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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.03.2019 ZK1 2019 40

22 marzo 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,389 parole·~17 min·2

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 22. März 2019 Referenz ZK1 19 40 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 05.03.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 01. April 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde X._____, geboren am _____, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Verwirrtheitszustand mit psychotischen Elementen. Logorrhoisch, Gedankengänge sehr sprunghaft. Medikamente Lyrica, Seroquel, Zyprexa, Abilify. Bekannte hebephrene Schizophrenie." B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 14. März 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 14. März 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, weil er verwahrlost und in stark erregtem und agitiertem Zustand auf das Areal der Klinik gekommen sei und dort mehrere Mitarbeiter persönlich an Leib und Leben bedroht habe, so dass er durch die Polizei aufgegriffen werden musste. Der Beschwerdeführer sei stark psychotisch und situationsverkennend gewesen, so dass er fixiert, mediziniert und isoliert werden musste sowie vom Securitypersonal überwacht werden musste. Der Zustand des Beschwerdeführers bessere sich zwar unter der kontinuierlichen Einnahme der Medikamente, jedoch würde er bei vorzeitigem Abbruch der stationären Behandlung umgehend seine Medikation beenden und es käme zu einem sofortigen Rückfall mit erneutem fremd- und auch selbstgefährdetem Verhalten. Weniger einschneidende Massnahmen ausser der stationären Therapie seien nicht ersichtlich. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2019 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung

3 / 11 einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 20. März 2019, attestiert der Gutachter, dass bei X._____ eine hebephrene Schizophrenie vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Der Beschwerdeführer sei weiterhin akut psychotisch, in seinem formalen Gedankengang sprunghaft mit Assoziationslockerung, von megalomanischen Wahnideen geprägt und getrieben, in seiner affektiven Modulationsfähigkeit eingeschränkt, zur Labilität neigend und unangemessen. Sein Realitätsbezug und seine Kritikfähigkeit seien eindeutig eingeschränkt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. Es sei notwendig, dass der Patient weiterhin stationär in der Klinik verbleibe, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Andernfalls würde die konkrete Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer die Medikation absetze, seinen Wahnideen und Realitätsverkennung ausgeliefert sei und in diesem Zustand erneut akut fremd- bzw. selbstgefährdet sein könne. G. Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Begleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

4 / 11 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde von X._____ zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 5. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-

5 / 11 deinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. März 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2019 persönlich in der Klinik B._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr

6 / 11 anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____, Amtsarzt O.1_____, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Namen des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbelehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

7 / 11 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt ausserdem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 und 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3, und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 16. März 2019 nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden. So wurde beim Beschwerdeführer eine "hebephrene Schizophrenie" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (vgl. act. 06). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben.

8 / 11 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzugehen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Dr. med. C._____ stützte sich in seinem Kurzgutachten vom 22. März 2019 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation vom 16. März 2019 zulässi-

9 / 11 gerweise auch auf die vom Kantonsgericht von Graubünden zur Verfügung gestellten Akten. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei X._____ eine hebephrene Schizophrenie vorläge. Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 14. März 2019 entnehmen (vgl. act. 06, S. 2). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Verwirrtheit mit psychotischen Elementen per fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden sei. Gemäss Gutachten sei der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers eindeutig eingeschränkt, von megalonischen Wahnideen geprägt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. So habe er ihm Gespräch mit dem Gutachter festgehalten, dass man den Menschen und der Welt nur helfen könne, indem man "kommunikativ redet". Ausserdem sei er in der Lage, den anderen in die Augen zu schauen, sie sofort zu verstehen und ihnen zu helfen. Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch, in seinem Gedankengang sprunghaft mit Assoziationslockerung und in seiner affektiven Modulationsfähigkeit eingeschränkt. Der Gutachter hält fest, dass die hebephrene Schizophrenie eine ernsthafte psychische Erkrankung sei, welche, in der akuten Phase, dringender stationärer psychiatrischer Behandlung bedürfe. Zurzeit sei für die Behandlung des Beschwerdeführers eine stationäre Therapie im Setting der Akutpsychiatrie der Klinik notwendig, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Falls die stationäre Therapie nicht gewährleistet sei, würde der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr laufen, die Medikation abzusetzen und seinen Wahnideen und seiner Realitätsverkennung ausgeliefert zu sein. Sowohl das von Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine unmittelbare Eigengefährdung der Beschwerdeführerin sowie eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit und der Rechtsgüter Dritter vorliege, sollte er die stationäre Behandlung beenden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Tag seiner fürsorgerischen Unterbringung zur Klinik B._____ gegangen sei, weil er Dr. med. Michael Prapotnik psychologisch "auseinander" nehmen wollte. Er habe seine Körpersprache, seine Mimik und sein Augenfunkeln psychologisch anschauen wollen, da Dr. med. Prapotnik ihm in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Medikamente gegeben habe, damit seine Emotionen gedämpft werden und er nicht explodiere. Die vom Gutachter beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden zutage, wenn auch weniger deutlich als im Gutachten beschrieben. So gab der Beschwerdeführer an, über gewisse "Menschenkenntnisse" zu verfügen, welche es ihm ermöglichen, den

10 / 11 Menschen zu helfen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist. So führte er aus, stets ein aufgestellter, energiegeladener Mensch zu sein. Zu seinem aggressiven Verhalten am 5. März 2019 in der Klinik B._____, welches zum Polizeieinsatz und schliesslich zur fürsorgerischen Unterbringung führte, meinte er, dass er sich stets unter Kontrolle gehabt habe und sich nicht aggressiv gegenüber den Ärzten und Mitmenschen verhalten habe. Aus vorangegangenen Ausführungen kann demnach bei einer Nichtbehandlung des Schwächezustands die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung der Beschwerdeführerin als offensichtlich gegeben. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die angefochtene vorsorgliche Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – nur über IV-Taggelder verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'750.00 beim Kanton Graubünden.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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