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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.10.2019 ZK1 2019 164

9 ottobre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,378 parole·~22 min·3

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation | KES Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Entscheid vom 9. Oktober 2019 Referenz ZK1 19 164 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 21.09.2019 Mitteilung 15. Oktober 2019

2 / 14 I. Sachverhalt A. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 21. September 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1985, durch Dr. med. A._____, Facharzt für Innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden eine bekannte Schizophrenie sowie aktuell vorhandene Desorientierung und Verwirrtheit angegeben. Am Vortag hätte sie ihrer Mutter gegenüber mit Suizid gedroht. Aus Sicht des einweisenden Arztes bestehe bei X._____ Behandlungsbedarf begründende Selbstgefährdung. B. Mit Verfügung vom 23. September 2019 ordneten C._____, Chefarzt Akutpsychiatrie/Rehabilitation, Dr. med. D._____, Oberarzt, und E._____, Assistenzärztin, alle von der Klinik B._____, für die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an. C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung, wie auch gegen die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Mit Schreiben vom 30. September 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 1. Oktober 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. E. Am 1. Oktober 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit zum zehnten Mal wegen einer schizoaffektiven Störung hospitalisiert sei. Eine Behandlung ohne Zustimmung sei ausgesprochen, wegen der Beschwerde jedoch sistiert worden. C._____, Chefarzt Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik B._____, sowie Dr. med. D._____, Oberarzt, kamen in dem Bericht zu dem Ergebnis, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie aktuell nicht ersichtlich sei. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Oktober 2019 wurde Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 5. Oktober 2019 mit

3 / 14 der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Zudem sei die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung zu überprüfen. G. Das Kurzgutachten von Dr. med. F._____, datiert vom 5. Oktober 2019, ist beim Kantonsgericht gleichentags eingegangen. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 4. Oktober 2019 durchgeführte gutachterliche Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass die bereits von der PDGR mehrfach gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2) bestätigt werden könne. Diese Diagnose entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Eine geistige Minderbegabung und eine dementielle Störung oder eine Suchtkrankheit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei es unerlässlich, die Beschwerdeführerin einer adäquaten, stationären Fachbehandlung zu unterziehen. Eine ambulante Therapie wäre zurzeit unzureichend. Würde eine solche (momentan indizierte) stationäre Behandlung ausbleiben, wäre eine indirekte weiterreichende Eigengefährdung der Beschwerdeführerin anzunehmen (völliges Sistieren der Medikation, auffälliges Verhalten, die Unfähigkeit, eine geeignete Tagesstruktur aufrechtzuerhalten). Zudem würde sich eine Zunahme der Fremdgefährdung, die momentan als grenzwertige, deutliche Beeinträchtigung von Personen um sie herum zu bezeichnen ist, verstärken. H. Am 9. Oktober 2019 erreichte das Kantonsgericht eine weitere, vom Verein Psychexodus verfasste Beschwerde gegen die verfügte fürsorgerische Unterbringung. Da eine zweite Beschwerde in gleicher Sache nicht möglich ist und diese zudem ohnehin verspätet wäre, ist darauf nicht weiter einzugehen. I. Am 9. Oktober 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 9. Oktober 2019 (nachfolgend: Protokoll

4 / 14 Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB sowie um eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich der Rekurs (recte: die Beschwerde) gegen die am 21. September 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung und gegen die am 23. September 2019 verfügte Behandlung ohne Zustimmung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 27. September 2019 (Poststempel) gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze

5 / 14 bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 5. Oktober 2019 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. Oktober 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die

6 / 14 Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____ ist als Facharzt für Innere Medizin FMH und Kardiologe und gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 21. September 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor-

7 / 14 aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. F._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass die bereits mehrfach von der PDGR gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2) bestätigt werden könne. Diese Diagnose entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Anlässlich der Exploration sei die Stimmung wechselhaft zwischen deprimiert und erfreut, zeitweise sogar heiter, gewesen. Gemäss Auskünfte des Klinikpersonals sei sie teilweise angetrieben, gereizt, ausfällig sowie distanzlos, was sehr gut im Stationsalltag beobachtbar sei. Es fehle jegliche Krankheitsund Behandlungseinsicht. Damit ist bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. F._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 5. Oktober 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre psychische Situation und ihre derzeitigen Fähigkeiten verkenne. Indem sie die Behandlung verweigere, sei es sehr wahrscheinlich, dass sie nach einer baldigen Entlassung erneut eine Symptomzuspitzung erleide, was

8 / 14 ihren geregelten Alltag sowie geordnete Beziehungen zu ihrem Umfeld, insbesondere zur Mutter, beeinträchtige. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie demnächst mit dem Alltag ausserhalb der Klinik massiv überfordert sei und sich dies in auffälligem Verhalten zeige, sei als sehr hoch einzuschätzen, was voraussichtlich in der Folge zur erneuten Einweisung in die Klinik führen dürfte. Die Klinik B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 aus, dass der Zustand der Beschwerdeführerin weiter sehr wechselhaft zwischen misstrauisch, ablehnend, logorrhöisch und distanzlos sei. Es bestehe keine Krankheits- und nur wenig Behandlungseinsicht. Angesichts des ärztlichen Gutachtens und der Stellungnahme der Klinik B._____ scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent-

9 / 14 lassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ vom 21. September 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber Suizidgedanken geäussert habe, wobei sie sich in der Folge klar von Suizid habe distanzieren können. Bei Klinikeintritt habe die Beschwerdeführerin gepflegt, wach und bewusstseinsklar gewirkt. Die affektlabile Patientin habe sich in einem angespannten Allgemeinzustand präsentiert, teils freundlich und teils dysphorisch. Schlafstörungen und Müdigkeit seien vorhanden. Die Stellungnahme der Klinik B._____ vom 1. Oktober 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass die anfängliche Suizidalität der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden sei. Die Patientin nehme entgegen der Empfehlung der Klinik kein modernes Antipsychotikum oder einen Phasenstabilisator ein, sondern je nach Situation Haldol. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien aktuell nicht ersichtlich. Ein vorzeitiger Abbruch hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin gar keine Medikation mehr einnehmen würde und potentielle Eigengefährdung bestehen würde. Gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 5. Oktober 2019 gab es zum Zeitpunkt der Untersuchung zwar keinen Anhalt für Suizidalität oder direkte Fremdgefährdung, eine Beeinträchtigung des nächsten Umfelds, beispielsweise in Form von Bespucken von anderen Personen, Beschimpfen oder sexuelle Annäherungen an Mitpatienten, bestehe jedoch einwandfrei. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihr doch sehr auffälliges und andere Personen beeinträchtigendes Verhalten als solches einzuschätzen. Im Gegenteil bagatellisiere sie dieses und leite daraus ab, sie sei grundlos in der Klinik und benötige keine Behandlung. Im Hinblick auf eine Fremdgefährdung sei festzuhalten, dass sich diese bisher noch knapp hat in auffälligem Verhalten entladen können. Falls aber weiterhin die notwendige Medikation nicht eingesetzt werde, erscheine es wahrscheinlich, dass sich die direkte

10 / 14 Fremdgefährdung verstärke und tatsächlich jemand von der Beschwerdeführerin angegriffen werden könnte. Eine nur ambulante psychiatrische Behandlung ist aus Sicht der Gutachterin als unzureichend anzusehen. 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2019 ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin war trotz Klinikaufenthalt seit dem 21. September 2019 – soweit die Beschwerdeinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung. Die Beschwerdeführerin machte einen sedierten Eindruck, was auf eine "Beruhigungsspritze" zurückzuführen sei, welche sie angeblich tags zuvor bekommen habe. Die Beschwerdeführerin war weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Die angeordnete medikamentöse Therapie lehnte sie ab. Angesichts ihrer Schilderungen und unter Einbezug der Verfahrensakten erscheint eine Entlassung aus der Klinik zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht. Die Beschwerdeführerin erweckte anlässlich der Hauptverhandlung den Eindruck, dass sie ohne entsprechende therapeutische Behandlung aktuell nicht der Lage wäre, die Rückfallgefahr zu aggressivem Verhalten mit Eigen- und Fremdgefährdungspotential zu vermeiden. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. med. F._____ und der Patientenakten der Klinik B._____ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremdgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbliebe. Die Beschwerdeführerin erscheint derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um die Beschwerdeführerin sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik B._____ in O.1_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbesondere auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten, der Bericht der Klinik B._____ wie auch die mündliche Hauptverhandlung haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in ihrer momentanen Verfassung bei einem vorzeitigen Abbruch potentiell fremdgefährdend wäre. Vielmehr ist sie auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden

11 / 14 kann. Die angefochtene Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt. 6.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abstützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 13 zu Art. 434/435 ZGB). 6.2. Nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB setzt eine Behandlung ohne Zustimmung im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht. 6.2.1. Die Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäfts, d.h. bezüglich der konkreten Behandlung, zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht auf einem Mindestmass an Rationalität beruht, wie in Art. 16 ZGB gefordert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7068 f.). Gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und auch der Gutachterin Dr. med. F._____ fehle bei der Beschwerdeführerin jegliche Krankheits- und Behandlungseinsicht. Wie sie selbst an der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2019 aussagte, lehne sie sämtliche Psychopharmaka ab, was darauf schliessen lässt, dass keine Bereitschaft zu einer der Situation angemessenen medikamentösen Behandlung vorhanden ist. Gemäss Gutachten verkenne die Beschwerdeführerin ausserdem ihre psychische Situation und ihre derzeitigen Fähigkeiten. Offensichtlich krankheitsbedingt sei sie nicht in der Lage, ihr sehr auffälliges und andere Personen beeinträchtigendes Verhalten einzuschätzen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsunfähig ist. 6.2.2. Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1). Die Selbstge-

12 / 14 fährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft S. 7069 f.). Wie aus den Akten hervorgeht, sei die anfängliche Suizidalität der Beschwerdeführerin nach Klinikeintritt und auch zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen. Nach Ansicht der Gutachterin Dr. med. F._____ erscheint es aber als wahrscheinlich, dass sich die direkte Fremdgefährdung verstärken würde und tatsächlich jemand von der Beschwerdeführerin angegriffen werden könnte, wenn die notwendige Medikation ausbliebe. Bisher habe sich die Fremdgefährdung noch knapp in auffälligem Verhalten entladen können. 6.2.3. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf zudem keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22, 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). Die Beschwerdeführerin hat an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es ohne Medikamente besser funktionieren würde und sie mit sämtlichen Psychopharmaka schlechte Erfahrungen gemacht habe. Schliesslich seien es die Medikamente, welche bei ihr Depressionen erzeugen würden. Wie aus der Stellungnahme der Klinik B._____ hervorgeht, nimmt die Patientin je nach Situation Haldol. Die Empfehlung der Ärzte der Klinik B._____ laute jedoch auf Einnahme eines modernen Antipsychotikums oder eines Phasenstabilistators. Die Gutachterin Dr. med.

13 / 14 F._____ erachtet die vorgesehene Medikation als "notwendig". Gemäss Anordnungsverfügung vom 23. September 2019 habe der reine Aufenthalt in der Klinik bei der Beschwerdeführerin zuletzt zu einer deutlichen Verschlechterung geführt. Andere weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht ersichtlich, insbesondere würde die Dauer der psychischen Verschlechterung und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt. Eine andere angemessene, weniger einschneidende, Behandlung als die im Behandlungsplan vorgesehene medikamentöse Behandlung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, so dass die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung bejaht werden kann. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB als auch diejenigen für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ und der Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2019 in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse ausgeführt, dass sie nur ein geringes Einkommen hat und eine IV- Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'963.30 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'463.30 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'963.30 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'463.30 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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