Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 23. Dezember 2019 Referenz ZK1 19 208 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Richter, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 11. Dezember 2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 06. Januar 2020
2 / 12 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1972, wurde am _____ 2019 von Dr. med. A._____ aufgrund von Selbstgefährdung durch Nahrungsverweigerung und Rückzug bei fehlender Krankheitseinsicht fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B. In der Folge ordnete die Klinik B._____ am _____ 2019 eine Behandlung ohne Zustimmung von X._____ nach Art. 434 ZGB an. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Poststempel) erhob X._____ (fortan Beschwerdeführerin) gegen diese Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik B._____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, unter Fristansetzung bis zum 17. Dezember 2019, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Patientin an. Sofern der angeordneten Behandlung eine fürsorgerische Unterbringung zugrunde liege, ersuchte er die Klinik B._____ zudem um Zustellung der entsprechenden Verfügung. E. Am 17. Dezember 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. November 2019 in der Tagesklinik in O.1_____ angemeldet worden, nachdem sie aus dem Kanton O.2_____ zugezogen sei. Am 6. November 2019 sei von den Psychiatrischen Diensten Graubünden in O.3_____ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa erfolgt. Am 7. Dezember 2019 [recte: 4. Dezember 2019] sei die Beschwerdeführerin per fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. A._____ in die Klinik B._____ eingewiesen worden. Es bestehe eine akute schizophreniforme psychotische Störung bzw. der hochgradige Verdacht einer paranoiden Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin sei massiv misstrauisch, massiv zurückgezogen, unkooperativ sowie krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Zusammenfassend bestehe ein psychotischer Zustand. Die am 11. Dezember 2019 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung sei nach einmaliger Medikationsgabe sistiert worden, da die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingelegt habe. Die Beschwerdeführerin sei anhaltend stark psychotisch und benötige dringlich eine
3 / 12 antipsychotische Medikation, andere weniger einschneidende Massnahmen seien aktuell nicht ersichtlich. F. Der Vorsitzende holte alsdann von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Mittelbünden/Moesa die Akten über die Beschwerdeführerin ein. Diesen ist insbesondere zu entnehmen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 vorsorgliche Massnahmen anordnete. Konkret errichtete sie eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin und ernannte C._____, Berufsbeistandschaft Viamala, zur Beiständin. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2019 wurde Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Die Gutachterin Dr. med. D._____ attestiert in ihrem Gutachten, datierend vom 20. Dezember 2019, dass bei der Beschwerdeführerin der hochgradige Verdacht einer nicht näher bezeichnenden Schizophrenie (ICD-10: F20.9) sowie eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8) vorliege. Die Störung aus dem schizophrenen Formenkreis der Beschwerdeführerin gehe seit Monaten mit einem zunehmenden Rückzug in die eigene Wohnung oder ins eigene Zimmer bis zur nahezu vollständigen Immobilisation im Bett einher. Dies geschehe anscheinend aus Angst vor den Menschen. Wenn die Beschwerdeführerin auch auf direkte Fragen hin sowohl Ängste als auch Wahngedanken und Wahrnehmungsstörungen bestreite, sei aus anderen Äusserungen sowie aus ihrem Verhalten darauf zu schliessen, dass sie durch einen seelischen Vorgang ganz erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Es bestehe zwar keine aktive Suizidalität, jedoch eine Selbstgefährdung durch komplette Isolation und Passivität.
4 / 12 I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 23. Dezember 2019 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgeladen. J. Noch vor Durchführung der anberaumten Hauptverhandlung teilte die Beschwerdeführerin hierorts in Schriftform mit, auf die Anhörung durch das Gericht zu verzichten. K. Auf die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich einzig gegen die am 11. Dezember 2019 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung richtet. Demgegenüber ist die am 4. Dezember 2019 angeordnete fürsorgerische Unterbringung nicht angefochten. Mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt somit keine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an sich. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
5 / 12 Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. Dezember 2019 von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 08). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine Anhörung ist indessen nicht immer möglich und sinnvoll. Entsprechend schreibt das Gesetz eine Anhörung lediglich in der Regel vor (Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB; Patrick
6 / 12 Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7080 [zitiert: Botschaft]). Mit Vorladung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Dezember 2019 vorgeladen. Die Beschwerdeführerin teilte jedoch am 23. Dezember 2019 kurz vor Durchführung der Verhandlung hierorts mit, auf die Anhörung durch das Gericht zu verzichten. Aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin ist eine persönliche Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Die erkennende Kammer hat die vorliegende Beschwerde daher gestützt auf die Akten zu entscheiden. Damit wird ausnahmsweise auch den gesetzlichen Vorgaben im Sinne Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB genügend nachgekommen. 3.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 4.2.; Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 3.2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). 4.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB) und die Behandlung hat sich auf den Behandlungsplan gemäss
7 / 12 Art. 433 ZGB abzustützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 3 f. und N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Die Beschwerdeführerin befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik B._____ (act. 04.5). Gemäss den Ausführungen der Gutachterin, welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Akten der Klinik B._____ stützt, liegt bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20.9) sowie eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.8) vor (act. 08). Diese Krankheitsbilder stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar; in deren Zusammenhang erfolgte auch die angeordnete Behandlung. Des Weiteren wird aus der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 11. Dezember 2019, dem Bericht der Klinik B._____ vom 17. Dezember 2019 sowie dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Dezember 2019 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die Einnahme einer antipsychotischen Medikation verweigerte. Aufgrund dessen liegt eine fehlende Zustimmung der betroffenen Person vor. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung erfolgte überdies durch E._____, Chefarzt Akutpsychiatrie/Rehabilitation, sowie Dr. med. F._____, Oberarzt. Alsdann stützt sich die Behandlung auf den Behandlungsplan vom 4. Dezember 2019 bzw. die vorgesehene Medikation im Eintrittsstatus vom selbigen Tag ab (act. 04, 04.1, 04.2 und 04.4). Fraglich erscheint, ob vorliegend mit den Angaben der Medikation lediglich im Eintrittsstatus anstatt im Behandlungsplan den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (vgl. Art. 433 und 434 ZGB). Letztlich entfaltet der Behandlungsplan jedoch keine Rechtswirkungen. Stimmt ein Patient dem Behandlungsplan nicht zu, muss die Behandlung mittels Verfügung angeordnet werden, welche diesfalls das Anfechtungsobjekt darstellt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB). Die bei Einweisung in die Klinik vorgesehene medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin wurde mittels Verfügung vom 11. Dezember 2019 angeordnet. Gegen diese Behandlung setzte sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde zur Wehr. Damit scheint es vertretbar, dass sich die Dosierung der Medikation aus dem Eintrittsstatus ergibt. 4.2. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht.
8 / 12 4.2.1. Die Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäfts, d.h. bezüglich der konkreten Behandlung, zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7068 f.). Die Beschwerdeführerin verweigert aktuell gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und der Gutachterin Dr. med. D._____ die Medikation trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit. Unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer Unfähigkeit zur adäquaten Selbsteinschätzung sowie der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsunfähig ist (act. 0.4, 04.2, 04.4 und 08). 4.2.2. Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Die Klinik B._____ begründete die Behandlung ohne Zustimmung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose, der Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen sowie der Verschlechterung der Prognose infolge einer Nichtbehandlung (act. 04.2). Aus dem Gutachten von Dr. med. D._____ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell von Suizidalität distanziere. Sie gefährde jedoch
9 / 12 ihr Leben und ihre Gesundheit ganz erheblich dadurch, dass sie nicht bereit oder nicht im Stande sei, ihre Wohnung oder im stationären Setting Bett und Zimmer zu verlassen. Damit sei sie aus eigener Kraft weder zur Selbstpflege noch zur adäquaten Ernährung fähig. Dies sei mittelfristig lebensbedrohlich (act. 08). Was die Selbstgefährdung im Falle fehlender Medikation betrifft, kann auf die klaren, verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin abgestellt werden. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den Ausführungen der Gutachterin zu zweifeln. Folglich ist die Voraussetzung der ernstlichen Selbstgefährdung durch komplette Isolation und Passivität erfüllt. 4.2.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). In der angefochtenen Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 11. Dezember 2019 wurde ausgeführt, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik führen würde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht ersichtlich, insbesondere werde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 042). Dem Bericht der Klinik B._____ vom 17. Dezember 2019 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anhaltend psychotisch sei und dringend eine antipsychotische Medikation benötige, andere weniger einschneidende Massnahmen seien aktuell nicht ersichtlich (act. 04). Die Gutachterin Dr. med. D._____ erachtet den Einsatz einer antipsychotischen Medikation zur Behandlung der bestehenden Erkrankung aus psychiatrischer Sicht als unumgänglich. Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises seien medizinisch behandelbar, dazu gehöre neben der psychiatrischen Betreuung durch Gespräche und Pflege eine medikamentöse antipsychotische Behandlung. Ohne eine solche Medikation habe sich im stationären Setting bis anhin zwar erreichen lassen, dass die Beschwerdeführerin genug gegessen und sich auf Moti-
10 / 12 vation durch die Pflege hin auch selbst gepflegt habe, doch sei der komplette Rückzug ins eigene Zimmer bestehen geblieben. Dies sei ein unzureichender Behandlungserfolg und nicht mit einem selbständigen Leben vereinbar. Nur durch den Einsatz antipsychotischer Medikation könne eine weiterführende Remission der Störung erreicht werden, welche die Grundlage für die weitergehende Rehabilitation mit Austritt in die eigene Wohnung und ein selbständiges Leben gebe. Dabei solle der Einsatz einer Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin möglichst behutsam erfolgen, um das Auftreten von unerwünschten Medikamentenwirkungen gering zu halten und die Beschwerdeführerin möglichst wenig zu traumatisieren. Als Rahmen der Behandlung sei eine stationäre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung notwendig. Um mit einer möglichst behutsamen medikamentösen und therapeutischen Behandlung eine Verbesserung des Zustandbildes der Beschwerdeführerin zu erreichen, werde eine weiterführende mehrwöchige stationäre Behandlung von Nöten sein. Dabei sei zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Behandlung auch eine Krankheits- und Behandlungseinsicht gewinne, die bis dato nicht bestehe. Diese wäre die Grundlage für eine weiterführende ambulante Behandlung (act. 08). Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die beigezogene Gutachterin sind einstimmig der Auffassung, dass aufgrund des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin deren Behandlung mit Antipsychotika unvermeidbar sei. Zudem sehen weder die Gutachterin noch die behandelnden Ärzte Alternativen zur vorgesehenen medikamentösen Behandlung. Auch ein Blick auf die übrige Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. insbesondere act. 07, 07.1 und 04.3.). Nach dem Gesagten ist eine andere angemessene, weniger einschneidende, Behandlung als die vorgesehene antipsychotische Medikation nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung kann somit bejaht werden. 5. Als Gesamtwürdigung in Anbetracht der Verfassungsgarantien (vorstehend E. 3.2.) ist festzuhalten, dass das Ziel der medikamentösen Behandlung in der Verbesserung der psychotischen Symptomatik liegt. Weiter ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ohne die Behandlung eine Gefahr für sich selbst darstellt. Damit ist die Behandlung der Beschwerdeführerin von einem öffentlichen Interesse gedeckt und von erheblicher Notwendigkeit. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten erscheinen mögliche Nebenwirkungen nicht derart gravierend, dass ein Behandlungsversuch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin ausschliessen würde. Würde deren persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Behandlung ohne Zustimmung eingeschränkt, bestünde die ernsthafte
11 / 12 Gefahr einer stetigen Verschlechterung ihres Zustandes mit erheblichen gesundheitlichen Risiken, was offensichtlich nicht in ihrem Interesse sein kann. 6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche arbeitslos ist und lediglich von der Sozialhilfe lebt, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'792.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'292.00 Gutachterkosten; act. 08.1) beim Kanton Graubünden.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'792.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'292.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: