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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.07.2019 ZK1 2019 83

18 luglio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,486 parole·~12 min·3

Riassunto

Entschädigung/Genugtuung | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 18. Juli 2019 Referenz ZK1 19 83 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur Gegenstand Entschädigung/Genugtuung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 09.04.2019, mitgeteilt am 16.04.2019 Mitteilung 22. Juli 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 15. Mai 2018 seitens A._____, Gemeindepräsidentin der Gemeinde O.1_____, sowie zwei weiteren Gefährdungsmeldungen von Seiten der Kantonspolizei Graubünden (KaPo) eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 27. Juni 2018 ein Abklärungsverfahren für X._____. B. Der KESB-Entscheid erging am 15. August 2018 im Sinne einer Anordnung einer ambulanten Begutachtung von X._____ durch Dr. med. B._____. Gleichentags ernannte die KESB, rückwirkend per 10. August 2018, Rechtsanwalt lic. iur. L._____ als Verfahrensbeistand im Verfahren betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 449a ZGB). C. In ihrem Gutachten vom 23. August 2018 diagnostizierte Dr. med. B._____ bei X._____ eine schwergradige wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), wobei zur Verminderung der störungsbedingten Defizite eine stationäre Behandlung der Patientin notwendig sei. Die Gutachterin führte weiter aus, dass keine Selbst- oder Drittgefährdung bestünde. D. Mit Schreiben vom 10. September 2018, an der Behördensitzung vom 11. September 2018 durch X._____ persönlich überreicht, beantragte Rechtsanwältin lic. iur. Laura I._____ unter anderem die Übertragung der Verfahrensbeistandschaft auf sie und umfassende Akteneinsicht. E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. L._____ ein Gutachten von Dr. med. C._____ vom August 2015 ein. Dieses Gutachten verneint eine wahnhafte Störung aufgrund des nicht erfüllten Zeitkriteriums. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass im März/April eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. D._____ stattgefunden habe, bei welcher das Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) festgestellt worden sei. F. Rechtsanwalt lic. iur. L._____ stellte am 14. September 2018 verschiedene Verfahrensanträge. Weiter führte er aus, dass eine fürsorgerische Unterbringung für X._____ nicht angebracht sei. G. Mit Entscheid vom 14. September 2018 ordnete die KESB eine fürsorgerische Unterbringung für X._____ an. Der Vollzug fand jedoch nicht unmittelbar danach statt, da die KESB für das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verfügte. Der Verfahrensantrag betreffend Wechsel des Verfahrensbeistands wurde mit selbigem Entscheid abgewiesen.

3 / 10 H. Dagegen reichte Rechtsanwalt lic. iur. L._____, immer noch Verfahrensbeistand von X._____, am 28. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und liess die Aufhebung des KESB-Entscheids vom 14. September 2018 beantragen. I. Um die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu eruieren, hat das Kantonsgericht von Graubünden ein weiteres Gutachten angeordnet. Der Gutachter Dr. med. E._____ bestätigte in seinem Befund vom 16. Oktober 2018 zwar das Bestehen einer wahnhaften Störung, verneinte aber die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung, da die Weiterführung der Sitzungen bei Dr. med. F._____ und bei der Psychotherapeutin G._____ ausreiche. J. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2018 (ZK1 18 134) die Beschwerde gut und hob die fürsorgerische Unterbringung auf. Die Verfahrenskosten der Beschwerde gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. Bezugnehmend auf die von X._____ beantragten Auslagen von CHF 3'139.70 im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts für den Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Laura I._____ (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 134 vom 22. Oktober 2018 E. 4.1.3) wurde die KESB dazu angehalten, X._____ eine Entschädigung von CHF 150.00 zu entrichten. Die geltend gemachten Kosten für die Psychotherapeutin G._____ (CHF 240.00) und die Psychiaterin Dr. med. H._____ (CHF 406.60) erachtete das Kantonsgericht Graubünden als nicht ausgewiesen. Dies wurde dahingehend begründet, dass sich den Akten zufolge für das KESB-Verfahren keine zusätzliche Behandlungsbedürftigkeit ergeben hätte (Erwägung 4.1.4). Die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden von CHF 4'417.00 (inklusive Gutachterkosten Dr. med. B._____ von CHF 2'417.00) gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. Rechtsanwalt lic. iur. L._____ wurde für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen. Weiter wurde die KESB Nordbünden angewiesen, die Entschädigung des Verfahrensbeistandes im Verfahren vor der KESB festzusetzen. K. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 gelangte X._____ erneut an die KESB und erhob Anspruch auf Rückerstattung der angefallenen Kosten und auf eine Genugtuung. Als Rechtsgrundlage verwies sie auf die Bestimmungen zur Verantwortlichkeitsklage, d.h. auf Art. 454 - 456 ZGB. X._____ führte aus, sie habe Anrecht auf eine Genugtuung von bis zu CHF 250'000.00 sowie CHF 12'998.00 Entschädigung für Unkosten, wobei sie für letztere eine separate Zusammenstellung beilegte (s. Erwägung 3.1 hiernach).

4 / 10 L. Bezugnehmend auf oben erwähntes Schreiben wie auch auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2018 verfügte die KESB am 9. April 2019, mitgeteilt am 16. April 2019, was folgt: 1. Für die Mandatsführung von 10. August 2018 bis 20. September 2018 wird zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur. L._____ (Chur) eine Entschädigung von Fr. 3'971.35 inklusive Spesenpauschale und MWST festgesetzt. 2. Der Antrag auf Entschädigung der weiteren geltend gemachten Auslagen und auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 3. Die Kosten im Verfahren Festsetzung Entschädigung Verfahrensbeistand werden auf Fr. 500.- festgesetzt. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 4. (Rechtsmittel). 5. (Mitteilung). M. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Mai 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit dem Begehren um Zusprechung von Unkostenbeiträgen und Genugtuung. Auf die einzelnen Positionen wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. N. In der am 14. Juni 2019 persönlich überbrachten Beschwerdeantwort beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Auf eine Begründung wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Gericht volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde befugt sind insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift von der vom Entscheid betroffenen Person erhoben worden, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Die Be-

5 / 10 schwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Datiert vom 16. Mai 2019, eingegangen am 17. Mai 2019, ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 09. April 2019, mitgeteilt am 16. April 2019, auch fristgerecht eingereicht worden. 2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar (Art. 450 ff. ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 2.2 Von Amtes wegen zu prüfen ist sodann, ob in der Sache nicht bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Dieses Erfordernis stellt eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 60 ZPO dar. Folglich tritt ein Gericht auf die Klage oder einzelne Begehren nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. e ZPO e contrario). Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1). Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und andererseits Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft, ne bis in idem) (Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 59 ZPO). Mit anderen Worten bedeutet materielle Rechtskraft Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung (vgl. statt vieler Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Bern 2012, N 95 zu Art. 59 ZPO). In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Ur-

6 / 10 teilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitätsoder Bindungswirkung, vgl. BGE 116 II 738 E. 3; BGE 121 III 474 E. 4a). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 126 E. 3 m.w.H., BGE 121 III 474 E. 2; zum Wiederholungsinteresse Michael Beglinger, Rechtskraft und Rechtskraftdurchbrechung im Zivilprozess, in: ZBJV 133/1997, 589 ff., S. 613). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht gegenüber der KESB Nordbünden einen Schaden von CHF 12'049.50 geltend. Zusammenfassend begründet sie diese Forderung damit, dass dies Auslagen seien, die ihr im Zusammenhang mit der Abwehr der von der KESB verfügten fürsorgerischen Unterbringung, welche sich als unrechtmässig erwiesen habe, entstanden seien. Mit untenstehender Auflistung konkretisiert die Beschwerdeführerin die Entschädigung der verbleibenden Unkosten in der Höhe von CHF 12'049.50: Schreiben von Frau I._____ zur Vertagung CHF 985.70 Psychologisch beratende Kosten zur Vermeidung der Fürsorgerischen Unterbringung (…) CHF 1'240.00 Gemeinde (…) CHF 436.00 Selbstbehalt CHF 380.00 Homöopathische Therapie CHF 2'154.00 Kosten Pflichtverteidiger (CHF 5302.50 - CHF 3971.35) CHF 1'486.45 Kosten und Fahrten zu F._____ CHF 186.70 Kosten und Fahrten zu Frau J._____ CHF Kosten und Fahrten zu G._____ CHF 340.00 Kinesiologie K._____ (19.7.18) CHF 180.00 Unterstützung B. G. Zugfahrt + Zeit CHF 215.40 Fahrtkosten zu den von Herr L._____ verlangten alternativen Kliniken CHF 120.00 Kosten von Frau I._____ zur Vorladung CHF 1'509.60 Verhinderung der OEKK als Zivilschutz von Sohn als Rückzahlungen der zu viel bezahlten CHF 2'270.70

7 / 10 Prämien der OEKK durch mich wegen Falschinformationen an den Sohn T.S. zw. 8.5.2018 und 8.10.2018 Kosten Anwalt Frau M._____ CHF 544.95 Total CHF 12'049.50 3.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann dabei auf jene Positionen, welche das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2018 bereits rechtskräftig beurteilt hat. Dies betrifft einerseits das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. I._____, welche die Beschwerdeführerin von sich aus beauftragt hat. "Mit viel Wohlwollen" (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 134 vom 22. Oktober 2018 E. 4.1.3) hat das Kantonsgericht von Graubünden der Beschwerdeführerin an diese Auslagen einen Betrag von CHF 150.00 für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts zugesprochen. Da der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB ein Verfahrensbeistand beigegeben wurde, wurden weitere Forderungen im Zusammenhang mit der Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. I._____ abgelehnt. Dabei hat es sein Bewenden. 3.3 Als nicht ausgewiesen hat das Kantonsgericht in erwähntem Entscheid auch die Entschädigung für den Aufwand der Psychotherapeutin G._____ und der Psychiaterin Dr. med. H._____ erachtet. In verschiedenen Gutachten sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig sei. Dass das KESB-Verfahren zu einer zusätzlichen Behandlungsbedürftigkeit geführt hätte, ergab sich aus den Akten jedoch nicht. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auf eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin nun Ersatz der Auslagen für ihre Konsultationen bei "F._____, Frau J._____, G._____ und K._____" begehrt, so gilt diesbezüglich grundsätzlich dasselbe. Abgegolten wurden sowohl durch die KESB als auch durch das Kantonsgericht der notwendige Aufwand für den Verfahrensbeistand Rechtsanwalt lic. iur. L._____. Weshalb die Beschwerdeführerin zusätzliche CHF 1'468.45 für die Kosten des "Pflichtverteidigers" (gemeint sein wird der Verfahrensbeistand) fordert, ist nicht ersichtlich. Auf alle Fälle ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.4 Für die weiteren Positionen (Rückerstattung Krankenkassenprämien, Homöopathische Therapie, etc.) gilt, was folgt: Es sind dies alles – im Übrigen unbelegte – Auslagen der Beschwerdeführerin, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren von der KESB standen und deshalb nicht im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten beurteilt werden konnten. Vielmehr handelt es sich um angebliche Kosten, welche ausserhalb des Verfahrens von der Beschwerdeführe-

8 / 10 rin ausgelöst wurden. Sie ist nun offenbar der Auffassung, diese seien direkte Folgen des von der KESB zu Unrecht durchgeführten Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung. Diese Ansprüche sind somit als Schadenersatzforderungen zu qualifizieren, welche die Beschwerdeführerin für ein angeblich widerrechtliches Handeln der KESB einfordern will. Dies ist indessen in diesem Verfahren unzulässig (vgl. nachfolgende Erwägungen). 4.1 Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ist aArt 429a ZGB durch den geltenden Art. 454 ZGB ersetzt worden, welcher der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung einräumt (Art. 454 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu aArt. 429a ZGB ist der geltende Art. 454 ZGB nicht nur auf den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung beschränkt: Er regelt die direkte kausale Staatshaftung in einem umfassenden Sinn, indem er nunmehr Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige Behörde erfasst (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 92 E. 2.2). 4.2 Im vorliegenden Fall richten sich die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche an die KESB Nordbünden, die als kantonale, in der Rechtsanwendung unabhängige Behörde administrativ dem Kanton unterstellt ist (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 EGzZGB). Gemäss Art. 454 Abs. 3 ZGB ist jedoch der Kanton und nicht die KESB bzw. deren verantwortliche Mitglieder für Schäden in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der KESB haftbar. Der Kanton hat im Falle seiner Haftung lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Staatshaftungsgesetzes (BR 170.050) auf die Person Rückgriff zu nehmen, welche den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat (Art. 65 EGzZGB). Vor diesem Hintergrund können die KESB bzw. die betroffenen Behördenmitglieder nicht direkt vom Geschädigten belangt werden. Die Beschwerdeführerin müsste somit allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (vgl. Art. 454 Abs. 1 ZGB) in einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Graubünden geltend machen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass einerseits auf den Antrag auf Entschädigung der weiteren geltend gemachten Auslagen aufgrund des bestehenden rechtskräftigen Entscheids (res iudicata) nicht eingegangen werden kann. Andererseits und in Bezug auf allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden als kantonale Behörde nicht direktes Haftungssubjekt gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB, weshalb

9 / 10 in vorliegendem Verfahren auf derartige Forderungen nicht eingetreten werden kann. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 2 EG z. ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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