Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 30. Dezember 2020 Referenz ZK1 20 2 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Gustin, Aktuar Parteien A._____ Gesuchsteller Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung 06. Januar 2021
2 / 4 In Erwägung, – dass das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 verschiedene Gesuche von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja Nrn. _____, _____, _____, _____, _____, _____, _____ und _____ abgewiesen hat, – dass A._____ gegen diesen Entscheid des Regionalgerichts Maloja mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte (ZK1 19 216) und sinngemäss beantragte, seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien gutzuheissen, – dass der verfahrensleitende Richter A._____ mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 bis zum 10. Januar 2020 aufforderte, – dass A._____ (nachfolgend: der Gesuchsteller) mit Gesuch vom 30. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020) auch für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, – dass der Kammervorsitzende gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entscheidet, – dass im (Beschwerde)Hauptverfahren (ZK1 19 216) mit Urteil vom heutigen Tag die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird und dem Gesuchsteller demzufolge die Gerichtskosten teilweise auferlegt werden, – dass der Gesuchsteller nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt, zumal ihm mit Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde St. Moritz vom 24. Oktober 2019 die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe zugesprochen wurde (act. B.1), – dass das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden zumindest in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
3 / 4 Schlichtungsverfahren _____ nicht als aussichtslos erscheint und die Beschwerde in Bezug auf dieses Verfahren mit heutigem Urteil gutgeheissen wird, – dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht somit erfüllt sind und dem Gesuchsteller die Bewilligung zu erteilen ist, – dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO) und der Gesuchsteller damit auch keinen Kostenvorschuss zu bezahlen hat, – dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), – dass sich das Rechtsmittel betreffend Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2017 vom 1. März 2018 E. 1.1; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 1016 ff.),
4 / 4 wird erkannt: 1. A._____ wird mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO im Verfahren ZK1 19 216 vor Kantonsgericht von Graubünden erteilt. 2. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: