Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Entscheid vom 15. Januar 2020 Referenz ZK1 19 139 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Ehrsam, Baslerstrasse 66, 4600 Olten gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur in Sachen Z.1_____, Z.2_____, Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 09. Juli 2019, mitgeteilt am 24. Juli 2019 Mitteilung 20. Januar 2020
2 / 14 I. Sachverhalt A. Z.2_____, geboren am _____ 2004, und Z.1_____, geboren am _____ 2006, sind die gemeinsamen Kinder von Y._____ und X._____. B. Mit eheschutzrichterlichem Urteil des Einzelrichters am Richteramt O.1_____ vom 5. Juli 2018 wurde festgestellt, dass die Eheleute Y._____ und X._____ seit dem _____ 2018 getrennt leben, die Töchter wurden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde die Trennungsvereinbarung vom 3. Juni 2018 richterlich genehmigt. Gemäss dieser wird das Besuchsrecht des Kindsvaters unter den Eltern in gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Töchter geregelt. Der Vater hat das Recht, drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Töchtern zu verbringen. C. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Surselva eröffnete am 21. August 2018 aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kindsvaters infolge Problemen bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Besuchsrechts ein Abklärungsverfahren. D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 8. Januar 2019 erkannte die KESB Surselva was folgt: 1. Für Z.2_____ und Z.1_____ wird eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) errichtet. 2. Der Beistand erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern im Rahmen einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln; b. die Kontakte gemäss Vorgaben der Trennungsvereinbarung zu organisieren und zu überwachen; c. die konkreten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu regeln; d. Z.2_____ und Z.1_____ in altersgerechter Form in die Ausgestaltung der Besuchsrechtsregelung einzubeziehen; e. Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten; f. sämtlichen Beteiligten in den Bereichen Gesundheit und Bildung (Art. 308 Abs. 1 ZGB) als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 3. Der Beistand wird aufgefordert: a. spätestens innert zwei Wochen nach Erhalt dieses Entscheids sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit Z.2_____ und Z.1_____ sowie deren Eltern persönlich Kontakt aufzunehmen;
3 / 14 b. der KESB per 30. September 2020 einen schriftlichen Rechenschaftsbericht mit Ausführungen über die Entwicklung von Z.2_____ und Z.1_____ einzureichen; c. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Z.2_____ und Z.1_____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und Alternativen zu prüfen sowie bei Schwierigkeiten an die KESB Antrag zu stellen bezüglich weiterführender Massnahmen. 4. Zum Beistand für Z.2_____ und Z.1_____ wird A._____, Berufsbeistandschaft Surselva, ernannt. 5. (Kosten). 6. (Rechtsmittel). 7. (Mitteilung). E. Im Zwischenbericht vom 19. März 2019 führte der Beistand A._____ aus, dass nach den ersten (separaten) Gesprächen am 6. März 2019 die erste Begegnung der Töchter mit dem Kindsvater stattfinden sollte. Z.2_____ habe nicht zum Gespräch erscheinen wollen und stattdessen einen Brief an ihren Vater geschrieben. Z.1_____ sei zum Gespräch erschienen und habe ihre Anliegen und Bedürfnisse unmissverständlich dargelegt. Beide Töchter würden bis auf Weiteres keinen Kontakt zum Kindsvater wollen. Seither seien die Töchter nicht mehr bereit, sich mit der Beistandsperson zu treffen. Aufgrund der unmissverständlichen Kontaktverweigerung seitens der Kinder sei es ihm nicht möglich, den Auftrag der KESB zu erfüllen. Der Beistand empfahl daher ein Klärungsgespräch der KESB Surselva mit allen beteiligten Personen und daraufhin allenfalls die Erteilung von Weisungen an die Eltern oder eines neuen Auftrags an die Beistandsperson. Eine zeitlich begrenzte Sistierung der Massnahme solle in Erwägung gezogen und eine Familientherapie überprüft werden. F. Am 26. März 2019 fand daraufhin ein Gespräch der KESB Surselva mit der Kindsmutter und dem Beistand statt, in dem besprochen wurde, dass der Kontakt zwischen dem Beistand und den Jugendlichen weiterbestehen und gefördert werden solle. Informative Nachrichten über Schule/Freizeit/Gesundheit würden von der Mutter verfasst und dem Berufsbeistand zur Weiterleitung an den Vater übergeben. Die Organisation eines ähnlichen Gesprächs zwischen der KESB Surselva, dem Beistand und dem Kindsvater scheiterte. G. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 stellte X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Ehrsam, folgende Anträge:
4 / 14 1. Die Beistandsperson für Z.2_____ und Z.1_____ sei auszuwechseln. 2. Die neue Beistandsperson sei anzuweisen, psychologische Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten (psychiatrische Abklärung oder Familientherapie) (vgl. Ziffer 2 lit. e der Verfügung vom 08.01.2019). 3. Die Kindsmutter sei anzuweisen, alles zu unterlassen, was das Kindesverhältnis von Z.2_____ und Z.1_____ zu ihrem Vater beeinträchtigt. 4. Der Beistandsperson sei die Aufgabe zuzuweisen, den Vater fortan im Umfang der ihm zustehenden Informationen – Stichwort elterliche Sorge – zu informieren und bei Uneinigkeit zwischen den Eltern zu vermitteln (vgl. Ziffer 2 lit. e der Verfügung vom 08.01.2019). H. Der Beistand A._____ erklärte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2019, dass die Forderungen und Erwartungen des Vaters kaum umsetzbar seien. Sein Wunsch auf Mandatsträgerwechsel sei zu respektieren und demnach prüfenswert. Die Kindsmutter beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, die vollumfängliche Abweisung der Anträge. Z.2_____ und Z.1_____ lehnten in ihren Briefen (aktuell) sowohl den Kontakt zum Kindsvater als auch Therapien ab. I. Daraufhin erkannte die KESB Surselva im Entscheid der Kollegialbehörde vom 9. Juli 2019, mitgeteilt am 24. Juli 2019, was folgt: 1. Das Begehren des Vaters wird teilweise gutgeheissen und das bisher von A._____ für Z.1_____ und Z.2_____ geführte Mandat per 1. September 2019 auf B._____, Berufsbeistandschaft Surselva, übertragen; mit gleichlautendem Auftrag und mit den gleichen Kompetenzen. 2. A._____ wird unter Verdankung der geleisteten Arbeit von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts entbunden; über seine Entlastung wird anlässlich der nächsten Prüfung der Rechenschaftsablage zu befinden sein. 3. Die Berufsbeistandschaft Surselva wird angewiesen, der Amtsnachfolgerin die Akten zur Verfügung zu stellen und der KESB bis Ende November 2019 die aktuelle Ernennungsurkunde von A._____ im Original zu übergeben. 4. Für diesen Entscheid werden die Verfahrenskosten bei Fr. 300.00 festgelegt. Diese gehen zulasten von X._____. 5. (Rechtsmittel). 6. (Mitteilung). J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Ehrsam, mit Eingabe vom 26. Au-
5 / 14 gust 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Ziffer 1 des Entscheids der KESB Surselva vom 9. Juli 2019 sei wie folgt abzuändern: Das Begehren des Vaters wird teilweise gutgeheissen und das bisher von A._____ für Z.1_____ und Z.2_____ geführte Mandat per 1. September 2019 auf B._____, Berufsbeistandschaft Surselva, übertragen. Die neue Beiständin wird neben dem bisherigen Auftrag angewiesen, psychologische Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten (psychiatrische Abklärung oder Familientherapie) sowie dem Vater sämtliche Informationen betreffend die elterliche Sorge zukommen zu lassen. 2. Ziffer 4 des Entscheids der KESB Surselva vom 9. Juli 2019 sei wie folgt abzuändern: Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beistand es unterlassen habe und sich nicht zuständig dafür gesehen habe, nach dem Scheitern der Normalisierung der Kontakte psychologische Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten. Daher sei die neue Beiständin diesbezüglich ausdrücklich anzuweisen. Zudem verweigere die Kindsmutter jegliche Information und halte sich nicht an die vereinbarte Kommunikationsform, wobei auch über den Beistand keine Informationen zu erlangen gewesen seien und er seinem Auftrag nicht nachgekommen sei. Da der überwiegende Grund für den Beistandswechsel bei der Beistandsperson selber liege, hätten die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen müssen. K. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 beantragte die KESB Surselva die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, liess mit Eingabe vom 24. September 2019 beantragen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. M. Mit Replik vom 4. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. N. Die KESB Surselva stellte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 weitere, neue Unterlagen zu, welche den Parteien am 8. November 2019 weitergeleitet wurden.
6 / 14 O. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der KESB Surselva vom 9. Juli 2019, mitgeteilt am 24. Juli 2019, der sich mit der Abänderung von Kindesschutzmassnahmen auseinandersetzt. Die Kindesschutzbehörde ist vorliegend gemäss Art. 313 ZGB für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Gegen Entscheide der Kindesschutzschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]); Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 26. August 2019 liess der Beschwerdeführer gegen den am 25. Juli 2019 zugestellten Entscheid der KESB Surselva frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können sodann nebst den Kindern auch deren Eltern am Verfahren beteiligt sein. Wie bei jedem Rechtsmittel wird ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt, d.h. die betroffene Person muss durch den Entscheid formell und materiell beschwert sein (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 27a und 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08;
7 / 14 Daniel Steck, in: Büchler et. Al. [Hrsg], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist unmittelbar Betroffener des angefochtenen Entscheids und damit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). 2. Der Beschwerdeführer verlangt einerseits die Abänderung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Erteilung von Anweisungen an die Berufsbeiständin (psychologische Unterstützungsmassnahmen in die Wege leiten [psychiatrische Abklärung oder Familientherapie] sowie Information des Vaters betr. elterliche Sorge) und andererseits die Abänderung des Kostenentscheids. 2.1. Zunächst ist auf die begehrte Erteilung von zusätzlichen Anweisungen an die Beiständin einzugehen. Der Beschwerdeführer führt hierzu begründend aus, dass die KESB Surselva zwar in den Erwägungen des Entscheids vom 8. Januar 2019 festgehalten habe, dass die verlangten zusätzlichen Anweisungen Bereiche seien, die der Beistand abzudecken habe (vgl. VI act. 1, E. 3e und 3f), diese Erwägungen aber nicht explizit Eingang in das Dispositiv gefunden hätten. Die wenigen Bemühungen des bisherigen Beistands hätten nicht zu einer Normalisierung der Kontakte geführt, weshalb er psychologische Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten gehabt hätte. Die Empfehlung des Beistands im Zwischenbericht vom 19. März 2019 zeige, dass er sich dafür nicht als zuständig erachtet habe. Deswegen sei die neue Beiständin ausdrücklich anzuweisen, psychologische Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten (psychiatrische Abklärung oder Familientherapie). Weiter wird ausgeführt, dass konkrete Hinweise für Weisungen bestehen würden und Fachpersonen beigezogen werden müssten. Zudem verweigere die Kindsmutter jegliche Information und über den Beistand seien keine Informationen zu erlangen gewesen, obwohl er zumindest betreffend
8 / 14 Gesundheit und Bildung ausdrücklich als Ansprechperson zur Verfügung stehen müsste (vgl. VI act. 1 Dispositivziffer 2 lit. f). Nachdem die bisherige Regelung nicht gefruchtet habe bzw. offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei, sei sie antragsgemäss zu konkretisieren. Die KESB Surselva hält diesbezüglich fest, dass sie die der Beistandsperson übertragenen Aufgaben nach wie vor als richtig und verhältnismässig erachte. Die vom Beschwerdeführer geforderten, anzuordnenden Unterstützungsmassnahmen seien gemäss einschlägiger Lehre kontraindiziert, wenn die Parteien weder ein gemeinsames Gespräch noch separate Gespräche wahrnehmen oder diese gar verweigern würden. 2.2. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 314 Abs. 3 ZGB hält die Kindesschutzbehörde bei Errichten einer Beistandschaft im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. Art. 314 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind (Art. 443 ff. ZGB und Art. 419 ZGB; vgl. Botschaft, S. 7083, 7101). Sinngemäss verweist Art. 314 Abs. 1 ZGB zudem, mangels eigenständiger Bestimmungen im Kindesschutz, auf alle Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, die das Verhältnis KESB, Beschwerdeinstanzen und betroffene Personen regeln (insbesondere auch auf die Bestimmungen gemäss Art. 388 ff. ZGB sowie bezüglich Führung der Beistandschaft gemäss Art. 405 ff. ZGB, Mitwirkung und Einschreiten der KESB gemäss Art. 415 ff. bzw. 419 ZGB sowie Ende des Amtes als Beistandsperson gemäss Art. 421 ff. ZGB; vgl. Patrick Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 198). Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde, wenn es die Verhältnisse erfordern, einen Bestand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Zudem kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt. Wo sich die betreute Person der Beistandschaft konsequent widersetzt, ist allerdings fraglich, ob deren Anordnung ihren Zweck erfüllt oder ob die Ressourcen anderweitig nicht sinnvoller genutzt werden könnten. Der Beistand ist im Rahmen der Umschreibung seines Auftrags in den konkreten Anordnungen frei. Unabhängig vom konkreten Auftrag erfordert
9 / 14 Erfolg mehr Überzeugungskraft denn Befehle (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018 N 2 zu Art. 308 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017, E. 4.2). Gemäss Art. 391 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) umschreibt die Kindesschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche müssen von Fall zu Fall entsprechend der Bedürfnisse der Betroffenen – insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 Abs. 2 ZGB) – umschrieben werden. Die Umschreibung der Aufgabenbereiche muss zudem nur wirklich erforderliche Details umfassen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 f. zu Art. 391 ZGB). 2.3. Im Entscheid der KESB Surselva vom 8. Januar 2019 wurden die Kompetenzen des Beistandes festgelegt. Im Entscheiddispositiv sind unter anderem die Kompetenzen bzw. Aufgaben "die Eltern im Rahmen einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln", "Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten" und "sämtlichen Beteiligten in den Bereichen Gesundheit und Bildung (Art. 308 Abs. 1 ZGB) als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen" definiert (Ziff. 2 lit. a, e und f). Im Grundsatz enthält der Entscheid der KESB vom 8. Januar 2019 damit bereits die in der Beschwerde verlangten Anweisungen. Insbesondere der Antrag, dass der Beistand angewiesen werden soll, "dem Vater sämtliche Informationen betreffend die elterliche Sorge zukommen zu lassen", ergibt sich schon aus Ziff. 2 lit. a und f des Entscheids der KESB vom 8. Januar 2019. Im Gegensatz zum Entscheid der KESB vom 8.Januar 2019, worin als eine der Aufgaben des damaligen Beistands festgelegt wurde, er habe (psychologische) "Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und in die Wege zu leiten", begehrt der Beschwerdeführer nun die Anweisung an die neue Beiständin, "psychologische Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten (psychiatrische Abklärung oder Familientherapie)". Es geht somit nicht einfach darum, dass die Beiständin zunächst versuchen kann, mit den milderen Mitteln der Beratung, der allgemeinen Unterstützungsmassnahmen, der Vermittlung etc. das Besuchsrecht des Vaters umzusetzen; vielmehr will der Beschwerdeführer die zwingende Anordnung an die Beiständin als Aufgabe festgelegt haben, sie habe psychologische bzw. psychiatrische Massnahmen in die Wege zu leiten. Dies heisst nichts anderes, als dass sie eine geeignete Fachperson beiziehen und die Kinder in entsprechende Be-
10 / 14 handlung schicken soll (vgl. KG act. A.1 [Beschwerdeschrift], Ziff. 10). Mit diesem Begehren verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass es unzulässig ist und gegen die höchstpersönlichen Rechte (Art. 19c ZGB) verstösst, urteilsfähige Jugendliche gegen ihren Willen behandeln zu lassen (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich 2016, N 15.34 unter Hinweis auf den in FamPra 2008, S. 445 ff. publizierten Entscheid). Sodann ist es nicht Aufgabe eines Beistandes, seine Schutzbefohlenen anzuweisen, sich in psychologische/psychiatrische Behandlung zu begeben. Dies würde dessen Rolle als vertraute Ansprechperson (Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), als Berater, Betreuer, Begleiter oder Vermittler (KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, S. 120, N 4.5) widersprechen. In dieser Funktion hat der Beistand wohl etwa eine angeordnete Massnahme umzusetzen, zu organisieren und zu begleiten (Linus Cantieni/Stefan Blum, a.a.O., N 15.58/59). Der Entscheid darüber, ob überhaupt eine derartige Massnahme zu verfügen ist, obliegt hingegen der KESB, welche vorgängig ein ordentliches Abklärungsverfahren durchzuführen und anschliessend einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid zu fällen hat (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 114, 140 zu Art. 308 ZGB). Auf das Begehren kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Kinder für Angelegenheiten von einer gewissen Tragweite und Schwierigkeit mit zumindest potenziell weitreichenden Folgen – wie beispielsweise die Ausübung des persönlichen Verkehrs – ungefähr ab dem zehnten Altersjahr urteilsfähig sind. Das urteilsfähige Kind ist mithin in der Lage, seine eigenen Bedürfnisse zu erfassen und zu beurteilen, wie die beiden Eltern seine gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnisse erfüllen können (Christophe A. Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg, Zürich 2012, Rz. 119 ff. 128). Ab dem zwölften Lebensjahr haben Kinder diesbezüglich ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht (Andrea Büchler/Benjamin Enz, Der persönliche Verkehr unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswillens, FamPra.ch 2018, S. 938) Die Töchter des Beschwerdeführers sind fast 14 bzw. 15 ½ Jahre alt und gesund sowie normal entwickelt, so dass grundsätzlich von ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters bzw. Unterstützungsmassnahmen auszugehen ist. Die Töchter des Beschwerdeführers haben zeitweise jeglichen Kontakt zum (ehemaligen) Beistand verweigert. Würde die Beiständin nun – selbst wenn sie dafür zuständig wäre – gegen den klar geäusserten Willen der Kinder angewiesen, psychologische Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten, wäre das Vertrauensverhältnis zwischen Bei-
11 / 14 ständin und den Kindern von Beginn weg gestört. Unter diesen Umständen wäre die Erweiterung des Auftrags der Beiständin bzw. die Anweisung an die Beiständin, psychologische Unterstützungsmassnahmen (psychiatrische Abklärung oder Familientherapie) in die Wege zu leiten, nicht geeignet und nicht erforderlich, um den Zweck der Massnahme, nämlich der unbelastete Kontakt zu beiden Elternteilen, zu erreichen. Die begehrte Anpassung des angefochtenen Entscheids erweist sich damit ohnehin als unverhältnismässig und unbegründet. 3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die hälftige Kostenauferlegung zu seinen Lasten im angefochtenen Entscheid. Begründend wird ausgeführt, dass der bisherige Beistand seine Aufgaben nicht vollständig wahrgenommen habe. Ferner habe er einen Zwischenbericht an die KESB Surselva gesandt, nachdem die verbeiständeten Kinder angegeben hätten, nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten zu wollen. Der überwiegende Grund für den Wechsel der Beistandsperson liege mithin bei der Beistandsperson selber und der Beschwerdeführer sei mit seinem Antrag durchgedrungen. Im angefochtenen Entscheid wird bezüglich der Kostenauferlegung begründend ausgeführt, dass in der Regel für einen Entscheid über den Mandatsträgerwechsel keine Kosten zu erheben seien, sofern der überwiegende Grund für den Wechsel der Beistandsperson nicht bei der betroffenen Person liege. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen, dies aber nicht aus bei der Beistandsperson liegenden Defiziten. In Abwägung dieser Umstände seien die Verfahrenskosten nur zur Hälfte zu erheben und dem Vater als Antragsteller aufzuerlegen. Anzumerken ist, dass im Entscheiddispositiv die Ausführung fehlt, dass die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgelegt und lediglich hälftig dem Beschwerdeführer auferlegt werden. 3.2. Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 EGzZGB). In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder Unterhalt sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert, dass die Kosten in den ebengenannten Verfahren in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 KESV ist dann gegeben, wenn die Gründe für ein Kindesschutzverfahren klarerweise bei einem Elternteil liegen und der andere dieses in keiner oder nur in untergeordneter Weise zu verantworten hat, so dass eine hälftige Kosten-
12 / 14 aufteilung nicht mehr als sachgerecht erscheint (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 99 vom 12. September 2018, E. 4.2 m.w.H.). In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. 3.3. Demnach kann festgehalten werden, dass die gesetzliche Grundlage für die hälftige Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer grundsätzlich ohne Weiteres gegeben wäre – dies unabhängig von dessen Obsiegen bzw. Unterliegen. Im angefochtenen Entscheid wird nicht explizit ausgeführt, weshalb von der hälftigen Kostenteilung zwischen den Elternteilen abgewichen und grundsätzlich von einer vollständigen Kostentragung durch den Kindsvater und Ehemann ausgegangen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz von besonderen Umständen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 KESV ausgegangen ist, da die Kindsmutter das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verfahren nicht zu verantworten hat. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt hat, zumal der Beschwerdeführer lediglich mit dem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson, nicht aber mit seinen restlichen drei Anträgen durchgedrungen ist. Dies selbst, wenn man die Frage nach dem überwiegenden Grund des Wechsels der Beistandsperson beiseitelässt. Zudem sind keine besonderen Gründe, bei deren Vorliegen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, ersichtlich (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 Abs. 1 KESV). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Kostenverteilung der Vorinstanz als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 EGzZGB i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Es sind keine besonderen Umstände für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ersichtlich. Die Parteientschädigung ist mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250]). An-
13 / 14 gesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 700.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen.
14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____, welcher Y._____ aussergerichtlich mit CHF 700.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: