Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Urteil vom 14. November 2019 Referenz ZK1 19 45 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Pedrotti und Michael Dürst Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz Goldgasse 11, Postfach 67, 7001 Chur gegen Y.1_____ Berufungsbeklagte 1 Y.2_____ Berufungsbeklagte 2 Y.3_____ Berufungsbeklagte 3 Y.4_____ Berufungsbeklagter 4 alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur Gegenstand Willensvollstreckung
2 / 16 Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 18.12.2018, mitgeteilt am 27.02.2019 (Proz. Nr. 135-2018-328) Mitteilung 19. November 2019
3 / 16 I. Sachverhalt A. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ amtet in der Erbsache der am 7. Dezember 2015 verstorbenen A._____ sel. als Willensvollstrecker. B. Mit Eingabe vom 12. April 2018 liessen Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, beim Regionalgericht Plessur eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker erheben und beantragten was folgt: 1. Der Beschwerdegegner sei unter Ansetzung einer Frist anzuweisen: a) den Erben ein ordentliches Inventar der Erbschaft A._____ sel. vorzulegen; b) die Erben über die Steuerausstände von Vermächtnisnehmern zu informieren und – falls es von einem Erben gewünscht wird – diesen nachzugehen; c) den Erben eine ordentliche Schlussabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Erbschaft A._____ sel. vorzulegen; d) die zurückbehaltenen CHF 30'000.00 an Y.1_____ zu überweisen; e) den Erben eine detaillierte Kostennote bezüglich seiner Willensvollstreckertätigkeit vorzulegen und diese Kostennote aufgrund eines Zeithonorars mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 zu erstellen; f) die von ihm vom Nachlasskonto B._____ bezogenen CHF 77'927.00 dorthin zurückzuerstatten; eventualiter die von ihm bezogenen CHF 77'927.00 unter Abzug von Honorar-Vorschüssen von CHF 15'000.00, mithin CHF 62'927.00, auf das Nachlasskonto B._____ zurückzuerstatten. 2.a) Das Nachlasskonto B._____ sei gerichtlich sperren zu lassen. b) Diese Sperre sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 16. April 2018 wurde die B._____ angewiesen, das Konto B._____ mit sofortiger Wirkung zu sperren.
4 / 16 D. X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, liess mit Eingabe vom 8. Juni 2018 beantragen, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. E. In den Stellungnahmen vom 2. Juli 2018 und 24. Juli 2018 hielten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Gleiches gilt für die unaufgeforderte Stellungnahme von X._____ vom 12. Oktober 2018 und diejenige von Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ vom 29. Oktober 2018. Mit erneuter Stellungnahme vom 15. November 2018 stellte X._____ Beweisanträge, welche mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 7. Dezember 2018 abgewiesen wurden. Die Hauptverhandlung fand am 18. Dezember 2018 statt. F. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018, begründet mitgeteilt am 27. Februar 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt (Proz. Nr. 135-2018-328): 1. X._____ wird angewiesen jeweils innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids: a) den Erben und Erbinnen von A._____ sel. ein ordentliches Inventar der Erbschaft A._____ sel. vorzulegen; b) die Erben und Erbinnen von A._____ sel. über die Steuerausstände von Vermächtnisnehmern und Vermächtnisnehmerinnen zu informieren und – falls diesbezüglich Steuern aus dem Nachlass bezahlt wurden oder noch Steuern aus dem Nachlass bezahlt werden müssen – diesen Ausständen auf erstes Verlangen eines Erben oder einer Erbin nachzugehen; c) den Erben und Erbinnen von A._____ sel. eine ordentliche Schlussabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben betreffend den Nachlass von A._____ sel. vorzulegen; und d) den Erben und Erbinnen von A._____ sel. eine detaillierte Kostennote bezüglich seiner Willensvollstreckertätigkeit vorzulegen. 2. X._____ wird angewiesen, die von ihm vom Nachlasskonto der Erbengemeinschaft A._____ sel. bei der B._____, Konto Nr. _____, IBAN _____, bezogenen CHF 77'927.00 innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids dorthin zurückzuerstatten. 3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben werden. 4. Die B._____, wird angewiesen, das Konto Nr. _____, IBAN _____, lautend auf die Erbengemeinschaft A._____ sel., wieder an die Erbengemeinschaft A._____ sel., bestehend aus:
5 / 16 a) der Erbengemeinschaft C._____sel., geboren am _____ 1928, verstorben am _____ 2017, bestehend aus: i. Y.2_____ [recte:_____], geboren am _____ 1958, ii. Y.3_____, geboren am _____ 1965, und iii. Y.4_____, geboren am _____ 1961, b) Y.1_____, geboren am _____ 1932, aus O.1_____ und O.2_____, sowie c) D._____, geb. am_____ 1935, aus O.3_____ freizugeben. Gegenüber dem Willensvollstrecker X._____ bleibt das genannte Konto gesperrt. 5.a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. b) X._____ hat Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'334.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihnen den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 3'000.00 zu ersetzen. 6.a) (Rechtsmittel Hauptentscheid). b) (Rechtsmittel Kostenentscheid). c) (Hinweis betr. Frist). 7. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass X._____ trotz mehrfacher Aufforderung der Erben kein ordentliches Inventar erstellt, den Umfang der Steuerausstände nicht festgestellt, keine ordentliche Schlussabrechnung über die den Nachlass betreffenden Einnahmen und Ausgaben sowie keine detaillierte Kostennote über seine Willensvollstreckertätigkeit vorgelegt und damit seine Pflichten schwer verletzt habe. Der Antrag auf Anweisung, die Kostennote mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 zu erstellen, wurde abgewiesen, da diese Frage vom ordentlichen Zivilrichter zu klären sei. Der Rückbehalt von CHF 30'000.00 zu Lasten einer Erbin sei absolut ungerechtfertigt und verletze insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben, sei aber aufgrund der Aufhebung der Sperrung des Nachlasskontos gegenüber der Erbengemeinschaft gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben. Weiter habe X._____ Beträge in der Höhe von CHF 77'297.00 zu Unrecht aus dem Nachlasskonto an sich überweisen lassen und seine Pflichten auch diesbezüglich verletzt, weswegen dieser Betrag zurückzuerstatten sei. Aufgrund der Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers sei die
6 / 16 B._____ anzuweisen, die Kontosperrung gegenüber X._____ aufrechtzuerhalten, wohingegen das Konto gegenüber der Erbengemeinschaft wieder freizugeben sei. G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, mit Eingabe vom 11. März 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdeführer. H. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2019 liessen Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wurde beantragt, dass superprovisorisch die vorzeitige Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 18. Dezember 2018 bewilligt wird. I. Der Berufungskläger hielt in seiner Replik vom 15. April 2019 an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Abweisung des Antrags der Gegenpartei auf superprovisorische Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids. J. Mit Duplik vom 30. April 2019 beantragten die Berufungsbeklagten weiterhin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und die superprovisorische Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 18. Dezember 2018. Zusätzlich wurde beantragt, dass die B._____ superprovisorisch gerichtlich angewiesen werde, aus dem Nachlasskonto B._____ die Grundstückgewinnsteuerrechnungen der Erben von total CHF 303'352.50 zu bezahlen. K. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erklärten die Berufungsbeklagten den Rückzug der superprovisorischen Anträge (Antrag 2 der Berufungsantwort und Duplik sowie Antrag 3 der Duplik). L. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner den Parteien mit, dass er infolge eines längeren krankheitsbedingten Ausfalls von Kantonsrichter Schnyder die Verfahrensleitung übernommen habe und ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.
7 / 16 M. Die Berufungsbeklagten reichten mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte AKR 18 16 vom 10. Oktober 2019 ein. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfahrensakten und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Aus Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB wird von Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, dass der Willensvollstrecker zwingend einer Aufsicht untersteht (vgl. Hans Rainer Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Bern 2011, Bd. III/1/2/2, N 515 zu Art. 517-518 ZGB; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 2 und N 97 zu Art. 518 ZGB jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Kanton Graubünden hat diese Aufsichtstätigkeit über den Willensvollstrecker in Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) dem Einzelrichter am Regionalgericht zugewiesen. 1.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden indessen keine Bestimmungen erlassen. Einig ist man sich aber darin, dass es sich um ein (kantonalrechtliches) Verfahren der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit handelt, auf welches die Bestimmungen des summarischen Verfahrens anzuwenden sind (vgl. Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 554 zu Art. 517-518 ZGB; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/ Daniel Leu, a.a.O., N 107 f. zu Art. 518 ZGB i.V.m. N 33 zu Art. 595 ZGB). Die Vorinstanz hat für das Verfahren auf Art. 248 lit. e ZPO und somit auf das in der eidgenössischen ZPO geregelte summarische Verfahren verwiesen. Das Bundesgericht hat indessen in BGE 139 III 225 entschieden, dass die eidgenössische ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO nur Anwendung findet, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen sei gestützt auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.2). Vorliegend schreibt das Bundesrecht für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine gerichtliche Behörde vor (vgl. Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 107 zu Art. 518 ZGB; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 516 zu Art. 517-518 ZGB) und das EGzZGB enthält keine Verfahrensregeln für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 2 Abs. 2 EGzZGB ist somit die eidgenössische Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anwendbar.
8 / 16 Zu beachten sind somit die Vorschriften von Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 1b.). 1.3. Für den Weiterzug gelten folglich die Vorschriften von Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren von über CHF 10'000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Nach Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 ZPO ist die Berufung im summarischen Verfahren unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. Dezember 2018 wurde den Parteien am 27. Februar 2019 begründet mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 28. Februar 2019 zu. Die Berufung vom 11. März 2019 erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger ist zur Berufungserhebung legitimiert, da er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. 1.4. Der Berufungskläger hat in der Berufung vom 11. März 2019 einen Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Auf diesen ist nicht weiter einzugehen, da sich die aufschiebende Wirkung der Berufung bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. Art. 315 ZPO). 1.5. Das Berufungsbegehren lautet auf Aufhebung des (gesamten) Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 18. Dezember 2018. Betrachtet man die Ausführungen in der Berufungsschrift, so springt ins Auge, dass fast ausschliesslich Begründungen zu Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Verpflichtung des Berufungsklägers zur Rückerstattung des bezogenen Honorars von CHF 77'927.00) zu finden sind. Zu allen anderen Punkten der vorinstanzlichen Anweisungen ist eine (ausreichende) Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Einzelrichters nicht erkennbar. Dies genügt der Begründungspflicht gemäss Art. 311 ZPO nicht. Denn begründen im Sinne von Art. 311 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erach-
9 / 16 tet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 und 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1, jeweils mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 39 ff. zu Art. 311 ZPO). Insbesondere auch in Bezug auf die Ausführungen zum Rückbehalt von CHF 30'000.00 fehlt es komplett an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem das Begehren auf Auszahlung der CHF 30'000.00 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da die Sperrung des Nachlasskontos gegenüber der Erbengemeinschaft aufgehoben, gegenüber dem Berufungskläger aber aufrechterhalten bleibe. Gleiches gilt auch für die Ausführungen zum Status/Teilungsvertrag bzw. der Pflicht zur Erstellung eines ordentlichen Inventars. Die mangelnde Begründung der Berufung führt dazu, dass nur auf die Anfechtung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids einzutreten ist. 2. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Parteianträge gebunden. Es herrscht somit die Offizialmaxime (vgl. Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 108 zu Art. 518 ZGB i.V.m. N 33 zu Art. 595 ZGB; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 555 und N 557 zu Art. 517-518 ZGB; Peter Breitschmid, in: Druey/ Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 156). Im Berufungsverfahren ist diese Kognitionsbefugnis nicht eingeschränkt. Vielmehr kann das Kantonsgericht von Graubünden den vorinstanzlichen Entscheid sowohl hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes als auch in Bezug auf die Rechtsanwendung frei überprüfen (Art. 310 ZPO). Es kann den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder allenfalls die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 ZPO). 3. Im Folgenden ist auf die materiellen Rügen in der Berufung bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids einzugehen.
10 / 16 3.1. In Bezug auf Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids führte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur in den Erwägungen aus, dass sich aus den Akten ergebe, dass der Berufungskläger insgesamt CHF 77'297.00 an sich selbst bzw. an seine Rechtsanwaltskanzlei überwiesen habe. Es sei erstellt, dass der Berufungskläger mehrmals von erbberechtigten Personen darauf hingewiesen worden sei, dass ihm nach deren Dafürhalten keine Mäklerprovision zustehe und dass sie mit den geltend gemachten Honorarforderungen nicht einverstanden seien. Der Berufungskläger habe bis anhin pflichtwidrig weder eine ordentliche Schlussabrechnung noch eine detaillierte Kostennote erstellt. Er habe die Erben jeweils – wenn überhaupt – erst im Nachhinein über die Bezüge informiert. Bereits der erste Bezug von CHF 25'000.00 sei massgeblich zu hoch und zu früh erfolgt, womit der Willensvollstrecker seine Pflichten auch diesbezüglich erheblich verletzt habe. Insgesamt stehe fest, dass der Berufungskläger Beträge in Höhe von insgesamt CHF 77'927.00 zu Unrecht aus dem Nachlasskonto an sich selbst überweisen lassen habe. 3.2. Der Berufungskläger moniert im Wesentlichen, dass es augenscheinlich sei, dass die Vorinstanz von einem übersetzten Honorar ausgehe. Diese Annahme ziehe sich durch den gesamten Entscheid und sei nichts Anderes als eine materielle Beurteilung der Höhe des Honorars, wozu der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde die Kognition fehle. Die Aufsichtsbehörde sei nicht berechtigt, den Willlensvollstrecker dazu zu verpflichten, bereits bezogene Zahlungen zurückzuerstatten. Es sei unbestritten, dass Honorarbezüge des Willensvollstreckers im zivilrechtlichen Verfahren gerügt werden müssten. Bei den bezogenen Beträgen handle es sich um Honorar und nicht um Akontozahlungen. Zudem rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und durch Ignoranz gegenüber bewiesenen Fakten das rechtliche Gehör "krass" verletzt. Zudem habe die Vorinstanz mit Eintreten auf die Beschwerde auch Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verletzt, da zwei der (damals) Erben mit dem Honorar einverstanden gewesen seien und die Berufungsbeklagte 1 aufgrund des Verhalten ihres Sohnes kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Vorgehens des Willensvollstreckers habe. 3.3. Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, dass, auch wenn die Höhe des Willensvollstreckerhonorars im Streitfall durch den ordentlichen Zivilrichter und nicht durch die Aufsichtsbehörde festzulegen sei, Geldbezüge des Willensvollstreckers im Aufsichtsverfahren geprüft werden könnten, wenn Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen vorliegen würden. Der Berufungskläger habe nie Zwischenabrechnungen und auch keine Schluss-
11 / 16 honorarabrechnung vorgelegt, womit die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte Voraussetzung zum Bezug von Honorarvorschüssen nicht erfüllt sei. Ebenfalls sei die Honorarforderung krass übersetzt. Ein Eingriff in materielle Honorarfragen liege im angefochtenen Entscheid nicht vor. Die Berufungsbeklagten bestreiten im Übrigen, dass die Zustimmung von zwei der (damals) drei Erben belegt sei und bringen vor, dass mangels Anerkennung durch alle Erben bzw. die Erbengemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsbeklagten an der Beurteilung des Vorgehens des Berufungsklägers bestehe. 3.4. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit prüfen, nicht aber materielle Fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.1.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 523 zu Art. 517-518 ZPO). In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde nur prüfen kann, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat, ob seine behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind etc. Wenn der Willensvollstrecker seine Vergütung vorab vom Nachlasskonto überweisen lässt und die Erben die Höhe des Honorars bestreiten, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zu. Sind sich die Erben und der Willensvollstrecker also in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes, die Notwendigkeit des Aufwandes etc. uneinig, handelt es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit, die durch den ordentlichen Richter zu entscheiden ist. Fragen könnte man sich immerhin, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden dürfen, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E. 5c; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4; PKG 1962 Nr. 5 E. 4; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 411 zu Art. 517- 518 ZPO; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 34 zu Art. 517 ZGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt dies offen – es ergibt sich daraus nicht, dass krass übersetzte Honorarforderungen zwingend zu einer disziplinarischen Überprüfung der Mandatsführung führen müssen. Fest steht, dass das Aufsichtsverfahren jedenfalls nicht bezweckt, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (Urteile des Bundesge-
12 / 16 richts 5D_136/2015 vom 18. April 2016, E. 5.2, E. 6.2 und E. 8.3 und 5A_672/2012 vom 24. Februar 2014, E. 6.4). 3.5. Vorliegend steht wohl fest, dass der Berufungskläger ohne eine eigentliche Zwischenrechnung über drei Male Honorarvorschüsse in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Insofern wird ihm zu Recht vorgeworfen, er habe in formeller Hinsicht seine Pflichten im Zusammenhang mit den Honorarbezügen nicht erfüllt, da keine formell genügenden Zwischenrechnungen gestellt wurden, in denen sein Aufwand hinreichend ausgewiesen wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass die Aufsichtsbehörde unter solchen Umständen das angemessene Honorar festlegen könnte oder den Willensvollstrecker wegen dieses formellen Mangels zur Rückerstattung des bezogenen Honorars verpflichten könnte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur zur Folge haben, dass es bei disziplinarrechtlichen Sanktionen im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt im Übrigen auch für krass übersetzte Honorarforderungen des Willensvollstreckers. Nichts anderes sagen die von den Berufungsbeklagten zitierten Kommentarstellen und Bundesgerichtsentscheide aus (Stephanie Hrubesch-Millauer/Martina Bosshart, Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgericht im Jahre 2014 im Bereich Erbrecht, AJP 2015, S. 512 [in Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014, E. 6.4]; Peter Breitschmid, Stellung des Willensvollsteckers in der Erbteilung in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme in der Erbteilung, Bern 1997, S. 131; A. Escher/Arnold Escher, in: Beck et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Band III Erbrecht, 1. Abt., 3. Aufl., Zürich 1959, N 10a zu Art. 517 ZGB; Alexandra Hirt, Prüfung von Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers, in: dRSK, publiziert am 21. Mai 2014, Rz. 14 [in Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014]). 3.6. Dem formellen Mangel der ungenügenden Zwischenabrechnung wird im vorinstanzlichen Entscheid bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Berufungskläger verpflichtet wird, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids, den Erben und Erbinnen von A._____ sel. eine detaillierte Kostennote bezüglich seiner Willensvollstreckertätigkeit vorzulegen. Bei der Erstellung seiner Honorarnote hat sich der Berufungskläger an die folgenden, in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu halten. Der wichtigste Faktor für die Honorarberechnung des Willensvollstreckers ist der Zeitaufwand, also dessen aufgewendete Arbeitsstunden. Für diesen Zeitaufwand ist ein angemessener Stundenansatz zu wählen, der sich nach der konkreten Tätigkeit, den Fachkenntnissen, der Verantwortung des Willensvollstreckers und allenfalls weiterer einschlägiger Kriterien richtet. Gestattet ist die Beanspruchung
13 / 16 einer zusätzlichen Vergütung für Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehören – wie die Vermittlung von Verkaufsgelegenheiten für Nachlassliegenschaften. Ist der Willensvollstrecker gezwungen, für gewisse Aufgaben Berater oder andere Hilfspersonen beizuziehen, so sind diese Kosten auszuweisen und gehen zu Lasten des Nachlasses (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E 5b; Hans Rainer Künzle, a.a.O., N 388 ff.). Die Höhe der angemessenen Vergütung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrages sowie der damit verbundenen Verantwortung Rechnung tragen (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 29 zu Art. 517 ZGB; BGE 129 I 330 E. 3.2; vgl. auch PKG 1962 Nr. 5 E. 4). Pauschalen oder Prozentsätze vom Nachlass sind in der Regel ungeeignet zur Honorarfestsetzung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 47 vom 10. Juni 2015, E 5d; BGE 129 I 330 E. 3.2). Bei der Bemessung der Vergütung muss der effektive Arbeitsaufwand im Vordergrund stehen. Der Willensvollstrecker kann sich mit den Erben auf die Höhe der Vergütung oder auf deren Bemessungsgrundlage einigen. Eine solche, durch die Parteien vereinbarte Vergütung unterliegt der Parteiautonomie und kann durch den Richter grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 29, 30a zu Art. 517 ZGB; BGE 138 III 449 E. 4.2.2). 4. Nach dem Gesagten wird die Berufung teilweise gutgeheissen, wobei Dispositivziffer 2 und folglich auch Dispositivziffer 5 (vgl. nachfolgend E. 5) des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Beschwerde dahingehend entschieden wird, dass auf die Ziffer 1 lit. f) des Beschwerdebegehrens nicht eingetreten wird. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 5.1. Ist der angefochtene Entscheid – wie nach dem Gesagten – teilweise aufzuheben, so ist auch die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens anzupassen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unter Berücksichtigung des Ausganges des Berufungsverfahrens sind die Berufungsbeklagten mit ihrem anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens gestellten
14 / 16 Begehren Ziffern 1 lit. a), b) und c) (Erteilung diverser Anweisungen an den Berufungsbeklagten) sowie dem Begehren Ziffer 2 (Gerichtliche Sperrung des Nachlasskontos) durchgedrungen. Das Begehren Ziffer 1 lit. d) betreffend Überweisung der zurückbehaltenen CHF 30'000.00 wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, während das Begehren Ziffer 1 lit. e) teilweise abgewiesen (in Bezug auf die Festlegung des Stundenansatzes) und teilweise gutgeheissen wurde (Erstellung Kostennote). Auf das Begehren Ziffer 1 lit. f) betreffend Rückerstattung des bezogenen Honorars wird (neu) nicht eingetreten. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich die Obsiegensquote der Berufungsbeklagten auf 2/3 festzusetzen. Demzufolge hat der Berufungskläger 2/3 der vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von total CHF 3'000.00, folglich also CHF 2'000.00 zu tragen. Die Berufungsbeklagten tragen CHF 1'000.00 der vorinstanzlichen Kosten. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Berufungsbeklagten wird im Umfang von CHF 2'000.00 das Rückgriffsrecht auf den Berufungskläger eingeräumt (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2. Darüber hinaus hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagten für ihre Parteikosten zu entschädigen. Entsprechend der vorstehend festgelegten Quote hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagten nach der Bruchteilverrechnungsmethode mit 1/3 ihrer Parteikosten zu entschädigen. Im angefochtenen Entscheid wurde die Höhe der Parteientschädigung der Berufungsbeklagten auf CHF 5'334.00 festgesetzt. Dies wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Entsprechend hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'778.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 6. Es ist somit noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.201) auf CHF 5'000.00 festgelegt. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass der Berufungskläger zwar bloss in einem Punkt obsiegt hat, die übrigen angefochtenen Punkte aber mit weniger grossem Aufwand erledigt werden konnten (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Insgesamt rechtfertigt es sich infolgedessen von einer Obsiegensquote des Berufungsklägers bzw. der Berufungsbeklagten von je 1/2 auszugehen. Entsprechend geht die Gerichtgebühr zu 1/2 (CHF 2'500.00) zu Lasten des Berufungsklägers und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Die vorgenannten Gerichtskosten gehen demnach zu 1/2 (CHF 2'500.00) zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche verpflichtet werden, diesen Betrag dem
15 / 16 Berufungskläger zu ersetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteikosten für das Berufungsverfahren wettgeschlagen.
16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 2 und 5 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass auf die Ziffer 1 lit. f) des Beschwerdebegehrens nicht eingetreten wird. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Plessur von CHF 3'000.00 gehen zu einem Drittel (CHF 1'000.00) zulasten von Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ und zu zwei Dritteln (CHF 2'000.00) zulasten von X._____. Sie werden mit dem von Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und X._____ wird verpflichtet, ihnen CHF 2'000.00 zu bezahlen. X._____ wird verpflichtet, Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit CHF 1'778.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 5'000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von X._____ einerseits und Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ andererseits. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet und Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, X._____ CHF 2'500.00 zu bezahlen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: