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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.11.2019 ZK1 2019 192

25 novembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,886 parole·~19 min·2

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 25. November 2019 Referenz ZK1 19 192 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 09. November 2019 Mitteilung 02. Dezember 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. Für X._____, geboren am _____ 1953, besteht seit dem 13. November 2014 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Seit dem Jahr 2011 wurde er über 20 Mal stationär in der Klinik A._____ behandelt. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. April 2018 bzw. 31. Mai 2018 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) die Erstellung eines Gutachtens über sämtliche Fragen betreffend diverser Lebensbereiche von X._____ angeordnet bzw. den Auftrag an Dr. med. B._____ übertragen. Dieser führte bei X._____ am 7. Dezember 2018 eine ambulante Begutachtung durch. Das umfangreiche Gutachten (74 Seiten) datiert vom 8. Oktober 2019 und ist bei der KESB Prättigau/Davos am 11. Oktober 2019 eingegangen. Mit einem vom 8. November 2019 datierten Schreiben der KESB Prättigau/Davos an X._____ teilte die Behörde mit, dass das Gutachten erstellt worden sei und sie mit ihm den Inhalt des Gutachtens erörtern und das weitere Vorgehen besprechen möchte. B. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 9. November 2019 wurde X._____ durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Allgemeine Innere Medizin, O.2_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik A._____, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Gemäss den Angaben des Arztes ist X._____ in alkoholisiertem Zustand (1.2 Promille) verbal aggressiv und mit massiven suizidalen Äusserungen von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe wirre und sprunghafte Äusserungen betreffend Konflikte u.a. mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) und dem Militär sowie über religiöse Themen getätigt. Er verhalte sich logorrhoisch, laut, sprunghaft, assoziativ und massiv ausfällig. Es sei kein Gespräch mit ihm möglich. C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Am 13. November 2019 informierte die KESB Prättigau/Davos das Kantonsgericht von Graubünden telefonisch über das Gutachten vom 8. Oktober 2019. Gestützt darauf habe die KESB ein Verfahren zur Prüfung einer stationären Massnahme und Betreuung der Wohnsituation eröffnet. Sie werde in der Woche vom 18. November 2019 bei X._____ vorbeigehen und ihm das Gutachten eröffnen.

3 / 13 E. Mit Schreiben vom 13. November 2019 (via IncaMail) ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik A._____ unter Fristansetzung bis zum 14. November 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. F. Am 14. November 2019 reichte die Klinik A._____ den angeforderten Bericht ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Einweisungsumstände praktisch identisch seien wie beim letzten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Diensten Graubünden (24. Hospitalisation vom 21. Januar 2019 bis 3. März 2019). Weiter sei der Beschwerdeführer seit 2005 aufgrund einer bipolar affektiven Erkrankung und Alkoholproblematik mehrmals in den Kliniken der PDGR in Behandlung gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung sei aus ärztlicher Sicht weiterhin nötig, da bei einem verfrühten Austritt erstens eine akute Rückfallgefahr für Alkohol mit konsekutiv erneuter Selbst- und Fremdgefährdung und zweitens eine mögliche Selbstgefährdung bei Unterlassen der notwendigen antibiotischen Behandlung der Harnwegsinfektion bestehe. Zudem sei bei Austritt mit einer behördlichen Unterbringung durch die KESB Prättigau/Davos zu rechnen, welche im Vorfeld der aktuellen Hospitalisation eine psychiatrische Begutachtung habe durchführen lassen und angekündigt habe, dem Patienten die Ergebnisse am 22. November 2019 in der Klinik eröffnen zu wollen. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. November 2019 wurde D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 19. Oktober 2019, Mittag, mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge.

4 / 13 H. Das Kurzgutachten von Fachärztin D._____, datiert vom 18. November 2019, ist beim Kantonsgericht gleichentags eingegangen. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 17. November 2019 durchgeführte gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass der Patient aktuell deutliche hypomane Symptome bei einer bekannten bipolaren Erkrankung zeige. Der beim Beschwerdeführer am 9. November 2019 bestandene Alkoholkonsum könne einerseits sowohl die vorhandenen Symptome verstärkt haben, andererseits aber auch durch die gehobene hypomane Stimmung getriggert worden sein. Zusammenfassend stellte die Gutachterin beim Patienten die Diagnosen der Hypomanie bei bipolarer affektiver Erkrankung (ICD-10 F31.0) sowie des Schädlichen Alkoholgebrauchs (ICD-10 F10.1) mit Status nach mehrfachen Alkoholintoxikationen (ICD-10 F10.0). Auf Grund der nicht gegebenen Krankheits- und Behandlungseinsicht werde die Behandlung bis zu einer weiteren Stabilisierung nur unter geschlossenen Bedingungen möglich sein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient bei Zunahme der Krankheitssymptome und/oder Alkoholkonsum erneut an Suizid denke und/oder suizidale Handlungen ausführe. I. Am 25. November 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 25. November 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik A._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

5 / 13 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 9. November 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel) gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Es gilt ausserdem die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 18. November 2019 von D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 17. November 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. November 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

6 / 13 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. C._____ ist als im Kanton O.2_____ praktizierender Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Allgemeine Innere Medizin gemäss § 51 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 9. November 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik A._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme

7 / 13 ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Laut dem Eintrittsstatus der PDGR vom 10. November 2019 sei der Patient bei Eintritt stark agitiert und nicht zugänglich gewesen. Er habe formale Denkstörungen in Form von Vorbeireden, Zerfahrenheit und Inkohärenz gezeigt. Fachärztin D._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass der Patient aktuell deutliche hypomane Symptome bei einer bekannten bipolaren Erkrankung zeige. Im Einzelnen bestünden im psychopathologischen Befund formale Denkstörungen (Zerfahrenheit, Sprunghaftigkeit, Logorrhoe, Vorbeireden), Zeitgitterstörungen, eine maniforme, d.h. gehobene Grundstimmung und ein gesteigerter Antrieb mit psychomotorischer Unruhe. Die aktuelle hypomane Symptomatik lag bei der gutachterlichen Untersuchung am 17. November 2019 vor und ist fremdanamnestisch von mehreren Ärzten seit

8 / 13 dem 9. November 2019 dokumentiert. Zusätzlich bestand beim Beschwerdeführer am 9. November 2019 ein Alkoholkonsum, der einerseits sowohl die vorhandenen Symptome verstärkt haben kann, der andererseits aber auch durch die gehobene hypomane Stimmung getriggert worden sein kann. Da der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bereits mehrfach Krankheitsphasen der bipolaren Erkrankung ungünstig beeinflusste, liegt ein schädlicher Alkoholgebrauch vor. Die Gutachterin erachtet es als fraglich, ob angesichts des dokumentierten Promillewertes von 1.2 Promille am 9. November 2019 eine Alkoholintoxikation vorlag, da die Auffälligkeiten, die der Patient zeigte, auch durch die hypomane Symptomatik erklärt werden könnten. Zweifellos bestanden in der Vorgeschichte des Patienten aber mehrere Alkoholintoxikationen. Zusammenfassend stellte die Gutachterin beim Patienten die Diagnosen der Hypomanie bei bipolarer affektiver Erkrankung (ICD-10 F31.0) sowie des schädlichen Alkoholgebrauchs (ICD-10 F10.1) mit Status nach mehrfachen Alkoholintoxikationen (ICD-10 F10.0). Damit ist beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Fachärztin D._____ hält in ihrem Gutachten vom 18. November 2019 fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit ihr krankheitsbedingt keine Krankheitsund Behandlungseinsicht gezeigt habe. Daher und wegen des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers resultiere eine Schutzbedürftigkeit, die aus gutachterlicher Sicht auch eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich mache. Nach den Äusserungen des Beschwerdeführers müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass er bei Entlassung aus der Klinik zum jetzigen Zeitpunkt die zur Behandlung der bipolaren Erkrankung und der aktuell hypomanen Symptomatik dringend erforderliche Medikation nicht weiter einnehmen würde. Auch würde er sich selber nicht schonen, sondern im Gegenteil eher auf Grund der zahlreichen Ideen mit Arbeit überfordern und auch von sich aus keine Hilfe suchen. Dann bestehe ein hohes Risiko für eine Verstärkung der Symptomatik bis hin zu einer Manie. Auf Grund der nicht gegebenen Krankheits- und Behandlungseinsicht werde die Behandlung bis zu einer weiteren Stabilisierung nur unter geschlossenen Bedingungen möglich sein. Bei einer ambulanten Behandlung wären zum jetzigen Zeitpunkt die medizinisch aktuell dringend notwendigen Massnahmen wie Medikamenteneinnahme, Alkoholabstinenz und Reizabschirmung nicht sicher gewährleistet. Die Klinik A._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019

9 / 13 aus, dass der Beschwerdeführer sich im stationären Setting aktuell gut führbar und absprachefähig zeige. Im Urinstatus sei ein nitritpositiver Harnwegsinfekt gesehen worden, der zwingend antibiotisch behandelt werden müsse. Der Patient sei derzeit bezüglich der Medikamenteneinnahme compliant, so dass die Bedingungen für eine Stabilisierung gut seien. Angesichts des ärztlichen Gutachtens und der Stellungnahme der Klinik A._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

10 / 13 a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Dem Eintrittsstatus der PDGR vom 10. November 2019 ist zu entnehmen, dass ein Gespräch mit dem Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht möglich gewesen sei. Er sei zudem schwer antriebsgesteigert beziehungsweise psychomotorisch sehr unruhig gewesen. Es habe potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestanden. Eine vollständige körperliche Untersuchung sei vom Patienten aggressiv abgelehnt worden. Die Stellungnahme der Klinik A._____ vom 14. November 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt auf die geschlossen geführte Notfallstation D11-Notfall aufgrund anhaltender Fremdaggression gegenüber dem Pflegepersonal und der Ärzteschaft vorübergehend isoliert, fixiert und mediziert werden musste. Die Isolation konnte am 10. November 2019 aufgehoben, der Patient am 13. November 2019 auf die geschlossen geführte gerontopsychiatrische Abteilung C12 verlegt werden. Im stationären Setting zeige er sich aktuell gut führbar und absprachefähig. Auch habe er bis dato keine suizidalen Äusserungen mehr getätigt und es habe keine Hinweise auf Fremdaggression gegeben. Die fürsorgerische Unterbringung sei aus ärztlicher Sicht weiterhin nötig, da bei einem verfrühten Austritt erstens eine hohe Rückfallgefahr für Alkohol mit konsekutiv erneuter Selbst- und Fremdgefährdung und zweitens eine mögliche Selbstgefährdung bei Unterlassen der notwendigen antibiotischen Behandlung der Harnwegsinfektion bestehe. Fachärztin D._____ führte anlässlich der Untersuchung vom 17. November 2019 aus, es bestünden zwar aktuell keine Hinweise für Suizidalität, doch es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient bei Zunahme der Krankheitssymptome und/oder Alkoholkonsum erneut an Suizid denke und/oder suizidale Handlungen ausführe. Zu befürchten sei, dass der Patient in seiner hypomanen/manischen Stimmung Risiken nicht sehe (in unpassender Kleidung bei kalten Temperaturen draussen aufhalten; Gegenstände aus dem Fenster werfen; leichtfertig Alkohol trinken mit dem Risiko erneuter Sturzereignisse mit eventuell schwerwiegenden Verletzungen) und zunehmend verwahrlose. 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 25. November 2019 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer war trotz Klinikaufenthalt seit dem 9. November 2019 – soweit die Beschwer-

11 / 13 deinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung. Der Beschwerdeführer hatte oftmals grosse Mühe, die einfachsten Fragen zu beantworten und schweifte in seinen Antworten regelmässig ab. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht muss bei dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Aussagen an der Verhandlung verneint werden. Einerseits war ihm wohl bewusst, dass er am 9. November 2019 zu viel Alkohol getrunken hatte. Andererseits gelang es ihm nicht, glaubhaft darzulegen, wie er die Situation nach Verlassen der Klinik in den Griff bekommen würde. Die von der Gutachterin beschriebene Schutzbedürftigkeit, die eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich macht, kann aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Gericht bestätigt werden. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Fachärztin D._____ und der Patientenakten der Klinik A._____ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbliebe. Selbstgefährdung ist sowohl aufgrund der hohen Rückfallgefahr in Bezug auf Alkohol mit dem Risiko erneuter Sturzereignisse mit eventuell schwerwiegenden Verletzungen als auch bei Unterlassen der notwendigen antibiotischen Behandlung der Harnwegsinfektion gegeben. Fremdgefährdung besteht insbesondere im Zusammenhang mit der hohen Rückfallgefahr für Alkohol. Zudem ist eine zunehmende Verwahrlosung des Beschwerdeführers zu befürchten. Auch ist nicht auszuschliessen, dass er erneut an Suizid denkt und/oder suizidale Handlungen ausführt. Aus diesen Gründen erscheint der Beschwerdeführer derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik A._____ in O.1_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbesondere auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten, der Bericht der Klinik A._____ wie auch die mündliche Hauptverhandlung haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in seiner momentanen Verfassung bei einem vorzeitigen Abbruch potentiell selbst- und fremdgefährdend wäre. Vielmehr ist er auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung

12 / 13 angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Die angefochtene Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A._____ unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Vorliegend kommt ein Verzicht auf die Kostenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht in Frage, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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