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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.11.2018 ZK1 2018 78

6 novembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·9,791 parole·~49 min·3

Riassunto

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 31 Ref.: Chur, 06. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 78 04. Dezember 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin Richter In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. März 2018, mitgeteilt am 5. Juni 2018, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel und/oder MLaw Ursina Heldstab, Kornplatz 2, 7001 Chur, betreffend Eheschutz hat sich ergeben:

2 / 31 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1965, von O.1_____, und Y._____, geboren am _____ 1966, von O.2_____, heirateten am _____ 2003 in O.3_____. Aus dieser Ehe gingen die Zwillinge A._____ und B._____, beide geboren am _____ 2004, hervor. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 (Datum Eingang: 19. Mai 2017) leitete X._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Plessur ein Eheschutzverfahren ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie seit 5. Dezember 2016 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.2_____ sei der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen. 3. Die Kinder A._____ und B._____, beide geboren am _____ 2004, seien unter der elterlichen Obhut der Mutter zu belassen. 4. Dem Vater sei folgendes Verkehrsrecht einzuräumen: a) Besuchsrecht an jedem 2. Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, sobald der Vater eine eigene Wohnung hat, bis dahin an jedem 2. Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber; b) Besuche unter der Woche: am Dienstagabend A._____ jeweils nach der Schule bis 20 Uhr, am Donnerstag B._____ jeweils nach der Schule bis 20 Uhr; c) Ferienrecht während drei Wochen pro Jahr, auszuüben während den Schulferien der Kinder. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Dezember 2016 monatlich und monatlich im Voraus CHF 3'672.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich: a) an den Unterhalt der Kinder A._____ und B._____ monatlich und monatlich im Voraus je CHF 1'410.00 zuzüglich Kinderzulagen, wovon je CHF 360.00 bis zum vollendeten 16. Altersjahr als Betreuungsunterhalt; b) für die Gesuchstellerin persönlich CHF 852.00. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung die Hälfte der für A._____ anfallenden, von Versicherungen nicht gedeckten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung zu erstatten. 7. Die Gesuchstellerin behält sich vor, den Antrag betreffend Unterhalt nach Abschluss des Beweisverfahrens zu modifizieren. 8. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden zu erteilen und die notwendigen Urkunden wie folgt vorzulegen: - Lohnausweise 2014-2016 - Belege über Wertschriftenerträge einschliesslich Bezüge von Dividenden 2014-2016 und Privatbezüge 2014-2016 von der C._____

3 / 31 - Jahresrechnungen der C._____ 2014-2016 - Lohnabrechnungen der C._____ an die für die Gesellschaft zuständige Ausgleichskasse für die Jahre 2014-2016. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners. C. Y._____ reichte seine schriftliche Stellungnahme vom 22. Juni 2017 mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 5. Dezember 2016 getrennt sind. 2. Die eheliche Wohnung sei für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zuzuweisen. 3. Die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____, beide geboren am _____ 2004, seien in der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen und es sei zu bestimmen, dass die Obhut alternierend ausgeübt wird, wobei der Gesuchsgegner A._____ und B._____ zu folgenden Zeiten betreut: - An jedem Mittwoch, von 12.00 Uhr (Schulschluss), bis zum kommenden Freitagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn); eventualiter an jedem Sonntag, von 18.00 Uhr, bis zum kommenden Mittwoch, 08.00 Uhr (Schulbeginn) - An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis am Sonntag, 18.00 Uhr - Während vier zusätzlichen Ferienwochen (28 Tage) pro Jahr - An zusätzlichen Feiertagen (Weihnachten/Neujahr/Ostern/Pfingsten/Auffahrt) jeweils alternierend durch den Vater respektive die Mutter 4.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ sowie an den Unterhalt der Gesuchstellerin folgende monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 05.12.2016 – 31.05.2017 - An den Unterhalt von A._____ CHF 1'211.00 - An den Unterhalt von B._____ CHF 1'220.00 - An den Unterhalt der Gesuchstellerin CHF 579.00 01.06.2017 – 30.06.2018 - An den Unterhalt von A._____ CHF 911.00 (zzgl. Kinderzulagen ab 01.01.2018) - An den Unterhalt von B._____ CHF 919.00 (zzgl. Kinderzulagen ab 01.01.2018) - An den Unterhalt der Gesuchstellerin CHF 79.00 ab 01.07.2018 - An den Unterhalt von A._____ CHF 746.00 (zzgl. Kinderzulagen) - An den Unterhalt von B._____ CHF 752.00

4 / 31 (zzgl. Kinderzulagen) - An den Unterhalt der Gesuchstellerin CHF 0.00 4.2 Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die erbrachten Unterhaltszahlungen, die exakt zu beweisen und beziffern sind, in Abzug zu bringen. 4.3 Die Parteien seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ je hälftig zu beteiligen. 5. Sämtliche über die vorstehenden Anträge hinausgehenden Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. D. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur hörte A._____ und B._____ am 28. Juni 2017 an. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 wurden die Parteien über das Ergebnis der Kinderanhörung in Kenntnis gesetzt. E. Am 12. Oktober 2017 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ersuchten die Parteien den Einzelrichter aufgrund von Vergleichsgesprächen, mit der in Aussicht gestellten zweiten Kinderanhörung zuzuwarten. In der Folge sistierte der Einzelrichter das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2017 bis Ende November 2017. Mit Schreiben vom 29. November 2017 ersuchte X._____ um Wiederaufnahme des Verfahrens, da eine Einigung der Parteien nicht absehbar sei. G. Am 8. Dezember 2017 fand eine zweite Kinderanhörung statt. Dieser wohnte nebst dem Einzelrichter und dem Aktuar lic. phil. D._____ bei. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 wurden die Parteien über das Ergebnis der Kinderanhörung informiert. H. Die zweite mündliche Verhandlung fand am 20. März 2018 statt. Anlässlich der Verhandlung stellten die Parteien die folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren X._____: 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie seit 5. Dezember 2016 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.2_____ sei der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen. 3. Die Eltern üben die Obhut über die Kinder A._____ und B._____ beide geboren am _____ 2004, wie folgt alternierend aus, wobei der Hauptwohnsitz der Kinder bei der Mutter ist: a) Der Vater betreut die Kinder jede zweite Woche von Mittwoch 19 Uhr bis Sonntag 19 Uhr sowie während 4 Wochen der Schulferien.

5 / 31 b) Die Eltern teilen die Feiertage wie folgt auf: In den geraden Kalenderjahren sind die Kinder von Gründonnerstag 18 Uhr bis Ostermontag 19 Uhr sowie an einem der Weihnachtstage (25. oder 26. Dezember) beim Vater und am 24. Dezember sowie über Pfingsten bei der Mutter, in den ungeraden Kalenderjahren sind die Kinder von Gründonnerstag 18 Uhr bis Ostermontag 19 Uhr sowie am 25./26. Dezember bei der Mutter und am 24. Dezember sowie an Pfingsten beim Vater. c) Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich und monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 monatlich CHF 3'459.00 zuzüglich Familienzulagen (davon CHF 568.00 für die Gesuchstellerin, CHF 1'292.00 Barunterhalt für A._____, CHF 1'346.00 Barunterhalt für B._____, je CHF 126.00 Betreuungsunterhalt für A._____ und B._____); b) Für den Monat Juli 2017 CHF 2'392.00 zuzüglich Familienzulagen (davon CHF 35.00 für die Gesuchstellerin, CHF 1'025.00 Barunterhalt für A._____, CHF 1'079.00 Barunterhalt für B._____, je CHF 126.00 Betreuungsunterhalt für A._____ und B._____); c) Für die Monate August bis und mit Dezember 2017 CHF 2'218.00 zuzüglich Familienzulagen (davon CHF 1'082.00 Barunterhalt für A._____ und CHF 1'136.00 Barunterhalt für B._____); d) Ab Januar 2018 CHF 2'024.00 zuzüglich Familienzulagen (davon CHF 985.00 Barunterhalt für A._____ und CHF 1'039.00 für B._____). Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom Gewinn aus der Vermietung der Wohnung an der _____strasse zwei Drittel zu überweisen und ihr per Ende Kalenderjahr eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (bestehend aus den Hypothekarzinsen sowie Stockwerkeigentümerbeiträgen) vorzulegen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung die Hälfte der für A._____ anfallenden, von Versicherungen nicht gedeckten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung, sowie der die besonderen Krankheitskosten gemäss Bedarfsberechnung von A._____ von CHF 40.00 bzw. von B._____ von CHF 98.00 durchschnittlich pro Monat übersteigenden Beträge und die Hälfte der Schulkosten von A._____ an der Kantonsschule (Bücher, Schulgebühre, Projektwochen) zu erstatten. 6. Der Gesuchsgegner ist zu berechtigen, die von ihm bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 1'600.00 seit Dezember 2016 sowie den im Dezember 2017 geleisteten Akontobetrag von CHF 10'000.00 von den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners. Rechtsbegehren Y._____: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 05.12.2016 getrennt sind. 2. Die eheliche Wohnung sei für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zuzuweisen.

6 / 31 3. Die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____, beide geboren am _____ 2004, seien in der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen und es sei zu bestimmen, dass die Obhut alternierend ausgeübt wird, wobei der Gesuchsgegner A._____ und B._____ zu folgenden Zeiten betreut: A._____ und B._____ - In jeder zweiten Woche von Mittwoch, 19.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 19.00 Uhr, - Während vier zusätzlichen Ferienwochen (28 Tage) pro Jahr - An zusätzlichen Feiertagen (Weihnachten/Neujahr/Ostern/Pfingsten/Auffahrt) jeweils alternierend durch den Vater respektive die Mutter B._____ - Zusätzlich in jeder zweiten, auf die oben geregelte folgende Woche, von Mittwoch 19.00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 11.00 Uhr 4.1 Die Unterhaltspflicht der Parteien ab 01.01.2018 gegenüber den gemeinsamen Kindern A._____ und B._____ sei vom Gericht gesetzesgemäss festzulegen, und zwar anhand der aktualisierten Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien und der anzuordnenden Betreuungsquote. 4.2 Für die Vergangenheit bis Ende 2017 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ sowie an den Unterhalt der Gesuchstellerin folgende monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zusätzlich Kinderzulagen ab 01.01.2018 und Kinderzulagen für Dezember 2016 zu bezahlen: 05.12.2016 – 31.05.2017 - An den Unterhalt von A._____ CHF 1'086.00 - An den Unterhalt von B._____ CHF 1'092.00 - An den Unterhalt der Gesuchstellerin CHF 708.00 01.06.2017 – 31.07.2017 - an den Unterhalt von A._____ CHF 783.00 (zzgl. Kinderzulagen ab 01.01.2018) - an den Unterhalt von B._____ CHF 790.00 (zzgl. Kinderzulagen ab 01.01.2018) - an den Unterhalt der Gesuchstellerin CHF 208.00 ab 01.08.2017 - An den Unterhalt von A._____ CHF 594.00 (zzgl. Kinderzulagen) - An den Unterhalt von B._____ CHF 600.00 (zzgl. Kinderzulagen) - An den Unterhalt der Gesuchstellerin CHF 398.00 4.3 Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die erbrachten Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2018 von total CHF 35'600.00 in Abzug zu bringen

7 / 31 und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner die Kinderzulagen von CHF 5'218.00 für das Jahr 2017 bereits bezahlt hat. 4.4 Die Parteien seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ je hälftig zu beteiligen. 5. Sämtliche über die vorstehenden Anträge hinausgehenden Begehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. I. Nach Durchführung der zweiten Verhandlung erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 20. März 2018, mitgeteilt am 17. April 2018 im Dispositiv und am 5. Juni 2018 in begründeter Form, sowie mit Berichtigungsentscheid zum Entscheid vom 20. März 2018, mitgeteilt am 17. April 2018, wie folgt: 1. X._____ und Y._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Von der übereinstimmenden Erklärung, wonach die Ehegatten seit dem 5. Dezember 2016 getrennt leben, wird Vormerk genommen. 2. Die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.2_____ wird für die Dauer des Getrenntlebens X._____ und den Kindern zur Benützung zugeteilt. 3. Es wird die alternierende Obhut betreffend A._____ und B._____ angeordnet. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz von X._____. 4. Y._____ betreut seine Kinder jede zweite Woche von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis zum unmittelbar darauffolgenden Sonntag, 19:00 Uhr, und während 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien der Kinder. Nach Ende des Masterstudienganges von X._____ (2018) betreut Y._____ seine Kinder jede zweite Woche von Freitag, 19:00 Uhr, bis zum unmittelbar darauf folgenden Dienstag, 19:00 Uhr. Die übrige Zeit verbringen die Kinder bei X._____. Die Feiertage werden jährlich alternierend wie folgt geregelt, wobei diese Reglung der allgemeinen Ferienregelung vorgeht: Auffahrt/Pfingsten 2018 verbringen die Kinder beim Vater, den 24. Dezember 2018 bei der Mutter, den 25. Dezember 2018 beim Vater, den 31. Dezember/1. Januar 2018/2019 bei der Mutter, Ostern 2019 (Gründonnerstag bis Ostermontag) beim Vater. Die Übergabe der Kinder erfolgt jeweils am Vortag um 19:00 Uhr resp. am Folgetag um 08:00 Uhr, falls Folgetag ein Werktag/Schultag der Kinder ist, oder um 11:00 Uhr, in den übrigen Fällen. 5. Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 20. März 2018, mitgeteilt am 17. April 2018, wird folgendermassen korrigiert (Korrekturen kursiv gedruckt): Y._____ wird verpflichtet, X._____ mit Wirkung ab 5. Dezember 2016 an ihren Unterhalt sowie an den Unterhalt von A._____ und B._____ (jeweils Barunterhalt) für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Beträge zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: vom 5. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017

8 / 31 - an den Unterhalt von A._____ CHF 988.00 - an den Unterhalt von B._____ CHF 994.00 - an den Unterhalt von X._____ CHF 568.00 vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 - an den Unterhalt von A._____ CHF 980.00 - an den Unterhalt von B._____ CHF 986.00 - an den Unterhalt von X._____ für Juni 2017 CHF 242.00 - an den Unterhalt von X._____ für Juli 2017 CHF 35.00 vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 - an den Unterhalt von A._____ CHF 588.00 - an den Unterhalt von B._____ CHF 592.00 ab 1. Januar 2018 - an den Unterhalt von A._____ CHF 527.00 - an den Unterhalt von B._____ CHF 530.00 Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist Y._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 6. Y._____ ist berechtigt, von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die erbrachten Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2018 von insgesamt CHF 35'600.00, die Kosten für das Skifahren der Kinder von monatlich je CHF 60.00 seit Dezember 2016 sowie die Kinderzulagen für das Jahr 2017 in Höhe von CHF 5'218.00 in Abzug zu bringen. 7. Auf Ziffer 5 des Rechtsbegehrens von X._____, wonach sich Y._____ an den ausserordentlichen Ausgaben der Kinder hälftig zu beteiligen habe, wird nicht eingetreten. 8. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 9. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] 10. [Rechtsmittelbelehrungen und Hinweis fehlender Fristenstillstand] 11. [Mitteilung] J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Ziffern 3, 4 Abs. 1, 5, 6 und 7 des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 20. März 2018 seien mit Ausnahme

9 / 31 der Unterhaltsregelung für die Berufungsklägerin persönlich aufzuheben und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen. 2. Die Kinder A._____ und B._____, geboren am _____ 2004, seien unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Vater sei folgendes Verkehrsrecht einzuräumen: a) Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend; b) Ferienrecht während vier Wochen pro Jahr, auszuüben während den Schulferien der Kinder. 4. Y._____ sei zu verpflichten, X._____ mit Wirkung ab 5. Dezember 2016 an ihren Unterhalt sowie an den Unterhalt von A._____ und B._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats folgende Beiträge zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen und für die Berufungsklägerin entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu bezahlen: a) vom 5. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 für A._____ CHF 1'403.00, für B._____ CHF 1'457.00, für die Berufungsklägerin CHF 568.00; b) für den Monat Juli 2017 für A._____ CHF 1'136.00, für B._____ CHF 1'190.00, für die Berufungsklägerin CHF 35.00; c) vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 für A._____ CHF 1'232.00, für B._____ CHF 1'286.00; d) vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 für A._____ CHF 1'122.00, für B._____ CHF 1'176.00; e) ab 1. Mai 2018 für A._____ und B._____ je CHF 956.00. Eventualiter sei der Berufungsklägerin Unterhalt für sich persönlich zuzusprechen im Umfang, in dem die beantragten Kinderunterhaltsbeiträge reduziert werden sollten. Die Unterhaltsbeiträge seien gemäss Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) zu binden und jeweils jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2019 an den Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen wie folgt: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist Y._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur

10 / 31 tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5. Y._____ sei für berechtigt zu erklären, von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen an die erbrachten Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2018 CHF 35'600.00 in Abzug zu bringen. 6. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von A._____ sowie weitere ausserordentliche Ausgaben, wie Schulmaterial an der Kantonsschule, die Kosten der Behandlung von B._____ im Zusammenhang mit seiner Legasthenie, je hälftig tragen. 7. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren. K. Den in der Folge mit Verfügung vom 19. Juni 2018 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 leistete X._____ fristgerecht. L. Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 liess Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. M.a. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 ersuchte X._____ das Kantonsgericht von Graubünden um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und insbesondere um Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB für B._____, wobei dem Beistand die Befugnis zu übertragen sei, B._____ im Zusammenhang mit allen Fragen betreffend Schule und Verkehrsrecht mit Y._____ zu vertreten und die Eltern entsprechend zu beraten. M.b. Y._____ nahm mit Eingabe vom 2. August 2018 zu den neuen Anträgen von X._____ Stellung und beantragte, es sei für B._____ eine Beistandschaft mit Vertretungsberechtigung nur betreffend Beschulung nach den Sommerferien 2018 anzuordnen. Weitergehende Anträge von X._____ seien abzuweisen. M.c. Mit Verfügung vom 7. August 2018 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ an. Dabei wurden dem Beistand die Aufgaben und Kompetenzen übertragen, die Eltern und B._____ bei der Frage der Beschulung ab Beginn des Schuljahres 2018/19 angemessen zu beraten und die Eltern im Bereich der Beschulung nötigenfalls zu vertreten, sämtlichen Beteiligten in Fragen der Beschulung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie das Gericht bei Hinweisen auf einen weiteren Unterstützungsbedarf von B._____, auch in Zusammenhang mit der Betreuung durch seine Eltern, mit einem Bericht zu informieren und allfällige geeignete Massnahmen zu empfehlen.

11 / 31 N. Am 29. August 2018 respektive am 5. September 2018 hörte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ und B._____ an. Mit Einverständnis der Kinder erhielten die Parteien Kopien der Anhörungsprotokolle zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Verfügung vom 27. September 2018 lud die Vorsitzende die Parteien auf den 6. November 2018 zur Instruktionsverhandlung vor. P. Die Vorsitzende ersuchte den für B._____ eingesetzten Berufsbeistand, E._____, Berufsbeistandschaft Plessur, mit Schreiben vom 27. September 2018 um Zustellung eines Verlaufsberichts, welchen E._____ am 18. Oktober 2018 erstattete. In der Folge liess die Vorsitzende den Verlaufsbericht den Parteien mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zukommen. Q. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018 nahmen X._____ und Y._____ zusammen mit ihren Rechtsvertretern teil, wobei Rechtsanwältin MLaw Ursina Heldstab Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel substituierte. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Nach den Parteivorträgen und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde über die Möglichkeit einer Einigung verhandelt. Ohne die Ausführungen der Vorsitzenden umfassend zu bestätigen und gleichfalls ohne Anerkennung der jeweils von der Gegenpartei vertretenen Argumentation unterzeichneten die Parteien schliesslich folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. März 2018, mitgeteilt am 5. Juni 2018, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Ursina Heldstab, Kornplatz 2, 7001 Chur, betreffend Eheschutz schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag der Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich:

12 / 31 1. Die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 20. März 2018 werden aufgehoben. 2. Die Verantwortung für die Betreuung der gemeinsamen Kinder A._____, geboren am _____ 2004, und B._____, geboren am _____ 2004, teilen sich die Eltern wie folgt: Y._____ ist für die Betreuung von A._____ und B._____ jede zweite Woche von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis zum unmittelbar darauffolgenden Sonntagabend, 19.00 Uhr, und während vier Wochen Ferien pro Jahr verantwortlich. In der übrigen Zeit ist X._____ für die Betreuung von A._____ und B._____ verantwortlich. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens zwei Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt Y._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl X._____. Die Feiertage werden jährlich alternierend wie folgt geregelt, wobei diese Reglung der allgemeinen Ferienregelung vorgeht: Auffahrt/Pfingsten 2018 verbrachten die Kinder bei Y._____, sodann verbringen die Kinder den 24. Dezember 2018 bei X._____, den 25. Dezember 2018 bei Y._____, den 31. Dezember/1. Januar 2018/2019 bei X._____, Ostern 2019 (Gründonnerstag bis Ostermontag) bei Y._____. Die Übergabe der Kinder erfolgt jeweils am Vortag um 19.00 Uhr respektive am Folgetag um 08.00 Uhr, falls Folgetag ein Werktag/Schultag der Kinder ist, oder um 11.00 Uhr, in den übrigen Fällen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. a) Kinderunterhalt Y._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt von A._____ und B._____ (jeweils Barunterhalt, davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2016 für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen: vom 5. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017: - für A._____: CHF 1'268.00 - für B._____: CHF 1'322.00 vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017: - für A._____: CHF 937.00 - für B._____: CHF 992.00 vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: - für A._____: CHF 667.00

13 / 31 - für B._____: CHF 846.00 vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018: - für A._____: CHF 733.00 - für B._____: CHF 787.00 ab 1. August 2018: - für A._____: CHF 520.00 - für B._____: CHF 650.00 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an X._____ zahlbar und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien halten fest, dass die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. August 2018 unabhängig von der Umsetzung der vereinbarten Betreuung von B._____ durch Y._____ gelten. b) Ehegattenunterhalt Y._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt von X._____ mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2016 in folgendem Umfang monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 405.00 vom 5. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 - CHF 0.00 vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 - CHF 0.00 vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 - CHF 0.00 vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 - CHF 0.00 ab 1. August 2018 Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. c) Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2018, von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist Y._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 4. Die Parteien einigen sich, dass Y._____ berechtigt ist, von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die erbrachten Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2018 von insgesamt

14 / 31 CHF 35'600.00 sowie die Kinderzulagen für das Jahr 2017 in Höhe von CHF 5'280.00 in Abzug zu bringen. 5. Ausserordentliche Kinderkosten (wie beispielsweise aufwändige Zahnbehandlungen, kieferorthopädische Behandlungen, schulische Förderungsmassnahmen, Schulmaterial resp. Kosten für die Kantonsschule, Kosten für die Beistandschaft) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 6. Die Parteien beantragen, es sei für B._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen: - die Eltern und B._____ in Fragen der Erziehung angemessen zu beraten und unterstützen, insbesondere den Kontakt zwischen B._____ und Y._____ zu fördern respektive die Betreuung von B._____ durch Y._____ im vereinbarten Umfang schnellst möglich umzusetzen; - die Eltern und B._____ bei der Betreuung durch seine Eltern angemessen zu beraten und unterstützen; - die Eltern und B._____ bei Fragen der Beschulung und/oder Ausbildung angemessen zu beraten und unterstützen (ohne die Eltern im Bereich der Beschulung zu vertreten). 7. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid bestehen. 8. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren im Sinne des Vergleichs zu erledigen. 10. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. O.2_____, 6. November 2018 sig. X._____ sig. Y._____ sig. RAin lic. iur. Karin Caviezel sig. RAin MLaw Ursina Heldstab Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende: sig. Michael Dürst

15 / 31 R. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitsache ist massgebend, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, das heisst ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Liegt ein Fall vor, welcher sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweist, wird eine Interessenabwägung zwischen dem finanziellen und dem ideellen Interesse des Klägers vorgenommen und darauf abgestellt, welches Interesse überwiegt (BGE 108 II 77 E. 1a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Im konkreten Fall umstritten sind nebst dem Kindes- und Ehegattenunterhalt die Obhut über die Kinder A._____ und B._____ respektive deren Betreuung durch die Eltern, so dass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1.), zumal die finanziellen Aspekte (Kinder- und Ehegattenunterhaltsansprüche) als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt (Obhut respektive Betreuung der Kinder) erscheinen (vgl. dazu Martin H. Sterchi, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I., Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO). 2. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Der https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/e1a6497a-9782-4959-b1a5-214446065700?citationId=71c06404-c4b7-4905-8c86-8d782a2f6b86&source=document-link&SP=9|ushrxh https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f7675ba7-2e0f-4fe9-9e89-7d4731883a06?citationId=83f2f2b0-89ab-435d-8e49-980e53c3a2f2&source=document-link&SP=9|ushrxh https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/74f2b3e0-b1ea-4028-abee-4f5e30f3337b?citationId=7f1f8ad5-c948-471f-9bcd-7bf8770e7a83&source=document-link&SP=9|ushrxh https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/3d52f577-b6ba-45f7-8c05-be701a90e1a9?citationId=1c952d54-667c-49a4-943a-c1aff2ddb9a2&source=document-link&SP=9|ushrxh https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/3d52f577-b6ba-45f7-8c05-be701a90e1a9?citationId=1c952d54-667c-49a4-943a-c1aff2ddb9a2&source=document-link&SP=9|ushrxh

16 / 31 angefochtene Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur ging X._____ (fortan Ehefrau bzw. Mutter) in begründeter Form am 6. Juni 2018 zu (vorinstanzliches act. V./10). Die dagegen erhobene Berufung vom 18. Juni 2018 erweist sich, unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, als fristgerecht und entspricht im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungsund Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO). Das Gericht entscheidet, ohne an die Parteianträge gebunden zu sein, in Wahrung der Kindesinteressen. Dies gilt selbst dann, wenn beide Parteien gemeinsame Anträge stellen. Anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, die ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und deren einvernehmliche Regelung in einem Eheschutzverfahren keiner richterlichen Genehmigung bedarf, führt eine Vereinbarung betreffend die Kinderbelange daher nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre (Art. 241 ZPO), sondern hat der Richter einen Entscheid zu fällen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.42 ff.). Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich, der sowohl die Regelung der Betreuung der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ als auch den Kinder- und Ehegattenunterhalt betrifft, unterliegt somit der richterlichen Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung die Kindesinteressen gewahrt sind. Sie ist zu erteilen, wenn sich die Zulässigkeit der Vereinbarung bei einer Angemessenheitsprüfung auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse und Chancen der Beteiligten ergibt. Diese Umstände sind im gerichtlichen Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 ff. zu Art. 287 ZGB). 4.1. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 6. November 2018 werden zunächst die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und neu geregelt. Die Parteien einigten sich darauf, sich die Verantwortung für die Betreuung der

17 / 31 gemeinsamen Kinder A._____ und B._____, beide geboren am _____ 2004, zu teilen, wobei Y._____ (fortan Ehemann bzw. Vater) für die Betreuung von A._____ und B._____ jede zweite Woche von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis zum unmittelbar darauffolgenden Sonntagabend, 19.00 Uhr, und während vier Wochen Ferien pro Jahr verantwortlich ist. In der übrigen Zeit ist die Mutter für die Betreuung von A._____ und B._____ verantwortlich (Ziffer 2 des Vergleichs). Diese Regelung entspricht grundsätzlich der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung. Einzig auf eine Anpassung nach Vollendung des Masterstudienganges der Mutter wurde verzichtet. Die Vorinstanz stellte betreffend die Betreuungsregelung vollumfänglich auf den übereinstimmend geäusserten Wunsch der Kinder anlässlich der zweiten Kinderanhörung vom 8. Dezember 2017 ab. Auch die Feiertagsregelung gemäss dem Vergleich entspricht grundsätzlich derjenigen des angefochtenen Entscheides, wobei die Daten zu aktualisieren waren. Darüber hinaus legen die Parteien mit dem Vergleich zusätzlich das Entscheidungsrecht betreffend die Aufteilung der Ferien für den Streitfall fest. 4.2. Damit eine alternierende Obhut beziehungsweise alternierende oder geteilte Betreuung angeordnet werden kann und beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs. 1bis ZGB innehaben sollen, ist erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen, und somit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Die alternierende Betreuung kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. In diesem Zusammenhang spielt die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und zu unterstützen (sogenannte Bindungstoleranz), eine Rolle, wie auch die Qualität der persönlichen Beziehung der Eltern zum Kind. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konfliktbehaftet ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Sie müssen fähig und bereit sind, miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Betreuung nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Betreuung würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Nebst der Erziehungsfähigkeit und der persönlichen Betreuungsmöglichkeit kann auch die Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern sowie die Stabilität der örtlichen

18 / 31 und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Zu beachten sind ferner die geographischen Verhältnisse, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Schliesslich ist dem Wunsch des Kindes Rechnung zu tragen, soweit dies tunlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.2; BGE 142 III 617 E. 3.2.3 = Pra 2018 Nr. 26). 4.3. An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen keine Zweifel. Im Zuge der Kinderanhörung vom 29. August 2018 ergab sich, dass A._____ eine gute, enge und stabile Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Was A._____ anbelangt, entspricht die getroffene Regelung sodann der seit der zweiten Kinderanhörung beim Vorderrichter bis dato gelebten Betreuung. Diese Betreuungsregelung funktioniert gut und deren Beibehaltung entspricht dem ausdrücklich geäusserten Wunsch von A._____ (act. H.1). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen eine Genehmigung dieser Betreuungsregelung für A._____ sprechen könnten. Demgegenüber gestaltet sich die Beziehung von B._____ zu den Eltern, und insbesondere zum Vater, derzeit schwieriger. Im Mai 2018 kam es zu einem grossen Streit zwischen B._____ und dem Vater. Seither wurde er nicht mehr durch den Vater betreut. Anlässlich der Kinderanhörung vom 5. September 2018 erklärte B._____, zu beiden Elternteilen die gleiche Beziehung zu haben. Zur Betreuung durch den Vater äusserte er sich dahingehend, dass er den Vater zwar gerne regelmässig sehen wolle, jedoch nicht bei ihm übernachten wolle. Dies begründete B._____ mit bestehenden Problemen zwischen ihm und den Grosseltern väterlicherseits. B._____ erklärte zudem, dass er es nicht so toll fände, wenn für A._____ und ihn unterschiedliche Betreuungsregelungen gelten würden (act. H.2). Anzumerken ist, dass der Vater eine Einliegerwohnung im Hause der Grosseltern bewohnt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung liess der Vater jedoch ausführen, dass er seine Eltern respektive die Grosseltern nunmehr dazu angehalten habe, die Privatsphäre von ihm und seinen Kindern zu respektieren (vgl. Prot. Instruktionsverhandlung S. 3 f.). Von der vereinbarten geteilten Betreuungsregelung wäre nur abzusehen, wenn zwischen B._____ und dem Vater, allenfalls auch den Grosseltern, ein derart gravierender Konflikt schwelen würde, dass es dem Kindesinteresse widerspräche, B._____ diesem Konflikt auszusetzen. Trotz der aktuellen Situation wahrt die vereinbarte Betreuungsregelung somit das Kindswohl von B._____. Insbesondere wird damit auch die enge Beziehung der Zwillinge untereinander berücksichtigt. Bis im Mai 2018 fand eine regelmässige, über das übliche Wochenendbesuchsrecht hinausgehende Betreuung von B._____ durch den Vater statt. Entsprechend drängt sich auch keine stufenweise (Wieder-)Ausweitung der Betreuung auf. Ausserdem erhalten B._____ und die Eltern durch die beantragte Beistandschaft die erforderliche Beratung und Unterstützung in Fragen der Erziehung und der alltäglichen Betreuung. Die Aufgabe des Beistandes wird es insbeson-

19 / 31 dere sein, die Wiederaufnahme der Betreuung von B._____ durch den Vater zu fördern und für Stabilität und Verlässlichkeit zu sorgen, damit die Betreuungsregelung im vereinbarten Umfang schnellst möglich umgesetzt werden kann. Dem Verlaufsbericht des für die Frage der Beschulung von B._____ eingesetzten Beistandes ist zu entnehmen, dass eine Beistandschaft im Sinne von Art. 301 [recte wohl: 308] ZGB für die Situation von B._____ möglicherweise angemessen sei. Aus sozialarbeiterischen Überlegungen sei eine Beistandschaft im Bereich Besuchsrecht angezeigt, jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass von B._____ oder von seinem Vater ein Bedarf in dieser Richtung vorliegen würde (act. A.6). Obgleich sich sowohl B._____ anlässlich der Kinderanhörung vom 5. September 2018 als auch der Vater im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018 einer Beistandschaft gegenüber eher kritisch äusserten, ist es in der aktuellen Situation richtig und erforderlich, eine Beistandschaft zu errichten. Mit der beantragten Beistandschaft sollen nämlich allfällige Konflikte zwischen B._____ und den Eltern sowie zwischen den Eltern selbst betreffend B._____ soweit entschärft werden, dass eine geteilte Betreuung praktikabel erscheint. Begründete Hoffnungen in diese Richtung sind erlaubt, insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der Errichtung einer Beistandschaft für die Frage der Beschulung von B._____ im vergangenen Sommer. So war auch gemäss dem Verlaufsbericht von Anfang an eine meist sachbezogene und konstruktive Kooperation der Eltern mit dem Beistand gegeben (vgl. act. A.6). Abgesehen von den üblichen Spannungen und Streitigkeiten im Rahmen einer Trennung erweckten die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018 den Eindruck, in Bezug auf die Ausübung der beantragten geteilten Betreuung zugunsten der Kinder einen Konsens finden zu können. Dies gilt umso mehr angesichts der Einigung der Parteien in Bezug auf Unterhaltsbeiträge für B._____ unabhängig von der Umsetzung der vereinbarten Betreuung von B._____ durch den Vater. Zudem erscheinen die Parteien grundsätzlich kommunikationsfähig und kommunikationsbereit zu sein. Sodann behindert keine der Parteien den Kontakt mit dem anderen Elternteil. Per 1. Juli 2017 bezog der Vater eine 3.5-Zimmer-Wohnung (vorinstanzliches act. III./3). Beide Parteien haben damit für die Kinderbetreuung geeignete Wohnungen, die nicht weit von einander entfernt liegen (ca. 1.7 km; Gehdistanz ca. zwanzig Minuten; Fahrzeit ca. fünf Minuten). Ferner stellen beide Parteien eine ausreichende persönliche Betreuung der Kinder sicher. Im Übrigen erweist sich die geteilte Betreuung als ideal, um der Mutter die notwendige, zeitliche Flexibilität beim Abschluss ihres Masterstudiums zu ermöglichen. Letztlich scheinen sich die Parteien auch bewusst zu sein, dass die getroffene Betreuungsregelung ein Mehr an Organisation erfordert, und sie wirken bemüht, dieser Tatsache angemessen zu begegnen.

20 / 31 Unter diesen Umständen ist die von den Parteien beantragte alternierende respektive geteilte Betreuung die geeignetste und dem Kindeswohl am besten gerecht werdende Lösung. Auch im Übrigen erweist sich die detailliert vereinbarte Betreuungsregelung als geeignet, dem nach wie vor bestehenden Konfliktpotential durch klare Regeln zu begegnen. Aus diesen Gründen ist die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Betreuungsregelung zu genehmigen. Angesichts der überwiegenden Betreuungsanteile ist der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Nach dem Gesagten ist auch dem gemeinsamen Antrag der Parteien betreffend Beistandschaft zu folgen und die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Sinne von Ziffer 6 des Vergleichs für B._____ anzuordnen. Dabei soll die Erziehungsbeistandschaft zur allgemeinen Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen dienen. Dies entspricht insbesondere auch dem ausdrücklich geäusserten Wunsch der Mutter im Rahmen der Instruktionsverhandlung (vgl. Prot. Instruktionsverhandlung S. 8). Ausserdem soll der Beistand die Eltern bei Fragen der Beschulung respektive später der Ausbildung von B._____ in der nach den Umständen gebotenen Weise beraten und unterstützen. Die Frage der Beschulung, welche sich im vergangenen Sommer stellte, ist zwar nunmehr geklärt, angesichts des Alters von B._____ dürften jedoch bald Fragen betreffend die Perspektiven bei der Berufsfindung anstehen. Mit dem Vollzug der Beistandschaft ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden zu beauftragen. 5.1. Die Parteien hoben sodann mit dem Vergleich Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids auf, welcher die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und den Kindern regelt. Wie sich dem Vergleich entnehmen lässt, werden dabei fünf Phasen unterschieden. Soweit die Unterhaltspflicht die Vergangenheit, das heisst die Zeit vom 5. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2018 (Phasen I bis IV), betrifft, erübrigen sich grundsätzlich detaillierte Ausführungen. Mit der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden jedoch auch neue Deklarationspflichten eingeführt. Werden Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt, so ist im Entscheid beziehungsweise der Vereinbarung anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (Art. 301a lit. a ZPO). Demgegenüber ist es gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht notwendig, die Bedarfszahlen festzuhalten. In Anwendung von Art. 301a ZPO sei deshalb erwähnt, dass die Unterhaltsbeiträge in den vier Phasen der Vergangenheit auf einem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'714.00 beruhen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich von Dezember 2016 bis Juli 2017 auf CHF 3'051.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Phasen I bis II) und von August 2017 bis und mit Juli 2018 auf

21 / 31 CHF 3'623.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Phase III bis IV). Bei beiden Parteien ist von keinem für die Unterhaltsberechnung relevanten Vermögen auszugehen. Das Einkommen der Kinder besteht in den Familienzulagen von monatlich CHF 220.00 je Kind. Es wird davon ausgegangen, dass beide Kinder vermögenslos sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Ehefrau ihren erweiterten Bedarf (inkl. Überschussanteil) in der Zeit von Dezember 2016 bis und mit Juni 2017 (Phase I) nicht zu decken vermag, weshalb sie sich in dieser ersten Phase nicht am Kinderunterhalt zu beteiligen hat, sondern ihr im Gegenteil ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Umfang ihres Mankos von CHF 405.00 zusteht. Ab dem 1. Juli 2017 übersteigen die finanziellen Mittel der Ehefrau ihren erweiterten Bedarf (inkl. Überschussanteil). Entsprechend hat sich die Ehefrau ab Phase II im Umfang ihres Überschusses am Kinderunterhalt zu beteiligen. Ehegattenunterhaltsbeiträge sind keine mehr geschuldet. Die Ehefrau, welche die Kinder überwiegend betreut, vermag ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem Einkommen in allen vier Phasen selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist somit für die Kinder nicht geschuldet (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.2.). In allen vier Phasen der Vergangenheit können mit den vereinbarten Beträgen an die Kinderkosten der Barbedarf der Kinder gedeckt werden, wobei auch die beim Ehemann direkt anfallenden Kosten der Kinderbetreuung angemessen berücksichtigt werden. Die getroffene Regelung für die Zeit vom 5. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2018 (Phasen I bis IV) ist im Hinblick auf das Kindswohl angebracht und kann genehmigt werden. 5.2. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 (Phase V) sind die Parteien sodann übereingekommen, dass der Ehemann an den Unterhalt von A._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 520.00 und an den Unterhalt von B._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 650.00, zuzüglich Familienzulagen je Kind, bezahlt. Die Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. August 2018 basieren auf den folgenden Grundlagen: Ehemann A.____ _ B.___ __ A.____ _ B.____ _ Ehefrau Total Grundbedarf Grundbetrag 1350 150 75 450 525 1350 Wohnkosten Vater 960 320 320 Wohnkosten Mutter 212 212 634 Krankenkasse 220 102 102 431 Selbstbehalte / Gesundheitskosten 40 98 275 Versicherungen / Tele- 75 25 25 75

22 / 31 com / Handyabonnement Laufende Steuern 300 100 Musikschule / Sport / div. Hobbies 274 171 Stützunterricht 100 Skifahren 60 60 total 2905 530 455 1103 1233 2865 9091 Einkommen Nettoeinkommen 5714 4495 13. Monatslohn 402 Kinderzulagen 220 220 total 5714 0 0 220 220 4897 11051 Überschuss / Manko I 2809 -530 -455 -883 -1013 2032 1960 Überschussverteilung Grundbedarf 2905 530 455 1103 1233 2865 9091 Anteil Überschuss / Manko 653 0 0 327 327 653 1960 Anspruch 3558 530 455 1430 1559 3518 11051 Überschuss / Manko II 2156 -530 -455 -1210 -1339 1379 0 im eigenen Haushalt getragen -985 530 455 689 689 -1379 Unterhaltszahlung -1171 520 650 0 0 Zur vorstehenden tabellarischen Darstellung sind folgende ergänzende Bemerkungen anzubringen: Der Grundbedarf des Ehemannes entspricht dem angefochtenen Entscheid (vorinstanzlicher Grundbedarf ab 1. Januar 2018), wobei ihm angesichts der Betreuungsregelung der erhöhte Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner anzurechnen ist. Der Grundbedarf der Kinder ist so aufgeschlüsselt, wie er im Haushalt des jeweiligen Elternteils anfällt. Die Verteilung der Grundbeträge der Kinder (nicht aber der restlichen Kosten, die unabhängig vom Betreuungsanteil vom einen oder anderen Elternteil getragen werden) erfolgt grundsätzlich im Verhältnis zu den Betreuungstagen. Obgleich für B._____ die gleiche Betreuungsregelung wie für A._____ gilt, sind beim Vater lediglich CHF 75.00 als Grundbetragskosten von B._____ berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Betreuungsunterbruch als auch der beste-

23 / 31 henden Ungewissheit im Hinblick auf den exakten Zeitpunkt der vollumfänglichen Wiederaufnahme der vereinbarten Betreuungsregelung angemessen Rechnung getragen. Neben dem Grundbetragsanteil und Wohnkostenbeitrag je Kind fallen beim Ehemann monatlich CHF 60.00 pro Kind für die Kosten des Skifahrens an. Die weiteren Kinderkosten werden von der Ehefrau bezahlt. Im Grundbedarf beider Kinder als auch im Grundbedarf der Ehefrau sind sodann die mit Berufung gerügten höheren Selbstbehalte respektive Gesundheitskosten berücksichtigt. Diese Beträge sind ausgewiesen (vorinstanzliches act. II./36). Ansonsten entspricht der Grundbedarf der Ehefrau dem angefochtenen Entscheid (vorinstanzlicher Grundbedarf ab 1. Januar 2018). Das Nettoeinkommen des Ehemannes beläuft sich entsprechend dem angefochtenen Entscheid auf CHF 5'714.00. Die Ehefrau erzielt seit August 2018 ein höheres Nettoeinkommen von CHF 4'897.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Dieses entspricht den anlässlich der Instruktionsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen und ist in diesem Umfang zu berücksichtigen (act. B.6). Die Familienzulagen von derzeit CHF 220.00 je Kind sind den Kindern als Einkommen anzurechnen. Da die Familienzulagen für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten der Kinder, das heisst ihres Barbedarfes, bestimmt sind, sind die Familienzulagen vom Barbedarf der Kinder in Abzug zu bringen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.4). Was das Vermögen der Parteien sowie der Kinder anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. 5.1). Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 11'051.00 (inkl. Familienzulagen) steht somit ein Gesamtbedarf der Familie von CHF 9'091.00 gegenüber. Damit verbleibt der Familie ein Überschuss von CHF 1'960.00, der nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist. Der Barbedarf der Kinder beträgt vorliegend CHF 530.00 (A._____) bzw. CHF 455.00 (B._____) für die Betreuungszeit beim Vater sowie CHF 1'210.00 (A._____) bzw. CHF 1'339.00 (B._____), inkl. Überschussanteil je Kind und abzgl. Familienzulagen je Kind, für die Betreuungszeit bei der Mutter. Da die Mutter über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren eigenen erweiterten Bedarf (inkl. Überschussanteil) zu decken, hat sie sich mit den freien Mitteln am Unterhalt der Kinder zu beteiligen. Vorliegend hat die Mutter dementsprechend CHF 689.00 je Kind selbst zu tragen. Unter Berücksichtigung der Kinderkosten, welche im eigenen Haushalt des Vaters direkt anfallen, resultieren im Ergebnis Unterhaltszahlungen (jeweils Barunterhalt) des Vaters von CHF 520.00 für A._____ und CHF 650.00 für B._____. Mit dieser Berechnung wird dem seit 1. Januar 2017 geltenden Kindesunterhaltsrecht Rechnung getragen, wobei die zu leistenden Unterhaltsbeiträge insgesamt gleich

24 / 31 hoch bleiben wie unter altem Recht. Das neue Kindesunterhaltsrecht bewirkt insofern eine Anpassung, als ein Teil des bisherigen Ehegattenunterhalts (die nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Lebenshaltungskosten) in den Kindesunterhalt verschoben wird, ohne dass sich der Gesamtbetrag der (mittels der zweistufigen Methode ermittelten) Unterhaltsleistungen ändert. In Abweichung der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung werden anstatt einer Betreuungsquote die von den Elternteilen jeweils direkt getragenen Kinderkosten berücksichtigt. Sodann hat sich der überwiegend betreuende und damit grundsätzlich unterhaltsberechtigte Elternteil im Umfang seines Überschusses am Kindesunterhalt zu beteiligen, sofern ihm nach Deckung seines erweiterten Bedarfs, einschliesslich seines Anteils am Überschuss der Familie, freie Mittel verbleiben. Demgegenüber hätte sich die Ehefrau gemäss dem angefochtenen Entscheid mittels einer Leistungsfähigkeitsquote (nach Massgabe der Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem Grundbedarf) am Barunterhalt der Kinder beteiligen müssen, womit sie wiederum auf (höhere) persönliche Unterhaltsbeiträge angewiesen wäre, um ihren eigenen erweiterten Bedarf (samt Überschussanteil) zu decken. Ein derartiges Vorgehen erscheint mit Blick auf Art. 278 Abs. 1 ZGB, wonach verheiratete Eltern die Kosten des Unterhalts ihrer Kinder während bestehender Ehe nach den Bestimmungen des Eherechts tragen, nicht sachgerecht. Zwar trifft es zu, dass die Eltern sich grundsätzlich im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am Kindesunterhalt zu beteiligen haben (Art. 276 und Art. 285 ZGB). Sind aber im eherechtlichen Kontext Unterhaltsbeiträge sowohl für Kinder wie auch für den sie (hauptsächlich) betreuenden Ehegatten festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wird diese Verpflichtung durch Art. 163 ZGB überlagert, welcher auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bildet. Demzufolge bleibt hinsichtlich der Beiträge, die jeder Ehegatte an den gebührenden Unterhalt der Familie zu leisten hat, die bisherige (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung über Aufgabenteilung und Geldleistungen insofern massgeblich, als das Gericht von dieser Vereinbarung auszugehen hat und sie soweit erforderlich den neuen Lebensverhältnissen anpasst. Ist während des Zusammenlebens der Unterhalt der Familie vorwiegend von einem Ehegatten finanziert worden, während sich der andere um Haushalt und Kinderbetreuung gekümmert hat, ist der Kindesunterhalt daher auch nach der Trennung in erster Linie vom hauptverdienenden Ehegatten zu tragen und eine Beteiligung des betreuenden Ehegatten kommt erst in Betracht, wenn seine Einkünfte den eigenen gebührenden Bedarf übersteigen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass der betreuende Ehegatte nach Deckung des Kindesunterhaltes über eine gleich hohe Freiquote verfügt wie der andere Ehegatte, worauf er bei bestehender Ehe (unter Vorbehalt des ehelichen Lebensstandards als Obergrenze) denn auch Anspruch hat.

25 / 31 Vor dem Hintergrund der Genehmigungsbedürftigkeit des Vergleichs lässt sich festhalten, dass mit monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 520.00 beziehungsweise CHF 650.00 der Barbedarf von A._____ und B._____ abgedeckt ist und die Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen berücksichtigt wird. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet (vgl. vorstehend E. 5.1.). Demnach wahrt die von den Parteien einvernehmlich getroffene Regelung die Kindesinteressen und ist zu genehmigen. 5.3. Die Frage der Indexierung ist untrennbar mit dem der Offizialmaxime unterliegenden Kinderunterhalt verbunden. Die getroffene Regelung betreffend Teuerungsausgleich ist gerichtsüblich, wobei es sich rechtfertigt, eine Anpassung erstmals auf den 1. Januar 2020 vorzunehmen (vgl. auch Art. 301a lit. d ZPO). 6. Unbestritten war zwischen den Parteien, dass der Ehemann der Ehefrau für die Monate Dezember 2016 bis März 2018 Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 35'600.00 geleistet hat, welche an die mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2016 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anrechenbar sind (vgl. act. A.1; act. A.2). Nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheides leistete der Ehemann keine Unterhaltsbeiträge mehr (vgl. Prot. Instruktionsverhandlung S. 9). Ferner einigten sich die Parteien darauf, dass der Ehemann der Ehefrau die Kinderzulagen für das Jahr 2017 in Höhe von CHF 5'280.00 bereits bezahlt hat (vgl. vorinstanzliches act. III./43). Als Versehen ist wohl zu erachten, dass die Kinderzulagen für das Jahr 2017 im angefochtenen Entscheid auf CHF 5'218.00 beziffert worden sind. In diesem Umfang hat der Ehemann seine Unterhaltspflicht folglich bereits erfüllt. Dementsprechend ist der Ehemann nach Ziffer 4 des Vergleichs berechtigt, die besagten Zahlungen von den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Anzumerken ist, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid die Kosten für das Skifahren der Kinder von monatlich je CHF 60.00 nunmehr als direkt beim Ehemann anfallende Kosten im Bedarf der Kinder berücksichtigt sind. Damit wird Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und ersetzt. 7. Genehmigungsfähig erweist sich auch Ziffer 5 des Vergleichs. In Abänderung von Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids haben sich die Parteien darauf geeinigt, ausserordentliche Kinderkosten je zur Hälfte zu übernehmen, dies unter der Voraussetzung, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Unter ausserordentlichen Kinderkosten sind beispielsweise aufwändige Zahnbehandlungen, kieferorthopädische Behandlungen, schulische Förderungsmassnahmen, Schulmaterial respektive die Kosten für die Kantonsschule oder die Kosten für die Beistandschaft zu verstehen. Diese Aufteilung der ausserordentli-

26 / 31 chen Kinderkosten entspricht der gerichtsüblichen Regelung und erweist sich als angebracht. 8. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 6. November 2018 über sämtliche noch strittigen Punkte umfassend geeinigt haben. Dabei haben die Parteien eine den konkreten Umständen angemessene und den allseitigen Bedürfnissen entsprechende Regelung getroffen, welche insbesondere auch mit dem Wohl der gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ in Einklang steht. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass beide Parteien anwaltlich vertreten und beraten worden sind und sich im Berufungsverfahren erneut mit den zur Diskussion stehenden Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt haben. Es ist mithin davon auszugehen, dass der vorliegende Vergleich aus freiem Willen geschlossen worden ist und sich beide Parteien der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Vergleich vom 6. November 2018 ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. März 2018. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Entscheid unverändert. Die Berufung der Ehefrau wird dadurch in formeller Hinsicht durch gerichtlich genehmigten Vergleich erledigt. Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen. 9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss zu regeln (act. F.2, Ziffer 8 des Vergleichs). Demzufolge sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, während die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen werden. Eine hälftige Verteilung der Kosten erscheint in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens sowie des der Berufungsinstanz gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren als gerechtfertigt. Auch hier besteht daher kein Grund, von der vereinbarten Kostenverteilung abzuweichen (Art. 109 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu verrechnen (act. D.1). Der Restbetrag des Kostenvorschusses ist der Ehefrau durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. Der Ehemann hat der Ehefrau seinen Kostenanteil von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. 10. Nachdem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vergleichs offensichtlich erfüllt sind, ergeht das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz.

27 / 31 11. Gestützt auf Art. 301 lit. b ZPO ist das Ergebnis dieses Urteils auch A._____ und B._____ im Dispositivauszug, insoweit als sie direkt betroffen sind, mit einem separaten Begleitschreiben persönlich zu eröffnen.

28 / 31 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Vergleich vom 6. November 2018 wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 20. März 2018 werden aufgehoben. 2. Die Verantwortung für die Betreuung der gemeinsamen Kinder A._____, geboren am _____ 2004, und B._____, geboren am _____ 2004, teilen sich die Eltern wie folgt: Y._____ ist für die Betreuung von A._____ und B._____ jede zweite Woche von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis zum unmittelbar darauffolgenden Sonntagabend, 19.00 Uhr, und während vier Wochen Ferien pro Jahr verantwortlich. In der übrigen Zeit ist X._____ für die Betreuung von A._____ und B._____ verantwortlich. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens zwei Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt Y._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl X._____. Die Feiertage werden jährlich alternierend wie folgt geregelt, wobei diese Regelung der allgemeinen Ferienregelung vorgeht: Auffahrt/Pfingsten 2018 verbrachten die Kinder bei Y._____, sodann verbringen die Kinder den 24. Dezember 2018 bei X._____, den 25. Dezember 2018 bei Y._____, den 31. Dezember/1. Januar 2018/2019 bei X._____, Ostern 2019 (Gründonnerstag bis Ostermontag) bei Y._____. Die Übergabe der Kinder erfolgt jeweils am Vortag um 19.00 Uhr respektive am Folgetag um 08.00 Uhr, falls Folgetag ein Werktag/Schultag der Kinder ist, oder um 11.00 Uhr, in den übrigen Fällen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.a) Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ und B._____ (jeweils Barunterhalt, davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2016 für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen:

29 / 31 vom 5. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017: - für A._____: CHF 1'268.00 - für B._____: CHF 1'322.00 vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017: - für A._____: CHF 937.00 - für B._____: CHF 992.00 vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: - für A._____: CHF 667.00 - für B._____: CHF 846.00 vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018: - für A._____: CHF 733.00 - für B._____: CHF 787.00 ab 1. August 2018: - für A._____: CHF 520.00 - für B._____: CHF 650.00 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an X._____ zahlbar und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Von der übereinstimmenden Erklärung der Parteien, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. August 2018 unabhängig von der Umsetzung der vereinbarten Betreuung von B._____ durch Y._____ gelten, wird Vormerk genommen. b) Y._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt von X._____ mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2016 in folgendem Umfang monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 405.00 vom 5. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 - CHF 0.00 ab 1. Juli 2017 Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. c) Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2018, von 102.1 Punkten (Basis

30 / 31 Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist Y._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 4. Y._____ ist berechtigt, von den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die erbrachten Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2018 von insgesamt CHF 35'600.00 sowie die Kinderzulagen für das Jahr 2017 in Höhe von CHF 5'280.00 in Abzug zu bringen. 5. Ausserordentliche Kinderkosten (wie beispielsweise aufwändige Zahnbehandlungen, kieferorthopädische Behandlungen, schulische Förderungsmassnahmen, Schulmaterial resp. Kosten für die Kantonsschule, Kosten für die Beistandschaft) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 6. Für B._____, geboren am _____ 2004, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben und Kompetenzen übertragen: - die Eltern und B._____ in Fragen der Erziehung angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere den Kontakt zwischen B._____ und Y._____ zu fördern respektive die Betreuung von B._____ durch Y._____ im vereinbarten Umfang schnellst möglich umzusetzen; - die Eltern und B._____ bei der Betreuung durch seine Eltern angemessen zu beraten und zu unterstützen; - die Eltern und B._____ bei Fragen der Beschulung und/oder Ausbildung angemessen zu beraten und zu unterstützen (ohne die Eltern im Bereich der Beschulung zu vertreten).

31 / 31 7. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid bestehen. 8.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden den Partei-en je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ seinen Kostenanteil von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen 9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10. Mitteilung an:

ZK1 2018 78 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.11.2018 ZK1 2018 78 — Swissrulings