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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.11.2019 ZK1 2019 116

20 novembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,737 parole·~24 min·2

Riassunto

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Urteil vom 20. November 2019 Referenz ZK1 19 116 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Josef Shabo, Oberdorfstrasse 12, 8853 Lachen Gegenstand Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019 (Proz. Nr. 135-2018-232) Mitteilung 25. November 2019

2 / 15 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 13. August 2018, mitgeteilt am 15. August 2018, wurde X._____ vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart im Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren gegen A._____ mit Wirkung ab 29. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen. Der Einzelrichter war zur Erkenntnis gelangt, dass X._____ bei einem massgebenden Einkommen inklusive Kinderzulagen von CHF 8'878.00 pro Monat und einem erweiterten Minimalbedarf von CHF 8'722.00 pro Monat – demzufolge bei einem monatlichen Überschuss von CHF 156.00 – nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfüge. B/a. Am 9. Mai 2019 fanden die Anhörungen im Ehescheidungsverfahren statt, wobei der Einzelrichter bei dieser Gelegenheit anhand der aktuellen Zahlen und Unterhaltsverpflichtungen eine neue Berechnung vornahm. Diese ergab bei X._____ einen Überschuss von knapp CHF 600.00 pro Monat. In der Folge wies der Einzelrichter den Genannten mit Schreiben vom 9. Mai 2019 darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das anstehende kontradiktorische Scheidungsverfahren seiner Meinung nach nicht mehr bestehen würden. X._____ wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. B/b. In seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 nahm X._____ zu seinen finanziellen Verhältnissen Stellung, wobei er unter anderem festhielt, sein rechnerischer Überschuss belaufe sich aktuell auf lediglich CHF 196.00 pro Monat. Er sei damit nach wie vor nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, und folglich weiterhin auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen. B/c. Mit Entscheid vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019, entzog der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart X._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 10. Mai 2019. C/a. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 18. Juli 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden persönlich Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren weiterhin zu gewähren. C/b. Am 24. Juli 2019 liess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart dem Kantonsgericht die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet.

3 / 15 C/c. X._____ teilte mit Schreiben vom 2. November 2019 mit, dass er sich neu von Rechtsanwalt MLaw Josef Shabo vertreten lasse. D. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2019 war X._____ aufgefordert worden, bis am 2. August 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten. Daraufhin teilte der Genannte mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, dass er nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung des Vorschusses verfüge. Er ersuche darum, auf das Erheben von Prozesskosten zu verzichten. Das erwähnte Schreiben wurde sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entgegengenommen (Verfahren ZK1 19 130). Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 1.2. Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019. Sie wurde am 18. Juli 2019 und damit innert Frist eingereicht. 1.3. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde zu begründen. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwer-

4 / 15 degrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu nennen. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Eine Beschwerde hat überdies konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 f. zu Art. 321 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde von X._____ persönlich erhoben. Es handelt sich folglich um die Eingabe eines juristischen Laien, so dass die Anforderungen an deren Begründung, wenn auch nicht aufgehoben, so doch deutlich herabgesetzt sind. Grundsätzlich erfüllt X._____ diese reduzierten Begründungsvoraussetzungen. Förmliche Rechtsbegehren enthält seine Berufung nicht. Es geht daraus allerdings eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit den Fortbestand der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren anstrebt. Auf die Beschwerde kann in diesem Sinn eingetreten werden, zumal X._____ als vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege betroffene Person zweifellos beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). 1.5. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un-

5 / 15 ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). In casu ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten rechtmässig geurteilt hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden und die von ihm hier erhobenen Tatsachenbehauptungen können, sofern sie nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden. 2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh-

6 / 15 ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Die Aufrechnung von hypothetischen oder erst in Zukunft anfallenden Einkünften oder Vermögenswerten ist demzufolge unzulässig. Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 120 u. 122). 2.2. Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Ein Entzug erfolgt damit einerseits, wenn eine oder sämtliche Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach deren Gewährung weggefallen sind, und andererseits, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung ursprünglich nicht vorlagen. Eine Neubeurteilung darf indes nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Dabei kann es betreffend die Voraussetzung der Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO nicht angehen und wäre nicht praktikabel, die Bedarfsrechnung selbst bei kleineren Veränderungen nach der Gesuchseinreichung laufend neu vorzunehmen. Vielmehr kommt die nachträgliche Verneinung der Bedürftigkeit im Laufe des Verfahrens nur bei einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse in Betracht, mag diese im Wegfall eines bedeutenden Bedarfspostens oder in einem erheblichen Einkommens- oder Vermögenszuwachs bestehen. Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle-

7 / 15 ge nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro futuro) (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.2 – 4.5 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 731 ff.). 2.3. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt der sog. beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. Diese Pflicht wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei stark eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 788 ff. u. 845 f.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). Es obliegt gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nämlich in erster Linie der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun – und soweit wie möglich zu belegen – und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 sowie 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die Mitwirkungspflicht, insbesondere mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit, bedeutet nichts anderes, als dass der Gesuchsteller seiner Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast nicht enthoben ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 u. N 8 zu Art. 119 ZPO). 3.1. Der Vorderrichter gelangte im angefochtenen Entscheid zur Erkenntnis, dass sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren am 13. August 2018 hinsichtlich der Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens und der Notwendigkeit der Rechtsvertretung nichts geändert habe. Demgegenüber hätten sich die Berechnungsgrundlagen verändert. Die Steuerbelastung sei 2018 mit CHF 240.00 pro Monat im Vergleich zu den ursprünglich angegebenen CHF 522.00 wesentlich tiefer. Bei einem erweiterten Minimalbedarf von CHF 7'194.00 und einem massgebenden Einkommen von CHF 7'690.00 verfüge der Gesuchsteller aktuell über einen Überschuss von CHF 496.00 pro Monat oder CHF 5'952.00 pro Jahr, womit die voraussichtlichen Prozesskosten bezahlt werden könnten. Hinzu komme, dass B._____ diesen Sommer seine Lehre abgeschlossen habe, was für die Zukunft zu einer weiteren finanziellen Entlastung führe. Aus diesem Grund sei die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc und pro futuro zu entziehen.

8 / 15 3.2. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich sein monatlicher Überschuss auf lediglich CHF 153.00 belaufe, seien in seinem Bedarf doch auch noch Kosten für den Parkplatz von CHF 50.00, ausserordentliche Gesundheitskosten der Kinder von CHF 43.00 sowie Auslagen für die Säule 3a von CHF 250.00 zu berücksichtigen. Ausserdem habe er Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sowie für Kreditzinsen und darüber hinaus erhebliche Schulden. Er sei deshalb wie bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. 4. Vorliegend erweist sich insbesondere die erstinstanzlich vorgenommene Berechnung des anrechenbaren Grundbedarfs als umstritten. 4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, er habe neben den Wohnkosten zusätzliche Auslagen für den Parkplatz von CHF 50.00 pro Monat. Der Vorderrichter liess diese Kosten unberücksichtigt, und zwar mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer berufsmässig nicht auf ein Auto angewiesen sei. Die Erkenntnis des Einzelrichters entspricht dem Grundsatz, dass die Kosten für ein Auto, inklusive denjenigen für einen Parkplatz, nur dann im Grundbedarf angerechnet werden, wenn der Gesuchsteller zwecks Zurücklegung seines Arbeitswegs darauf angewiesen ist, dem Auto folglich Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 322). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem setzt er sich auch anderweitig nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander. Auf diesen Punkt ist folglich nicht näher einzugehen. 4.2. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ausserordentliche Gesundheitskosten der Kinder von monatlich CHF 43.00 zu begleichen. Da die entsprechenden Kosten im Beschwerdeverfahren erstmals als Bedarfsposition geltend gemacht werden, handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Der entsprechende Betrag darf in diesem Sinn nicht berücksichtigt werden. 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm der geltend gemachte Beitrag an die Säule 3a im Umfang von CHF 250.00 pro Monat nicht angerechnet worden ist. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, Amortisationen von Hypothekardarlehen seien nicht in den Grundbedarf einzubeziehen, selbst wenn sie bisher regelmässig geleistet worden seien, da damit indirekt das (unbewegliche) Vermögen des Gesuchstellers erhöht werde. Darüber hinaus ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen auch nicht, dass mit der Verpfändung des Säule 3a-Guthabens eine direkte Verpflichtung der indirekten Amortisation einhergehe und diese Amor-

9 / 15 tisationszahlungen auch tatsächlich regelmässig geleistet worden seien. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei ausgewiesen, dass die Säule 3a an die GKB verpfändet sei und er gemäss Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen verpflichtet sei, jährlich CHF 3'000.00 auf der von seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnten Liegenschaft in O.1_____ indirekt zu amortisieren. Sodann seien die Amortisationszahlungen vollumfänglich geleistet worden. 4.3.2. Gemäss Ziff. 5 der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Trennungsvereinbarung vom 6. Dezember 2016 (VI act. 1.11) verpflichtete sich der Genannte mit Bezug auf die der Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Benützung überlassene eheliche Liegenschaft, weiterhin den Betrag von CHF 3'000.00 pro Jahr in die auf ihn lautende 3. Säule einzuzahlen, als indirekte Amortisation der Hypothek. Zudem reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem URP-Gesuch den Vertrag betreffend Verpfändung von Guthaben der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Graubündner Kantonalbank ein (VI act. 1.7). Auch wenn damit der Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen, aus der die Amortisationsverpflichtung hervorgeht (act. B.8), der Vorinstanz nicht vorlag – zumindest nicht im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege –, so ist die erwähnte Verpfändung doch ein klares Indiz für das Bestehen einer Amortisationsverpflichtung, ist es doch Praxis der Banken, dass über die dritte Säule eine indirekte Amortisation von Hypothekardarlehen vorgenommen wird. Im Weiteren geht aus der Steuerveranlagung 2016 und der Steuererklärung 2017 (VI act. 1.6) hervor, dass ein Beitrag an die 3. Säule im Umfang von CHF 3'000.00 jährlich geleistet wurde. Damit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht nur das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur indirekten Amortisation, sondern auch die Leistung des entsprechenden Betrags glaubhaft gemacht, so dass sich die Nichtberücksichtigung der Amortisationszahlungen durch den Vorderrichter unter diesem Aspekt als offensichtlich unrichtig erweist. Zu beachten bleibt, wie es auch die Vorinstanz tat, dass es sich bei Amortisationszahlungen wirtschaftlich betrachtet um Vermögenszuwachs handelt, weshalb diese grundsätzlich nicht als Liegenschaftsaufwand anzurechnen sind. Allerdings spricht sich die Lehre dafür aus, Amortisationszahlungen dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits verbindlich vereinbart worden sind und die Kreditgeberin nachweislich nicht mit einer Reduktion bzw. Sistierung der Zahlungen während der Prozessdauer einverstanden ist und der Gesuchsteller daher eine verlustbringende Grundpfandverwertung riskiert, falls er die Amortisation des Hypothekardarlehens nicht im bisherigen oder allenfalls reduzierten Umfang weiterführt. Eine Nichtberücksichtigung widerspräche ferner dem Effektivitätsgrundsatz, nach wel-

10 / 15 chem die – ebenfalls vermögensbildende – Rückzahlung von Schulden dann berücksichtigt wird, wenn sie nachgewiesenermassen regelmässig geleistet wird (vgl. E. 4.6.2; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 291 i.V.m. Rz. 134; Alfred Bühler, a.a.O., N 199a zu Art. 117 ZPO). Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, einen Betrag von CHF 250.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zumal die Leistung der Amortisationszahlungen auch Bestandteil der Trennungsvereinbarung unter den Ehegatten bildet. Dem Beschwerdeführer steht der hierfür erforderliche Teil des Einkommens aktuell nicht zur Verfügung, um Lebenshaltungs- bzw. Prozesskosten zu decken, ebensowenig wie das damit gebildete Vermögen, ist dieses doch vorsorgerechtlich gebunden und kann daher nicht zur Prozessfinanzierung bezogen werden. 4.4. Nicht angerechnet werden können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts, zumal diese weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren näher substantiiert oder beziffert wurden. 4.5. Als unbestritten erweisen sich die monatlichen Kosten von CHF 170.00 für auswärtige Verpflegung, von CHF 145.00 für das BüGA, von CHF 300.00 für die Krankenkasse und von CHF 230.00 für die laufenden Steuern, Letzteres im Gegensatz zu dem im ursprünglichen Entscheid berücksichtigten Betrag von CHF 532.00. 4.6.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass er noch Steuerschulden habe, für das Jahr 2016 im Betrag von CHF 1'507.00 und für das Jahr 2017 im Betrag von CHF 2'525.00. Ausserdem bringt er vor, bei der C._____ Kreditschulden von CHF 4'400.00 und überdies bei der D._____ (Kreditkarte) einen negativen Saldo von CHF 9'682.30 zu haben. Im Jahr 2018 seien die Schulden bei der C._____ und der D._____ mit einer monatlichen Zinsbelastung von CHF 102.00 verbunden gewesen, wobei dies im 2019 in etwa identisch sein werde. 4.6.2. Schuldverpflichtungen werden bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz nur angerechnet, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich erfüllt werden. Es reicht in diesem Sinn nicht aus, dass der Gesuchsteller bestehende Schulden nachweist. Vielmehr hat er nachzuweisen, dass er die entsprechenden Verpflichtungen in der letzten Zeit tatsächlich erfüllt hat und dies voraussichtlich auch während der Dauer des Verfahrens tun wird, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel mit anderen Worten effektiv für die Begleichung der Schulden verwendet. Andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur Bestreitung der Kosten des Zivilprozesses einsetzen

11 / 15 kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs nicht nur rückständige Steuerschulden, sondern auch die laufenden Steuern und alle weiteren fälligen sowie ausgewiesenen Schuldverpflichtungen wie aufgelaufene Unterhaltsverpflichtungen, Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkreditschulden, Privatdarlehen, Prozess- und Anwaltsschulden, Studiendarlehen und Schuldzinsen berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von der Regel der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen muss für kreditfinanzierte nicht lebensnotwendige Konsumgüter sowie luxuriöse Kompetenzgüter gelten, durch deren Verkauf oder Ersatz eine Schuldverpflichtung getilgt oder herabgesetzt werden kann (BGE 135 I 221 E. 5.1 u. 5.2.2 = Pra 2010 Nr. 25; Urteil des Bundesgerichts 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 4eb, m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 120 ff. insb. Rz. 134 f., Rz. 338 ff.; Alfred Bühler, a.a.O., N 198 f. zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 14 zu Art. 117 ZPO; Frank Emmel, a.a.O., N 11 zu Art. 117 ZPO). 4.6.3. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Steuerschulden sowie Kreditschulden bei der C._____ und der D._____ hat. Nicht nachgewiesen ist demgegenüber, dass er betreffend diese Schulden aus seinem Einkommen regelmässige Rückzahlungen getätigt hätte. Bei der C._____ gehen aus den vorinstanzlichen Akten lediglich zwei Rückzahlungen über je CHF 211.35 hervor (VI act. 1.12). Beim Kreditkartenkonto hat der Schuldsaldo offenbar sogar noch zugenommen, belief sich dieser am 21. Mai 2018 doch auf CHF 7'172.30 (VI act. 1.13), während der Beschwerdeführer aktuell eine Schuld von CHF 9'682.30 geltend macht. Dies spricht klar gegen regelmässige Rückzahlungen. Im Grundbedarf des Beschwerdeführers sind dementsprechend keine Beträge für Schuldrückzahlungen zu berücksichtigen. Auch für die effektive Bezahlung des geltend gemachten Betrags von CHF 102.00 pro Monat für Schuldzinsen an die C._____ und die D._____ liegt kein Nachweis vor. Zwar ginge der Betrag von CHF 1'233.00, den der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 geltend macht, aus der Steuerveranlagung 2018 (act. B.6) hervor. Diese ist als unechtes Novum indes nicht zu berücksichtigen. Zudem wurden die fraglichen Zinsen offenbar jeweils dem Kreditkonto belastet, verbunden mit einer Erhöhung der Schuld, also nicht effektiv bezahlt (vgl. für die C._____ VI act. 1.12). Alsdann ist nicht glaubhaft, dass sich die Schuldzinsen im Jahr 2019 weiterhin auf CHF 102.00 pro Monat belaufen, bringt der Beschwerdeführer doch selbst vor, aus dem Verkaufserlös seines Occasionsfahrzeugs seine Schulden (teilweise) beglichen zu haben (VI act. 1.23 f.).

12 / 15 4.7. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Vorderrichter zu den von ihm errechneten CHF 496.00 einen zusätzlichen Überschuss ermittelte, und zwar basierend auf dem Umstand, dass der älteste Sohn B._____, geboren am _____ 2000, im Sommer 2019 seine Berufslehre abgeschlossen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Namentlich macht er nicht geltend, dass und aus welchen Gründen der Sohn nach Abschluss der Lehre wirtschaftlich nicht selbständig sei. Der Vorderrichter bezifferte den aus dem Wegfall der Unterhaltspflicht für B._____ resultierenden finanziellen Vorteil nicht. Gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 6. Dezember 2016 ist indes davon auszugehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag für B._____ auf CHF 342.00 pro Monat beläuft (VI act. 1.11, ohne Berücksichtigung eines allfälligen auf B._____ entfallenden Anteils am zusätzlichen Beitrag von CHF 100.00). Im entsprechenden Umfang tritt beim Vater gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB eine finanzielle Entlastung ein. 5.1. Über Vermögen, das zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden könnte, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Es sind weder liquide Mittel noch gebundene Mittel, die kurzfristig realisierbar wären, vorhanden (vgl. VI act. 1.14). Auch die Vorinstanz erwähnte lediglich das – keinen Kompetenzcharakter aufweisende – Fahrzeug des Beschwerdeführers mit einem Steuerwert von CHF 15'000.00. Abgesehen davon, dass einem Gesuchsteller von der Gerichtspraxis ein gewisser Vermögensfreibetrag, ein sog. Notgroschen, zugestanden wird (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 183 ff. m.w.H.), stehen diesem Vermögenswert verschiedene Schulden gegenüber, u.a. ein Darlehen über CHF 28'890.00, das die Mutter des Beschwerdeführers ihm zwecks Anschaffung des erwähnten Fahrzeugs gewährt hat (VI act. 1.21) und das soweit ersichtlich bis anhin nicht zurückbezahlt wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer Steuer- und Kreditkartenschulden (vgl. E. 4.6.1.), wobei sich angesichts der geringen Aktiven eine genaue Ermittlung des Schuldsaldos erübrigt. 5.2. Was das Einkommen des Beschwerdeführers betrifft, so ging der Vorderrichter von einem solchen von CHF 7'690.00 pro Monat aus, bestehend aus dem Nettoeinkommen von CHF 7'540.00 sowie einer Provision von CHF 150.00. Dies ist unbestritten. 6.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Gegenüberstellung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Aufwands für den notwendigen Lebensunterhalt: Anrechenbarer Bedarf Grundbetrag 1'200

13 / 15 Zuschlag zum Grundbetrag (20%) 240 Wohnkosten inkl. Nebenkosten, ohne Parkplatz 1'350 Auswärtige Verpflegung 170 BüGA Krankenkasse 145 300 Laufende Steuern Unterhalt an Ehefrau und Kinder (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) ./. Unterhalt an B._____ ab Lehrabschluss (August 2019) 3. Säule/indirekte Amortisation 230 3'559 -342 250 Bedarf total 7'102 Einkommen Nettoeinkommen (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) Provision 7'540 150 Einkommen total 7'690 Überschuss/Fehlbetrag Einkommen (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) ./.Bedarf 7'690 7'102 Überschuss pro Monat 588 6.2. Der vorliegend errechnete Überschuss von CHF 588.00 pro Monat ermöglicht es dem Beschwerdeführer, in 12 Monaten CHF 7'056.00 bzw. in 24 Monaten CHF 14'112.00 an Rückstellungen zu bilden. Dies erweist sich als ausreichend, um die Kosten für das kontradiktorische Scheidungsverfahren zu decken. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mangels liquiden Vermögens nicht in der Lage sein dürfte, einen grösseren Kostenvorschuss vollumfänglich und sofort zu erbringen. Vielmehr braucht er Zeit, um Rückstellungen für Gerichts- und Anwaltskosten zu machen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass ihm Zahlungsfristen zur ratenweisen Tilgung des Gerichtskostenvorschusses gewährt werden (vgl. PKG 2003 Nr. 12). 7.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege entzogen hat. Er hat dessen Mittellosigkeit zu Recht als nicht mehr gegeben erachtet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7.2. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5;

14 / 15 Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Infolge Abweisung seiner Beschwerde unterliegt vorliegend X._____, so dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. 7.3. X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2019 (ZK1 19 130) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Damit gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Für die eigene Rechtsvertretung sind X._____ keine Kosten angefallen, da er die Beschwerde persönlich erhoben hat und erst am 2. November 2019, nach Abschluss des Schriftenwechsels, mitgeteilt hat, dass er sich neu durch Rechtsanwalt MLaw Josef Shabo vertreten lasse. 8. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein kontradiktorisches Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, also um eine Zivilsache, die sowohl vermögensrechtliche (Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder) als auch nicht vermögensrechtliche Punkte (Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut, Regelung des Besuchsrechts) zum Gegenstand hat. Demnach wäre in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis gegeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1.).

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. b) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2019 (ZK1 19 130) zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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