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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.01.2018 ZK1 2018 4

29 gennaio 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·508 parole·~3 min·6

Riassunto

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 4 30. Januar 2018 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 07. September 2017, mitgeteilt am 11. Dezember 2017, gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, in Sachen des A._____, Beschwerdegegner und der B._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. Januar 2018 samt mitgereichten Akten, sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 07. September 2017, mitgeteilt am 11. Dezember 2017, dem von Y._____ (Mutter) beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsortes von A._____ und B._____ von O.1_____ in die L.1_____ (O.2_____) im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB zustimmte und gleichzeitig den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Vater X._____ regelte, – dass X._____ dagegen am 25. Januar 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen liess und in der Hauptsache begehrte, es sei die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder in die L.1_____ zu verbieten, – dass in der Beschwerde festgehalten wird, dass der angefochtene Entscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 zugegangen und die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien mit vorliegender Eingabe (vom 25. Januar 2018) eingehalten sei, – dass gemäss Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen über den Fristenstillstand der Zivilprozessordnung keine Anwendung finden, – dass somit der in Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO vorgesehene Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 02. Januar für die Anfechtungen von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht gilt, – dass die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB am 13. Dezember 2017 begann und am 11. Januar 2018 endete, – dass die am 25. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei verzichtet wird, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde,

Seite 3 — 4 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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