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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.03.2020 ZK1 2020 36

16 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,359 parole·~17 min·3

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 16. März 2020 Referenz ZK1 20 36 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 29.02.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 18. März 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1962, wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2020 durch Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik C._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurde angeführt, dass bei A._____ ein psychotisches Zustandsbild vorliege. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 5. März 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 6. März 2020 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an. D. Am 6. März 2020 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2017 bekannt sei. Auf der Station der Klinik C._____ imponiere sie mit Misstrauen und Gereiztheit. Sie zeige sich krankheitsuneinsichtig und nur bedingt behandlungseinsichtig, wobei sie aktuell 2 x 2 mg Risperidon einnehme. Am 3. März 2020 habe die Beschwerdeführerin durch das Aufeinanderstapeln von Stühlen aus dem geschlossenen Garten der Klinik C._____ entweichen wollen. In der ärztlichen Visite vom 6. März 2020 habe sie sich psychotisch präsentiert und weiterhin sexuelle Avancen gemacht. Es läge eine psychotische Störung vor, die eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie zur kontinuierlichen antipsychotischen Behandlung verunmögliche. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. März 2020 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten

3 / 11 Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Im Gutachten sei ausserdem die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Der Gutachter Dr. med. D._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datiert vom 11. März 2020, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) mit der Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Anlässlich der Begutachtung vom 10. März 2020 in der Klinik C._____ sei die Beschwerdeführerin in ihrer Konzentration und Gedächtnisfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihr formaler Gedankengang sei eingeengt, zuerst beschleunigt und ab und zu zögerlich mit gelegentlichem Vorbeireden. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch und deutlich kritikunfähig gezeigt und von störenden Vorstellungen beim Einschlafen, im Sinne von Bildern (optische Halluzination) berichtet. Ausserdem zeige sie deutliche Beeinflussungs- und Wahnideen, indem sie angebe mittels schädlichen Substanzen in Spray oder Spritzen beeinflusst, behandelt und kontrolliert zu werden. Die Beschwerdeführerin berichte von Doppelgänger-Situationen, welche als Ich-Störung im Sinne einer Ich-Diffusion zu betrachten seien. Die grobe Realitätsverkennung münde darin, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht und nur eine bedingte Behandlungseinsicht zeige. Sie sei stimmungsgemäss labil, zur Inkontinenz neigend und vorwiegend gereizt, mit leicht gesteigertem Antrieb. Gemäss Gutachter sei eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik C._____ unumgänglich. Sie befinde sich momentan nicht in der Lage, für sich und ihre Gesundheit zu sorgen und sei nicht absprachefähig. Eine alternative ambulante Massnahme sei zurzeit nicht möglich, da die Beschwerdeführerin kontinuierlicher Behandlung bedürfe. Falls diese nicht gewährleistet sei, laufe die Beschwerdeführerin konkrete Gefahr, ihren Wahnideen und Realitätsverkennungen ausgeliefert zu sein und wäre in diesem Zustand akut selbstgefährdet (act. 06). G. Am 16. März 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin und der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

4 / 11 H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100)]. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 4. März 2020 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

5 / 11 auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 11. März 2020 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 16. März 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ ist Facharzt für Innere Medizin im medizinischen Zentrum O.2_____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit

6 / 11 Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 29. Februar 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 29. Februar 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1). Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik C._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

7 / 11 auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. D._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 11. März 2020 aufgrund der Vorakten, den Gesprächen mit dem Pflegefachpersonal der Abteilung _____ in der Klinik C._____ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 10. März 2020 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) mit der Differenzialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (act. 06). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. D._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 11. März 2020 fest, dass eine stationäre Therapie zurzeit unumgänglich sei, da die Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Behandlung, Beobachtung und Unterstützung benötige. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für sich und ihre Gesundheit zu sorgen (act. 06). Die Klinik C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychotischen Zustandes weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 04). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Akten der Vorinstanz scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig erscheint.

8 / 11 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C._____ vom 29. Februar 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Polizei, in Handschellen in die Klinik eingeliefert worden sei. Sie sei angespannt, mit gesteigertem Antrieb, logorrhoisch, sprunghaft und ungeduldig gewesen und habe sich misstrauisch gezeigt. Sie habe angegeben, sich seit vielen Jahren schon gemobbt und betrogen zu fühlen. Die ihr angebotenen Medikamente (Risperidon 2 mg und Temesta 1 mg) habe sie mit der Begründung abgelehnt, gesund zu sein und deshalb keine Medi-

9 / 11 kamente zu benötigen. Sie sei ungerechtfertigt fürsorgerisch untergebracht worden. Im Psychostatus wird vermerkt, dass die Beschwerdeführerin vorbeiredend, gereizt und agitiert gewesen sei (act. 04.2). 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. D._____ sei die Beschwerdeführerin während der Untersuchung vom 10. März 2020 in ihrer Konzentration und Gedächtnisfähigkeit eingeschränkt gewesen. Demgegenüber sei sie bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Ihr formaler Gedankengang sei eingeengt, zuerst beschleunigt und ab und zu zögerlich mit gelegentlichem Vorbeireden. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch und deutlich kritikunfähig gezeigt und von störenden Vorstellungen beim Einschlafen im Sinn von Bildern (optische Halluzination) berichtet. Ausserdem zeige sie deutliche Beeinflussungs- und Wahnideen, indem sie angebe mit Substanzen per Spray oder Spritzen beeinflusst, behandelt und kontrolliert zu werden. Sie wisse dies, da sie manchmal komische Düfte rieche. Die Beschwerdeführerin berichte von Doppelgänger-Situationen, welche als Ich-Störung im Sinne einer Ich-Diffusion betrachtet werden würden. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Suizidalität sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auszumachen gewesen. Die grobe Realitätsverkennung münde darin, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht und nur eine bedingte Behandlungseinsicht zeige. Sie sei stimmungsgemäss labil, zur Inkontinenz neigend, vorwiegend gereizt, mit leicht gesteigertem Antrieb. Gemäss dem Gutachter sei eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik C._____ unumgänglich. Sie sei momentan nicht in der Lage, für sich und ihre Gesundheit zu sorgen, und nicht absprachefähig, weshalb eine alternative ambulante Massnahme aktuell nicht möglich sei. Falls eine kontinuierliche Behandlung nicht gewährleistet würde, laufe die Beschwerdeführerin konkrete Gefahr, ihren Wahnideen und Realitätsverkennungen ausgeliefert zu sein und wäre in diesem Zustand akut selbstgefährdet (act. 06). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 16. März 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien akkurat gekleidet und machte einen ruhigen und mehrheitlich kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt wirkte die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – teilweise unsicher und verwirrt. Sie zeigte sich weiterhin nicht krankheits- und nur bedingt behandlungseinsichtig. Im Laufe der Verhandlung wurde sie zunehmend misstrauischer gegenüber der Welt. Sie erzählte von Doppelgängern, die an ihrer

10 / 11 Stelle fürsorgerisch untergebracht hätten werden sollen. Angesprochen auf den Einweisungsgrund oder ihre Krankheit reagierte sie gereizt und scheint den Ernst der Lage zu verkennen. (Prot. S. 1 ff.). In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik C._____ und dem Eindruck des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 16. März 2020 kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden. 4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Die Beschwerdeführerin zeigt keinerlei Krankheitseinsicht und geringe Behandlungseinsicht. Sie ist nicht absprachefähig und nicht in der Lage für sich und ihre Gesundheit zu sorgen. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Lasten der Beschwerdeführerin.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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