Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 3 Entscheid vom 26. März 2019 Referenz ZK1 19 51 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 22.02.2019, mitgeteilt am 26.02.2019 Mitteilung 27. März 2019
2 / 3 wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden X._____ fürsorgerisch zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Klinik A._____) unterbrachte, – dass dieser Entscheid am 22. Februar 2019 erging und am 26. Februar 2019 mitgeteilt wurde, – dass X._____ der Entscheid gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 27. Februar 2019 in Empfang nahm, – dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden 10 Tage beträgt (Art. 450b Abs. 2 ZGB), – dass diese Frist am 11. März 2019 abgelaufen ist, – dass X._____ ihre Beschwerde erst am 25. März 2019 einreichte, – dass die Beschwerde somit verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass darauf verzichtet wird, für dieses Verfahren Kosten zu erheben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
3 / 3 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: