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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.03.2020 ZK1 2019 163

26 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,607 parole·~38 min·2

Riassunto

Kostenübernahme | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 23 Entscheid vom 26. März 2020 Referenz ZK1 19 153/163 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Lenz, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher Solvas Advokatur Notariat Mediation, Postfach, Monbijoustrasse 43, 3001 Bern in Sachen C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Gutachten und Kostenübernahme Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 28.08.2019, mitgeteilt am 06.09.2019 Mitteilung 30. März 2020

2 / 23 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Nordbünden vom 15. Dezember 2016 wurde der persönliche Verkehr zwischen C._____ und seinem Vater B._____ (nachfolgend Vater) in Abänderung des Entscheids der KESB Mittelland Nord, Kanton O.1_____, vom 30. September 2015 neu geregelt (KESB act. 144). In der Folge kam es zwischen C._____' Mutter A._____ (nachfolgend Mutter) und seinem Vater wiederholt zu Problemen bei der Umsetzung des dem Vater eingeräumten Besuchs- und Ferienrechts. Die bei den KESB Akten befindlichen Dokumente betreffend die Jahre 2016 und 2017 sind geprägt von einem ständigen Kampf des Vaters um sein Besuchsrecht und von einer nach wie vor unnachgiebigen Haltung der Mutter mit dem Bestreben, die Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit C._____ zu beschränken. B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde lic. phil. D._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend kjp), mit der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit von Mutter und Vater beauftragt (KESB act. 329). C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen (nachfolgend Kindsvertreterin) im Verfahren vor der KESB betreffend Abklärung Kindesschutzmassnahmen als Kindsvertreterin (Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB) eingesetzt (KESB act. 344). D. In der Folge mussten die Besuchskontakte zwischen C._____ und seinem Vater mehrmals mittels Entscheid der KESB geregelt werden. E.a. Am 24. Mai 2018 ging das durch die beiden Gutachter der kjp – D._____, MSc, Leitender Psychologe Forensik, und E._____, MSc, Psychologin – erstellte Gutachten vom 22. Mai 2018 (nachfolgend Gutachten der kjp vom 22. Mai 2018) betreffend Erziehungsfähigkeit von Mutter und Vater bei der KESB Nordbünden ein (KESB act. 469). Darin erachten die Gutachter die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Bezug auf C._____ als eingeschränkt und förderungsbedürftig (KESB act. 469 S. 44 und 50/51), jene des Vaters als ausreichend gegeben (KESB act. 469 S. 51). Ein vermehrter Einbezug des Vaters in die Betreuung und Erziehung von C._____ werde vor dem Hintergrund der anhaltenden zwischenelterlichen Konflikte, den unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen sowie der Distanz der Wohnorte des Vaters (O.1_____) und C._____ bzw. der Mutter (O.2_____) nicht als erfolgsversprechend beurteilt. Es werde empfohlen, dem Vater ein regelmässiges Besuchsrecht für C._____ einzuräumen, welches schrittweise erweitert werden solle, sodass

3 / 23 C._____ die Beziehung zu seinem Vater aufbauen, pflegen und aufrechterhalten könne. Schliesslich wurde empfohlen, die Obhut für C._____ bei der Mutter zu belassen, zugleich aber unterstützende Massnahmen anzuordnen (Kitabesuche nach dem Kindergarten, sozialpädagogische Familienbegleitung oder Einsetzung eines Triple P Beraters zur Förderung der mütterlichen Erziehungsfähigkeit, psychologische/psychiatrische Behandlung der Mutter; KESB act. 469 S. 52). E.b. Die Mutter nahm am 21. Juni 2018 zum Gutachten Stellung. Insbesondere wies sie die Feststellung ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit zurück; eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sei, wenn überhaupt, nur auf die belastende Situation und den "Hintergrundstress" zurückzuführen. Die Mutter erklärte sich indessen bereit, die Unterstützung eines Triple P Beraters anzunehmen. Die alleinige Obhut sei, wie im Gutachten festgehalten, bei ihr zu belassen. Sie stimmte einem eintägigen Besuchsrecht des Vaters in O.2_____ zu, welches später ausgebaut werden könne (KESB act. 485). E.c. Die Kindsvertreterin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2018, die Gutachter seien zu verpflichten, zur Frage des Umfangs der anzuordnenden Massnahmen nochmals Stellung zu nehmen, da das Gutachten diesbezüglich sehr rudimentär sei. Angesichts der Pläne des Vaters, nach O.2_____ zu ziehen, sollten die Gutachter zudem auch zur Frage Stellung nehme, wie es sich in diesem Fall mit seinen Betreuungsanteilen verhielte (KESB act. 486). E.d. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2018 (recte: wohl 22. Juni 2018) beantragte der Vater die Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich seines anstehenden Umzuges nach O.2_____. Die Gutachter seien anzuhalten, im Hinblick darauf konkrete Vorschläge abzugeben, insbesondere hinsichtlich einer alternierenden Obhut (Obhutsanteil Mutter 60 %; Obhutsanteil Vater 40 %; KESB act. 487). F.a. Nach Eingang des Gutachtens traf die KESB mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wiederum vorsorgliche Regelungen bezüglich des persönlichen Verkehrs und der Betreuung von C._____. Dem Vater wurde ab Juli 2018 ein eintägiges, wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt (KESB act. 506). F.b. Mit Entscheid vom 26. September 2018 erteilte die KESB Nordbünden dem Vater und der Mutter die Weisung, sich aktiv an einer Familientherapie mit D._____ der kjp zu beteiligen. Der Therapeut wurde insbesondere beauftragt, der KESB einen Bericht mit Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung des Kontakts zwischen Vater und Sohn einzureichen, sobald die Grundlagen hierzu erarbeitet worden seien bzw. die Therapie abgeschlossen worden sei. Die Mutter wurde zudem angewiesen,

4 / 23 am nächsten "Triple P Gruppentraining Kids" teilzunehmen. Zudem wurde an der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 10. Juli 2018 festgehalten (KESB act. 599 und 613). F.c. In der Folge kam es zwischen den Eltern zu weiteren Auseinandersetzungen bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater. G.a. Die kjp empfahl in ihrem Bericht an die KESB Nordbünden vom 10. April 2019 aufgrund des Widerstandes der Mutter, das Besuchsrecht bis Schulbeginn auf einen Tag alle zwei Wochen zu reduzieren und dann auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend zu erweitern, sowie ab Schulbeginn ein Ferienrecht des Vaters von mindestens drei Wochen jährlich (KESB act. 648). Die KESB Nordbünden gab den Eltern und der Kindsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme (KESB act. 655). Die Kindsvertreterin teilte in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2019 mit, dass sie den Vorschlag der kjp unterstütze; aus ihrem Schreiben geht indessen zweifelsohne hervor, dass ihr Antrag lediglich auf die Weigerungshaltung der Mutter zurückzuführen ist (KESB act. 683). Die Stellungnahmen der Eltern gingen nach einmaliger Fristerstreckung bis am 28. Mai 2019 ein (KESB act. 684 und 686). G.b. In ihrer E-Mail vom 26. Juli 2019 an D._____ von der kjp machte die Mutter "gravierende fachliche Mängel im Gutachten und in der Familientherapie" geltend und unterstellte diesem Befangenheit (KESB act. 715; vgl. auch KESB act. 721). G.c. Der Vater erklärte mit E-Mail vom 30. Juli 2019 an die KESB Nordbünden, dass er mit der von der kjp vorgeschlagenen Einschränkung seines Besuchsrechts nicht einverstanden sei, da dieses nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei, sondern lediglich aufgrund der emotionalen Empfindung der Mutter angeordnet worden sei (KESB act. 719). G.d. Die Mutter stellte mit Schreiben vom 23. August 2019 neue Anträge betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters. Ein eintägiges Besuchsrecht alle zwei Wochen schütze das Kindswohl am besten. Eventualiter sei aufgrund der Befangenheit von D._____ ein Obergutachten zum bestehenden Gutachten anzuordnen (KESB act. 749). G.e. Der Vater beantragte mit Schreiben vom 26. August 2019, es sei ihm die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen, unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts für die Mutter. Eventualiter beantragt er die Anordnung der alternierenden Obhut, subeventualiter die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts (KESB act. 752).

5 / 23 H.a. Am 28. August 2019 wurden die Eltern, jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreter, sowie die Kindsvertreterin betreffend Regelung persönlicher Verkehr, Obhutswechsel, Erweiterung Kompetenz Beistand, Weisung Familientherapie, Weisung Therapie Mutter, Mandatsträgerwechsel, angehört. Die Kindsvertreterin machte im Hinblick auf eine mögliche Obhutsumteilung eine neue Begutachtung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (nachfolgend kjpd SG) beliebt, was vom Vater unterstützt wurde. Die Mutter sprach sich für die Begutachtung durch eine unabhängige Instanz aus, ansonsten müsse sie wieder Beschwerde einreichen. Sie wolle kein Gutachten durch eine von der Kindsvertreterin vorgegebene Institution (KESB act. 753). H.b. Mit Entscheid vom 28. August 2019, mitgeteilt am 6. September 2019, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, soweit vorliegend relevant, was folgt: 1. […] 2. Die KESB verfügt: a. Zur Klärung der beantragten Obhutsumteilung wird ein neues Abklärungsverfahren eröffnet. b. Dr. F._____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie/Kinder und Jugendliche FSP, Institut für Forensische Psychologische Begutachtung, Altstätten) wird beauftragt, A._____ und B._____ betreffend Erziehungsfähigkeit über C._____ zu begutachten (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Gutachterin ist berechtigt, für die Begutachtung fachlich geschulte Hilfspersonen aus dem Fachbereich Psychologie/Psychiatrie (Institut für Forensische Psychologische Begutachtung, Altstätten) beizuziehen. Die Gutachterin und ihre Hilfspersonen werden ausdrücklich auf die Strafbestimmungen im Anhang hingewiesen. c. A._____ und B._____ werden ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 448 ZGB im Rahmen der Gutachtenserstellung hingewiesen und für den Fall einer Missachtung dieser Anordnung auf die Straffolgen von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bis zu Fr. 10'0000.-- bestraft wird, wer einer von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Die KESB verfügt: a. Die mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 angeordnete Besuchsund Ferienregelung wird sistiert, bis gestützt auf das Gutachten von

6 / 23 Dr. F._____ (Institut für Forensische Psychologische Begutachtung, Altstätten) ein neuer Entscheid gefällt wird. b. In Abänderung der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts gemäss Entscheid vom 10. Juli 2018 bzw. 26. September 2018 ist B._____ für die Dauer des Abklärungsverfahrens betreffend Obhutszuteilung berechtigt, C._____ jedes zweite Wochenende, jeweils an einem Tag von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. […] 11. Der Antrag auf Übernahme der Kosten des Triple P Kurses wird abgewiesen. […] 20. (Rechtsmittelbelehrung) 21. (Mitteilung). Im Weiteren entzog die KESB Nordbünden einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Am 29. August 2019 fragte die KESB Nordbünden Dr. F._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie/Kinder und Jugendliche FSP, telefonisch an, ob diese den Gutachterauftrag zwecks Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern übernehmen würde (KESB act. 759). Mit E-Mail vom 30. August 2019 bzw. mit Schreiben vom 13. September 2019 erklärte sich F._____ mit der Übernahme des Gutachterauftrages einverstanden (KESB act. 759 und 781). J.a. Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. August 2019 erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen (ZK1 19 153 act. A.1): 1. Die Ziffer 2 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 28. August 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör bei der Auswahl des Gutachters zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7 / 23 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da sie sich nicht habe zur Gutachterperson äussern können. Die Gutachterin sei zudem nicht unabhängig und neutral. Zudem stellt sie am 26. September 2019 ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 19 162). J.b. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 verlangt die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (ZK1 19 153 act. A.2). J.c. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (ZK1 19 153 act. A.3). J.d. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die "sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" (ZK1 19 153 act. A.4). J.e. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019, gleichentags mitgeteilt, wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts den beschwerdeführerischen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheides der KESB Nordbünden vom 28. August 2019 sowohl infolge Verspätung als auch mangels eines nennenswerten Nachteils für die Beschwerdeführerin ab (ZK1 19 153 act. F.1). J.f. Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2019, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und F._____ als Gutachterin einzusetzen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (ZK1 19 153 act. A.5). J.g. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 replizierte die Beschwerdeführerin zu den Beschwerdeantworten und hielt vollumfänglich an ihren Anträgen fest (ZK1 19 153 act. A.6). J.h. Der Beschwerdegegner verzichtete am 15. Oktober 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin (ZK1 19 153 act. A.7). J.i. Nachdem die vorinstanzlichen Akten (Akten der KESB Nordbünden) der Beschwerdeführerin antragsgemäss am 11. November 2019 zur Einsicht zugestellt worden waren, reichte diese am 20. November 2019 eine weitere Stellungnahme ein. Sie hielt an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt, insbesondere im Hinblick auf ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZK1 19 153 act. A.8).

8 / 23 J.j. Mit Noveneingabe vom 23. Dezember 2019 (ZK1 19 153 act. A.9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ins Recht, welche ein von der Berufsethikkommission der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen gegen D._____ eröffnetes Verfahren betreffend Berufsregelverletzung zum Gegenstand haben (vgl. ZK1 19 153 B.20-22). K.a. Mit (separater) Eingabe vom 25. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin zudem Beschwerde gegen Ziffer 11 des Entscheides der KESB Nordbünden vom 28. August 2019 und beantragte was folgt (ZK1 19 163 act. A.1): 1. Die Ziffer 11 der Verfügung der KESB Nordbünden vom 28.08.2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Die KESB Nordbünden sei zu verpflichten, die Kosten des Triple P Kurses zu tragen. 3. Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vom 17.09.2019 (Verfahrens-Nr. ZK1 19 153) zu vereinigen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die KESB Nordbünden sei bei ihr zu Unrecht von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit ausgegangen und habe folglich auch zu Unrecht den Besuch des Triple P Kurses angeordnet. Entsprechend müsse die KESB Nordbünden auch die Kosten dieses Kurses tragen. K.b. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. August 2019, welcher sich insbesondere auf Antrag des Beschwerdegegners mit einer Neuregelung der Obhut befasst und im Hinblick darauf – zwecks Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern betreffend C._____ – ein Gutachten bei F._____

9 / 23 in Auftrag gibt, und welcher zudem die Kosten für die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Triple P Gruppenkurs (vgl. Weisung gemäss Entscheid der KESB Nordbünden vom 26. September 2018) bei der Beschwerdeführerin belässt (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffern 2 und 11). Der angefochtene Entscheid stützt sich daher auf Bestimmungen des Kindesrechts. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 28. August 2019 und wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2019 zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerden am 17. September 2019 (ZK1 19 153) bzw. 25. September 2019 (ZK1 19 163) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerden enthalten zudem auch Anträge und eine Begründung (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können sodann nebst den Kindern auch deren Eltern am Verfahren beteiligt sein. Wie bei jedem Rechtsmittel wird ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt, d.h. die betroffene Person muss durch den Entscheid formell und materiell beschwert sein (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 27a und 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, N 34.08; Daniel Steck, in: Büchler et. al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern

10 / 23 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist sowohl hinsichtlich der Anordnung des Gutachtens betreffend ihre Erziehungsfähigkeit als auch als zur Tragung der Kosten für den Triple P Gruppenkurs Verpflichtete unmittelbar Betroffene des angefochtenen Entscheids und damit zu dessen Anfechtung legitimiert. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden einzutreten. 2.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB). 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). 2.3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der KESB Nordbünden entzogen (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 20). Der beschwerdeführerische Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (ZK1 19 153 act. A.4) wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2019 abgewiesen (ZK1 19 153 act. F.1).

11 / 23 3. Die Beschwerdeführerin verlangt mittels separat eingereichten Beschwerden einerseits mit Bezug auf das angeordnete und von F._____ auszuarbeitende Gutachten die Rückweisung an die KESB Nordbünden zur Neubeurteilung, wobei ihr das rechtliche Gehör bei der Auswahl des Gutachters zu gewähren sei (ZK1 19 153), sowie andererseits, die Kosten für den Triple P Gruppenkurs seien von der KESB Nordbünden zu tragen (ZK1 19 163). Die beiden Verfahren vor Kantonsgericht seien zu vereinigen. Nach dem gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB anwendbaren Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch in einem Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Für die im Interesse der Prozessökonomie erfolgende Verfahrensvereinigung ist ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). Die separat eingereichten Beschwerden der Beschwerdeführerin richten sich beide gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. August 2019 und haben folglich dasselbe Anfechtungsobjekt. Auch ein enger sachlicher Zusammenhang ist erkennbar, zumal in beiden Beschwerden über die Anordnungen der KESB Nordbünden im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu entscheiden ist. Schliesslich unterliegen beide Beschwerden der Beurteilung durch die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Beschwerdeverfahren ZK1 19 153 und ZK1 19 163 antragsgemäss zu vereinigen. 4. Die KESB Nordbünden hat in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides zur Klärung der vom Beschwerdegegner beantragten Obhutsumteilung ein neues Abklärungsverfahren eröffnet und in diesem Zusammenhang eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch F._____ angeordnet.

12 / 23 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Beschwerde ZK1 19 153 die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung an die KESB zur Neubeurteilung, wobei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bei der Auswahl des Gutachters zu gewähren sei. Obwohl die Beschwerdeführerin nur den Antrag stellt, der Entscheid der KESB betreffend die Begutachtung sei aufzuheben, ist aufgrund der Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich eine neue Begutachtung wünscht und lediglich beanstandet, die KESB habe ihr Mitwirkungsrecht im Zusammenhang mit der Auswahl der damit zu beauftragenden Fachperson missachtet. Dies ist im Folgenden zu prüfen. Nicht Gegenstand der Berufung bilden im Folgenden die Fragen der Notwendigkeit des Gutachtens und die der Fachperson zu unterbreitenden Fragen. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht betreffend die Auswahl der Gutachterin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Die ihr zustehenden Mitwirkungs- und Anhörungsrechte im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit und fachlichen Geeignetheit der sachverständigen Person seien verletzt worden, da sie sich vor der Ernennung von F._____ nie dazu habe äussern können, ob diese neutral und fachlich geeignet sei (ZK1 19 153 act. A.1 S. 4). Die Chronologie der Ereignisse zeige überdies, dass F._____ von der KESB Nordbünden erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheides angefragt worden sei, ob sie den Gutachterauftrag übernehmen könne (ZK1 19 153 act. A.8). 4.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 6 Abs. 1 EMRK, für das Verfahren vor der KESB konkretisiert in Art. 53 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 EGzZGB, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 124 V 372 E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 und N 6 zu Art. 53 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier in: Sutter-Somm/Hasenböh-

13 / 23 ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 f. und 10 zu Art. 53 ZPO). Gemäss Art. 446 ZGB, welcher die Grundsätze der Verfahren vor der KESB regelt, erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an. Primär regelt das kantonale Verfahrensrecht (subsidiär Art. 450f i.V.m. Art. 183 ff. ZPO), wie das Gutachten angeordnet, durchgeführt und eröffnet wird (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 23 zu Art. 446 ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB richtet sich das Verfahren vor dem Kantonsgericht – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches – nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung. Subsidiär gelten somit die Bestimmungen der eidgenössischen ZPO, welche als kantonales Recht angewendet werden. Das EGzZGB enthält keine weitergehenden Vorschriften über die Einholung eines Gutachtens, so dass auf die Bestimmungen von Art. 183 ff. ZPO zurückzugreifen ist. Art. 183 Abs.1 ZPO folgend hat das Gericht die Parteien vor der Einholung eines Gutachtens anzuhören. Die herrschende Lehre geht übereinstimmend davon aus, dass das rechtliche Gehör der Parteien im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens nur gewahrt wird, wenn die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zur vorgesehenen sachverständigen Person, ihrer Fachkompetenz und ihrer Unabhängigkeit, aber auch zum Gutachtensauftrag (vgl. dazu Art. 185 ZPO) zu äussern und allfällige sachgerechte Einwände zu erheben (vgl. Thomas Weibel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 183 ZPO; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 38 zu Art. 183 ZPO; Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 24 zu Art. 446 ZGB). 4.1.3. Dem Protokoll der Anhörung der Parteien vom 28. August 2019 (KESB act. 753), an welcher nebst den Parteien auch deren Rechtsanwälte und die Kindsvertreterin teilnahmen, ist zu entnehmen, dass die Kindsvertreterin die Einholung eines Gutachtens betreffend Obhutszuteilung beantragte, sollte ein Abklärungsverfahren betreffend Obhutsumteilung eröffnet werden, und dazu eine Begutachtung durch die kjpd SG vorschlug. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe-

14 / 23 rin befürwortete eine Begutachtung betreffend die Obhutsumteilung. Die Beschwerdeführerin selber wendete lediglich ein, dass dieses Gutachten durch eine unabhängige Instanz vorzunehmen sei, ansonsten sie wieder Beschwerde einreichen müsse. Sie wolle kein Gutachten durch eine von der Kindsvertreterin vorgegebene Institution. Mit anderen Worten lehnte sie, im Gegensatz zum Beschwerdegegner, die von der Kindsvertreterin vorgeschlagene kjpd SG als Gutachterin ab. Wer das Gutachten erstellen sollte, wurde anlässlich der Anhörung seitens der KESB nicht bekannt gegeben. Die Akten der KESB (vgl. insbesondere KESB act. 759) offenbaren denn auch, dass die KESB Nordbünden F._____ erst am 29. August 2019, d.h. einen Tag nach Fällung des angefochtenen Entscheides, betreffend die Übernahme des Gutachterauftrages kontaktiert und angefragt hatte. Daraus folgt, dass die Parteien vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom 28. August 2019 nicht zur Frage der Gutachterperson angehört wurden. Sie hatten somit keine Gelegenheit, sich konkret zur Person F._____ und zu ihrer Unabhängigkeit zu äussern, was in der Beschwerde daher zu Recht gerügt wird. Unter den gegebenen Umständen ist somit festzuhalten, dass die KESB Nordbünden das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Zu prüfen bleibt, welche Folgen dieser Verfahrensmangel zeitigt. 4.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin leidet der angefochtene Entscheid infolge Verletzung ihres rechtlichen Gehörs an einem schweren Mangel, sodass der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen werden muss (ZK1 19 153 act. A.1 S. 4 f). Dem kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 4.2.2. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur in einem Fall zulässig, in dem die Verletzung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei nicht besonders schwerwiegend ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-

15 / 23 malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 135 I 187 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; PKG 2016 Nr. 4 E. 2a; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 42 ff. zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). 4.2.3. In casu liegt keine schwerliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Gutachterauftrag an der Anhörung vor der KESB am 28. August 2019 thematisiert wurde und lediglich der Name der beauftragten Gutachterin noch nicht bekannt gegeben werden konnte. Zudem verfügt das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 450a ZGB wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 2.1) über eine umfassende Kognition, sodass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als vor der Beschwerdeinstanz geheilt gilt. Dies würde auch dann gelten, wenn es sich bei der Gehörsverletzung um eine schwerwiegende handelte, da es aufgrund der Prozessökonomie ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten, um damit einen formalistischen Leerlauf, der mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, zu vermeiden. Die Sache ist überdies spruchreif im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben ausführlich zur Frage der Geeignetheit und Neutralität der eingesetzten Gutachterin F._____ Stellung nehmen und ihre diesbezüglichen Vorbehalte anbringen konnte. Das Kantonsgericht kann somit einen reformatorischen Entscheid fällen. 4.3.1. Hinsichtlich der Person von F._____ macht die Beschwerdeführerin geltend, F._____ sei in dieser Angelegenheit alles andere als unabhängig und neutral. Sowohl die KESB Nordbünden (vgl. ZK1 19 153 act. A.2 S. 2) als auch der Beschwerdegegner (vgl. ZK1 19 153 act. A.3 S. 3) und die Kindsvertreterin (vgl. ZK1 19 153 act. A.5) erachten in ihren Stellungnahmen die vorgesehene Gutachterin als unbefangen. 4.3.2. Gemäss der subsidiär anwendbaren Bestimmung von Art. 183 Abs. 2 ZPO gelten für eine sachverständige Person die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen in Art. 47 ZPO. Von den in Art. 47 Abs.1 ZPO aufgezählten Ausstandsgründen fällt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin allein der Auffangtatbestand von lit. f in Betracht, wonach in den Ausstand zu treten hat, wenn

16 / 23 jemand aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Diese Generalklausel findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der betreffenden Person bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt (Guido E. Urban, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 10 zu Art. 472 ZPO). Keine Befangenheit begründen grundsätzlich private oder berufliche Beziehungen unter Gerichtsmitgliedern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom 30. September 2013; vgl. auch Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 40 zu Art. 47 ZPO), was zweifellos auch für Gutachter gilt. Steht ein freundschaftliches Verhältnis einer Gerichtsperson zur Rechtsvertretung einer Partei im Raum, ist dieser Umstand bei objektiver Betrachtung weniger rasch geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen, als dies bei einer persönlichen Beziehung zu einer Partei der Fall wäre. Eine gewisse persönliche Nähe unter Berufskollegen aufgrund der gemeinsamen Ausbildung, des fachlichen Austausches und der beruflichen Zusammenarbeit ist nämlich systemimmanent und daher weniger geeignet, den objektiven Anschein einer Parteilichkeit zu wecken (vgl. Stephan Wullschleger, a.a.O., N 31 zu Art. 47 ZPO mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 I 1 E. 2.4). 4.3.3. Konkret wird der Gutachterin von der Beschwerdeführerin zunächst vorgehalten, sie und D._____ prägten eine berufliche Vergangenheit. So hätten die beiden zusammen mit anderen Autoren einen Leitfaden zur Erstellung psychologischpsychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl erstellt. Die beiden würden sich also sicherlich sehr gut kennen und eine gemeinsame berufliche Vergangenheit haben. Es bestehe deshalb eine ernsthafte Gefahr, dass die Thesen und Feststellungen von D._____ zu wenig hinterfragt und überprüft würden. Die KESB Nordbünden habe es sich sehr einfach gemacht und gar nicht nach einem neutralen Gutachter gesucht. Es würde denn auch nicht verwundern, wenn D._____ der KESB Nordbünden die Empfehlung abgegeben hätte, F._____ für die neue Begutachtung ins Boot zu holen (ZK1 19 153 act. A.1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, D._____ und F._____ teilten nebst einer beruflichen Vergangenheit auch eine berufliche Zukunft. So würden sie zusammen den 2. Forensik-Kongress in St. Gallen zum Thema "Hochstrittige Eltern! Psychisch kranke Kinder?" moderieren. Auch dies lasse den Schluss zu, dass sie die gleichen Ansichten und Meinungen teilten (ZK1 19 153 act. A.6 S. 3).

17 / 23 Dass F._____ und D._____ allenfalls einen (vereinzelten) beruflichen Austausch pflegen, begründet indessen nach Gesagtem (vgl. vorstehend E. 4.3.2) für sich alleine genommen keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO. Dass Berufskollegen etwa gemeinsam einen Fachartikel veröffentlichen, kommt öfters vor. Solange keine so intensive freundschaftliche Beziehung besteht, dass an der Unabhängigkeit des Gutachters gezweifelt werden müsste (vgl. BGE 138 I E. 2.4), oder andere Elemente wie gemeinsamer Arbeitsort etc. hinzukommen, ist dies hinsichtlich einer Befangenheit bei einer späteren Gutachtertätigkeit unbedenklich. Von der Beschwerdeführerin wird nicht einmal behauptet, diese gemeinsame Tätigkeit habe eine besondere, dauerhafte Nähe der beiden Berufskollegen begründet. Hinzu kommt, dass es sich beim Gutachten von F._____ nicht wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht wird – diese behauptet, F._____ sei nicht unbefangen genug, ein neutrales und objektives Gutachten abzugeben, welches die Ansichten von D._____ überprüfen solle (ZK1 19 153 act. A.6 S. 3) – um eine Oberexpertise über das von D._____ erstellte Gutachten handelt, sondern um eine Erstbegutachtung im Zusammenhang mit dem Antrag des Vaters um Obhutsumteilung, wenngleich den beiden Gutachten eine gewisse Konnexität nicht abgesprochen werden kann. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, weder D._____ noch F._____ seien auf der Gutachterliste der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) aufgeführt, ist nicht weiter einzugehen, zumal der Beitritt zur SGRP kein Kriterium für die Geeignetheit oder Unabhängigkeit eines Gutachters ist. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Noveneingabe vom 23. Dezember 2019 geltend, die Berufsethikkommission der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen habe ein Beschwerdeverfahren gegen D._____ eröffnet. Dies belege, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen Substanz hätten, sodass D._____ und die ihm nahestehenden Personen – namentlich F._____ – nicht mehr als unbefangen betrachtet und mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt werden dürften (ZK1 19 153 act. A.9). Inwiefern die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens gegen D._____ für die Frage der Unabhängigkeit und Geeignetheit von F._____ relevant ist, erschliesst sich der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht, sodass auch dieser Einwand nicht zu hören ist. Gleich verhält es sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, lic. iur. H._____ habe sich (angeblich) auf ihre telefonische Anfrage hin kritisch über F._____ geäussert: Diese Behauptung muss nach schriftlicher Auskunft von lic. iur. H._____ als widerlegt gelten, zumal er selber angab, er masse sich nicht an, Befangenheitsfragen betreffend ihm unbekannte Personen zu beurteilen (ZK1 19 153 act. C.1).

18 / 23 4.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde zudem das (unter anderem von D._____ ausgearbeitete) Gutachten der kjp vom 22. Mai 2018, welches ihr eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiere. Dieses Gutachten sei an Ungereimtheiten nicht zu überbieten und müsse als reines Gefälligkeitsgutachten bezeichnet werden. Die Feststellungen von D._____ widersprächen den Feststellungen von anderen Fachpersonen, darunter insbesondere den Berichten von lic. phil. G._____. Aus diesen Berichten folge, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsohne gegeben sei. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten der kjp vom 22. Mai 2018 geht an der Sache vorbei, da die KESB Nordbünden, wie aus ihren Erwägungen folgt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), zum einen nicht beabsichtigte, für die neue Beurteilung des Obhutsrechts auf das Gutachten der kjp abzustellen, sondern dafür eben gerade ein Gutachten von F._____ einholen möchte. Zum anderen handelt es sich wie bereits ausgeführt bei dem von F._____ auszuarbeitenden Gutachten nicht um eine Oberexpertise über das von D._____ erstellte Gutachten. Zu bemerken bleibt, dass das Gutachten der kjp vom 22. Mai 2018 der Beschwerdeführerin nicht per se eine Erziehungsunfähigkeit attestiert, sondern lediglich festhielt, dass in gewissen Bereichen ein Kompensations- und Förderungsbedarf bestehe. 4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, F._____ sei nicht neutral und unabhängig, nach Gesagtem offensichtlich unbegründet ist. Es besteht kein Grund, sie nicht mit der Erstellung des Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu betrauen. Die Beschwerde im Verfahren ZK1 19 153 ist somit abzuweisen. 5.1. Im Beschwerdeverfahren ZK1 19 163 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 11 des angefochtenen Entscheides, worin die KESB Nordbünden den Antrag der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für den "Triple P Grupppenkurs Kids" in Höhe von CHF 1'374.00 abwies, und verlangt die Rückweisung an die KESB zur Neubeurteilung, eventualiter einen diesbezüglichen reformatorischen Entscheid des Kantonsgerichts. Sie begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, G._____, Kursleiter Triple P, habe ihr – im Gegensatz zum Gutachten der kjp vom 22. Mai 2018 – nach seinen Besuchen eine hervorragende Erziehungstätigkeit attestiert. Sie sei also auf Grund einer offensichtlich falschen Begutachtung durch die KESB Nordbünden fälschlicherweise zur Absolvierung eines Triple P Kurses verpflichtet worden. Deshalb habe die KESB auch die Kosten dieses Kurses zu tragen. Dass sich die Beschwerdeführerin damals nicht gegen die Anordnung des Triple P Kurses zur Wehr gesetzt habe, dürfe ihr heute sicherlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe zwar damals sehr wohl gewusst, dass sie

19 / 23 erziehungsfähig sei, aber sie hätte nicht genügend Belege gehabt, welche ihr diese attestiert hätten. Die Belege habe sie erst durch die Berichte von G._____ erhalten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ zeigen und die Anordnungen der KESB nicht anfechten wollen (ZK1 19 163 act. A.1). 5.2. Die KESB Nordbünden hat die Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 26. September 2018 im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, am "Triple P Gruppentraining Kids" teilzunehmen. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sie besuchte daraufhin unbestrittenermassen diesen Kurs. Die Anordnung erwuchs somit in Rechtskraft und die Beschwerdeführerin kann nun nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist verlangen, die Kosten seien auf die KESB abzuwälzen mit der Begründung, die Anordnung des Triple P Gruppenkurses sei gar nicht nötig gewesen. Diese Vorbringen sind verspätet, sodass darauf gar nicht einzutreten ist. Die KESB Nordbünden hat daher die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt und den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerde ZK1 19 163 ist somit ohne Weiteres abzuweisen. Im Übrigen kann auf die Begründung der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, Erwägung 11, verwiesen werden. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die beiden Beschwerden ZK1 19 153 und ZK1 19 163 abzuweisen sind. Es bleibt über die Prozesskosten, welche aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. 6.1.1. Die Gerichtsgebühren werden für das Verfahren ZK1 19 153 auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Hinzu kommen die Kosten für die Führung der Verfahrensvertretung des Kindes, welche ebenfalls Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Der Stundenansatz von Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindsvertreterin beträgt gemäss verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 13. Februar 2018 betreffend das Verfahren um Abklärung von Kindesschutzmassnahmen CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag; vgl. KESB act. 344). Dr. iur. Silvia Däppen reichte am 3. Oktober 2019 ihre Honorarnote in Höhe von insgesamt CHF 1'331.15 ein, bestehend aus einem Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden, einem Stundenansatz von CHF 200.00, einem Kleinspesenzuschlag von 3 %, d.h. CHF 36.00, sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % in Höhe von 95.15. Das in Rechnung gestellte Honorar ist nicht zu beanstanden, womit im

20 / 23 Verfahren ZK1 19 153 gesamthaft Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'831.15 resultieren. Diese gehen gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden, da die Beschwerdeführerin durch den Verfahrensfehler der KESB Nordbünden (Verletzung ihres rechtlichen Gehörs) Anlass zur Beschwerdeführung hatte. 6.1.2. Entsprechend rechtfertigt sich ebenfalls, den Kanton Graubünden zur Tragung von Parteikosten zu verurteilen. Auch wenn das Gericht den Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten kann (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 107 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. auch David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 25 zu Art. 107 ZPO), rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Übernahme der Parteikosten durch den Kanton Graubünden zumindest aufgrund von Art. 108 ZPO. Demnach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Unnötige Kosten können nämlich auch durch Verfahrensfehler der Gerichte – bzw. im vorliegenden Fall durch die KESB Nordbünden – entstehen, was zur Kostenpflicht des Kantons führen kann (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). Die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung für das Verfahren ZK1 19 153 ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250]). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung unterlegen und tätigte einige unnötige Ausführungen, darunter die Kritik am Gutachten der kjp vom 22. Mai 2018. Vor diesem Hintergrund und angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Da damit die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren ZK1 19 153 gedeckt sind, wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend das Beschwerdeverfahren ZK1 19 153 als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (vgl. Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 162 vom 26. März 2020). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist ebenfalls eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter,

21 / 23 Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher, macht für das Beschwerdeverfahren ZK1 19 153 ein Honorar nach Zeitaufwand von pauschal CHF 750.00 für "gut drei Arbeitsstunden" sowie Barauslagen von CHF 20.00 und 7.7 % MwSt., d.h. einen Gesamtbetrag von CHF 829.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.), geltend (vgl. ZK1 19 153 act. A.3 S. 4). Der geltend gemachte Zeitaufwand von pauschal CHF 750.00 für "gut drei Arbeitsstunden" ist angesichts des im Kanton Graubünden als üblich betrachteten Stundenansatzes (Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00; vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. angesichts des vorliegend massgeblichen mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die geltend gemachten Barauslagen und die Mehrwertsteuer. Der Beschwerdegegner wird daher für das Beschwerdeverfahren ZK1 19 153 mit CHF 829.30 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. 6.2.1. Die Gerichtsgebühren für das Verfahren ZK1 19 163 in Höhe von CHF 500.00 (vgl. Art. 10 VGZ) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. ZK1 19 162). Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden betrifft ein solches Gesuch indessen nur die Kosten für die Rechtsvertretung, da über die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB im Hauptverfahren entschieden wird (vgl. dazu die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a; ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13.a; PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6). Zu prüfen bleibt daher, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Wie sich aus den Akten des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergibt, beträgt das Reinvermögen der Beschwerdeführerin aus Privatwertschriften und Guthaben gemäss definitiver Steuerveranlagung 2018 CHF 26'751.00 per 31. Dezember

22 / 23 2018. Damit liegen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB vor, sodass es bei der Kostentragung durch die Beschwerdeführerin bleibt. 6.2.2. Nachdem der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. März 2020 (ZK1 19 162) abgewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Rechtsvertretung selber zu bezahlen. Da der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren ZK1 19 163 nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

23 / 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Verfahren ZK1 19 153 und ZK1 19 163 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden der Verfahren ZK1 19 153 und ZK1 19 163 werden abgewiesen. 3. a. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK1 19 153 in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. b. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen wird als Verfahrensbeiständin für das Verfahren ZK1 19 153 mit CHF 1'331.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. c. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren ZK1 19 153 mit CHF 1'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. d. B._____ wird für das Beschwerdeverfahren ZK1 19 153 mit CHF 829.30 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK1 19 163 in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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