei Jahre (erstmals per 31. März 2022) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen

6 / 12 über die Lage von C._____ und D._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlung) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ und D._____ während der Rechenschaftsperiode der KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 15. Betreffend der Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Beistandschaft und Anpassung persönlicher Verkehr werden auf Fr. 500.00 festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Verfahrenskosten sowie der Kosten gemäss Entscheid vom 9. April 2019 wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet. 16. (Rechtsmittelbelehrung) 17. (Mitteilung) In Bezug auf das Besuchsrecht begründete die KESB Nordbünden den Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Strafverfahren gegen B._____ der Grund für die Sistierung des ursprünglichen Besuchsrechts und die Einführung des begleiteten Besuchsrechts gewesen sei. Mit Einstellung besagten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden rechtfertige sich diese Einschränkung des Kontakts zwischen B._____ und seinen Töchtern C._____ und D._____ nicht mehr, womit das begleitete Besuchsrecht sowie die Sistierung des im Betreuungsvertrag vom 27. Februar 2018 vereinbarten Besuchsrechts aufzuheben seien. P.a. Mit Schreiben vom 24. März 2020 beantragte B._____ die alleinige Obhut über seine Kinder bei der KESB Nordbünden. Die KESB Nordbünden informierte A._____ über den Antrag. Diese erklärte sich damit nicht einverstanden. P.b. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2020 setzte die KESB Nordbünden eine Kindesvertreterin im Verfahren betreffend die Änderung des persönlichen Verkehrs (Art. 314abis Abs. 1 ZGB) für C._____ und D._____ ein. Mit der Mandatsführung wurde Rechtsanwältin Silvia Däppen betraut. P.c. Am 8. April 2020 informierte die KESB Nordbünden A._____ sowie B._____ darüber, dass die Zuständigkeit betreffend Änderung der Obhut durch den Umzug der Mutter mit den Töchtern nach Buchs, SG, neu bei der KESB O.2_____ liege.

7 / 12 Q. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Februar 2020 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 18. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, dass das Besuchsrecht von B._____ (fortan Beschwerdegegner) weiterhin begleitet ausgeübt werde und keine unbegleiteten Kontakte zu seinen Töchtern stattfänden. R. Am 5. April 2020 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht von Graubünden um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. S. Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 15. April 2020 sinngemäss, dass die Beschwerde abzuweisen sei. T. Mit Eingabe vom 18. April 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Antrag des Beschwerdegegners betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Sie beantragte, dass dem Gesuch des Beschwerdegegners nicht entsprochen werde. U. Mit Eingabe vom 20. April 2020 beantragte die KESB Nordbünden, dass die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen sei. V. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf die Bestimmungen des Kindesrechts stützt. Die Zuständigkeit der KESB Nordbünden ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2020 ging der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2020 zu (KESB act. 225). Die am 18. März 2020 der Post übergebenen Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

8 / 12 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Foutoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ und D._____ durch den behördlichen Entscheid über das Besuchsrecht ihrer Töchter und deren Vater, B._____, unmittelbar betroffen und daher zur Anfechtung legitimiert. 1.4. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet beim Gericht einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft Erwachsenenschutz]; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen, urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, was die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bezweckt und welche Begründung sie dafür vorbringt (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 18. März 2020 ein eigentliches Rechtsbegehren. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie mit dem Entscheid der KESB Nordbünden, welcher das ursprünglich zwischen den Eltern vereinbarte und für die Dauer des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner sistierte Besuchsrecht wiederherstellt, nicht einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, dass das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ und D._____ weiterhin begleitet stattfinden soll. Die Voraussetzungen sind somit, wenn auch knapp, erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Nordbünden entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. Denn ein Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 450c ZGB hat nur ausnahmsweise und im Einzelfall zu erfolgen und kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 7 zu Art. 450c ZGB). Der Antrag des Beschwerdegegners auf Entzug der

9 / 12 aufschiebenden Wirkung vom 5. April 2020 wird mit diesem Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ohnehin hinfällig. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie mit der Wiederherstellung des ursprünglich vereinbarten Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Töchtern nicht einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, dass das Besuchsrecht des Be-

10 / 12 schwerdegegners weiterhin begleitet stattfinden soll. Dies ist im Folgenden zu prüfen (act. A.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, dass der persönliche Verkehr des Beschwerdegegners mit den gemeinsamen Töchtern weiterhin auf begleitete Besuche beschränkt werden solle, ausschliesslich mit ihrer Auffassung, dass der Beschwerdegegner seine Kinder sexuell missbraucht habe. Sie ergänzt diese mit Kinderzeichnungen und Screenshots von Unterhaltungen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (act. A.1). Diese Einwände sind unter den gegebenen Umständen nicht zu hören. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat in einer gegen den Beschwerdegegner geführten Untersuchung die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin untersucht und kam in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2020 zum Schluss, dass sich ein Tatverdacht nicht erhärten könne (KESB act. 201). Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben, sie ist inzwischen rechtskräftig. Damit ist davon auszugehen, dass der Vorwurf der sexuellen Übergriffe des Beschwerdegegners auf seine Töchter ungerechtfertigt ist, und es geht nicht an, die gleichen Vorwürfe und Verdächtigungen in das Verfahren betreffend die Wiederausweitung des Besuchsrechts einzubringen. Die Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners mit seinen Töchtern stand gemäss Entscheid der KESB Nordbünden vom 31. Oktober 2019 ausdrücklich im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen angeblichen sexuellen Handlungen an seinen Kindern (KESB act. 173). Nachdem eine Einstellungsverführung der Staatsanwaltschaft Graubünden erging, welche damit begründet wird, dass keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners bestehen, liegt es auf der Hand, dass auch die Besuchsausübung wieder auf das Mass gemäss der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung zurückgeführt wird. Es besteht somit kein Grund für eine Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Die Beschwerdeführerin ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil beeinträchtigt. Dies geschieht aber bewusst oder unbewusst, wenn die Mutter nicht damit aufhört, ihre alten Verdächtigungen, welche sich in der Strafuntersuchung nicht erhärtet haben, immer wieder vorzubringen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.1. Im Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in

11 / 12 Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Liegen besondere Umstände vor, kann gemäss Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall wären die Prozesskosten demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen gegeben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden zu belassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). 4.2. Der Beschwerdegegner war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Er machte alsdann keine notwendigen Auslagen geltend. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu begründende Ausnahme dar und würde voraussetzen, dass der Beschwerdegegner eine solche beantragt und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorlegt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdegegner keinen Antrag auf eine solche Umtriebsentschädigung gestellt. Demzufolge wird ihm auch keine solche zugesprochen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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