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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.05.2020 ZK1 2020 29

7 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,792 parole·~19 min·2

Riassunto

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 07. Mai 2020 Referenz ZK1 20 29 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 06.02.2020, mitgeteilt am 07.02.2020 Mitteilung 11. Mai 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Am 6. März 2019 meldete sich A._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden und ersuchte um Unterstützung "in allen persönlichen Belangen". B. Mit Mitteilung vom 12. März 2019 hat die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren eröffnet. C. In der Folge fand am 21. März 2019 ein Erstgespräch vor der KESB Nordbünden statt, in welchem A._____ die KESB Nordbünden unter anderem über die Probleme mit der aktuellen Wohnsituation und den Wohnkosten orientierte. D. Am 8. August 2019 ersuchte A._____ wiederum um Unterstützung bei der KESB Nordbünden und legt dar, dass sie per Ende August 2019 in eine neue Wohnung ziehen werde. E. Im Telefonat vom 5. November 2019 meldet A._____ der KESB Nordbünden, dass die Wohnungssache weiterhin ungeklärt sei, wobei sie verschiedene Vorwürfe gegen die KESB Nordbünden und die C._____ erhob. F. Im vorläufigen Abklärungsbericht vom 23. Januar 2020 hält die KESB Nordbünden fest, dass eine Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung von A._____ in gewissen Bereichen teilweise erforderlich. G. In der Anhörung vor der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2020 erklärte sich A._____ grundsätzlich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. H. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2020, mitgeteilt am 7. Februar 2020, wurde für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394/395 ZGB errichtet und B._____, Berufsbeistandschaft Imboden, zur Beiständin von A._____ ernannt. I. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. In erster Linie rügte sie die Einsetzung einer weiblichen Person als Beiständin, was sie als Grund für die Auflösung der Beistandschaft als Ganzes erachtete. J. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung wurde angeführt, dass die Berufsbeistandschaft Imboden für die in Domat/Ems wohnhaften Personen zu-

3 / 12 ständig sei. Diese bestehe unter anderem aus drei Männern, wovon einer die Leitung innehabe und die anderen zwei Männer bereits Angehörige der Beschwerdeführerin betreuen würden. Aus diesem Grund habe dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Mann als Beistand nicht entsprochen werden können. Laut der Beiständin funktioniere die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin problemlos, welche sich nunmehr keine andere Beiständin mehr wünsche (act. 53 KESB). Dennoch halte jene an der Beschwerde fest (act. 52 und 54 KESB). Da die Beschwerdeführerin die Hilfe der Beiständin annehme und diese auch als hilfreich empfinde, sei die Beschwerde abzuweisen (act. A.3). K. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 bekundete die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festhalten zu wollen. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffene Person zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 zugestellt (act. 38 KESB). Ihre am 18. Februar 2020 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt (act. A.1).

4 / 12 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist aus der Beschwerdeschrift das Begehren auf Aufhebung der Beistandschaft, sofern nicht ein Mann als Beistand eingesetzt werde, erkennbar, sodass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist (act. A.1). 1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde in Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 38 KESB). Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde keinen Antrag, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weshalb es für das Kantonsgericht von Graubünden keinen Anlass gibt, darauf zurückzukommen. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Mit Schreiben vom 1. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Vorsprechungstermin vor dem Kantonsgericht von Graubünden (act. A.2). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich, wie oben dargelegt, grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu-

5 / 12 chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 2.3. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB).

6 / 12 Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid vom 6. Februar 2020, in welchem die KESB Nordbünden eine Beistandschaft im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin errichtet hat (act. 38 KESB). 3.2. Was die von der KESB Nordbünden in ihrem angefochtenen Entscheid formulierten Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin anbetrifft, so hat sie unter dem Stichwort "Vermögensverwaltung" festgehalten, dass die Beiständin die Beschwerdeführerin bei der Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens zu unterstützen und soweit nötig, bei allen damit verbundenen Handlungen zu vertreten habe (Dispositiv Ziff. 2, act. 38 KESB). Zudem habe die Beiständin für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für die Beschwerdeführerin zu sorgen. Im Bereich Medizin und Gesundheit wurde festgehalten, dass die Beiständin für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein habe, wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Beiständin habe ausserdem den Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung und insbesondere den Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden und dem Betreibungsamt zu regeln und stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein. 3.3. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Einsetzung von B._____ als Beiständin. Da die KESB Nordbünden dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Einsetzung eines Mannes als Beistand nicht nachkam, wollte sie die Aufhebung der Beistandschaft als Ganzes (act. A.1). Es ist somit im vorliegenden Verfahren auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der von der KESB Nordbünden errichteten Beistandschaft gegeben sind. 4.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht selbst ausführen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt (vgl.

7 / 12 Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 390 ZGB). Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Nur das Unvermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als Voraussetzung für eine Beistandschaft. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssituation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstanden: Lebensort, medizinische und andere Pflege, Interventionen bei öffentlichen Verwaltungen etc. (vgl. Philippe Meier, in Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013 [zit.: FamKommentar], N. 22 f. zu Art. 391 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 17 ff., N. 21 f. und N. 23 f. zu Art. 390 ZGB). 4.2. Die KESB Nordbünden hielt im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin für angezeigt. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ aufgrund ihrer Überforderungs- und Erschöpfungssituation nicht in der Lage sei, sich ausreichend um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Die Notwendigkeit einer Unterstützung der Beschwerdeführerin zeige sich im Zusammenhang mit deren Wohnsituation und ihren finanziellen Problemen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen depressiven Störung und allgemeiner Erschöpfung leidet. Der Überforderungszustand mit ihrer Situation führt des Weiteren zu einer psychischen Instabilität (act. 31 KESB). Damit ist ein Schwächezustand im Sinne von art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegeben. Wie bereits erwähnt, ist für die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustandes die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht zweckmässig besorgen kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht fähig eine passende Wohnsituation für sich zu schaffen (act. 24 KESB), was sie psychisch zunehmend belastet. Die psychische Belastung äussere sich durch körperliche Symptome in Form von Schmerzen, Ängsten, etc. (act. 31 KESB). Ein Rückgriff auf formlose Unterstützungsangebote in der Familie ist nicht möglich (act. 16 KESB). Auch andere Angebote von privaten oder öffentlichen Diensten u.a. der C._____, stehen wegen der dauernden psychisch labilen Situation und dem unsteten Verhalten der Beschwerdeführerin

8 / 12 nicht zur Verfügung (act. 25 KESB). Damit sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt. 5.1. Weiter stellt sich die Frage, ob der Eingriff verhältnismässig ist. Das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen fliesst aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit und hat Verfassungsrang (Art. 10 BV). Das Erwachsenenschutzrecht nimmt denn auch auf dieses Recht Bezug und will es so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht durch Massnahmen der KESB müssen deshalb streng den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität folgen. Die letztere Maxime bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die KESB keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Kommt sie demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 398 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen ( Art. 391 Abs. 1 ZGB). Zu beachten ist der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich." Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (BGE 140 III 49 E 4.3.1 mit Hinweisen). Als eigentlicher Problemfall gilt die "Hilfe wider Willen". In diesem heiklen Bereich geht es darum, den schmalen Weg zwischen gerade noch sinnvoller Selbstbestimmung einerseits und übermässigem Schutz andererseits zu finden (Christoph Häfeli, in: Bucher et al. [Hrsg.], Fam-Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 388 ZGB; Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388; Ruth Reusser, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 2.6 ff.). Die Wahrung der Verhältnismässigkeit bedeutet aber auch, auf eine Massnahme zu verzichten, wenn sie nach Prüfung der näheren Umstände als unnötig und aller Voraussicht nach als unwirksam erkannt wird. 5.2. Die Voraussetzungen zur Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit den von der KESB Nordbünden umschriebenen Aufgabenbereichen der Beiständin sind im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt. Aus den Akten der KESB Nordbünden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich überfordert ist. Laut dem Bericht von Dr. med. D._____ könne sich die Beschwerdeführerin durchaus einen eigenen Willen bilden, dann das Gewollte auch durchziehen, wo-

9 / 12 bei sie sich dann aber verrenne und schliesslich völlig überfordert sei. Sie fordere zwar überall Hilfe an, aber widerspreche sich schlussendlich selbst (act. 24 KESB). Diese Verhaltensweise geht auch aus dem Schreiben der C._____ hervor, indem die Beschwerdeführerin zunächst eine neue Wohnung beziehen wollte, sich schlussendlich dann doch gegen dieses Vorhaben entschied. Dieser Ablauf wiederholte sich zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich eines möglichen Umzugs ins Altersheim. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, in ein Altersheim einzutreten (act. 26 und 31 KESB), entschied sich im Schreiben vom 9. Januar 2020 an die KESB Nordbünden kurzfristig wieder um (act. 27 KESB). Eine Hilfe durch Familienangehörige oder Bekannte ist nicht zu erwarten (act. 38 KESB). Die C._____ (23. Dez. 2019) könne aufgrund der ambivalenten Haltung, der zum Teil nicht nachvollziehbaren Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin und deren Überforderungssituation keine weitere Beratung und Begleitung mehr anbieten (act. 25 KESB). Eine andere Unterstützung, als jene durch eine Beistandschaft ist somit nicht vorhanden. Vielmehr ist eine Hilfe in allen von der KESB aufgezählten Bereichen erforderlich. Hinsichtlich der Finanzen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich über knappe finanzielle Mittel verfügt (Steuerveranlagung 2017, act. 6 KESB). Die Beschwerdeführerin äusserte im Erstgespräch vor der KESB Nordbünden vom 21. März 2019 (act. 3 KESB), dass Probleme hinsichtlich der Wohnungskosten bestehen. Einen sorgfältigen Umgang mit ihren Finanzen lässt die Beschwerdeführerin vermissen, indem sie zunächst eine zu teure Wohnung mieten wollte, dieses Vorhaben jedoch wieder Rückgängig gemacht hat und die Kosten für den abgebrochenen Umzug nicht aufbringen konnte (act. 25 KESB). Ausserdem besteht eine grössere Menge an Schulden. Aus dem Betreibungsregisterauszug sind insgesamt 64 Betreibungen seit 1991 (act. 22-29 KESB und act. 4 KESB) ersichtlich. Die Überforderung hinsichtlich der Wohnungssuche zeigt sich aufgrund der folgenden Umstände: die Beschwerdeführerin hat ihre Mietwohnung im 5. Stock ohne Lift aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden und des zu hohen Mietzinses per September 2019 gekündigt. Anschliessend hat sie einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Diesen hat sie bald darauf wieder aufgelöst. Nebenbei spielte sie mit dem Gedanken, in ein Altersheim in Chur einzutreten (act. 26 und act. 31 KESB). Kurz darauf hat es sich die Beschwerdeführerin anders überlegt und verweigerte den Einzug ins Altersheim (act. 27 KESB). Aufgrund dieses Hin und Hers, ihres unsteten Verhaltens und ihrer Unschlüssigkeit bezüglich Altersheim und Wohnsituation, ist die Beschwerdeführerin dringend auf Unterstützung in der Wohnungssuche angewiesen, zumal ihr der Mietvertrag per 29. Februar 2020 gekündigt

10 / 12 wurde (act. 11 ff. KESB). Ihr unstetes Verhalten und die Überforderung, indem sie es einmal so und am nächsten Tag wieder anders will, zeigt sich auch hinsichtlich möglicher medizinischer Behandlungen. So war sie gewillt in eine psychiatrische Klinik einzutreten, worauf sich die KESB Nordbünden um ein Zimmer bemüht hat (act. 19 KESB und act. 28 KESB). Kurz darauf erschien die Beschwerdeführerin unangemeldet bei der KESB Nordbünden und berichtete, nicht mehr in die psychiatrische Klinik eintreten zu wollen (act. 29 KESB). Den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten von Dr. med. D._____ lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist. Sie nimmt die Medikation unregelmässig ein, in der Meinung, dass es sich um falsche Medikamente handle (act. 24 KESB). Um die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sicherzustellen, erscheint eine Beistandsperson mit Vertretungsbefugnissen im Bereich Gesundheit und Medizin, wie von der KESB Nordbünden angeordnet, notwendig. Auch eine Unterstützung im Verkehr mit Ämtern und Versicherungen ist nötig, da die Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, in allen Belangen überfordert ist. Die Beschwerdeführerin sieht die Notwendigkeit einer Beistandschaft grundsätzlich selbst ein (act. 37 KESB). Da sie aber offenbar nicht imstande ist, die Situation ohne weitere Unterstützung zu verbessern, war die Errichtung der Beistandschaft offensichtlich angebracht. 6. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die ernannte Person ist nach Art. 400 Abs. 2 ZGB verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die KESB laut Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Lehnt die betroffene Person gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die KESB, soweit tunlich diesem Wunsch. Von der Beschwerdeführerin wurde lediglich der Wunsch geäussert, dass ein Mann und nicht eine Frau die Beistandschaft übernehmen solle. Familienmitglieder (private Beistandschaft) fielen von vornherein nicht in Betracht (Anhörung, act. 37 KESB). Es musste deshalb ein Beistand bzw. eine Beiständin der Berufsbeistandschaft ernannt werden. Die Beschwerdeführerin wohnt in Domat/Ems, sodass die Berufsbeistandschaft Imboden zuständig ist (Art. 46 Abs. 1 EGzZGB). Von den drei zur Verfügung stehenden Männern fielen zwei ausser Betracht, da

11 / 12 diese bereits den Exmann und eine weitere Angehörige der Beschwerdeführerin betreuen. Der Dritte steht für derartige Aufgaben nicht zur Verfügung (act. A.3). Die KESB Nordbünden konnte somit aus objektiven Gründen dem Wunsch der Beschwerdeführerin nicht entsprechen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Person besteht nicht. Massgebend ist, dass die Beiständin für ihre Aufgabe geeignet ist und in der Lage ist, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Die fachliche Eignung ist unbestritten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass keine tragfähige Beziehung aufgebaut werden könnte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die Beiständin sei beim ersten Telefongespräch frech und aggressiv gewesen, und deren Bezeichnung als Lügnerin reicht für eine gegenteilige Annahme nicht aus, zumal die Vorwürfe zu wenig konkret umschrieben werden. In der Zwischenzeit scheint sich das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Beiständin aber gut entwickelt zu haben (Beschwerdeantwort KESB, act. A.3, Ziff. 4). Es besteht somit kein Grund, die Ernennung von B._____ als Beiständin nicht zu bestätigen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. Helmut Henkel, a.a.O., N 5 ff. und N 10 ff. zu Art. 389 ZGB). Das Vorgehen der KESB Nordbünden erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 8. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin verzichtet (act. 6 KESB). 9. Dieser Entscheid ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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