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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.12.2019 ZK1 2019 207

23 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,000 parole·~20 min·2

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 23. Dezember 2019 Referenz ZK1 19 207 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pedrotti Richter, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 07. Dezember 2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 06. Januar 2020

2 / 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2019 wurde X._____, geboren am _____1961, durch Dr. med. A._____ wegen aktueller Aggressivität unter Alkoholeinfluss bei bekannter Schizophrenie fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B. In der Folge ordnete die Klinik B._____ am 9. Dezember 2019 eine Behandlung ohne Zustimmung von X._____ nach Art. 434 ZGB an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel) erhob X._____ (fortan Beschwerdeführer) sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik B._____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, unter Fristansetzung bis zum 17. Dezember 2019, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Patienten an. E. Am 17. Dezember 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei den E._____ bekannt, aktuell handle es sich um seine sechste Hospitalisation. Beim Beschwerdeführer bestehe eine paranoide Schizophrenie und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Jeweils nach Austritt werde die verordnete Medikation abgesetzt und es komme zu unfreiwilligen Klinikeinweisungen im alkoholisierten, aggressiven psychotischen Zustand, zuletzt am 7. Dezember 2019. Bei anhaltender Agitiertheit, Logorrhoe, Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit sei am 9. Dezember 2019 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet und nach Beschwerde des Patienten sistiert worden. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station und eine adäquate Behandlung seien aktuell nicht ersichtlich, ein vorzeitiger Abbruch dieser Massnahmen hätte einen erneuten Rückfall mit Selbstgefährdung zur Folge. F. Der Vorsitzende holte alsdann von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Nordbünden die Akten über den Beschwerdeführer ein. Diesen ist insbesondere zu entnehmen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

3 / 13 Nordbünden mit Entscheid vom 12. August 2015 eine Vertretungsbeistandschaft errichtete und C._____, Berufsbeistandschaft Landquart, zum Beistand ernannte. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2019 wurde Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Die Gutachterin Dr. med. D._____ attestiert in ihrem Kurzgutachten, datierend vom 20. Dezember 2019, dass beim Beschwerdeführer eine aktuell remittierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.05) sowie ein Alkoholabusus (ICD-10: F10.1) vorliege. Konkret führt die Gutachterin aus, dass während der aktuellen Hospitalisation zu keinem Zeitpunkt paranoide Symptome bestanden hätten. Beim Eintritt seien lediglich formale Denkstörungen und gesteigerter Antrieb festgestellt worden, wobei sich auch diese Symptomatik im Laufe der stationären Behandlung ohne den Einsatz antipsychotischer Medikation gebessert habe. Des Weiteren hält die Gutachterin fest, in Bezug auf den Alkoholabusus liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich unter Alkoholeinfluss eher gereizt und aggressiv zeige, somit der Gebrauch von Alkohol für ihn schädlich sei. Indessen bestehe zumindest kein schweres Suchtverhalten, das als aktuelle Selbstgefährdung einzustufen wäre. Zusammenfassend kommt die Gutachterin zum Schluss, dass aktuell keine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Leben des Beschwerdeführers vorliege, wenn die Behandlung seiner Erkrankung unterbleibe. Somit bestehe kein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung oder eine Behandlung gegen seinen Willen. Der Beschwerdeführer sei ambulant in hausärztlicher Betreuung. Ausserdem bestehe zum Hausarzt ein Vertrauensverhältnis. I. Nach Einsicht in das Kurzgutachten informierte der Vorsitzende die Klinik B._____ über die Möglichkeit, den Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin noch vor Durchführung der Hauptverhandlung aus der fürsor-

4 / 13 gerischen Unterbringung zu entlassen. Die Klinik B._____ liess sich diesbezüglich jedoch nicht vernehmen. J. Am 23. Dezember 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, E._____, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB sowie um eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich sowohl gegen die am 7. Dezember 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die am 9. Dezember 2019 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung richtet. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor

5 / 13 der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weitern Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. Dezember 2019 von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 08). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Dezember 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 07; Prot. S. 1 ff.).

6 / 13 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs.1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____, stellvertretender Amtsarzt in Chur, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) sowie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die Verfügung vom 7. Dezember 2019 enthält alsdann die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Indes fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben (act. 05.5). Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische

7 / 13 Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. D._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten sowie ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine aktuell remittierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.05) sowie ein Alkoholabusus (ICD.10: F10.1) vorliegt. Diese Diagnosen stellen grundsätzlich psychische Störungen im Sinne des Gesetzes dar. Bei Eintritt in die Klinik wurden beim Beschwerdeführer ein verwahrloster Zustand, formale Denkstörungen, gesteigerter Antrieb und leicht gereizter Affekt festgestellt. Optische und akustische Halluzinationen wurden verneint (act. 05.3). In der Befragung der Gutachterin präsentierte er sich sauber und ausreichend gepflegt. Er sprach spontan, flüssig und geordnet; er zeigte jedoch einen deutlichen Rededrang. Anzeichen für Wahngedanken oder Wahrnehmungsstörungen gab es keine. Gemäss Gutachten sei beim Beschwerdeführer zwar anamnetisch eine Schizophrenie bekannt, aktuell sei aber

8 / 13 auch ohne Medikation keine psychotische oder aggressive Symptomatik feststellbar. Der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers sei insofern schädlich, als dieser zu stärkerer Angetriebenheit und Gereiztheit führen könne, insbesondere im Kontakt mit Polizei und Institutionen. Im nüchternen Zustand zeige der Beschwerdeführer ein angepasstes Verhalten, wenn er auch einen weiter bestehenden Rededrang habe, den er selbst als solchen wahrnehme (act. 08). Anlässlich der Hauptverhandlung am 23. Dezember 2019 präsentierte sich der Beschwerdeführer der Kammer in einer guten Verfassung. So trat er insgesamt anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit die Kammer dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychischen Störung. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er grösstenteils eloquent (Prot. S. 1 ff.; vgl. auch nachstehend E. 4.4.3.). Es bleibt demnach bereits fraglich, ob beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand (noch) gegeben ist. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann diese Frage letztlich jedoch offengelassen werden. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung, ist die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Beim Beschwerdeführer wurde vor mindestens 15 Jahren eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und zeitweise stationär behandelt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer den E._____ seit dem Jahr 2005 mit psychotischer Störung bekannt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen bereits sechs Mal hospitalisiert. Aufgrund seiner Krankheit bezieht der Beschwerdeführer zudem eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad zu 100 % und ist bebeiständet. In ihrem Kurzgutachten vom 20. Dezember 2019 hält Dr. med. D._____ zusammenfassend fest, dass während der aktuellen Hospitalisation zu keinem Zeitpunkt paranoide Symptome bestanden hätten; beim Eintritt seien lediglich formale Denkstörungen und gesteigerter Antrieb festgestellt worden. Auch diese Symptomatik habe sich im Laufe der stationären Behandlung ohne den Einsatz antipsychotischer Medikation gebessert. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die paranoide Schizophrenie aktuell in Remission und damit nicht akut behandlungsbedürftig sei. Die aktuelle Zuweisung sei durch Aggressivität unter Alkoholeinfluss ausgelöst worden, wobei ein Alkoholspiegel von 0,12 Promille gemessen worden sei. Bei der Begegnung mit der Polizei und dem Amtsarzt habe sich der Beschwerdeführer aggressiv gezeigt, bei Aufnahme in die Klinik lediglich noch leicht gereizt. Damit liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich unter Alkoholeinfluss eher gereizt und aggressiv zeige, somit der Gebrauch von Alkohol für ihn schädlich sei. Andererseits sei der aktuelle Alkoholspiegel mit 0,12 Promille niedrig, den freien Ausgang im Areal sowie in der Stadt habe der

9 / 13 Beschwerdeführer stets zuverlässig genutzt, ohne erneut Alkohol zu konsumieren. Damit liege zumindest kein schweres Suchtverhalten vor, das als aktuelle Selbstgefährdung einzustufen wäre. Auch die Körperpflege sowie die Pflege der Kleidung stelle zumindest im Rahmen der stationären Behandlung kein Problem dar. Die Gewährleistung der Selbstfürsorge benötige also nicht das gezielte Einüben im stationären Bereich, sondern einer Überwachung durch den zuständigen Beistand. Es bestehe aktuell keine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Leben des Beschwerdeführers, wenn die Behandlung seiner Erkrankung unterbleibe und somit bestehe kein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung oder eine Behandlung gegen seinen Willen (act. 08). Nach Meinung der Gutachterin ist betreffend die paranoide Schizophrenie das psychotische Zustandsbild des Beschwerdeführers aktuell remittiert, mithin gegenwärtig (ausreichend) abgeklungen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alkoholkonsums der persönlichen Fürsorge bedürfe, verneint die Gutachterin ebenso. Gestützt auf die in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen sowie auf den Eindruck des Beschwerdeführers, der aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht (Prot. S. 1 ff.; vgl. auch nachstehend E. 4.4.3.), erscheint eine akute Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgewiesen. 4.4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustands des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Ganz allgemein resultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bejahung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit

10 / 13 bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Bereits im Eintrittsstatus der Klinik B._____ wurden beim Beschwerdeführer Selbst- und/oder Fremdgefährdung sowie Suizidalität glaubhaft verneint (act. 05.3). Ebenso wenig bestehen gemäss den Ausführungen der Gutachterin Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Weiter geht aus dem Kurzgutachten ein positiver Verlauf des Klinikaufenthalts hervor. Insbesondere wurden auch im Stationsalltag keine Selbst- oder Fremdaggressionen erlebt. Der Beschwerdeführer sei auf der Station gelegentlich reizbar, aber in keiner Weise gefährlich (vgl. act. 08). Die Kammer sieht keinen Anlass, an den klaren, verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zu zweifeln. Die lediglich theoretischen Ausführungen im Bericht der Klinik B._____ vom 17. Dezember 2019, wonach ein vorzeitiger Abbruch der vorgesehenen Massnahmen einen erneuten Rückfall mit Selbstgefährdung zur Folge hätte, genügen nicht, um eine hinreichend konkrete Selbstgefährdung zu begründen (vgl. act. 05). 4.4.2. Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Vorliegend ist beim Beschwerdeführer keine konkrete Selbst- bzw. Fremdgefährdung feststellbar (soeben vorstehend E. 4.4.1). Eine adäquate Behandlung im Sinne einer Überwachung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann somit ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten und in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers liegenden Betreuung erfolgen (vgl. act. 08). Der Beschwerdeführer befindet sich bereits ambulant in hausärztlicher Betreuung und Behandlung. Zu seinem Hausarzt steht er überdies in einem Vertrauensverhältnis.

11 / 13 Zudem besteht für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft. Des Weiteren sind die Wohnsituation und die finanziellen Verhältnisse (Bezug einer IV-Rente) des Beschwerdeführers geregelt, so dass auch diesbezüglich kein Fürsorgebedarf besteht (Prot. S. 3 f.). Selbst wenn eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen der Gutachterin bejaht werden müsste, würde diese entsprechend für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen. Einen anderen Schluss lässt im Übrigen auch der Umstand nicht zu, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte verfügt (Prot. S. 2 f.), denn letztlich ist es im Rahmen des Sozialverträglichen jedem Menschen selbst überlassen, wie er sein Leben lebt. 4.4.3. Schliesslich hat die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl. vorstehend E. 4.4.1.). Anlässlich der Verhandlung vom 23. Dezember 2019 konnte sich die Kammer ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem bewusstseinsklaren und allseits orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er ausführlich, adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war der Beschwerdeführer – soweit die Kammer dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand bzw. zu den gestellten Diagnosen führte er aus, dass er zurzeit keine Medikamente benötige. Für den Fall, dass er wieder psychotisch werden sollte, habe er jedoch zu Hause die notwendigen Medikamente zur Hand (Prot. S. 1 ff., insbesondere S. 4). 4.4.4. Nach dem Gesagten kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht bejaht werden. Den diagnostizierten psychischen Störungen kann sodann ohne weiteres mit milderen Massnahmen als einem derart einschneidenden Freiheitsentzug wie der stationären Unterbringung begegnet werden. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung ohne Einnahme von Antipsychotika in einer guten Verfassung. Damit ist die Anordnung der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung als unverhältnismässig zu qualifizieren. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.

12 / 13 6. Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die mit Anordnung vom 9. Dezember 2019 verfügte Behandlung ohne Zustimmung (act. 01; Prot. S. 2 und S. 4 f.). Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abstützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Wie voranstehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Folglich sind auch die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB nicht gegeben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist aufzuheben. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ und der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten; act. 08.1) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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