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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2018 ZK1 2018 148

11 dicembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,519 parole·~13 min·3

Riassunto

Ausstand | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Entscheid vom 11. Dezember 2018 Referenz ZK1 18 148 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Schnyder Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Ausstand Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17.09.2018, mitgeteilt am 05.10.2018 (Proz. Nr. 115-2018-14) Mitteilung 30. April 2019

2 / 9 I. Sachverhalt A. Am 30. Juni 2017 reichte X._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gegen A._____ ein. Darin ging es insbesondere um die Obhutszuteilung der drei minderjährigen Kinder sowie um Festsetzung des Kinderunterhalts. Mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, lic. iur. utr. Y._____, vom 19. Juli 2017 wurde X._____ unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100m A._____ und/oder seinen Kindern anzunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, mit A._____ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzunehmen. Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder verfügte lic. iur. utr. Y._____ als Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot auf und berechtigte X._____, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. In der Folge beantragte X._____ die Gewährung eines ordentlichen (unbegleiteten) Besuchsrechts, was vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 28. Februar 2018 hiess das Kantonsgericht eine von X._____ dagegen erhobene Berufung teilweise gut und berechtigte ihn, seine Kinder für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. B. Mit Gesuch vom 14. August 2018 (eingegangen am 15. August 2018) stellte X._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unter anderem den Antrag, A._____ sei superprovisorisch zu verpflichten, gegenüber den drei gemeinsamen Kindern ein verlängertes Besuchswochenende von Freitag, 17. August 2018, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19. August 2018, 20.00 Uhr zu gewähren. C. Mit Entscheid vom 15. August 2018, mitgeteilt am 16. August 2018, wies der Regionalgerichtspräsident lic. iur. utr. Y._____ als Einzelrichter das Gesuch um superprovisorische Anordnung eheschutzrichterlicher Massnahmen ab. D. Mit Eingabe vom 30. August 2018 stellte X._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____, gegen den Vizepräsidenten lic. iur. B._____ sowie gegen die Gerichtsaktuarin lic. iur. C._____. Im selben Gesuch führte er aus, dass

3 / 9 es sich bei den übrigen Mitgliedern des Regionalgerichts um juristische Laien handle, welche nicht in der Lage seien, das hängige komplexe Eheschutzverfahren zu führen. Er fordere das Regionalgericht daher auf, an das Kantonsgericht zu gelangen, damit dieses den Fall an ein anderes Regionalgericht übertragen könne. E. Mit Entscheid vom 17. September 2018, mitgeteilt am 5. Oktober 2018, lehnte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unter dem Vorsitz von Regionalrichterin D._____ das Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____ ab und auferlegte X._____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00. Der Entscheid erging ohne Mitwirkung des Vizepräsidenten lic. iur. B._____ und der Gerichtsaktuarin lic. iur. C._____. Die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche wurden in separaten Entscheiden behandelt. F. Gegen den Entscheid betreffend das Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____ liess X._____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einlegen, wobei er das Folgende beantragte: 1. Der Entscheid des Kollegialgerichtes des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17.9.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Regionalgerichtspräsident Y._____ habe in den Ausstand zu treten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. G. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 beantragte der Regionalgerichtspräsident lic. iur. utr. Y._____ die Abweisung der Beschwerde. H. In einem zweiten Schriftenwechsel haben sowohl X._____ wie auch der Regionalgerichtspräsident lic. iur. utr. Y._____ ihre Anträge bestätigt. I. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 50 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist bestimmt sich nach Art. 321 ZPO. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid über den

4 / 9 Ausstand ist als Summarverfahren einzustufen (Stephan Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 50). Sodann ergeht der Ausstandsentscheid in Form einer prozessleitenden Verfügung (David Rüetschi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 50 ZPO; Regina Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 50). Daher ist ein Ausstandsentscheid innert 10 Tagen anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und die Bestimmungen über den Fristenstillstand gelangen nicht zur Anwendung (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Gegen den am 17. September 2018 gefällten und am 5. Oktober 2018 mitgeteilten Entscheid reichte der Beschwerdeführer fristgerecht am 12. Oktober 2018 seine Beschwerde ein. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das abgelehnte Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____ bildet. Die Ausstandsgesuche gegen den Vizepräsidenten lic. iur. B._____ und die Gerichtsaktuarin lic. iur. C._____ wurden in separaten Entscheiden behandelt und sind vorliegend nicht angefochten. 3. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit „willkürlich“ im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 f. zu Art. 320). 4. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO schützen den Anspruch der Verfahrensparteien auf einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Ein Ausstandsgrund ist generell dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es genügt wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der

5 / 9 Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Befangenheit kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. So ist generell zu fordern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Hierfür mag darauf abgestellt werden, unter welchen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen sich der Richter im früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste bzw. sich später zu befassen hat (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3.d; Regina Kiener, a.a.O., N 2 zu Art. 47). 4.1. Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO benennt in abschliessender Aufzählung die zwingenden Ausstandsgründe, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Art. 47 Abs. 1 lit. f ist demgegenüber als Auffangtatbestand formuliert. Gemäss diesem liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn die Gerichtsperson "aus anderen Gründen (…) befangen sein könnte." Unter diese Bestimmung kann beispielsweise auch das richterliche Verhalten im Prozess fallen. Äusserungen einer Gerichtsperson oder zum Verhalten der Partei lassen dann den Anschein der Befangenheit vermuten, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche die sachliche und unbefangene Beurteilung objektiv in Frage stellt. Heikel sind namentlich Äusserungen im Vorfeld oder während des Verfahrens, die vermuten lassen, die Gerichtsperson habe sich schon eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet. Demgegenüber sind richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen nicht Ausdruck von Voreingenommenheit, ebenso wenig inhaltlich falsche Entscheide oder Fehler in der Verfahrensführung (vgl. Regina Kiener, a.a.O., N 19 zu Art. 47). 4.2. Der Beschwerdeführer begründet den Ausstand des Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____ in seinem Gesuch vom 30. August 2018 damit, dass dieser ihm und seinem Rechtsvertreter im Entscheid vom 15. August 2018 vorgeworfen habe, der Antrag betreffend Einräumung eines Besuchswochenendes sei offensichtlich hinausgezögert worden. Dies treffe nicht zu, denn er habe zunächst einmal den Verlauf der ersten Besuchstage abwarten müssen, da das Kantonsgericht in einem früheren Entscheid eine Übernachtung der Kinder einstweilen abgelehnt und eine Beobachtung des Besuchsverlaufs angeordnet habe. Sein Antrag sei daher im frühest möglichen Zeitpunkt eingereicht worden, weshalb die Aussage des Regionalgerichtspräsidenten gerade nicht nachvollziehbar und eindeutig als haltlos zu qualifizieren sei und ihn damit als voreingenommen erscheinen las-

6 / 9 se. Darauf gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber in keiner Weise ein, sondern lasse diese Tatsache rechtswidrig ausser Acht. 4.3. Im konkreten Fall hatte der Regionalgerichtspräsident lic. iur. utr. Y._____ in seinem Entscheid vom 15. August 2018 unter Ziff. 5 erwogen, es gehöre zur Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit, dass das Gesuch nicht offensichtlich hinausgezögert worden sei. Die Feriendaten resp. die Daten des Schuljahrsbeginns der einzelnen Schulen seien alljährlich gleich und somit über Monate im Voraus planbar. Die drei Töchter hätten vom 30. Juni 2018 bis 19. August 2018 Sommerferien gehabt. Dies seien 7 Wochen. Wenn der Ehemann nun wenige Tage vor Ferienende bzw. vor Schulanfang mittels superprovisorischen Antrags ein Ferienrecht beantrage, stelle dies ein offensichtliches Hinauszögern des Antrags dar. Es wäre dem Kindsvater während den 7 Ferienwochen ohne weiteres möglich gewesen, ein verlängertes Wochenende mit den involvierten Parteien zu planen, abzusprechen und entsprechend in die Wege zu leiten bzw. beim Gericht zu beantragen. Folglich sei der superprovisorische Antrag des Ehemannes auf Gewährung eines Ferienrechts bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen zur kurzfristigen Einreichung seines Gesuchs um Einräumung eines Besuchswochenendes erstmalig in seinem Schreiben vom 24. August 2018 (act. B.2) und somit nach Erlass des Massnahmeentscheids des Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____ vorgebracht hat. Im genannten Schreiben führte er denn auch aus, dass er Bezug nehme auf den Einzelrichterentscheid vom 15. August 2018, gegen welchen kein Rechtsmittel gegeben sei, und dass er insbesondere zur Erwägung unter Ziff. 5 Stellung beziehe möchte. Insofern handelt es sich um eine nachgeschobene Erklärung, welche zum Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht vorgelegen hatte. Der Regionalgerichtspräsident hatte lediglich gestützt auf das Eheschutzgesuch vom 14. August 2018 zu entscheiden, in welchem keine Begründung auf die kurzfristige Einreichung zu finden ist. 4.3.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Ausstandsgesuchs damit, dass die Ausführungen des Regionalgerichtspräsidenten Engiadina Bassa/Val Müstair in objektiver Hinsicht nachvollziehbar seien und offensichtlich kein personenbezogenes Werturteil gegenüber dem Kindsvater oder seinem Rechtsvertreter darstellen würden, welches einen Ausstand des Richters Y._____ rechtfertigen würde. Dieser habe festgestellt, dass der Antrag kurzfristig gestellt worden sei, weil dem Gericht praktisch nur rund ein Tag zur Verfügung gestanden habe, um einen Entscheid zu treffen, zu verschreiben und zu versenden. Weiter habe er dargelegt, dass während der Sommerferien genügend Zeit gewesen wäre, ein Be-

7 / 9 suchsrecht mit Übernachtung, welches bis dato noch nicht gewährt worden sei, zu planen und bei Gericht zu beantragen. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darum geht, zu entscheiden, ob der Regionalgerichtspräsident Engiadina Bassa/Val Müstair als Einzelrichter eine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Richterliche Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben und genügen grundsätzlich nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zu prüfen ist jedoch, ob sich in diesem Urteil eine Haltung manifestiert, die Ausdruck einer besonderen Feindschaft des beteiligten Richters gegenüber dem Beschwerdeführer sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.4.2.). Dies ist – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – nicht der Fall. Der Erlass einer superprovisorischen Massnahme setzt als Verfügungsgrund besondere Dringlichkeit voraus (Art. 265 Abs. 1 ZPO), wobei der Richter nicht leichthin auf Glaubhaftigkeit der besonderen Dringlichkeit schliessen darf (vgl. Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 265). Der Gesuchsteller muss darlegen, dass er sein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung nicht offensichtlich hinausgezögert hat, ansonsten ihm schon unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme zu verweigern ist (vgl. Lucius Huber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), a.a.O., N 9 zu Art. 265). Die Anwendung einer anerkannten Rechtspraxis kann selbstredend nicht als personenbezogenes Werturteil qualifiziert werden. Somit fehlen objektive Anzeichen für ein personenbezogenes Werturteil des Regionalgerichtspräsidenten Engiadina Bassa/Val Müstair, das als Ausdruck einer besonderen Feindschaft betrachtet werden könnte. 5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverzögerung, weil Ausstandseinreden umgehend und rasch zu behandeln seien, zumal der weitere Verfahrensverlauf davon abhänge und der Regionalgerichtspräsident nicht, wie unvoreingenommene Richter es üblicherweise tun würden, vorläufig auf weitere Amtshandlungen verzichtet habe, sondern unbeirrt seine Entschiede gefällt habe. 5.1. Wird ein Entscheid, mit dem ein Ausstandsgesuch abgewiesen worden ist, mit Beschwerde angefochten, so kann das abgelehnte Gerichtsmitglied in der Sache im Verfahren weiter mitwirken, sofern nicht nach Art. 325 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausnahmsweise der vorläufige Ausstand als sichernde Massnahme angeordnet wird. Seine Prozesshandlungen stehen bloss unter dem Vorbehalt späterer Auf-

8 / 9 hebung, wenn das Ausstandsbegehren gegen diese Gerichtsperson im Rechtsmittelverfahren erfolgreich sein sollte (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 19 zu Art. 50 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2). 5.2. Der Beschwerdeführer rügt implizit, dass zwischen seinem Ausstandsgesuch vom 30. August 2018 und dem angefochtenen Entscheid, welcher vom 17. September 2018 datiert, zu viel Zeit verstrichen ist. Auf diese Rüge ist mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzugehen, da der angeblich verzögerte Entscheid bereits ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017, E. 1 mit Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.3). 6. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die im konkreten Fall einen Ausstandsgrund des Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. Y._____ zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]).

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 werden X._____ auferlegt 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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